Ausschuss 7

Artikel 126b B-VG - neu

(Textskizze im Hinblick auf Punkt C.2. des Mandats –

parlamentarische Kontrolle ausgegliederter Rechtsträger)

 

  (1) Der Rechnungshof überprüft die gesamte Staatswirtschaft des Bundes, der Länder und der Gemeinden.

 

  (2) Der Rechnungshof überprüft die Gebarung nicht-territorialer Selbstverwaltungskörper und anderer Rechtsträger, die der Aufsicht des Bundes, der Länder oder der Gemeinden unterliegen, insbesondere die Gebarung der Träger der Sozialversicherung und der gesetz­lichen beruflichen Vertretungen.

 

  (3) Der Rechnungshof überprüft die Gebarung von Rechtsträgern,

  1. die von Organen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden (mit mindestens 20.000 Einwohnern?) oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden bestellt sind, oder
  2. an denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofs unterliegenden Rechtsträgern mit mindes­tens 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, oder
  3. die der Bund, ein Land oder eine Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern betreibt oder durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, oder
  4. für die der Bund, ein Land oder eine Gemeinde die Ausfallshaftung trägt.

Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Rechtsträger jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß Z. 2 und 3 vorliegen.

 

  (4) Der Rechnungshof überprüft die Gebarung von Rechtsträgern hinsichtlich der Mittel des Bundes, der Länder oder der Gemeinden, die ihnen zur Erfüllung bestimmter Zwecke zur Verfügung gestellt wurden.

 

  (5) Die Überprüfung des Rechnungshofes hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaft­lichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken. Die Überprüfung umfasst nicht die für die Gebarung maßgebenden Beschlüsse der Gesetzgebungsorgane. Die Überprüfung der Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen hat sich auf die ziffernmäßige Richtig­keit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit und Wirtschaft­lichkeit zu erstrecken; diese Überprüfung umfasst jedoch nicht die für die Gebarung in Wahrnehmung der Aufgaben als Interessenvertretung maßgeblichen Beschlüsse der zuständigen Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen.

 

 

 

Erläuterungen zu Art 126b – neu:

 

Die in den bisherigen Bestimmungen (Art. 126b, 127, 127a) gewählte Form der Anknüpfung für die Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofs, die sich vor allem an einer bestimmten Organisationsform orientiert (Stiftungen, Fonds, Anstalten, Körperschaften, Unternehmun­gen), führt zu rechtspolitisch problematischen Lücken. Sie erfasst weder die gesamte Gebarung mit öffentlichen Mitteln noch alle Rechtsträger, die „öffentliche Aufgaben“ wahr­nehmen. Auch private Subventionsempfänger werden bisher im B-VG selbst nicht der Überprüfung durch den Rechnungshof unterworfen (vgl. dazu Kroneder-Partisch in Korinek/Holoubek, Bundes­verfassungsrecht,  RZ 2 zu Art. 126b B-VG und die dort zitierte Literatur zum Erfordernis der Lückenschließung).

 

Art. 126b – neu soll einerseits diese Lücken durch Anknüpfung an den Begriff „Rechtsträger“ schließen und andererseits eine Straffung des Verfassungstextes durch eine gemeinsame Bestimmung hinsichtlich aller der Prüfung durch den Rechnungshof unterliegenden Gebiets­körper­schaften und Rechtsträger ermöglichen.

 

Abs. 1             fasst die bisher in den Art. 126b Abs. 1, Art. 127 Abs. 1 und Art. 127a Abs. 1 enthaltenen Bestimmungen über die Prüfungskompetenz hinsichtlich der Gebietskörper­schaften zusammen. Gemeinden sollen wie bisher erst mit mindestens 20.000 Einwohnern der Rechnungshofkontrolle unterliegen (?)

 

Abs. 2 soll eine Prüfung der Selbstverwaltungskörper (außer den Gemeinden) sowie sonstiger Rechtsträger ermöglichen, die der staatlichen Aufsicht unterliegen. Darunter fallen etwa auch ausgegliederte Rechtsträger, die weisungsfrei Verwaltungsaufgaben besorgen. Insbesondere sollen auch die bisher im Art. 126c und Art. 127b genannten Träger der Sozialversicherung und gesetzlichen beruflichen Vertretungen von dieser Bestimmung erfasst und ausdrücklich genannt werden.

 

Abs. 3 fasst die bisherige Prüfungskompetenz hinsichtlich Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen zusammen und knüpft an den umfassenden Begriff „Rechtsträger“ an. Darüber hinaus sollen künftig auch Rechtsträger, für die eine staatliche Ausfallshaftung übernommen wird, im Hinblick auf das damit verbundene finanzielle Risiko der Prüfung unterliegen (Z. 4).

 

Abs. 4 entspricht im Wesentlichen Art. 126b Abs. 3, Art. 127 Abs. 4 und Art. 127a Abs. 4 und § 13 Abs. 3 Rechnungshofgesetz 1948 (vgl. zu letzterer Bestimmung auch Art. 121 Abs. 1: „andere durch Gesetz bestimmte Rechtsträger“).

 

Abs. 5 bewirkt keine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage. Diese Bestimmung entzieht die Beschlüsse der Gesetzgebungsorgane - als deren Organ der Rechnungshof tätig wird - dessen Kontrolle und soll - wie bisher Art. 127 Abs. 1 letzter Satz (dieser jedoch nur für die Landtage) - zum Ausdruck bringen, dass der Kontrollierende sich nicht selbst kontrollieren kann. Die bisheri­gen Ausnahmen für gesetzliche berufliche Vertretungen (keine Zweck­mäßig­keitsprüfung und keine Prüfung im Rahmen der Wahrnehmung von Aufgaben als Interessenvertretung, vgl. Art. 127b Abs. 3) sollen beibehalten werden.

 

 

 

Anmerkung:

 

Hinsichtlich der kursiv gedruckten Begriffe könnte eine Neuformulierung überlegt werden.

 

Die derzeit im B-VG enthaltenen Bestimmungen über das Verfahren könnten zusammen­gefasst werden, wobei nicht alle Regelungen verfassungsrechtlich normiert werden müssten.