Artikel 2 1. ZPMRK

 

Recht auf Bildung

 

Das Recht auf Bildung darf niemandem verwehrt werden. Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiete der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.

Artikel 17

 

(1) Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.

 

(2) Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat.

 

(3) Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung.

 

(4) Für den Religionsunterricht in den Schulen ist von der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen.

 

(5) Dem Staate steht rücksichtlich des gesamten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.

Europäische Grundrechtecharta

 

Art 14 – Recht auf Bildung

 

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung.

 

(2) Dieses Recht umfasst die Möglichkeit, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teilzunehmen.

 

(3) Die Freiheit zur Gründung von Lehranstalten unter Achtung der demokratischen Grundsätze sowie das Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen sicherzustellen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen geachtet, welche ihre Ausübung regeln.

Artikel 14 B-VG

 

(7) Schulen, die nicht öffentlich sind, sind Privatschulen; diesen ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen.

Artikel 13

 (1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht eines jeden auf Bildung. Sie stimmen überein, dass die Bildung auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und des Bewusstseins ihrer Würde gerichtet sein und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten stärken muss. Sie stimmen ferner überein, dass die Bildung es jedermann ermöglichen muss, eine nützliche Rolle in einer freien Gesellschaft zu spielen, dass sie Verständnis, Toleranz und Freundschaft unter allen Völkern und allen rassischen, ethnischen und religiösen Gruppen fördern sowie die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Friedens unterstützen muss.

 (2) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung dieses Rechtes

a) der Grundschulunterricht für jedermann Pflicht und allen  unentgeltlich zugänglich sein muss;

b) die verschiedenen Formen des höheren Schulwesens einschließlich  des höheren Fach- und Berufsschulwesens auf jede geeignete  Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der  Unentgeltlichkeit, allgemein verfügbar und jedermann zugänglich  gemacht werden müssen;

c) der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere  durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann  gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich  gemacht werden muss;

 d) eine grundlegende Bildung für Personen, die eine Grundschule  nicht besucht oder nicht beendet haben, soweit wie möglich zu  fördern oder zu vertiefen ist;

 e) die Entwicklung eines Schulsystems auf allen Stufen aktiv  voranzutreiben, ein angemessenes Stipendiensystem einzurichten  und die wirtschaftliche Lage der Lehrerschaft fortlaufend zu  verbessern ist.

 (3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des gesetzlichen Vormundes zu achten, für ihre Kinder andere als öffentliche Schulen zu wählen, die den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten oder gebilligten bildungspolitischen Mindestnormen entsprechen, sowie die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen.

 (4) Keine Bestimmung dieses Artikels darf dahin ausgelegt werden, dass sie die Freiheit natürlicher oder juristischer Personen beeinträchtigt, Bildungseinrichtungen zu schaffen und zu leiten, sofern die im Absatz 1 niedergelegten Grundsätze beachtet werden und die in solchen Einrichtungen vermittelte Bildung den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten Mindestnormen entspricht.

 

 Artikel 14

 Jeder Vertragsstaat, der zu dem Zeitpunkt, da er Vertragspartei wird, im Mutterland oder in sonstigen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten noch nicht die Grundschulpflicht auf der Grundlage der Unentgeltlichkeit einführen konnte, verpflichtet sich, binnen zwei Jahren einen ausführlichen Aktionsplan auszuarbeiten und anzunehmen, der die schrittweise Verwirklichung des Grundsatzes der unentgeltlichen allgemeinen Schulpflicht innerhalb einer angemessenen, in dem Plan festzulegenden Zahl von Jahren vorsieht.

Recht auf Bildung; Schulwesen

(ohne Wissenschafts- und Kunst­­freiheit)

 

Artikel x

 

 (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Dieses Recht umfasst die Möglichkeit, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teilzunehmen.

 

(2) Bildungseinrichtungen zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen, sind alle österreichischen Staatsangehörigen berechtigt, die ihre Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen haben. Das Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

 

(3) Für den Religionsunterricht in den Schulen ist von der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen.

 

(4) Österreichische Staatsangehörige der slowenischen und kroatischen Minderheiten in Burgenland, Kärnten und Steiermark haben Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer oder kroatischer Sprache und auf eine verhältnismäßige Anzahl eigener Mittelschulen.

 

Artikel y (Schutz von Ehe und Familie, Rechte von Eltern und Kindern)

 

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(x) Die Erziehung der Kinder ist zunächst das Recht und die Pflicht der Eltern. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.

Artikel 27 (ohne Wissenschaftsfreiheit)

 

 (3) Jede Person kann Unterrichts- , Erziehungs- und Bildungsanstalten gründen und an ihnen Unterricht erteilen, sofern sie ihre Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat.

 

Artikel 39

 

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung.

 

(2) Der Staat gewährleistet dieses Recht durch Einrichtung öffentlicher Kindergärten, Schulen, Uni­­versitäten und Fach­hoch­schulen und durch Unterstützung von Bildungsanstalten.

 

(3) Der Staat hat den Zugang zur Bildung unabhängig vom Einkommen zu gewährleisten. Der Besuch öffentlicher Schulen ist unentgeltlich.

 

Grundrecht auf Bildung

(ohne Wissenschafts- und Kunst­­freiheit)

 

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung mit dem Ziele der vollen Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und der Stärkung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

 

(2) Dazu zählen insbesondere

 

a. der Zugang zur beruflichen Aus- und Weiterbildung;

b. der unentgeltliche Pflichtschulbesuch;

c. der Zugang zum Religionsunterricht in den Schulen;

d. der Zugang zur Erwachsenenbildung und zum lebenslangen Lernen.

 

(3) Der Staat hat auf dem Gebiete der Erziehung und des Unterrichts das Recht der Eltern zu achten, Erziehung und Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.

 

(4) Jeder Staatsbürger ist berechtigt Privatschulen zu errichten und zu betreiben. Die Unterrichtserteilung ist an den Nachweis der gesetzlichen Befähigung gebunden. Der häusliche Unterricht unterliegt dieser Beschränkung nicht.

 

Recht auf Bildung

 

Artikel x

 

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur be­ruflichen Ausbildung und Weiter­bildung.

(entspricht Art. 14 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta)

 

(2) Der Staat hat den Zugang zur Bil­dung unabhängig vom Einkom­men zu gewährleisten. Der Besuch öffentlicher Schulen ist unent­gelt­lich.

(entspricht Art. 39 Abs. 3 des SPÖ-Entwurfes)

 

(3) Der Staat hat auf dem Gebiete der Erziehung und des Unterrichts das Recht der Eltern zu achten, Er­ziehung und Unterricht ent­spre­chend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeu­gungen sicherzustellen.

(entspricht Abs. 3 des Entwurfes der Ökumenischen Experten­gruppe)

 

(4) Der Staat gewährleistet die Rechte nach Abs. 1 durch Errich­tung und Förderung öffent­licher Bil­dungseinrichtungen.

(auf Basis des Art. 39 Abs. 2 des SPÖ-Entwurfes)

 

(5) Jede Person ist berechtigt, un­ter Beachtung der demokratischen Grundsätze Privatschulen zu er­rich­ten und zu betreiben. Die Un­ter­richtserteilung ist an den Nach­weis der gesetzlichen Befähigung gebunden. Der häusliche Unter­richt unterliegt diesen Beschrän­kungen nicht.

(auf Basis des Abs. 4 des Ent­wur­fes der Ökumenischen Experten­­gruppe)