Abgrenzung der
Tätigkeit von Ausschuss Nr. 8 (Demokratische Kontrolle)
mit jenen anderer Ausschüsse
und
Stellungnahmen zum Thema Unvereinbarkeit
Ausschuss Nr. 3 "Staatliche
Institutionen"
Die im Mandat enthaltenen oder in den Ausschussberatungen
angesprochenen Fragen der Einberufung des Nationalrates (ordentliche und
außerordentliche Tagungen) durch den Bundespräsidenten sollen – da es sich
hiebei nicht um Kontrolle im engeren Sinn handelt – im Zusammenhang mit
dem Bundespräsidenten im Ausschuss Nr. 3 beraten werden. Gleiches gilt für das
Recht der Auflösung des Nationalrates und der Landtage und die Einführung eines
"Stellungnahmeverfahren" für den Bundesrat.
Da dem Ausschuss Nr. 8 jedoch die Beratung der Immunität übertragen
wurde, soll dieser auch die Immunität des Bundespräsidenten (Art 63 B-VG)
vorberaten.
Die Beratungen des Ausschusses Nr. 8 im Zusammenhang mit dem Wahlrecht
sollen sich ausschließlich auf Kontrollaspekte beziehen, das Wahlrecht selbst
regelt jedoch die Kreation von Mitglieder allgemeiner Vertretungskörper und
soll daher dem Ausschuss Nr. 3 vorbehalten bleiben.
Bei der angesprochenen Kontrolle österreichischer Vertreter in
internationalen Organisationen (WTO, UNO und IDF) verbleiben hingegen – da
es sich um klassische Kontrollrechte handelt – dem Ausschuss Nr. 8.
Prof. Dr. Funk, Ausschuss Nr. 4
"Grundrechte"
Prof. Funk betrachtet die Immunität als Sonderreglung zum Recht auf
freie Meinungsäußerung und ging daher vorerst nicht davon aus, dass auch dieses
Thema in seinem Ausschuss beraten werden soll. Wird ihm aber – wie kurz
andiskutiert – insbesondere die "außerberufliche" Immunität zur
Vorberatung übertragen, so würde er für deren gänzliche Abschaffung plädieren.
Prof. Funk regte darüber hinaus im Zusammenhang mit der beruflichen
Immunität die Schaffung einer Organhaftpflicht des Bundes für Äußerungen von
Abgeordneten an. Der Bund sollte dann in noch zu definierendem Umfang durchaus
auch Regressrechte gegenüber dem einzelnen Abgeordneten geltend machen können.
Sektionschef Wutscher, Ausschuss Nr. 6
"Verwaltung"
Der Ausschuss Nr. 6 hat seine
Beratungen zum Problembereich E-Government und der Übertragung der mittelbaren
Bundesverwaltung an die Länder noch nicht aufgenommen. Ich habe mit
Vorsitzenden, Sektionschef Wutscher, daher vereinbart, dass wir im laufenden
Kontakt in diesen Fragen bleiben und unser Ausschuss erst aufbauend auf die Entscheidungen
des Verwaltungs-Ausschusses Beratungen aufnehmen sollte, sobald dort
Entscheidungen gefallen sind. Sektionschef Wutscher hat mich in diesem
Zusammenhang auf die Bestimmungen des E-Government-Gesetzes hingewiesen, das
vom Nationalrat bereits beschlossen wurde und ebenfalls Regelungen über die
Kontrolle im Bereiche des E-Governments enthält. Diese Regelungen werden zwar
für unsere Zwecke sicherlich nicht ausreichend sein, sie können aber als erste
Basis der Diskussion dienen.
Stellungnahmen zum Thema "Unvereinbarkeit"
Auf Grund der bisherigen
Veröffentlichungen zu diesem Thema kamen wir überein, Prof. Stolzlechner
(Universität Salzburg) und Prof. Wieser (Universität Graz) zu kurzen
Stellungnahmen aufzufordern, die vom Ausschuss beraten werden sollen, um dann
– gegebenenfalls – nach einer ersten Beratung im Ausschuss direkte
Gespräche mit den genannten Professoren in einem "zweiten Durchgang"
zu führen. Beide genannten Professoren haben jedoch im Hinblick auf ihre
derzeitige Projekt-, Forschungs- und Veröffentlichungstätigkeit bedauernd
ablehnen müssen unserer Einladung nachzukommen. Prof. Stolzlechner hat mir
jedoch zwei Öffentlichrechtler genannt, die in verwandten Rechtsbereichen
gearbeitet haben und bei denen eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass
sie für eine derartige Tätigkeit ausreichend Zeit finden könnten. Es sind dies
Prof. Potacs (Universität Klagenfurt) und Prof. Hauer (Universität Linz). Prof.
Potacs musste bedauerlicherweise im Hinblick auf seine aktuelle Tätigkeit
ablehnen, Prof. Hauer hat die Einladung jedoch – durchaus erfreut –
angenommen. Prof. Potacs hat mir aber Prof. Janko an der Universität Linz als
möglichen Gesprächspartner für den Ausschuss genannt; er hat in der
Zwischenzeit auch bereits zugesagt. Darüber hinaus hat Prof. Tretter vom
Institut für Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Wien in der
letzten Konventssitzung erklärt, dass aus grundrechtlicher Sicht eine
Neuordnung des Unvereinbarkeitsrechtes notwendig wäre. Ich habe ihn – nach
Rücksprache mit Prof. Hösele – ebenfalls gebeten, eine kurze Stellungnahme
zu erarbeiten; er hat dies akzeptiert.
Demzufolge haben folgende
nachstehende Universitätsprofessoren zugesagt, bis 15. Dezember l.J. ein
kurzes, keinesfalls länger als 5 Seiten umfassendes Thesenpapier zu einer
Neuordnung des Unvereinbarkeitsrechtes zu erstellen. Im Hinblick auf die
Diskussion der letzten Jahre werden sie ihren Schwerpunkt hiebei insbesondere
auf die wirtschaftliche Unvereinbarkeit legen.
Prof. Hauer
(Universität Linz)
Prof. Janko
(Universität Linz)
Prof. Tretter (Universität
Wien)
Dr. Peter Kostelka e.h.