IMMUNITÄT VON STAATSOBERHÄUPTERN

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND (Art. 46 Abs. 2 bis 4 und 61 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland)

In der BRD genießt der Bundespräsident grundsätzlich die Immunität von Abgeordneten, die unserer "außerberuflichen Immunität" entspricht. Er besitzt jedoch nicht die unserer beruflichen Immunität entsprechende "Indemnität" (Art. 46 Abs. 1). Demzufolge darf er wegen einer strafgesetzlich relevanten Handlung nur zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, wenn der Bundestag dies genehmigt (ausgenommen bei Ergreifung auf frischer Tat oder am Tage danach). Der Genehmigung des Bundestages bedürfen auch alle sonstigen Freiheitsentzüge sowie die Einleitung von Verfahren, in denen der Missbrauch von Grundrechten (zB Freiheit der Meinungsäußerung und der Presse) "zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung" behauptet wird (Art. 18).

Darüber hinaus können sowohl der Bundestag wie auch der Bundesrat den Bundespräsidenten wegen "vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes" oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht als Staatsgerichtshof anklagen. Antragsberechtigt sind jeweils ein Viertel der Mitglieder des Bundestages oder des Bundesrates. Zur Beschlussfassung ist im jeweiligen Vertretungskörper eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich. Im Falle eines Schuldspruches kann das Bundesverfassungsgericht lediglich auf Amtsverlust erkennen.

Der deutsche Bundespräsident genießt demnach die (außerberufliche) Immunität von Abgeordneten, nicht aber die berufliche. Er besitzt somit einen Schutz vor Verhaftung; auch ein Strafverfahren gegen ihn bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundestages. Zivilgerichtliche und verwaltungsbehördliche Verfahren sind von der Immunität jedoch nicht berührt. Darüber hinaus kann eine der beiden Kammern auch die Initiative zur Anklage des Bundespräsidenten vor dem Bundesverfassungsgericht als "Staatsgerichtshof" ergreifen.

 


FINNLAND (§ 113 des Finnischen Grundgesetzes)

Sowohl der Justizkanzler wie auch der Justiz-Ombudsmann oder die Staatsregierung können dem Reichstag mitteilen, dass sich der Präsident des Landes-, des Hochverrates- oder der Verletzung der Menschenrechte schuldig gemacht hat. Beschließt der Reichstag daraufhin mit Vier-Fünftel-Mehrheit, dass eine Anklage erhoben wird, so ist diese vom Reichsstaatsanwalt vor dem Reichsgerichtshof zu vertreten. Das Amt des Präsidenten ruht bis zum Urteil des Reichsgerichtshofes. In allen anderen Fällen darf keine (strafrechtliche) Anklage gegen den Präsidenten wegen einer Amtshandlung erhoben werden.

Die finnische Verfassung reduziert demnach die "strafrechtliche Verantwortung des Präsidenten" im Zusammenhang mit Amtshandlungen auf die genannten Delikte. Sonstige gerichtliche oder behördliche Verfahren gegen den Präsidenten erfahren jedoch durch die Verfassung keine Einschränkung.

FRANKREICH (Art. 68 der Verfassung der Republik Frankreich)

Für "in Ausübung seines Amtes vorgenommene Handlungen" ist der Präsident der Republik "nur im Falle des Hochverrates verantwortlich". Die Anklage bedarf eines übereinstimmenden Beschlusses beider Kammern (Nationalversammlung und Senat), die in öffentlicher Sitzung jeweils mit absoluter Mehrheit gefasst werden müssen. Die Entscheidung obliegt dem "hohen Gerichtshof", der aus gleich viel Mitgliedern der beiden Vertretungskörper besteht; sie werden von den Vertretungskörpern für die Dauer der Legislaturperiode gewählt.

Für den französischen Präsidenten besteht demnach für die in Ausübung seines Amtes vorgenommenen Handlungen eine absolute Immunität, die lediglich im Falle der beschriebenen Anklage wegen Hochverrates durchbrochen werden kann; sonstige Immunitäten gegenüber gerichtlichen und behördlichen Verfahren, die sich auf Handlungen außerhalb seiner Amtstätigkeit beziehen, bestehen jedoch nicht.

GRIECHENLAND (Art. 49 der Verfassung der Republik Griechenland)

Der Präsident der Republik genießt grundsätzlich für alle "während der Ausübung seines Amtes vorgenommenen Handlungen" – mit Ausnahme des Hochverrates – grundsätzlich Immunität. Für die in Ausübung seines Amtes gesetzten Handlungen bleibt diese auch nach Amtsniederlegung aufrecht. Für Handlungen, "die nicht in Ausübung seines Amtes" erfolgt sind, endet die Immunität jedoch mit Beendigung der Amtszeit. Die Anklage wegen Hochverrates muss von einem Drittel der Parlamentsmitglieder beantragt werden und bedarf eines Beschlusses mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Ab diesem Beschluss "enthält sich der Präsident ... der Ausübung seines Amtes". Er wird bis zum Urteil vom Parlamentspräsidenten vertreten. Das Urteil obliegt einem im jeweiligen Einzelfall einzusetzenden Sondergerichtshof, der aus 12 Mitgliedern besteht. Sie werden durch Los aus dem Kreise der Mitglieder des Obersten Gerichtshofes (Areopag) und der Präsidenten der Berufungsgerichte bestimmt.

Der griechische Präsident besitzt somit hinsichtlich der in Ausübung seines Amtes gesetzten Handlungen eine absolute Immunität; hinsichtlich jener Handlungen, die er während der Amtsausübung darüber hinaus setzt, eine bis zum Ende der Amtsausübung.

ITALIEN (Art. 90 der Verfassung der Republik Italien)

Der Präsident der Republik Italien ist mit Ausnahme des Hochverrats oder eines Angriffes auf die Verfassung "für die in Ausübung seiner Amtsaufgaben vollzogenen Handlungen nicht verantwortlich". In den genannten beiden Fällen bedarf eine Anklage des Präsidenten eines Beschlusses der Abgeordnetenkammer und des Senates in gemeinsamer Sitzung, der mit absoluter Mehrheit zu fassen ist.

Dem italienischen Präsidenten kommt – mit Ausnahme des "Hochverrates oder eines Angriffes auf die Verfassung" – für alle "in Ausübung seiner Amtsaufgaben vollzogenen Handlungen" absolute Immunität zu; diese Immunität endet auch nicht mit Amtsniederlegung. Darüber hinausreichende Immunitätsrechte, insbesondere hinsichtlich Gerichts- und Verwaltungsverfahren wegen "privater Handlungen" bestehen hingegen nicht.

IRLAND (Art. 12 der Verfassung der Republik Irland)

Der Präsident in Irland kann "wegen festgestellter Pflichtwidrigkeit unter Anklage gestellt werden". Diese Anklage bedarf vorerst eines Beschlusses einer der beiden Kammern (Abgeordnetenhaus und Senat), der von mindestens 30 Mitgliedern gestellt werden muss. Zur Beschlussfassung ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich. Kommt diese in einer der beiden Kammern zu Stande, so hat das andere Haus "die Klage (neuerlich) zu untersuchen" und kann dem Gerichtsverfahren zuzustimmen. Wird die Klage von dem als erste tätig gewordene Kammer mit der Begründung versehen, dass die den Gegenstand der Klage bildende Pflichtwidrigkeit die sofortige Unfähigkeit zur weiteren Ausübung des Amtes bedingt, so bewirkt von beiden Häusern beschlossene Anklage "die Amtsenthebung des Präsidenten".

Die Möglichkeit zur Anklage bezieht sich lediglich auf "Pflichtwidrigkeiten". Sie ist somit auf Handlungen in Ausübung der Funktion beschränkt, umfasst aber sowohl straf- wie auch zivilrechtliche- und Verwaltungsverfahren. Darüber hinausreichende Immunitätsrechte, insbesondere hinsichtlich "privater Handlungen" bestehen nicht.

PORTUGAL (Art. 130 der Fassung der Republik Portugal)

Der Präsident der Republik kann für die "in Wahrnehmung seiner Aufgaben begangenen Straftaten ... vom Obersten Gerichtshof zur Rechenschaft gezogen" werden. Die Initiative hiezu obliegt dem Parlament (Ein-Kammern-System), indem ein entsprechender Antrag eines Fünftels der Abgeordneten bedarf. Der Beschluss auf Erhebung einer Anklage ist mit Zwei-Drittel-Mehrheit zu fassen. Die Verurteilung führt zum "Verlust des Amtes und der Wiederwählbarkeit". Für nicht mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Zusammenhang stehenden Straftaten wird er nach Ablauf seiner Amtszeit von den ordentlichen Gerichten zur Rechenschaft gezogen. Die Immunitätsrechte beziehen sich somit ausschließlich auf das Strafrecht. "Amtsdelikte" bedürfen einer entsprechenden Parlamentsbeschlussfassung.

Strafbare Handlungen, die nicht im Zusammenhang mit der Amtsführung stehen, dürfen für die Dauer der Amtsführung jedoch nicht verfolgt werden. Nach Amtsniederlegung sind zur Verfolgung jedoch die ordentlichen Gerichte zuständig (ausdrückliche Regelung in Art. 130 Abs. 4).

Der portugiesische Präsident besitzt demnach eine sich ausschließlich auf das Strafrecht beziehende Teilimmunität. Die Anklage wegen Delikten im Zusammenhang mit seiner Amtsführung können lediglich vom Parlament beantragt werden und dies auch während seiner Amtszeit. Strafverfahren wegen "privater Handlungen" werden hingegen für die Dauer der Amtszeit gehemmt, danach jedoch von den ordentlichen Gerichten verfolgt. Immunitäten in zivilrechtlichen- oder Verwaltungsverfahren bestehen nicht.

KÖNIGREICH BELGIEN (Art. 88 der "Koordinierten Verfassung Belgiens")

"Die Person des Königs ist unverletzlich; seine Minister sind verantwortlich" (Art. 88).

DÄNEMARK (§ 13 der Verfassung des Königreiches Dänemark)

"Der König kann nicht zur Verantwortung gezogen werden; seine Person ist unantastbar". Die Minister sind jedoch für die Führung der Regierung verantwortlich.

 

LUXEMBURG (§ 4 der Verfassung des Großherzogtums Luxemburg)

"Die Person des Großherzogs ist unverletzlich".

NIEDERLANDE (Art. 42 Abs. 2 der Verfassung des Königreiches der Niederlande)

"Der König ist unverletzlich; die Minister sind verantwortlich".

SCHWEDEN (Kapitel 5 § 7 der Verfassung des Königreiches Schweden)

"Der König kann wegen seiner Handlungen nicht belangt werden".

SPANIEN (Art. 56 Abs. 3 der Verfassung des Königreiches Spanien)

"Die Person des Königs ist unverletzlich und kann nicht zur Verantwortung gezogen werden".