Ausschuss 7
(1) Der Rechnungshof
überprüft die gesamte Staatswirtschaft des Bundes, der Länder und der
Gemeinden.
(2) Der Rechnungshof überprüft die Gebarung
nicht-territorialer Selbstverwaltungskörper und anderer Rechtsträger, die der
Aufsicht des Bundes, der Länder oder der Gemeinden unterliegen, insbesondere die
Gebarung der Träger der Sozialversicherung und der gesetzlichen
beruflichen Vertretungen.
(3) Der Rechnungshof
überprüft die Gebarung von Rechtsträgern,
Die
Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Rechtsträger jeder
weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß Z. 2 und 3 vorliegen.
(4) Der Rechnungshof
überprüft die Gebarung von Rechtsträgern hinsichtlich der Mittel des
Bundes, der Länder oder der Gemeinden, die ihnen zur Erfüllung bestimmter
Zwecke zur Verfügung gestellt wurden.
(5) Die Überprüfung
des Rechnungshofes hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die
Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken. Die Überprüfung umfasst
nicht die für die Gebarung maßgebenden Beschlüsse der
Gesetzgebungsorgane. Die Überprüfung der Gebarung der gesetzlichen
beruflichen Vertretungen hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit,
die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die
Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu erstrecken; diese Überprüfung umfasst
jedoch nicht die für die Gebarung in Wahrnehmung der Aufgaben als
Interessenvertretung maßgeblichen Beschlüsse der zuständigen Organe der gesetzlichen
beruflichen Vertretungen.
Erläuterungen zu Art 126b – neu:
Die in den bisherigen Bestimmungen (Art. 126b, 127, 127a) gewählte
Form der Anknüpfung für die Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofs, die sich
vor allem an einer bestimmten Organisationsform orientiert (Stiftungen, Fonds,
Anstalten, Körperschaften, Unternehmungen), führt zu rechtspolitisch
problematischen Lücken. Sie erfasst weder die gesamte Gebarung mit öffentlichen
Mitteln noch alle Rechtsträger, die „öffentliche Aufgaben“ wahrnehmen. Auch
private Subventionsempfänger werden bisher im B-VG selbst nicht der Überprüfung
durch den Rechnungshof unterworfen (vgl. dazu Kroneder-Partisch in
Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, RZ 2 zu Art. 126b B-VG und die dort zitierte Literatur zum
Erfordernis der Lückenschließung).
Art. 126b – neu soll einerseits diese Lücken durch Anknüpfung an den
Begriff „Rechtsträger“ schließen und andererseits eine Straffung des Verfassungstextes
durch eine gemeinsame Bestimmung hinsichtlich aller der Prüfung durch den
Rechnungshof unterliegenden Gebietskörperschaften und Rechtsträger
ermöglichen.
Abs. 1 fasst
die bisher in den Art. 126b Abs. 1, Art. 127 Abs. 1 und Art. 127a Abs. 1
enthaltenen Bestimmungen über die Prüfungskompetenz hinsichtlich der
Gebietskörperschaften zusammen. Gemeinden sollen wie bisher erst mit
mindestens 20.000 Einwohnern der Rechnungshofkontrolle unterliegen (?)
Abs. 2 soll eine Prüfung der Selbstverwaltungskörper
(außer den Gemeinden) sowie sonstiger Rechtsträger ermöglichen, die der
staatlichen Aufsicht unterliegen. Darunter fallen etwa auch ausgegliederte
Rechtsträger, die weisungsfrei Verwaltungsaufgaben besorgen. Insbesondere
sollen auch die bisher im Art. 126c und Art. 127b genannten Träger der
Sozialversicherung und gesetzlichen beruflichen Vertretungen von dieser
Bestimmung erfasst und ausdrücklich genannt werden.
Abs. 3 fasst die bisherige
Prüfungskompetenz hinsichtlich Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen
zusammen und knüpft an den umfassenden Begriff „Rechtsträger“ an. Darüber
hinaus sollen künftig auch Rechtsträger, für die eine staatliche
Ausfallshaftung übernommen wird, im Hinblick auf das damit verbundene
finanzielle Risiko der Prüfung unterliegen (Z. 4).
Abs. 4 entspricht im Wesentlichen Art.
126b Abs. 3, Art. 127 Abs. 4 und Art. 127a Abs. 4 und § 13 Abs. 3
Rechnungshofgesetz 1948 (vgl. zu letzterer Bestimmung auch Art. 121
Abs. 1: „andere durch Gesetz bestimmte Rechtsträger“).
Abs. 5 bewirkt keine Änderung gegenüber
der bisherigen Rechtslage. Diese Bestimmung entzieht die Beschlüsse der
Gesetzgebungsorgane - als deren Organ der Rechnungshof tätig wird - dessen
Kontrolle und soll - wie bisher Art. 127 Abs. 1 letzter Satz (dieser jedoch nur
für die Landtage) - zum Ausdruck bringen, dass der Kontrollierende sich nicht
selbst kontrollieren kann. Die bisherigen Ausnahmen für gesetzliche berufliche
Vertretungen (keine Zweckmäßigkeitsprüfung und keine Prüfung im Rahmen der
Wahrnehmung von Aufgaben als Interessenvertretung, vgl. Art. 127b Abs. 3)
sollen beibehalten werden.
Anmerkung:
Hinsichtlich der kursiv gedruckten Begriffe könnte eine
Neuformulierung überlegt werden.
Die derzeit im B-VG enthaltenen Bestimmungen über das Verfahren
könnten zusammengefasst werden, wobei nicht alle Regelungen
verfassungsrechtlich normiert werden müssten.