Artikel 2 1. ZPMRK Recht auf Bildung Das Recht auf Bildung darf niemandem verwehrt werden.
Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiete der Erziehung und des
Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die
Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und
weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen. |
Artikel 17 (1) Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. (2) Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen
und an solchen Unterricht zu erteilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der
seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. (3) Der häusliche Unterricht unterliegt keiner
solchen Beschränkung. (4) Für den Religionsunterricht in den Schulen ist
von der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen. (5) Dem Staate steht rücksichtlich des gesamten
Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht
zu. |
Europäische Grundrechtecharta Art
14 – Recht auf Bildung (1) Jeder Mensch hat das Recht auf
Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung. (2) Dieses Recht umfasst die
Möglichkeit, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teilzunehmen. (3) Die Freiheit zur Gründung von
Lehranstalten unter Achtung der demokratischen Grundsätze sowie das Recht der
Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren
eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen
sicherzustellen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen geachtet, welche
ihre Ausübung regeln. |
Artikel 14 B-VG (7) Schulen, die nicht öffentlich sind,
sind Privatschulen; diesen ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen das
Öffentlichkeitsrecht zu verleihen. |
Artikel 13 (1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht eines jeden
auf Bildung. Sie stimmen überein, dass die Bildung auf die volle Entfaltung
der menschlichen Persönlichkeit und des Bewusstseins ihrer Würde gerichtet
sein und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten stärken
muss. Sie stimmen ferner überein, dass die Bildung es jedermann ermöglichen
muss, eine nützliche Rolle in einer freien Gesellschaft zu spielen, dass sie
Verständnis, Toleranz und Freundschaft unter allen Völkern und allen rassischen,
ethnischen und religiösen Gruppen fördern sowie die Tätigkeit der Vereinten
Nationen zur Erhaltung des Friedens unterstützen muss. (2) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass im Hinblick auf
die volle Verwirklichung dieses Rechtes a) der Grundschulunterricht für
jedermann Pflicht und allen
unentgeltlich zugänglich sein muss; b) die verschiedenen Formen des höheren
Schulwesens einschließlich des
höheren Fach- und Berufsschulwesens auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche
Einführung der Unentgeltlichkeit,
allgemein verfügbar und jedermann zugänglich gemacht werden müssen; c) der Hochschulunterricht auf jede
geeignete Weise, insbesondere
durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen
Fähigkeiten zugänglich gemacht
werden muss; d) eine grundlegende Bildung für Personen, die eine
Grundschule nicht besucht oder
nicht beendet haben, soweit wie möglich zu fördern oder zu vertiefen ist; e) die Entwicklung eines Schulsystems auf allen Stufen
aktiv voranzutreiben, ein
angemessenes Stipendiensystem einzurichten und die wirtschaftliche Lage der Lehrerschaft fortlaufend
zu verbessern ist. (3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der
Eltern und gegebenenfalls des gesetzlichen Vormundes zu achten, für ihre
Kinder andere als öffentliche Schulen zu wählen, die den vom Staat
gegebenenfalls festgesetzten oder gebilligten bildungspolitischen
Mindestnormen entsprechen, sowie die religiöse und sittliche Erziehung ihrer
Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen. (4) Keine Bestimmung dieses Artikels darf dahin ausgelegt
werden, dass sie die Freiheit natürlicher oder juristischer Personen
beeinträchtigt, Bildungseinrichtungen zu schaffen und zu leiten, sofern die
im Absatz 1 niedergelegten Grundsätze beachtet werden und die in solchen
Einrichtungen vermittelte Bildung den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten
Mindestnormen entspricht. Artikel 14 Jeder Vertragsstaat, der zu dem Zeitpunkt, da er
Vertragspartei wird, im Mutterland oder in sonstigen seiner Hoheitsgewalt
unterstehenden Gebieten noch nicht die Grundschulpflicht auf der Grundlage
der Unentgeltlichkeit einführen konnte, verpflichtet sich, binnen zwei Jahren
einen ausführlichen Aktionsplan auszuarbeiten und anzunehmen, der die
schrittweise Verwirklichung des Grundsatzes der unentgeltlichen allgemeinen
Schulpflicht innerhalb einer angemessenen, in dem Plan festzulegenden Zahl
von Jahren vorsieht. |
Recht
auf Bildung; Schulwesen (ohne Wissenschafts- und Kunstfreiheit) Artikel
x (1) Jeder Mensch hat das
Recht auf Bildung. Dieses Recht umfasst die Möglichkeit, unentgeltlich am
Pflichtschulunterricht teilzunehmen. (2) Bildungseinrichtungen zu gründen und an solchen Unterricht zu
erteilen, sind alle österreichischen Staatsangehörigen berechtigt, die ihre
Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen haben. Das Schulwesen
steht unter der Aufsicht des Staates. (3) Für den Religionsunterricht in den Schulen ist von der
betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge
zu tragen. (4) Österreichische Staatsangehörige der slowenischen und kroatischen
Minderheiten in Burgenland, Kärnten und Steiermark haben Anspruch auf
Elementarunterricht in slowenischer oder kroatischer Sprache und auf eine
verhältnismäßige Anzahl eigener Mittelschulen. Artikel
y (Schutz von Ehe und Familie, Rechte von Eltern und Kindern) ... (x) Die Erziehung der Kinder ist
zunächst das Recht und die Pflicht der Eltern. Über ihre Betätigung wacht die
staatliche Gemeinschaft. Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem
Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der
Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren religiösen
und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen. |
Artikel 27 (ohne Wissenschaftsfreiheit) (3) Jede Person kann Unterrichts- ,
Erziehungs- und Bildungsanstalten gründen und an ihnen Unterricht erteilen,
sofern sie ihre Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. Artikel 39 (1) Jeder
Mensch hat das Recht auf Bildung. (2) Der
Staat gewährleistet dieses Recht durch Einrichtung öffentlicher Kindergärten,
Schulen, Universitäten und Fachhochschulen und durch Unterstützung von
Bildungsanstalten. (3) Der
Staat hat den Zugang zur Bildung unabhängig vom Einkommen zu gewährleisten.
Der Besuch öffentlicher Schulen ist unentgeltlich. |
Grundrecht auf Bildung (ohne
Wissenschafts- und Kunstfreiheit) (1) Jeder
Mensch hat das Recht auf Bildung mit dem Ziele der vollen Entfaltung der
menschlichen Persönlichkeit und der Stärkung der Achtung der Menschenrechte
und Grundfreiheiten. (2) Dazu
zählen insbesondere a. der
Zugang zur beruflichen Aus- und Weiterbildung; b. der
unentgeltliche Pflichtschulbesuch; c. der
Zugang zum Religionsunterricht in den Schulen; d. der
Zugang zur Erwachsenenbildung und zum lebenslangen Lernen. (3) Der
Staat hat auf dem Gebiete der Erziehung und des Unterrichts das Recht der
Eltern zu achten, Erziehung und Unterricht entsprechend ihren eigenen
religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen. (4) Jeder
Staatsbürger ist berechtigt Privatschulen zu errichten und zu betreiben. Die
Unterrichtserteilung ist an den Nachweis der gesetzlichen Befähigung
gebunden. Der häusliche Unterricht unterliegt dieser Beschränkung nicht. |
Recht auf Bildung Artikel x (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung sowie auf
Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung. (entspricht
Art. 14 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta) (2)
Der Staat hat den Zugang zur Bildung unabhängig vom Einkommen zu
gewährleisten. Der Besuch öffentlicher Schulen ist unentgeltlich. (entspricht
Art. 39 Abs. 3 des SPÖ-Entwurfes) (3)
Der Staat hat auf dem Gebiete der Erziehung und des Unterrichts das Recht der
Eltern zu achten, Erziehung und Unterricht entsprechend ihren eigenen
religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen. (entspricht
Abs. 3 des Entwurfes der Ökumenischen Expertengruppe) (4)
Der Staat gewährleistet die Rechte nach Abs. 1 durch Errichtung
und Förderung öffentlicher Bildungseinrichtungen. (auf Basis
des Art. 39 Abs. 2 des SPÖ-Entwurfes) (5)
Jede Person ist berechtigt, unter Beachtung der demokratischen
Grundsätze Privatschulen zu errichten und zu betreiben. Die Unterrichtserteilung
ist an den Nachweis der gesetzlichen Befähigung gebunden. Der häusliche
Unterricht unterliegt diesen Beschränkungen nicht. (auf Basis
des Abs. 4 des Entwurfes der Ökumenischen Expertengruppe) |