Artikel 2 1. ZPMRK Recht auf Bildung Das Recht auf Bildung darf niemandem verwehrt
werden. Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiete der Erziehung
und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die
Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen
Überzeugungen sicherzustellen. |
Artikel 17 (1) Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. (2) Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen
und an solchen Unterricht zu erteilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der
seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. (3) Der häusliche Unterricht unterliegt keiner
solchen Beschränkung. (4) Für den Religionsunterricht in den Schulen ist
von der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen. (5) Dem Staate steht rücksichtlich des gesamten
Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht
zu. |
Europäische
Grundrechte-Charta Art 14 – Recht auf Bildung (1) Jeder Mensch hat das Recht auf
Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung. (2) Dieses Recht umfasst die
Möglichkeit, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teilzunehmen. (3) Die Freiheit zur Gründung von
Lehranstalten unter Achtung der demokratischen Grundsätze sowie das Recht der
Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren
eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen
sicherzustellen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen geachtet, welche
ihre Ausübung regeln. |
Artikel 14 B-VG (7) Schulen, die nicht öffentlich sind,
sind Privatschulen; diesen ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen das
Öffentlichkeitsrecht zu verleihen. |
Artikel 13 (1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht eines jeden
auf Bildung. Sie stimmen überein, dass die Bildung auf die volle Entfaltung
der menschlichen Persönlichkeit und des Bewusstseins ihrer Würde gerichtet
sein und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten stärken
muss. Sie stimmen ferner überein, dass die Bildung es jedermann ermöglichen
muss, eine nützliche Rolle in einer freien Gesellschaft zu spielen, dass sie
Verständnis, Toleranz und Freundschaft unter allen Völkern und allen
rassischen, ethnischen und religiösen Gruppen fördern sowie die Tätigkeit der
Vereinten Nationen zur Erhaltung des Friedens unterstützen muss. (2) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass im Hinblick auf
die volle Verwirklichung dieses Rechtes a) der Grundschulunterricht für
jedermann Pflicht und allen unentgeltlich
zugänglich sein muss; b) die verschiedenen Formen des höheren
Schulwesens einschließlich des
höheren Fach- und Berufsschulwesens auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche
Einführung der Unentgeltlichkeit,
allgemein verfügbar und jedermann zugänglich gemacht werden müssen; c) der Hochschulunterricht auf jede
geeignete Weise, insbesondere
durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten
zugänglich gemacht werden muss; d) eine grundlegende Bildung für Personen, die eine Grundschule nicht besucht oder nicht beendet
haben, soweit wie möglich zu
fördern oder zu vertiefen ist; e) die Entwicklung eines Schulsystems auf allen Stufen
aktiv voranzutreiben, ein angemessenes
Stipendiensystem einzurichten
und die wirtschaftliche Lage der Lehrerschaft fortlaufend zu verbessern ist. (3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der
Eltern und gegebenenfalls des gesetzlichen Vormundes zu achten, für ihre
Kinder andere als öffentliche Schulen zu wählen, die den vom Staat
gegebenenfalls festgesetzten oder gebilligten bildungspolitischen
Mindestnormen entsprechen, sowie die religiöse und sittliche Erziehung ihrer
Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen. (4) Keine Bestimmung dieses Artikels darf dahin ausgelegt
werden, dass sie die Freiheit natürlicher oder juristischer Personen
beeinträchtigt, Bildungseinrichtungen zu schaffen und zu leiten, sofern die
im Absatz 1 niedergelegten Grundsätze beachtet werden und die in solchen
Einrichtungen vermittelte Bildung den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten
Mindestnormen entspricht. Artikel 14 Jeder Vertragsstaat, der zu dem Zeitpunkt, da er
Vertragspartei wird, im Mutterland oder in sonstigen seiner Hoheitsgewalt
unterstehenden Gebieten noch nicht die Grundschulpflicht auf der Grundlage
der Unentgeltlichkeit einführen konnte, verpflichtet sich, binnen zwei Jahren
einen ausführlichen Aktionsplan auszuarbeiten und anzunehmen, der die
schrittweise Verwirklichung des Grundsatzes der unentgeltlichen allgemeinen
Schulpflicht innerhalb einer angemessenen, in dem Plan festzulegenden Zahl
von Jahren vorsieht. |
Wissenschaftsfreiheit;
Kunstfreiheit; Recht auf Bildung; Schulwesen Artikel
x (Wissenschaftsfreiheit; Kunstfreiheit; Recht auf Bildung; Schulwesen) (1) Die Wissenschaft und ihre Lehre,
künstlerisches Schaffen, die Vermittlung der Kunst sowie deren Lehre sind
frei. (2) Jeder Mensch hat das Recht auf
Bildung. Dieses Recht umfasst die Möglichkeit, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht
teilzunehmen. (3) Bildungseinrichtungen zu gründen
und an solchen Unterricht zu erteilen, sind alle österreichischen
Staatsangehörigen berechtigt, die ihre Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise
nachgewiesen haben. Das Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (4) Für den Religionsunterricht in den
Schulen ist von der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft
Sorge zu tragen. (5) Österreichische Staatsangehörige
der slowenischen und kroatischen Minderheiten in Burgenland, Kärnten und Steiermark
haben Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer oder kroatischer Sprache
und auf eine verhältnismäßige Anzahl eigener Mittelschulen. Artikel
y (Schutz von Ehe und Familie, Rechte von Eltern und Kindern) ... (x) Die Erziehung der Kinder ist
zunächst das Recht und die Pflicht der Eltern. Über ihre Betätigung wacht die
staatliche Gemeinschaft. Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem
Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der
Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren
religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen. |
Artikel 27 (1)
Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. (2) Die
öffentlichen Universitäten sind Stätten freier Wissenschaft, Forschung und Lehre
mit dem Recht auf Selbstverwaltung. (3) Jede
Person kann Unterrichts- , Erziehungs- und Bildungsanstalten gründen und an
ihnen Unterricht erteilen, sofern sie ihre Befähigung hiezu in gesetzlicher
Weise nachgewiesen hat. Artikel 39 (1) Jeder
Mensch hat das Recht auf Bildung. (2) Der
Staat gewährleistet dieses Recht durch Einrichtung öffentlicher Kindergärten,
Schulen, Universitäten und Fachhochschulen und durch Unterstützung von
Bildungsanstalten. (3) Der
Staat hat den Zugang zur Bildung unabhängig vom Einkommen zu gewährleisten.
Der Besuch öffentlicher Schulen ist unentgeltlich. |
Grundrecht auf Bildung (1) Jeder
Mensch hat das Recht auf Bildung mit dem Ziele der vollen Entfaltung der
menschlichen Persönlichkeit und der Stärkung der Achtung der Menschenrechte
und Grundfreiheiten. (2) Dazu
zählen insbesondere a. der
Zugang zur beruflichen Aus- und Weiterbildung; b. der
unentgeltliche Pflichtschulbesuch; c. der
Zugang zum Religionsunterricht in den Schulen; d. der
Zugang zur Erwachsenenbildung und zum lebenslangen Lernen. (3) Der
Staat hat auf dem Gebiete der Erziehung und des Unterrichts das Recht der Eltern
zu achten, Erziehung und Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und
weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen. (4) Jeder
Staatsbürger ist berechtigt Privatschulen zu errichten und zu betreiben. Die
Unterrichtserteilung ist an den Nachweis der gesetzlichen Befähigung
gebunden. Der häusliche Unterricht unterliegt dieser Beschränkung nicht. Freiheit von Wissenschaft und Kunst (1) Die
Wissenschaft und ihre Lehre sind frei. (2) Das
künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre sind
frei. |