Landes-Verfassungsgesetz
LGBl.Nr. 42/1981
zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 22/2002
Artikel 74
Aufgaben des Landes-Rechnungshofs
(1) Der Burgenländische
Landes-Rechnungshof
ist zur Unterstützung des Landtages bei der dem Landtag obliegenden Gebarungskontrolle
des Landes berufen. Der Landes-Rechnungshof
ist (unbeschadet des Absatz 3) ein Organ des Landtages und als solches bei
Erfüllung der ihm zukommenden Aufgaben an keine Weisungen von Organen der
staatlichen Verwaltung gebunden und nur dem Landtag verantwortlich.
(2) Der Landes-Rechnungshof
hat folgende Aufgaben:
1. die Prüfung der Gebarung des
Landes;
2. die Prüfung der Gebarung
a) der der Landesregierung
unterstellten öffentlichen Ämter
sowie
b) der Anstalten, Stiftungen und
Fonds, die von Organen des Landes oder von Personen (Personengemeinschaften)
verwaltet werden, die hiezu von Organen des Landes bestellt sind;
3. die Prüfung der Gebarung von
Unternehmungen, die das Land allein betreibt oder an denen ihm die finanziellen
Anteile zu mehr als 25 % zustehen. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist
die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige
Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofes erstreckt
sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die vorangeführten
Voraussetzungen zutreffen, wobei dieses Beteiligungsverhältnis jeweils von
einer Stufe zur nächsten zu prüfen ist;
4. die Prüfung der Gebarung von
nicht unter Z 3 fallenden Unternehmungen, an denen eine zusammengerechnete
Beteiligung des Landes einerseits und burgenländischer Gemeinden und/oder
burgenländischer Gemeindeverbände andererseits zu mehr als 25 % vorliegt. Einer
solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch
andere finanzielle oder sonstige Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit
des Landes- Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder
weiteren Stufe, bei denen die vorangeführten Voraussetzungen zutreffen, wobei
dieses Beteiligungsverhältnis jeweils von einer Stufe zur nächsten zu prüfen
ist;
5. die Prüfung der widmungsgemäßen
Verwendung und der Wirksamkeit der vom Land gewährten finanziellen Förderungen,
einschließlich der vom Land übernommenen Haftungen für den Bereich der Haftung;
6. die Erstellung von - für die
Aufsichtsbehörde nicht verbindlichen - Gutachten über die Gebarung der
Gemeinden und Gemeindeverbände über Auftrag der Landesregierung nach Maßgabe
des Absatz 3;
7. die Mitwirkung an der
Beurteilung der finanziellen Auswirkungen von Gesetzesvorhaben des Landes auf
Ersuchen des Landtages oder eines seiner Ausschüsse;
8. die Mitwirkung an der
gemeinschaftsrechtlichen Finanzkontrolle.
(3) Bei der Erfüllung von
Aufträgen gemäß Absatz 2 Z 6 gilt der Landes-Rechnungshof
als eine dem Amt der Landesregierung einbezogene Einrichtung zur Erstellung von
Gutachten über die Gebarung der genannten Rechtsträger für die Ausübung der
Aufsicht nach den gemeinderechtlichen Vorschriften und ist nicht Organ des
Landtages gemäß Absatz 1. Die Landesregierung hat den Präsidenten des Landtages
von solchen Prüfungsaufträgen in Kenntnis zu setzen. Der Landes-Rechnungshof
ist bei Erstellung von Gutachten gemäß Absatz 2 Z 6 unabhängig und an keine
Weisungen gebunden.
(4) Weitere Aufgaben können dem
Landes-Rechnungshof nur mit Landesgesetz übertragen werden.
(5) Der Landes-Rechnungshof hat - unbeschadet einer
allfälligen Einschränkung des Umfangs der Prüfung aufgrund eines Verlangens
gemäß Artikel 74a Absatz 1 Z 1 bis 7 - die ihm obliegenden Prüfungs- und
Begutachtungsaufgaben dahingehend auszuüben, ob und allenfalls inwieweit die
betreffende Gebarung ziffernmäßig richtig ist, mit den bestehenden
Rechtsvorschriften übereinstimmt sowie den Grundsätzen der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht.
(6) Entstehen zwischen dem Landes-Rechnungshof und einem
seiner Prüfungsbefugnis unterliegenden Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten
über die Auslegung der Bestimmungen, die die Zuständigkeit des
Landes-Rechnungshofes regeln, so entscheidet darüber auf Antrag der
Landesregierung oder des Landes-Rechnungshofes der Verfassungsgerichtshof.
Burgenländisches Landes-Rechnungshof-Gesetz
LGBl Nr. 23/2002 idF
Kärntner Landesverfassung - K-LVG
LGBl.Nr. 85/1996
Artikel 70
(1) Zur Überprüfung der Gebarung
des Landes sowie anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger ist ein
Landesrechnungshof einzurichten. Andere als die nachstehend angeführten
Aufgaben dürfen dem Landesrechnungshof nur durch Landesverfassungsgesetz
übertragen werden.
(2) Dem Landesrechnungshof obliegt
die Überprüfung der Gebarung 1. des Landes, 2. von Fonds, Stiftungen, Anstalten
und sonstigen Einrichtungen, die von Landesorganen oder von Personen
(Personengemeinschaften) verwaltet werden, die dazu von Landesorganen bestellt
werden, insbesondere die Überprüfung der Gebarung des Kärntner
Wirtschaftsförderungsfonds, der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft,
der Landeskrankenanstalten, des Nationalparkfonds, des Familienfonds, des
Tierseuchenfonds für das Bundesland Kärnten und der Schulbaufonds,
3. von Unternehmungen, an denen
das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Gebarungsüberprüfung des
Landesrechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 v. H. des
Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land allein oder
gemeinsam mit solchen Rechtsträgern betreibt,
4. von Unternehmungen und
sonstigen Einrichtungen, soweit von diesen Landesvermögen treuhändig verwaltet
wird oder das Land für sie eine Haftung übernommen hat, und 5. von
öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Fonds, Stiftungen und Anstalten mit
Mitteln des Landes.
(3) Einer Beteiligung des Landes
an Unternehmungen nach Abs 2 Z 3 gleichzuhalten ist die Beherrschung von
Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder
organisatorische Maßnahmen. Die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes zur
Überprüfung der Gebarung erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren
Stufe, bei denen die angeführten Voraussetzungen vorliegen.
(4) Dem Landesrechnungshof
obliegen überdies 1. die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung sowie der
Wirksamkeit der aus Landesmitteln gewährten finanziellen Förderungen und
Subventionen,
2. die Überprüfung der
Soll-Kosten-Berechnungen und der Folge- Kosten-Berechnungen vor der
Durchführung von beabsichtigten Großvorhaben des Landes sowie anderer durch
Gesetz bestimmter Rechtsträger auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit und ihre
Nachvollziehbarkeit,
3. die Überprüfung der
Durchführung von Großvorhaben des Landes sowie anderer durch Gesetz bestimmter
Rechtsträger dahingehend, ob bei einzelnen oder bei mehreren
Durchführungsphasen die tatsächlich angefallenen Kosten die
Soll-Kosten-Berechnungen übersteigen,
4. die Erstattung des Berichtes
zum Rechnungsabschluß.
Kärntner Landesrechnungshofgesetz 1996 - K-LRHG
LGBl. Nr. 91/1996
NÖ LANDESVERFASSUNG 1979 - NÖ LV
1979
0001-0 Stammgesetz 205/78 1978-12-07
0001-12 11. Novelle 95/01
2001-09-28
Artikel 51
Finanzkontrolle
(1) Zur ständigen Kontrolle der
Finanzgebarung der Landesverwaltung auf Richtigkeit, Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ist der Landesrechnungshof berufen. Er
ist ein Organ des Landtages und nur diesem gegenüber verantwortlich. Er besteht
aus dem Landesrechnungshofdirektor und dem erforderlichen Personal. Er hat
seinen Sitz in St. Pölten.
(2) Dem Landesrechnungshof obliegt
die laufende Kontrolle der Landesverwaltung in folgenden Angelegenheiten:
a) Gebarung des Landes;
b) Gebarung von Stiftungen, Anstalten und Fonds, die von Landesorganen verwaltet werden;
c) Gebarung von Unternehmungen, an
denen das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des
Rechnungshofs unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 % beteiligt ist;
d) Gebarung von Unternehmungen und
Einrichtungen mit treuhändiger Verwaltung von Landesvermögen oder
Ausfallshaftung des Landes;
e) Gebarung öffentlich-rechtlicher
Körperschaften mit Ausnahme der Gemeinden, soweit Fördermittel des Landes
verwendet werden;
f) Überprüfung der widmungsgemäßen
Verwendung der vom Land gewährten finanziellen Förderungen und Subventionen.
(3) Der Landesrechnungshof kann im
Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß Abs. 2 auch Prüfaufträge von
a) dem Landtag
b) dem zur Vorberatung der
Landesrechnungshofberichte von der Geschäftsordnung des Landtags berufenen
Rechnungshofausschuß,
c) einem Drittel der Abgeordneten
des Landtages erhalten.
(4) Entstehen zwischen dem
Landesrechnungshof und einem Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die
Auslegung der gesetzlichen
Bestimmungen, die die
Zuständigkeit des Landesrechnungshofs regeln, so entscheidet auf Antrag der
Landesregierung oder des Landesrechnungshofs der Verfassungsgerichtshof.
(5) An der Spitze des
Landesrechnungshofes steht der vom Landtag zu wählende
Landesrechnungshofdirektor. Der Landesrechnungshofdirektor vertritt den
Landesrechnungshof nach außen. Ihm obliegt die Personal- und Diensthoheit über
die Bediensteten des Landesrechnungshofes.
(6) Die Landesregierung hat dem
Landesrechnungshof auf Vorschlag des Landesrechnungshofdirektors die zur
ordnungsgemäßen Besorgung seiner Aufgaben erforderliche Anzahl von entsprechend
qualifizierten Landesbediensteten zur Verfügung zu stellen. Weiters hat die
Landesregierung für die dem jeweiligen Personalstand entsprechende räumliche
und sonstige sachliche Ausstattung des Landesrechnungshofes zu sorgen und ihm
die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen.
(7) Der Landesrechnungshofdirektor
hat dem Präsidenten des Landtages alljährlich die voraussichtlichen personellen
und sachlichen Erfordernisse für das kommende Jahr bekanntzugeben. Diese sind
im Rechnungshofausschuß zu beraten und mit einer Empfehlung der Landesregierung
zur Einarbeitung in den Landesvoranschlag für das kommende Jahr weiterzuleiten.
(8) Der Landesrechnungshofdirektor
darf, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit
gelegen ist, die Besorgung der dienst- und besoldungsrechtlichen
Angelegenheiten dem Amt der Landesregierung übertragen, das diese
Angelegenheiten in diesem Fall in seinem Namen und nach seinen Weisungen zu
besorgen hat. Artikel 52 Bestellung und Abberufung des
Landesrechnungshofdirektors
(1) Der Landesrechnungshofdirektor
wird vom Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder
mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen bestellt. Der
Bestellung hat eine öffentliche Ausschreibung und eine Anhörung durch den
Rechnungshofausschuß des Landtages voranzugehen.
(2) Zum Landesrechnungshofdirektor
darf nur ein Bewerber bestellt werden, der
a) rechtskundig ist und die sonst
nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist,
b) keinem allgemeinen
Vertretungskörper - ausgenommen Gemeinden - angehört,
c) weder Mitglied der
Bundesregierung oder Staatssekretär noch Mitglied einer Landesregierung ist,
d) keine leitende Funktion in
einem Unternehmen oder sonstigen Einrichtung ausübt, die der Überprüfung durch
den Landesrechnungshof unterliegt.
(3) Der Landesrechnungshofdirektor
ist für die Besorgung seiner Aufgaben als Organ des Landtages ausschließlich
diesem verantwortlich. Hinsichtlich seiner rechtlichen Verantwortlichkeit ist
der Landesrechnungshofdirektor den Mitgliedern der Landesregierung gleichgestellt.
Während seiner Bestellung darf der Landesrechnungshofdirektor keinen Beruf mit
Erwerbsabsichten ausüben.
(4) Der Landesrechnungshofdirektor
hat vor dem Antritt seines Amtes gegenüber dem Präsidenten des Landtages das
Gelöbnis der strengen Unparteilichkeit und der gewissenhaften Erfüllung der mit
seinem Amt verbundenen Pflichten zu leisten.
(5) Die Amtsperiode des
Landesrechnungshofdirektors beträgt sechs Jahre. Eine einmalige
Wiederbestellung auf sechs weitere Jahre ist zulässig.
(6) Vor Ablauf der Amtsperiode
endet das Amt des Landesrechnungshofdirektors
a) durch einen gegenüber dem
Präsidenten des Landtages abzugebenden Verzicht des Landesrechnungshofdirektors
auf die weitere Ausübung seines Amtes,
b) durch die Übernahme einer
Funktion nach Abs. 2 lit.b bis lit.d,
c) durch die Abberufung durch
einen Beschluß des Landtages, für den die Anwesenheit von mindestens der Hälfte
seiner Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen
erforderlich ist oder
d) durch ein auf den Verlust
seines Amtes lautendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 142
B-VG.
Oö. Landes-Verfassungsgesetz
LGBl.Nr. 122/1991 zuletzt geändert
durch LGBl.Nr. 37/1999
Artikel 35
Für die Prüfung der Gebarung des
Landes und anderer durch Landesgesetz bestimmter Rechtsträger wird als Organ
des Landtags der Oberösterreichische Landesrechnungshof eingerichtet.
Oö. Landesrechnungshofgesetz
LGBl.Nr. 38/1999
Landes-Verfassungsgesetz 1999
LGBl.Nr. 25/1999
Art. 54
Für die Aufgaben der Gebarungskontrolle des Landes, der
Gemeinden und anderer Rechtsträger, auf die das Land oder Gemeinden Einfluss
haben, ist neben dem Rechnungshof (Art 121 Abs 1 B-VG) der Landesrechnungshof
eingerichtet. Die Organisation und die Aufgaben des Landesrechnungshofes werden
durch Landesgesetz näher geregelt.
Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993
LGBl.Nr. 35/1993
Landesverfassungsgesetz vom 29.
Juni 1982 über den
Landesrechnungshof
(Landesrechnungshof-Verfassungsgesetz)
LGBl. Nr. 59/1982 idF LGBl. Nr. 34/2001
Der Steiermärkische Landtag hat
beschlossen:
I. Abschnitt
§ 1
Der Landesrechnungshof ist ein
Organ des Landtages, nur diesem verantwortlich und bei Durchführung von
Kontrollen an keine Weisungen gebunden.
II. Abschnitt
§ 2 (3)
(1) Dem Landesrechnungshof obliegt
die Kontrolle der Gebarung des Landes, der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die
von Organen des Landes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet
werden, die hiezu von Organen des Landes bestellt sind.
(2) Der Landtag kann den
Landesrechnungshof hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen von
Gesetzesvorschlägen um Stellungnahmen ersuchen. Das Nähere regelt die
Geschäftsordnung des Steiermärkischen Landtages.
§ 3
(1) Dem Landesrechnungshof obliegt
weiters die Kontrolle der Gebarung von Unternehmungen, an denen das Land mit
mindestens 25 v. H. des Stamm , Grund oder Eigenkapitals beteiligt ist, und von
Unternehmungen, die das Land betreibt. Einer solchen finanziellen Beteiligung
ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige
wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die Erteilung
von Aufträgen an ein Unternehmen erfüllt jedoch für sich allein nicht diesen
Tatbestand.
(2) Die Zuständigkeit des
Landesrechnungshofs erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren
Stufe, bei denen eine Beteiligung oder Beherrschung im Sinne des Abs. 1 durch
Unternehmungen, die der Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegen,
gegeben ist.
§ 4
Der Gebarungskontrolle durch den
Landesrechnungshof unterliegen alle physischen Personen, Personengesellschaften
des Handelsrechts und alle juristischen Personen des privaten und des
öffentlichen Rechts, die Landesvermögen treuhändig verwalten.
§ 5
Der Landesrechnungshof ist befugt,
die Gebarung öffentlich rechtlicher Körperschaften, soweit diese mit Mitteln
des Landes erfolgt, zu prüfen.
§ 6
Der Landesrechnungshof ist befugt,
die Gebarung aller physischen Personen, Personengesellschaften des
Handelsrechts und aller juristischen Personen des privaten und des öffentlichen
Rechts zu prüfen, soferne das Land diesen finanzielle Zuwendungen (insbesondere
Subventionen, Darlehen, Zinsenzuschüsse) gewährt oder für die das Land eine
Ausfallshaftung übernommen hat, wenn sich das Land vertraglich eine solche
Kontrolle vorbehalten hat.
§ 7
Der Gebarungskontrolle durch den
Landesrechnungshof unterliegen alle Wohnbauträger, die Mittel aus der
Wohnbauförderung erhalten, sofern sich das Land vertraglich eine solche
Kontrolle vorbehalten hat.
§ 8
Der Gebarungskontrolle durch den
Landesrechnungshof unterliegen alle Gemeinden, die vom Land Mittel erhalten,
soferne sich das Land vertraglich eine solche Kontrolle vorbehalten hat.
§ 9
(1) Die Überprüfung des
Landesrechnungshofs hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die
Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken.
(2) Aus Anlaß der Überprüfung
durch den Landesrechnungshof sowie bei der Veröffentlichung von Prüfungsergebnissen
dürfen Geschäfts und Betriebsgeheimnisse der Überprüften nicht verletzt werden.
(3) Dem Landesrechnungshof obliegt
es auch, aus Anlaß seiner Prüfungen Vorschläge für eine Beseitigung von Mängeln
zu erstatten, Hinweise auf die Möglichkeit der Verminderung oder Vermeidung von
Ausgaben sowie auf die Möglichkeit der Erhöhung oder Schaffung von Einnahmen zu
geben.
Tiroler Landesordnung 1989
LGBl.Nr. 61/1988
Artikel 67
Gebarungskontrolle,
Landesrechnungshof
(1) Der Landtag bedient sich bei
der Kontrolle der Gebarung des Landes Tirol des Landesrechnungshofes und nach
Maßgabe der bundesrechtlichen Vorschriften des Rechnungshofes.
(2) Der Landesrechnungshof ist als
Organ des Landtages zur Überprüfung der Gebarung des Landes Tirol und anderer
Rechtsträger sowie zur Besorgung der sonstigen im Abs. 4 genannten Aufgaben
berufen. Er ist bei der Besorgung seiner Aufgaben unabhängig und insbesondere
nicht an Weisungen der Landesregierung oder des Landeshauptmannes gebunden.
(3) Der Landesrechnungshof hat
seinen Sitz in der Landeshauptstadt.
(4) Dem Landesrechnungshof
obliegen:
a) die Prüfung der Gebarung des
Landes Tirol;
b) die Prüfung der Gebarung der
Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Landes Tirol allein oder
gemeinsam mit Organen anderer Gebietskörperschaften und/oder von
Gemeindeverbänden oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden,
die hiezu von Organen des Landes Tirol allein oder gemeinsam mit Organen
anderer Gebietskörperschaften und/oder von Gemeindeverbänden bestellt werden;
c) die Prüfung der Gebarung von
Unternehmen, an denen das Land Tirol allein oder gemeinsam mit anderen
Rechtsträgern, die der Prüfungszuständigkeit des Landesrechnungshofes
unterliegen, mit mindestens 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals
beteiligt ist oder die das Land Tirol allein oder gemeinsam mit anderen solchen
Rechtsträgern betreibt; die Prüfungszuständigkeit erstreckt sich auch auf die
Unternehmen jeder weiteren Stufe, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen;
d) die Prüfung der Gebarung
sonstiger Unternehmen, soweit sie Landesvermögen treuhändig verwalten oder
soweit das Land Tirol für sie eine Ausfallshaftung übernommen hat;
e) die Prüfung der Gebarung von
Unternehmen, die sich der Gebarungsprüfung durch das Land Tirol oder den
Landesrechnungshof unterworfen haben, sofern die Gebarungsprüfung im
öffentlichen Interesse gelegen und verhältnismäßig ist;
f) die Prüfung der widmungsgemäßen
Verwendung der vom Land Tirol gewährten finanziellen Förderungen, sofern die
Prüfung im öffentlichen Interesse gelegen und verhältnismäßig ist;
g) die Beurteilung der
finanziellen Auswirkungen von selbstständigen Anträgen von Abgeordneten, von
Anträgen von Ausschüssen oder von Regierungsvorlagen;
h) die Durchführung von
Beweisaufnahmen und Erhebungen im Auftrag eines vom Landtag eingesetzten
Untersuchungsausschusses; i) die Mitwirkung an der gemeinschaftsrechtlichen
Finanzkontrolle.
(5) Andere als die im Abs. 4
genannten Aufgaben dürfen dem Landesrechnungshof nur durch
Landesverfassungsgesetz übertragen werden.
(6) Entstehen zwischen dem Landesrechnungshof und einem
Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Bestimmungen über
die Prüfungszuständigkeit des Landesrechnungshofes, so entscheidet hierüber auf
Antrag der Landesregierung oder des Landesrechnungshofes der
Verfassungsgerichtshof.
Tiroler Landesrechnungshofgesetz
LGBl.Nr. 18/2003
Landesverfassung
LGBl.Nr. 9/1999, 33/2001
Artikel 67
Gebarungskontrolle
(1) Der Landtag bedient sich zur
Kontrolle der Gebarung des
Landes-Rechnungshofes und des Rechnungshofes.
(2) Der Landtag, sein
Kontrollausschuss oder ein Viertel der
Mitglieder des Landtages haben das Recht, vom Rechnungshof besondere Akte der Gebarungsprüfung zu verlangen.
(3) Der Landtag, der
Kontrollausschuss, ein Viertel der
Mitglieder des Landtages und die Landesregierung haben das Recht, vom Landes-Rechnungshof besondere Akte
der Gebarungsprüfung zu verlangen.
Wenn in der Sache bereits eine Prüfung durch den Rechnungshof verlangt wurde (Abs. 2), kann ein solches
Verlangen nur durch Beschluss des
Landtages gestellt werden.
(4) Durch Volksbegehren kann
verlangt werden, dass der Landes-Rechnungshof besondere Akte der Gebarungsprüfung
durchführt. Der
Landes-Rechnungshof hat solchen Begehren zu entsprechen, wenn sie von wenigstens 5000 Stimmberechtigten
unterschriftlich gestellt werden.
Das Verfahren wird durch Gesetz näher geregelt.
(5) Verlangen nach Prüfung gemäß
Abs. 2 bis 4 werden vom
Präsidenten weitergeleitet.
Artikel 68
Landes-Rechnungshof
(1) Der Landes-Rechnungshof ist
ein Organ des Landtages. Er
untersteht unmittelbar dem Landtag, ist nur diesem verantwortlich und von der Landesregierung unabhängig.
(2) Der Landes-Rechnungshof wird
vom Direktor des Landes- Rechnungshofes geleitet. Der Direktor wird vom Landtag
mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen gewählt. Seine Amtsperiode beträgt sechs Jahre. Die Wiederwahl ist
zulässig. Ist der Direktor des
Landes-Rechnungshofes länger als sechs Monate verhindert oder ist die Stelle dauernd erledigt, so
findet unverzüglich eine Neuwahl
statt.
(3) Zum Direktor des
Landes-Rechnungshofes darf nur eine Person bestellt werden, die persönlich und fachlich geeignet ist
und in den letzten fünf Jahren
nicht Mitglied der Landesregierung war. Der Direktor des Landes-Rechnungshofes darf nicht der
Bundesregierung, der
Landesregierung oder einem allgemeinen Vertretungskörper angehören und keinen anderen Beruf
ausüben.
(4) Der Landtag kann gegen den
Direktor des Landes-Rechnungshofes
beim Verfassungsgerichtshof Anklage wegen schuldhafter
Gesetzesverletzung erheben.
Artikel 69
Aufgaben des Landes-Rechnungshofes
(1) Die Prüfung durch den
Landes-Rechnungshof hat sich auf die
ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit zu erstrecken. Sie umfasst nicht die für die
Gebarung maßgebenden Beschlüsse
des Landtages.
(2) Dem Landes-Rechnungshof
obliegt die Prüfung der Gebarung a) des Landes;
b) von Stiftungen, Anstalten und
Fonds, die von Landesorganen
verwaltet werden;
c) von Unternehmungen, an denen
das Land allein oder gemeinsam mit
anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 %
beteiligt ist; die Zuständigkeit
des Landes-Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die
angeführte Voraussetzung vorliegt;
d) von Unternehmungen und
Einrichtungen mit treuhändiger Verwaltung von Landesvermögen oder
Ausfallshaftung des Landes; e) von öffentlichrechtlichen Körperschaften mit
Ausnahme der Gemeinden, soweit
Landesmittel verwendet werden.
(3) Wurden einer Unternehmung oder
Einrichtung aus Landesmitteln eine
Förderung gewährt oder Kostenersätze oder Entgelte für Leistungen gezahlt, die die
Unternehmung oder Einrichtung im
öffentlichen Interesse an Dritte erbringt, so kann der Landes-
Rechnungshof die widmungsgemäße Verwendung dieser Mittel prüfen, wenn das Land sich die Prüfung durch
Vertrag vorbehalten hat. Er kann
in einem solchen Fall die gesamte Gebarung der Unternehmung oder Einrichtung prüfen, wenn das Land
sich durch Vertrag eine Prüfung in
diesem Umfang vorbehalten hat.
(4) Die der Prüfung unterliegenden
Stellen haben dem Landes-Rechnungshof auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen,
Bücher, Belege und sonstige
Behelfe vorzulegen und Einschauhandlungen zu ermöglichen. Die Prüfungsorgane sind berechtigt, mit den
geprüften Stellen unmittelbar zu
verkehren.
Gesetz über den
Landes-Rechnungshof
LGBl.Nr. 10/1999,
24/2000
Verfassung der Bundeshauptstadt Wien
LGBl. Nr. 28/1968 idF LGBl. Nr. 22/2003
§ 73
(1) Das Kontrollamt hat die
gesamte Gebarung der Gemeinde und der von Organen der Gemeinde verwalteten, mit
Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Fonds und Stiftungen auf die ziffernmäßige
Richtigkeit, auf die Ordnungsmäßigkeit und auf die Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen (Gebarungskontrolle). Das
Kontrollamt hat auch die den Organen der Gemeinde obliegende Vollziehung der
sich auf die Sicherheit des Lebens oder der Gesundheit von Menschen beziehenden
behördlichen Aufgaben zu prüfen; ebenso obliegt ihm die Prüfung, ob bei den von
den Organen der Gemeinde verwalteten Einrichtungen und Anlagen, von denen eine
Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder der Gesundheit von Menschen ausgehen
kann, ausreichende, angemessene und ordnungsgemäße Sicherheitsmaßnahmen
getroffen wurden (Sicherheitskontrolle). Von der Prüfung sind jedoch die sich
auf die Gebarung und Sicherheit beziehenden Beschlüsse der zuständigen
Kollegialorgane ausgenommen. Der Bürgermeister hat in der Geschäftsordnung für
den Magistrat vorzusehen, daß innerhalb des Kontrollamtes für die
Gebarungskontrolle und für die Sicherheitskontrolle je eine eigene Gruppe unter
verantwortlicher Leitung eingerichtet wird.
(2) Dem Kontrollamt obliegt auch
die Prüfung der Gebarung von wirtschaftlichen Unternehmungen, an denen die
Gemeinde mehrheitlich beteiligt ist. Ist eine solche wirtschaftliche
Unternehmung an einer anderen Unternehmung mehrheitlich beteiligt, so erstreckt
sich die Prüfung auch auf diese andere Unternehmung. Diese Prüfungsbefugnisse
des Kontrollamtes sind durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
(3) Das Kontrollamt kann ferner
die Gebarung von Einrichtungen (wirtschaftliche Unternehmungen, Vereine u.
dgl.) prüfen, an denen die Gemeinde in anderer Weise als nach Abs. 2 beteiligt
ist oder in deren Organen die Gemeinde vertreten ist, soweit sich die Gemeinde
eine Kontrolle vorbehalten hat. Dies gilt auch für Einrichtungen, die
Zuwendungen aus Gemeindemitteln erhalten oder für die die Gemeinde eine Haftung
übernimmt.
(4) Der Kontrollamtsdirektor wird
auf Vorschlag des Bürgermeisters vom Gemeinderat auf fünf Jahre bestellt. Er
muss ein Hochschul- oder Universitätsstudium abgeschlossen haben und über
ausreichende Erfahrung in der öffentlichen Verwaltung verfügen. Der Posten ist
öffentlich auszuschreiben. Der Kontrollamtsdirektor kann nur durch Beschluss
des Gemeinderates abberufen werden. Das übrige Personal des Kontrollamtes ist
nach Vor- schlag des Kontrollamtsdirektors zuzuteilen.
(5) Der Umfang und die Art der
Prüfungsarbeit des Kontrollamtes, insbesondere die Auswahl der Prüfobjekte,
sowie die Durchführung der einzelnen Projekte werden vom Kontrollamtsdirektor
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des
Kontrollamtes sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Amtsbetriebes
festgelegt.
(6) Das Kontrollamt hat auf
Beschluß des Gemeinderates oder des Kontrollausschusses, auf Ersuchen des
Bürgermeisters sowie für den Bereich seiner Geschäftsgruppe auf Ersuchen eines
amtsführenden Stadtrates besondere Akte der Gebarungs- und Sicherheitskontrolle
durchzuführen und das Ergebnis dem ersuchenden Organ mitzuteilen.
(6a) Das Kontrollamt hat auch auf
Ersuchen von mindestens 13 Mitgliedern des Gemeinderates besondere Akte der
Gebarungs- und Sicherheitskontrolle durchzuführen und das Ergebnis dem
Gemeinderat mitzuteilen. Jedes Gemeinderatsmitglied darf pro Kalenderjahr nicht
mehr als zwei solche Ersuchen unterstützen. Darüber hinaus kann jede
wahlwerbende Partei, die über so viele Gemeinderatsmitglieder verfügt, wie für
die Bildung eines Klubs notwendig sind, einmal pro Kalenderjahr ein
entsprechendes Ersuchen stellen, wobei dieses Ersuchen von mehr als der Hälfte
der Gemeinderatsmitglieder dieser wahlwerbenden Partei unterzeichnet sein muss.
(7) Abgesehen von den Fällen des
Abs. 6 berichtet das Kontrollamt an den für die geprüfte Stelle
zuständigen amtsführenden Stadtrat. Außerdem hat das Kontrollamt über seine
Tätigkeit jährlich dem Gemeinderat einen Bericht zu erstatten, dessen
Vorberatung dem Kontrollausschuß (§ 49 Abs. 3) obliegt.
(8) (Verfassungsbestimmung) Der
Kontrollamtsdirektor ist an keine Weisungen über den Umfang und die Art der
Prüfungsarbeit des Kontrollamtes, insbesondere über die Auswahl der
Prüfobjekte, und über den Inhalt der bei der Gebarungs- und Sicherheitskontrolle
zu treffenden Feststellungen gebunden; das Personal des Kontrollamtes ist in
diesen Angelegenheiten nur an die Weisungen des Kontrollamtsdirektors gebunden.
Das Recht des Bürgermeisters gemäß Abs. 6 wird hiedurch nicht berührt.