Dokument 1.1./A
Gesetz zur Regelung des Rechts der
Untersuchungsausschüsse des Deutschen
Bundestages (Artikel 1 des Gesetzes zur Regelung des
Rechts der
Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages)
Untersuchungsausschussgesetz
Zitierdatum: 19. Juni 2001
Fundstelle: BGBl I 2001, 1142
Sachgebiet: FNA 1101-10, GESTA B037, GESTA B042
PUAG § 1
Einsetzung
Fassung: 19. Juni 2001
Gültig ab 26. Juni 2001
(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines
Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss
einzusetzen.
(2) Die Einsetzung erfolgt durch Beschluss des Bundestages.
(3) Ein Untersuchungsverfahren ist zulässig im Rahmen der
verfassungsmäßigen Zuständigkeit des Bundestages.
PUAG § 2
Rechte der qualifizierten Minderheit bei der Einsetzung
Fassung: 19. Juni 2001
Gültig ab 26. Juni 2001
(1) Ist die Einsetzung von einem Viertel der Mitglieder des
Bundestages beantragt, so hat der Bundestag sie unverzüglich zu beschließen.
(2) Der Einsetzungsbeschluss darf den in dem
Einsetzungsantrag bezeichneten Untersuchungsgegenstand nicht ändern, es sei
denn, die Antragstellenden stimmen der Änderung zu.
(3) Hält der Bundestag den Einsetzungsantrag für teilweise
verfassungswidrig, so ist der Untersuchungsausschuss mit der Maßgabe
einzusetzen, dass dessen Untersuchungen auf diejenigen Teile des
Untersuchungsgegenstandes zu beschränken sind, die der Bundestag für nicht
verfassungswidrig hält. Das Recht der Antragstellenden, wegen der teilweisen
Ablehnung des Einsetzungsantrages das Bundesverfassungsgericht anzurufen,
bleibt unberührt.
PUAG § 3
Gegenstand der Untersuchung
Fassung: 19. Juni 2001
Gültig ab 26. Juni 2001
Der Untersuchungsausschuss ist an den ihm erteilten
Untersuchungsauftrag gebunden. Eine nachträgliche Änderung des
Untersuchungsauftrages bedarf eines Beschlusses des Bundestages; § 2 Abs. 2 ist
entsprechend anzuwenden.
PUAG § 4
Zusammensetzung
Fassung: 19. Juni 2001
Gültig ab 26. Juni 2001
Der Bundestag bestimmt bei der Einsetzung die Zahl der
ordentlichen und die gleich große Zahl der stellvertretenden Mitglieder des
Untersuchungsausschusses. Die Bemessung der Zahl hat einerseits die
Mehrheitsverhältnisse widerzuspiegeln und andererseits die Aufgabenstellung und
die Arbeitsfähigkeit des Untersuchungsausschusses zu berücksichtigen. Jede
Fraktion muss vertreten sein. Die Berücksichtigung von Gruppen richtet sich
nach den allgemeinen Beschlüssen des Bundestages. Die Zahl der auf die
Fraktionen entfallenden Sitze wird nach dem Verfahren der mathematischen
Proportion (St. Lague/Schepers) berechnet.
PUAG § 5
Mitglieder
Fassung: 19. Juni 2001
Gültig ab 26. Juni 2001
Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder werden von
den Fraktionen benannt und abberufen.
PUAG § 6
Vorsitz
Fassung: 19. Juni 2001
Gültig ab 26. Juni 2001
(1) Für den Vorsitz der Untersuchungsausschüsse sind die
Fraktionen im Verhältnis ihrer Stärke zu berücksichtigen. Der
Untersuchungsausschuss bestimmt das Mitglied, das den Vorsitz führt, aus seiner
Mitte nach den Vereinbarungen im Ältestenrat.
(2) Der oder die Vorsitzende leitet das
Untersuchungsverfahren und ist dabei an den Einsetzungsbeschluss des
Bundestages und an die Beschlüsse des Untersuchungsausschusses gebunden.
PUAG § 7 Stellvertretender Vorsitz
Fassung: 19. Juni 2001
Gültig ab 26. Juni 2001
(1) Der Untersuchungsausschuss bestimmt nach den
Vereinbarungen im Ältestenrat ein Mitglied für den stellvertretenden Vorsitz;
dieses Mitglied muss einer anderen Fraktion als der oder die Vorsitzende
angehören.
(2) Der oder die stellvertretende Vorsitzende besitzt alle
Rechte und Pflichten des oder der abwesenden Vorsitzenden.
PUAG § 8
Einberufung
Fassung: 19. Juni 2001
Gültig ab 26. Juni 2001
(1) Der oder die Vorsitzende beruft den
Untersuchungsausschuss unter Angabe der Tagesordnung ein.
(2) Er oder sie ist zur Einberufung einer Sitzung zum
nächstmöglichen Termin innerhalb des Zeitplanes verpflichtet, wenn dies von
einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses unter Angabe der
Tagesordnung verlangt wird.
(3) Zur Einberufung einer Sitzung außerhalb des Zeitplanes
oder außerhalb des ständigen Sitzungsortes des Bundestages ist der oder die
Vorsitzende nur berechtigt, wenn ein entsprechendes Verlangen eines Viertels
der Mitglieder des Untersuchungsausschusses unter Angabe der Tagesordnung
vorliegt und der Präsident oder die Präsidentin des Bundestages hierzu die
Genehmigung erteilt hat.
PUAG § 9
Beschlussfähigkeit
Fassung: 19. Juni 2001
Gültig ab 26. Juni 2001
(1) Der Untersuchungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die
Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er gilt solange als beschlussfähig,
wie nicht auf Antrag die Beschlussunfähigkeit festgestellt wird.
(2) Ist die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so unterbricht
der oder die Vorsitzende sofort die Sitzung auf bestimmte Zeit. Ist der
Untersuchungsausschuss auch nach Ablauf dieser Zeit noch nicht beschlussfähig,
so ist unverzüglich eine neue Sitzung anzuberaumen. In dieser Sitzung ist der
Untersuchungsausschuss beschlussfähig, auch wenn nicht die Mehrheit seiner
Mitglieder anwesend ist; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Bei Beschlussunfähigkeit darf der Untersuchungsausschuss
keine Untersuchungshandlungen durchführen.
(4) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist,
beschließt der Untersuchungsausschuss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
PUAG § 10
Ermittlungsbeauftragte
Fassung: 19. Juni 2001
Gültig ab 26. Juni 2001
(1) Der Untersuchungsausschuss hat jederzeit das Recht und
auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, zu seiner
Unterstützung eine Untersuchung zu beschließen, die von einem oder einer
Ermittlungsbeauftragten durchgeführt wird. Der Ermittlungsauftrag soll zeitlich
auf höchstens sechs Monate begrenzt werden.
(2) Der oder die Ermittlungsbeauftragte wird innerhalb von
drei Wochen nach Beschlussfassung gemäß Absatz 1 mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der anwesenden Mitglieder bestimmt. Erfolgt diese Bestimmung nicht
fristgemäß, bestimmt der oder die Vorsitzende im Einvernehmen mit der
Stellvertretung und im Benehmen mit den Obleuten der Fraktionen im
Untersuchungsausschuss innerhalb weiterer drei Wochen die Person des oder der
Ermittlungsbeauftragten.
(3) Ermittlungsbeauftragte bereiten in der Regel die
Untersuchung durch den Untersuchungsausschuss vor. Sie beschaffen und sichten
die erforderlichen sächlichen Beweismittel. Sie haben entsprechend § 18 das
Recht auf Vorlage von Beweismitteln sowie entsprechend § 19 das Recht der
Augenscheineinnahme. Sie können Herausgabeansprüche entsprechend § 30 geltend
machen. Werden ihnen die Rechte gemäß Satz 3 oder 4 nicht freiwillig gewährt,
bedarf es eines Beweisbeschlusses gemäß § 17 Abs. 1. Ermittlungsbeauftragte
können Personen informatorisch anhören. Sie sind dem gesamten
Untersuchungsausschuss verantwortlich. Die Ergebnisse ihrer Tätigkeit stehen
allen Mitgliedern des Untersuchungsausschusses zur Verfügung. Nach Abschluss
ihrer Untersuchung erstatten Ermittlungsbeauftragte dem Untersuchungsausschuss
über das Ergebnis einen schriftlichen und mündlichen Bericht. Darin
unterbreiten sie dem Untersuchungsausschuss einen Vorschlag über die weitere
Vorgehensweise. Im Verkehr nach außen haben sie die gebührende Zurückhaltung zu
wahren; öffentliche Erklärungen geben sie nicht ab.
(4) Ermittlungsbeauftragte sind im Rahmen ihres Auftrages
unabhängig. Sie können jederzeit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder abberufen werden. Sie haben das Recht, für ihren
Ermittlungsauftrag in angemessenem Umfang Hilfskräfte einzusetzen.
PUAG § 11
Protokollierung
Fassung: 19. Juni 2001
Gültig ab 26. Juni 2001
(1) Über die Sitzungen des Untersuchungsausschusses wird ein
Protokoll angefertigt.
(2) Beweiserhebungen werden wörtlich protokolliert. Zum
Zwecke der Protokollierung darf die Beweisaufnahme auf Tonträger aufgenommen
werden.
(3) Über die Art der Protokollierung der Beratungen
entscheidet der Untersuchungsausschuss.
PUAG § 12
Sitzungen zur Beratung
Fassung: 19. Juni 2001
Gültig ab 26. Juni 2001
(1) Die Beratungen und Beschlussfassungen des
Untersuchungsausschusses sind nicht öffentlich.
(2) Der Untersuchungsausschuss kann den benannten
Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Fraktionen den Zutritt gestatten.
(3) Über Art und Umfang von Mitteilungen an die
Öffentlichkeit aus nicht öffentlichen Sitzungen entscheidet der
Untersuchungsausschuss.
PUAG § 13
Sitzungen zur Beweisaufnahme
Fassung: 19. Juni 2001
Gültig ab 26. Juni 2001
(1) Die Beweiserhebung erfolgt in öffentlicher Sitzung. Ton-
und Filmaufnahmen sowie Ton- und Bildübertragungen sind nicht zulässig. Der
Untersuchungsausschuss kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Ausnahmen von Satz 2
bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder sowie der
Zustimmung der zu vernehmenden oder anzuhörenden Personen.
(2) Die §§ 176 bis 179 des Gerichtsverfassungsgesetzes über
die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung finden entsprechende
Anwendung.
PUAG § 14
Ausschluss der Öffentlichkeit
Fassung: 19. Juni 2001
Gültig ab 26. Juni 2001
(1) Der Untersuchungsausschuss schließt die Öffentlichkeit
aus, wenn
1. Umstände aus
dem persönlichen Lebensbereich von Zeugen oder Dritten zur
Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige
Interessen verletzen würde;
2. eine
Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit von einzelnen
Zeugen oder einer anderen Person zu besorgen ist;
3. ein
Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache
kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige
Interessen verletzt würden;
4. besondere
Gründe des Wohls des Bundes oder eines Landes entgegenstehen,
insbesondere wenn Nachteile für die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland oder ihrer Beziehungen zu anderen Staaten zu besorgen sind.
(2) Der Untersuchungsausschuss kann einzelnen Personen zu
nicht öffentlichen Beweisaufnahmen den Zutritt gestatten; § 12 Abs. 2 gilt
entsprechend.
(3) Zur Stellung eines Antrages auf Ausschluss oder
Beschränkung der Öffentlichkeit sind berechtigt:
1. anwesende
Mitglieder des Untersuchungsausschusses,
2. Mitglieder
des Bundesrates, der Bundesregierung und ihre Beauftragten,
3. Zeugen,
Sachverständige und sonstige Auskunftspersonen.
(4) Über den Ausschluss oder die Beschränkung der
Öffentlichkeit entscheidet der Untersuchungsausschuss. Der oder die Vorsitzende
begründet auf Beschluss des Untersuchungsausschusses die Entscheidung in
öffentlicher Sitzung.
PUAG § 15
Geheimnisschutz
Fassung: 19. Juni 2001
Gültig ab 26. Juni 2001
(1) Beweismittel, Beweiserhebungen und Beratungen kann der
Untersuchungsausschuss mit einem Geheimhaltungsgrad versehen. Vor einer
Entscheidung nach Satz 1 kann der oder die Vorsitzende eine vorläufige
Einstufung vornehmen.
(2) Die Entscheidung über die Einstufung richtet sich nach
der Geheimschutzordnung des Bundestages. § 14 Abs. 3 ist entsprechend
anzuwenden.
(3) Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gilt
für die Behandlung der Verschlusssachen sowie für streng geheime, geheime und
vertrauliche Sitzungen und deren Protokollierung die Geheimschutzordnung des
Bundestages.
PUAG § 16
Zugang zu Verschlusssachen und Amtsverschwiegenheit
Fassung: 19. Juni 2001
Gültig ab 26. Juni 2001
(1) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH
und höher, die der Untersuchungsausschuss eingestuft oder von einer anderen
herausgebenden Stelle erhalten hat, dürfen nur den Mitgliedern des
Untersuchungsausschusses, den Mitgliedern des Bundesrates und der
Bundesregierung sowie ihren Beauftragten zugänglich gemacht werden.
Ermittlungsbeauftragten, den von ihnen eingesetzten Hilfskräften sowie den
Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Mitglieder des Untersuchungsausschusses,
des Sekretariats und der Fraktionen im Untersuchungsausschuss dürfen sie
zugänglich gemacht werden, soweit diese zum Umgang mit Verschlusssachen
ermächtigt und zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.
(2) Die Mitglieder des Untersuchungsausschusses,
Ermittlungsbeauftragte und die in Absatz 1 bezeichneten Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen und Hilfskräfte sind auch nach Auflösung des Ausschusses
verpflichtet, über die ihnen bekannt gewordenen, in Absatz 1 bezeichneten
Verschlusssachen Verschwiegenheit zu bewahren. Ohne Genehmigung des Präsidenten
oder der Präsidentin des Bundestages dürfen sie weder vor Gericht noch
außergerichtlich aussagen. § 44c Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des
Abgeordnetengesetzes gilt entsprechend.
(3) Wird einem Mitglied des Ausschusses ein fremdes
Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis
oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis im Rahmen der Untersuchungshandlung
bekannt, darf es dieses Geheimnis nur offenbaren, wenn es dazu von der
berechtigten Person ermächtigt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die
Offenlegung des Geheimnisses gesetzlich geboten ist.
PUAG § 17
Beweiserhebung
Fassung: 19. Juni 2001
Gültig ab 26. Juni 2001
(1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die durch den
Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise aufgrund von Beweisbeschlüssen.
(2) Beweise sind zu erheben, wenn sie von einem Viertel der
Mitglieder des Untersuchungsausschusses beantragt sind, es sei denn, die
Beweiserhebung ist unzulässig oder das Beweismittel ist auch nach Anwendung der
in diesem Gesetz vorgesehenen Zwangsmittel unerreichbar.
(3) Die Reihenfolge der Vernehmung von Zeugen und
Sachverständigen soll im Untersuchungsausschuss möglichst einvernehmlich
festgelegt werden. Bei Widerspruch eines Viertels der Mitglieder des
Untersuchungsausschusses gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung des
Bundestages zur Reihenfolge der Reden entsprechend.
(4) Lehnt der Untersuchungsausschuss die Erhebung bestimmter
Beweise oder die Anwendung beantragter Zwangsmittel nach den § 21 Abs. 1, § 27
Abs. 1, § 28 Abs. 6 und § 29 Abs. 2 Satz 1 ab, so entscheidet auf Antrag eines
Viertels der Mitglieder der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin
des Bundesgerichtshofes über die Erhebung der Beweise oder über die Anordnung
des Zwangsmittels.
PUAG § 18
Vorlage von Beweismitteln
Fassung: 19. Juni 2001
Gültig ab 26. Juni 2001
(1) Die Bundesregierung, die Behörden des Bundes sowie die
bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts sind vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Grenzen auf Ersuchen
verpflichtet, dem Untersuchungsausschuss sächliche Beweismittel, insbesondere
die Akten, die den Untersuchungsgegenstand betreffen, vorzulegen.
(2) Die Entscheidung über das Ersuchen nach Absatz 1 trifft
der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin, soweit sie
nicht durch Gesetz der Bundesregierung vorbehalten ist. Wird das Ersuchen
abgelehnt oder werden sächliche Beweismittel als Verschlusssache eingestuft
vorgelegt, ist der Untersuchungsausschuss über die Gründe der Ablehnung oder
der Einstufung schriftlich zu unterrichten. Die Vorlage ist mit einer Erklärung
über die Vollständigkeit zu verbinden.
(3) Auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines
Viertels seiner Mitglieder entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die
Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Ersuchens, der Ermittlungsrichter oder die
Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes über die Rechtmäßigkeit einer
Einstufung.
(4) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und
Amtshilfe, insbesondere zur Vorlage sächlicher Beweismittel, verpflichtet. Über
Streitigkeiten entscheidet auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels
seiner Mitglieder der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des
Bundesgerichtshofes.
PUAG § 19
Augenschein
Fassung: 19. Juni 2001
Gültig ab 26. Juni 2001
Für die Einnahme eines Augenscheins gilt § 18 Abs. 1 bis 3
erster Halbsatz und Abs. 4 entsprechend.
PUAG § 20
Ladung der Zeugen
Fassung: 19. Juni 2001
Gültig ab 26. Juni 2001
(1) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung des
Untersuchungsausschusses zu erscheinen. § 50 der Strafprozessordnung findet
keine Anwendung.
(2) In der Ladung sind Zeugen über das Beweisthema zu
unterrichten, über ihre Rechte zu belehren und auf die gesetzlichen Folgen des
Ausbleibens sowie darauf hinzuweisen, dass sie einen rechtlichen Beistand ihres
Vertrauens zu der Vernehmung hinzuziehen dürfen.
PUAG § 21
Folgen des Ausbleibens von Zeugen
Fassung: 19. Juni 2001
Gültig ab 26. Juni 2001
(1) Erscheinen ordnungsgemäß geladene Zeugen nicht, so kann
der Untersuchungsausschuss ihnen die durch ihr Ausbleiben verursachten Kosten
auferlegen, gegen sie ein Ordnungsgeld bis zu 10.000 Euro festsetzen und ihre
zwangsweise Vorführung anordnen. Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das
Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden. § 135 Satz 2 der
Strafprozessordnung ist anzuwenden.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 unterbleiben, wenn Zeugen ihr
Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigen. Wird das Ausbleiben nachträglich
genügend entschuldigt, so sind die nach Absatz 1 getroffenen Anordnungen
aufzuheben, wenn die Zeugen glaubhaft machen, dass sie an der Verspätung kein Verschulden
trifft.
PUAG § 22
Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht
Fassung: 19. Juni 2001
Gültig ab 26. Juni 2001
(1) Die Vorschriften der §§ 53 und 53a der
Strafprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Zeugen können die Auskunft auf Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihnen oder Personen, die im Sinne des § 52 Abs. 1 der
Strafprozessordnung ihre Angehörigen sind, die Gefahr zuziehen würde, einer
Untersuchung nach einem gesetzlich geordneten Verfahren ausgesetzt zu werden.
(3) Über die in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Rechte sind
Zeugen bei Beginn der ersten Vernehmung zur Sache zu belehren.
(4) Die Tatsachen, auf die einzelne Zeugen die Verweigerung
ihres Zeugnisses stützen, sind auf Verlangen glaubhaft zu machen.
PUAG § 23
Vernehmung von Amtsträgern
Fassung: 19. Juni 2001
Gültig ab 26. Juni 2001
(1) § 54 der Strafprozessordnung ist anzuwenden.
(2) Die Bundesregierung ist verpflichtet, die erforderlichen
Aussagegenehmigungen zu erteilen; § 18 Abs. 1 bis 3 erster Halbsatz gilt
entsprechend.
PUAG § 24
Vernehmung der Zeugen
Fassung: 19. Juni 2001
Gültig ab 26. Juni 2001
(1) Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu
hörenden Zeugen zu vernehmen.
(2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen ist zulässig,
wenn es für den Untersuchungszweck geboten ist.
(3) Vor der Vernehmung hat der oder die Vorsitzende die
Zeugen zur Wahrheit zu ermahnen, ihnen den Gegenstand der Vernehmung zu
erläutern und sie über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder
unvollständigen Aussage zu belehren.
(4) Der oder die Vorsitzende vernimmt die Zeugen zur Person.
Zu Beginn der Vernehmung zur Sache ist den Zeugen Gelegenheit zu geben, das,
was ihnen von dem Gegenstand ihrer Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang
darzulegen.
(5) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage
sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem das Wissen der Zeugen beruht, kann
zunächst der oder die Vorsitzende weitere Fragen stellen. Anschließend erhalten
die übrigen Mitglieder das Wort zu Fragen. Für die Festlegung der Reihenfolge
und der Dauer der Ausübung des Fragerechts der einzelnen Fraktionen sind die
Vorschriften der Geschäftsordnung und die Praxis des Bundestages zur
Reihenfolge der Reden und zur Gestaltung von Aussprachen entsprechend
anzuwenden, sofern der Untersuchungsausschuss nicht einstimmig Abweichendes
beschließt.
(6) § 136a der Strafprozessordnung ist entsprechend
anzuwenden.
PUAG § 25
Zulässigkeit von Fragen an Zeugen
Fassung: 19. Juni 2001
Gültig ab 26. Juni 2001
(1) Der oder die Vorsitzende hat ungeeignete oder nicht zur
Sache gehörende Fragen zurückzuweisen. Zeugen können den Vorsitzenden oder die
Vorsitzende auffordern, Fragen zurückzuweisen. Bei Zweifeln über die
Zulässigkeit von Fragen sowie über die Rechtmäßigkeit ihrer Zurückweisung
entscheidet der Untersuchungsausschuss auf Antrag seiner Mitglieder; die
Zurückweisung einer Frage bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder.
(2) Beschließt der Untersuchungsausschuss die Unzulässigkeit
einer Frage, auf die bereits eine Antwort gegeben worden ist, darf im Bericht
des Untersuchungsausschusses auf die Frage und die Antwort nicht Bezug genommen
werden.
PUAG § 26
Abschluss der Vernehmung
Fassung: 19. Juni 2001
Gültig ab 26. Juni 2001
(1) Den einzelnen Zeugen ist das Protokoll über ihre
Vernehmung zuzustellen.
(2) Der Untersuchungsausschuss stellt durch Beschluss fest,
dass die Vernehmung der jeweiligen Zeugen abgeschlossen ist. Die Entscheidung
darf erst ergehen, wenn nach Zustellung des Vernehmungsprotokolls zwei Wochen
verstrichen sind oder auf die Einhaltung dieser Frist verzichtet worden ist.
(3) Zeugen sind von dem oder der Vorsitzenden des
Untersuchungsausschusses am Ende ihrer Vernehmung darüber zu belehren, unter
welchen Voraussetzungen diese gemäß Absatz 2 abgeschlossen ist.
PUAG § 27
Grundlose Zeugnisverweigerung
Fassung: 19. Juni 2001
Gültig ab 26. Juni 2001
(1) Wird das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verweigert, so
kann der Untersuchungsausschuss Zeugen die durch ihre Weigerung verursachten
Kosten auferlegen und gegen sie ein Ordnungsgeld bis zu 10.000 Euro festsetzen.
(2) Unter der in Absatz 1 bestimmten Voraussetzung kann der
Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes auf
Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder zur
Erzwingung des Zeugnisses die Haft anordnen, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung
des Untersuchungsverfahrens, auch nicht über die Zeit von sechs Monaten hinaus.
(3) § 70 Abs. 4 der Strafprozessordnung ist entsprechend
anzuwenden.
PUAG § 28
Sachverständige
Fassung: 19. Juni 2001
Gültig ab 26. Juni 2001
(1) Auf Sachverständige sind die Vorschriften der §§ 20, 22
bis 26 entsprechend anzuwenden, soweit nicht nachfolgend abweichende Regelungen
getroffen sind.
(2) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen erfolgt
durch den Untersuchungsausschuss; § 74 der Strafprozessordnung findet keine
Anwendung.
(3) Der Untersuchungsausschuss soll mit Sachverständigen
eine Absprache treffen, innerhalb welcher Frist das Gutachten erstellt wird.
(4) Sachverständige haben das Gutachten innerhalb der
vereinbarten Frist unparteiisch, vollständig und wahrheitsgemäß zu erstatten.
Auf Verlangen des Untersuchungsausschusses ist das Gutachten schriftlich zu
erstellen und mündlich näher zu erläutern.
(5) Die Vorschriften des § 76 der Strafprozessordnung über
das Gutachtensverweigerungsrecht sind entsprechend anzuwenden.
(6) Weigern sich die zur Erstattung des Gutachtens
verpflichteten Sachverständigen, nach Absatz 3 eine angemessene Frist
abzusprechen, oder versäumen sie die abgesprochene Frist, so kann der
Untersuchungsausschuss gegen sie ein Ordnungsgeld bis zu 10.000 Euro
festsetzen. Dasselbe gilt, wenn die ordnungsgemäß geladenen Sachverständigen
nicht erscheinen oder sich weigern, ihr Gutachten zu erstatten oder zu
erläutern; in diesen Fällen kann der Untersuchungsausschuss zugleich den
Sachverständigen die durch ihre Säumnis oder Weigerung verursachten Kosten
auferlegen. § 21 Abs. 2 gilt entsprechend.
PUAG § 29
Herausgabepflicht
Fassung: 19. Juni 2001
Gültig ab 26. Juni 2001
(1) Wer einen Gegenstand, der als Beweismittel für die
Untersuchung von Bedeutung sein kann, in seinem Gewahrsam hat, ist
verpflichtet, ihn auf Verlangen des Untersuchungsausschusses vorzulegen und
auszuliefern. Diese Pflicht besteht nicht, soweit das Beweismittel
Informationen enthält, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen
Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist.
(2) Im Falle der Weigerung kann der Untersuchungsausschuss
gegen die Person, die den Gewahrsam hat, ein Ordnungsgeld bis zu 10.000 Euro
festsetzen. Der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des
Bundesgerichtshofes kann auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines
Viertels seiner Mitglieder zur Erzwingung der Herausgabe die Haft anordnen. §
27 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die in diesem Absatz bestimmten Ordnungs-
und Zwangsmittel dürfen gegen Personen, die nach § 22 Abs. 1 und 2 zur
Verweigerung des Zeugnisses oder der Auskunft berechtigt sind, nicht verhängt
werden.
(3) Werden Gegenstände nach Absatz 1 nicht freiwillig
vorgelegt, so entscheidet auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines
Viertels seiner Mitglieder der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin
des Bundesgerichtshofes über die Beschlagnahme und die Herausgabe an den
Untersuchungsausschuss; § 97 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Zur
Beschlagnahme der in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände kann der
Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes auch
die Durchsuchung anordnen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen
ist, dass der gesuchte Gegenstand sich in den zu durchsuchenden Räumen
befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 und 3, §§ 106, 107 und 109 der
Strafprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.
PUAG § 30
Verfahren bei der Vorlage von Beweismitteln
Fassung: 19. Juni 2001
Gültig ab 26. Juni 2001
(1) Wenn die Person, die den Gewahrsam hat, einwendet,
verlangte Beweismittel seien für die Untersuchung nicht bedeutsam oder beträfen
ein in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichnetes Geheimnis, so dürfen die in § 29
Abs. 2 bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel und die in § 29 Abs. 3 Satz 1
bezeichnete Herausgabe nur dann angeordnet werden, wenn das Beweismittel keine
Informationen enthält, deren Weitergabe wegen ihres streng vertraulichen
Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist, und der Untersuchungsausschuss
für dieses Beweismittel den Geheimhaltungsgrad GEHEIM beschlossen hat.
(2) Die Durchsicht und die Prüfung der Beweiserheblichkeit
der vorgelegten Beweismittel steht dem Untersuchungsausschuss zu. Beweismittel,
die sich nach einmütiger Auffassung des Untersuchungsausschusses für die
Untersuchung als unerheblich erweisen, sind der Person, die den Gewahrsam
hatte, unverzüglich zurückzugeben.
(3) Nach Durchsicht und Prüfung der in Absatz 1 bezeichneten
Beweismittel kann der Untersuchungsausschuss die Aufhebung der Einstufung in
den Geheimhaltungsgrad GEHEIM beschließen, soweit die Beweismittel für die
Untersuchung erheblich sind. Betreffen sie ein in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4
bezeichnetes Geheimnis, so darf der Untersuchungsausschuss den Beschluss nach
Satz 1 nur dann fassen, wenn ihre öffentliche Verwendung zur Erfüllung des
Untersuchungsauftrages unerlässlich und nicht unverhältnismäßig ist.
(4) Vor der Beschlussfassung nach Absatz 3 Satz 1 ist die
Person, die über das Beweismittel verfügungsberechtigt ist, zu hören.
Widerspricht sie der Aufhebung des Geheimhaltungsgrades GEHEIM, so hat die
Aufhebung zu unterbleiben, wenn nicht der Ermittlungsrichter oder die
Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes auf Antrag des
Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder sie für zulässig
erklärt.
PUAG § 31
Verlesung von Protokollen und Schriftstücken
Fassung: 19. Juni 2001
Gültig ab 26. Juni 2001
(1) Die Protokolle über Untersuchungshandlungen von anderen
Untersuchungsausschüssen, Gerichten und Behörden sowie Schriftstücke, die als
Beweismittel dienen, sind vor dem Untersuchungsausschuss zu verlesen.
(2) Der Untersuchungsausschuss kann beschließen, von einer
Verlesung Abstand zu nehmen, wenn die Protokolle oder Schriftstücke allen
Mitgliedern des Untersuchungsausschusses zugänglich gemacht worden sind.
(3) Eine Verlesung der Protokolle und Schriftstücke oder die
Bekanntgabe ihres wesentlichen Inhalts in öffentlicher Sitzung findet nicht
statt, wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 vorliegen.
Nr: BJNR114210001BJNE003100000
PUAG § 32
Rechtliches Gehör
Fassung: 19. Juni 2001
Gültig ab 26. Juni 2001
(1) Personen, die durch die Veröffentlichung des
Abschlussberichtes in ihren Rechten erheblich beeinträchtigt werden können, ist
vor Abschluss des Untersuchungsverfahrens Gelegenheit zu geben, zu den sie
betreffenden Ausführungen im Entwurf des Abschlussberichtes innerhalb von zwei
Wochen Stellung zu nehmen, soweit diese Ausführungen nicht mit ihnen in einer
Sitzung zur Beweisaufnahme erörtert worden sind.
(2) Der wesentliche Inhalt der Stellungnahme ist in dem
Bericht wiederzugeben.
PUAG § 33
Berichterstattung
Fassung: 19. Juni 2001
Gültig ab 26. Juni 2001
(1) Nach Abschluss der Untersuchung erstattet der
Untersuchungsausschuss dem Bundestag einen schriftlichen Bericht. Der Bericht
hat den Gang des Verfahrens, die ermittelten Tatsachen und das Ergebnis der
Untersuchung wiederzugeben.
(2) Kommt der Untersuchungsausschuss nicht zu einem
einvernehmlichen Bericht, sind Sondervoten in den Bericht aufzunehmen.
(3) Ist abzusehen, dass der Untersuchungsausschuss seinen
Untersuchungsauftrag nicht vor Ende der Wahlperiode erledigen kann, hat er dem
Bundestag rechtzeitig einen Sachstandsbericht über den bisherigen Gang des
Verfahrens sowie über das bisherige Ergebnis der Untersuchungen vorzulegen.
(4) Auf Beschluss des Bundestages hat der
Untersuchungsausschuss dem Bundestag einen Zwischenbericht vorzulegen.
PUAG § 34
Rechte des Verteidigungsausschusses als Untersuchungsausschuss
Fassung: 19. Juni 2001
Gültig ab 26. Juni 2001
(1) Beschließt der Verteidigungsausschuss, eine
Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen, hat er bei seinen
Untersuchungen die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Der
Verteidigungsausschuss hat sich auf Verlangen von einem Viertel seiner
Mitglieder als Untersuchungsausschuss zu konstituieren. Die §§ 1 bis 3 gelten
entsprechend.
(2) Den Vorsitz führt der oder die Vorsitzende des
Verteidigungsausschusses.
(3) Macht der Verteidigungsausschuss eine Angelegenheit zum
Gegenstand seiner Untersuchung, kann er zu deren Durchführung einen
Unterausschuss einsetzen, in den auch stellvertretende Mitglieder des
Verteidigungsausschusses entsandt werden können.
(4) Für das Verfahren des Verteidigungsausschusses als
Untersuchungsausschuss gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Über das
Ergebnis seiner Untersuchung hat der Verteidigungsausschuss dem Bundestag einen
Bericht zu erstatten; eine Aussprache darf sich nur auf den veröffentlichten
Bericht beziehen.
PUAG § 35
Kosten und Auslagen
Fassung: 19. Juni 2001
Gültig ab 26. Juni 2001
(1) Die Kosten des Untersuchungsverfahrens trägt der Bund.
(2) Zeugen, Sachverständige und Ermittlungsbeauftragte
werden nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
entschädigt. Der Untersuchungsausschuss kann auf Antrag beschließen, dass
Gebühren des rechtlichen Beistandes den Zeugen erstattet werden. Bei der
Entschädigung von Ermittlungsbeauftragten ist im Rahmen des § 3 Abs. 2 des
Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen der Höchstsatz
für Sachverständige anzuwenden; § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung
von Zeugen und Sachverständigen bleibt unberührt.
(3) Die Entschädigung und die Erstattung der Auslagen setzt
der Präsident oder die Präsidentin des Bundestages fest.
PUAG § 36
Gerichtliche Zuständigkeiten
Fassung: 19. Juni 2001
Gültig ab 26. Juni 2001
(1) Zuständiges Gericht für Streitigkeiten nach diesem
Gesetz ist der Bundesgerichtshof, soweit Artikel 93 des Grundgesetzes sowie §
13 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und die Vorschriften dieses Gesetzes
nichts Abweichendes bestimmen.
(2) Hält der Bundesgerichtshof den Einsetzungsbeschluss für
verfassungswidrig und kommt es für die Entscheidung auf dessen Gültigkeit an,
so ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Satz 1 gilt für den Ermittlungsrichter
oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes entsprechend.
(3) Gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters oder der
Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes ist die Beschwerde statthaft, über
die der Bundesgerichtshof entscheidet.
Dokument 1.2./A
Kontrollrechte der Landtage
Landes-Verfassungsgesetz LGBl.Nr. 42/1981
zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 6/1983
Artikel 43
Überprüfung der Geschäftsführung der Landesregierung
Fragerecht des Landtages
(1) Der Landtag ist befugt, die Geschäftsführung der
Landesregierung zu überprüfen und
deren
Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle
einschlägigen
Auskünfte zu verlangen.
(2) Dem Fragerecht unterliegen insbesondere
Regierungsakte sowie Angelegenheiten der
behördlichen
Verwaltung oder der Verwaltung des Landes als Träger von Privatrechten.
(3) Die näheren Bestimmungen sind durch die
Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.
Artikel 44
Fragerecht der Mitglieder des Landtages
Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht, an die
Mitglieder der Landesregierung schriftliche Anfragen sowie in den Sitzungen des
Landtages kurze mündliche Anfragen zu richten. Die näheren Bestimmungen sind
durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.
Artikel 46
Entschließungen und Einsetzung von Untersuchungsausschüssen
(1) Der Landtag ist befugt, seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in
Entschließungen Ausdruck zu geben und Untersuchungsausschüsse einzusetzen.
(2) Alle Rechtsträger, die der Kontrolle des Landes-Rechnungshofs unterliegen, sind
verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen in angemessener
Frist Folge zu leisten und auf Verlangen ihre Akten vorzulegen.
(3) Die näheren Bestimmungen sind durch die
Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.
Kärntner Landesverfassung - K-LVGLGBl.Nr. 85/1996
Artikel 67
(1) Der Landtag hat das Recht, die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder
hinsichtlich ihrer Amtsführung zu überprüfen und durch Anfragen alle einschlägigen
Auskünfte zu verlangen.
(2) Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht, in den Sitzungen des Landtages kurze
mündliche Anfragen an die Mitglieder der Landesregierung zu richten (Fragestunde).
(3) Mindestens vier Mitglieder des Landtages, die demselben Klub angehören, haben das
Recht, die Abhaltung einer Aktuellen Stunde zur Behandlung eines Landesinteressen
wesentlich berührenden Themas zu beantragen.
(4) Die näheren Bestimmungen über das Fragerecht und die Aktuelle Stunde sind in der
Geschäftsordnung zu regeln.
3. Niederösterreich
NÖ LANDESVERFASSUNG 1979 - NÖ LV 1979
0001-0 Stammgesetz 205/78 1978-12-07 idF 0001-12 11. Novelle 95/01 2001-09-28
Artikel 32
Fragerecht des Landtages und der Abgeordneten
(1) Der Landtag ist befugt, die Landesregierung und ihre Mitglieder über alle
Angelegenheiten der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu
verlangen.
(2) Jeder Abgeordnete ist befugt, die Mitglieder der Landesregierung über alle
Angelegenheiten der Vollziehung zu befragen.
(3) Die Anfrage ist schriftlich beim Präsidenten einzubringen, der sie dem zuständigen
Mitglied der Landesregierung zur Beantwortung weiterleitet.
(4) Die Beantwortung der Anfrage oder ihre Verweigerung hat innerhalb von sechs Wochen
schriftlich oder mündlich zu erfolgen; die Nichtbeantwortung sowie eine Überschreitung
der Frist sind zu begründen.
Artikel 33
Überprüfung der Geschäftsführung der Landesregierung und
Entschließungen
(1) Der Landtag ist befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen, seinen
Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben
und durch Beschluss Untersuchungsausschüsse einzusetzen.
(2) Die Präsidenten sind berechtigt an den Sitzungen der Untersuchungsausschüsse
teilzunehmen.
(3) Verlangt der Untersuchungsausschuss die Teilnahme der Landesregierung oder eines
Mitgliedes derselben, so haben sie diesem Verlangen nachzukommen. Die Entsendung
von Vertretern ist unzulässig.
(4) Die Landesbehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen der Untersuchungsausschüsse um
Beweiserhebungen Folge zu leisten und auf Verlangen ihre Akten vorzulegen.
Wenn an Gerichte oder Verwaltungsbehörden des Bundes heranzutreten ist, ist vorher
das Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesministerium zu pflegen
4. Oberösterreich
Oö. Landes-Verfassungsgesetz
LGBl.Nr. 122/1991
Artikel 34
(1) Der Landtag ist befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen, deren
Mitglieder über alle Gegenstände zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu
verlangen sowie seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in
Entschließungen Ausdruck zu geben.
(2) Inwieweit den Mitgliedern des Landtages das Recht zusteht, an die Mitglieder der
Landesregierung schriftliche Anfragen sowie in den Sitzungen des Landtages kurze
mündliche Anfragen zu richten, ist im Geschäftsordnungsgesetz zu regeln.
Artikel 35a
(1) Der Landtag kann zur Prüfung behaupteter Missstände in der Verwaltung des Landes von Fall zu Fall durch Beschluss eine Untersuchungskommission einsetzen.
(2) Besitzt eine Partei im Landtag mindestens die Hälfte der Mandate, ist eine
Untersuchungskommission auch dann einzusetzen, wenn ein Antrag auf Einsetzung
einer Untersuchungskommission von mindestens einem Drittel der Abgeordneten in der
Sitzung des Landtages unterstützt wird.
(3) Mindestens die Hälfte der Mitglieder einer Untersuchungskommission muß dem
Landtag angehören; die übrigen Mitglieder müssen zum Landtag wählbar sein.
(4) Die Gerichte und alle anderen Behörden sind
verpflichtet, dem Ersuchen einer
Untersuchungskommission
um Beweiserhebungen sowie um Durchführung
Beweissichernder
Maßnahmen im Rahmen ihres sachlichen Wirkungsbereiches Folge
zu
leisten. Alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten und Unterlagen
vorzulegen.
Dies gilt nicht für Akten und sonstige Unterlagen, deren Geheimhaltung im
Interesse
der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder im Interesse der
Sicherheit
von Menschen geboten ist.
(5) Für Beweisaufnahmen, die von einer
Untersuchungskommission selbst vorgenommen
werden,
gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 sinngemäß. Zeugen
können
sich der Zeugenaussage insbesondere entschlagen, wenn gegen sie ein
Strafgerichtsverfahren
anhängig ist. (Anm: LGBl.Nr. DFB 25/2002)
(6) Mit der Durchführung bestimmter Beweisaufnahmen
und Erhebungen kann die
Untersuchungskommission
insbesondere den Landesrechnungshof beauftragen.
(Anm:
LGBl.Nr. 37/1999)
(7) Die Sitzungen einer Untersuchungskommission sind
nicht öffentlich; sie können durch
Beschluss
der Untersuchungskommission darüber hinaus für vertraulich erklärt werden.
In
begründeten Fällen können einzelne Sitzungen der Untersuchungskommission für
öffentlich
erklärt werden, wobei Vorkehrungen zur Wahrung des Datenschutzes und
berechtigter
Geheimhaltungsinteressen zu treffen sind.
(8) Zeugen unterliegen vor einer
Untersuchungskommission der Wahrheitspflicht. Falsche
Beweisaussagen
sind nach § 289 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl.Nr. 60/1974,
i.d.F.
BGBl.Nr. 527/1993 zu bestrafen. Die §§ 290 und 291 StGB gelten sinngemäß.
(9) Das Nähere ist im Geschäftsordnungsgesetz zu
regeln.
Landes-Verfassungsgesetz 1999
LGBl.Nr. 25/1999
Artikel 28
(1) Der Landtag ist befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen, deren
Mitglieder über alle Gegenstände zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu
verlangen sowie seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in
Entschließungen Ausdruck zu geben.
(2) Jedes Mitglied des Landtages ist überdies befugt, in den Sitzungen des Landtages kurze
mündliche Anfragen an die Mitglieder der Landesregierung zu richten.
(3) Jede Landtagspartei ist befugt, von den Mitgliedern der Landesregierung Auskünfte
einzuholen, die Gegenstand der Verhandlungen des Landtages sind. Hiebei ist auch die
erforderliche Akteneinsicht zu gewähren.
(4) Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit der Mitglieder der
Landesregierung und von Bediensteten des Amtes der Landesregierung verlangen.
(5) Zur Untersuchung bestimmter Gegenstände des
selbstständigen Wirkungsbereiches des
Landes
kann ein Viertel der Mitglieder des Landtages fallweise die Einsetzung eines
Untersuchungsausschusses
verlangen. Auf Grund eines solchen Verlangens sind alle
Landtagsparteien
berechtigt, je ein Mitglied oder auf Grund eines Beschluss des
Landtages
auch mehrere, jeweils aber gleichviele Mitglieder in den
Untersuchungsausschuss
zu entsenden. Der Gegenstand der Untersuchung wird durch
Beschluss
des Landtages festgelegt. Zur gleichen Zeit kann jeweils nur ein
Untersuchungsausschuss
eingesetzt sein. (6) Im Rahmen des festgelegten
Untersuchungsgegenstandes
erfolgt die Beweisaufnahme durch einen Richter, der vom
Präsidenten
des Landesgerichtes Salzburg namhaft gemacht wird, unter Mitwirkung der
Mitglieder
des Untersuchungsausschusses. Der Richter hat die Ergebnisse der
Beweisaufnahme
für den Bericht über die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses
zusammenzufassen.
Diese Zusammenfassung ist die Grundlage für die Bewertung durch
die
Mitglieder des Untersuchungsausschusses und deren Antragstellung an den
Landtag.
Soweit
hierüber kein Einvernehmen zustande kommt, ist jedes Mitglied berechtigt, seine
eigenen
Bewertungen und Anträge an den Landtag in den Bericht aufnehmen zu lassen.
(7) Die näheren Regelungen zu den Abs 1 bis 6 werden
in der Geschäftsordnung des
Landtages
getroffen.
Landes-Verfassungsgesetz 1960 - L.-VG. 1960
LGBl. Nr. 1/1960 (WV) idF LGBl. Nr. 17/2002
§ 17
Der Landtag ist unbeschadet der Verantwortlichkeit des Landeshauptmannes gegenüber der Bundesregierung befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie seinen Wünschen über die Ausübung der dem Land zukommenden Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben. Darüber hinaus ist der Landtag befugt, zur Wahrung des allgemeinen Landesinteresses zu beraten und Entschließungen zu fassen.
Untersuchungs-Ausschüsse (19)
§ 18a
(1) Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Abgeordneten hat der Landtag in den
Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes einen
Untersuchungs-ausschuss einzusetzen.
(2) Die Untersuchung erfolgt durch Beweiserhebungen, insbesondere durch die
Einsichtnahme in Urkunden, Akten und sonstige Unterlagen, durch die Vernehmung
von Zeugen, durch die Beiziehung von Sachverständigen oder durch die Vornahme
eines Augenscheins.
(3) Alle Behörden, Ämter und sonstigen Dienststellen des Landes, der Gemeinden der
Steiermark und alle nach dem Landesrechnungshof Verfassungsgesetz der Kontrolle
durch den Landesrechnungshof unterliegenden Rechtsträger sind verpflichtet, dem
Ersuchen eines Untersuchungs-Ausschusses um Beweiserhebungen oder der
Mitwirkung an solchen Folge zu leisten und alle verlangten Akten und sonstigen
Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(4) Alle Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen eines
Untersuchungsausschusses um Beweiserhebungen sowie um Durchführung
Beweissichernder Maßnahmen im Rahmen ihres sachlichen Wirkungsbereiches Folge
zu leisten. Alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten und sonstigen
Unterlagen vorzulegen. Dies gilt nicht für Akten und sonstige Unterlagen, deren
Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und
Sicherheit oder im Interesse der Sicherheit von Menschen geboten ist.
(5) Bei Beweiserhebungen durch den Untersuchungsausschuss sind die Bestimmungen der
Strafprozessordnung vom Augenscheine und der Zuziehung von Sachverständigen
überhaupt, von der Vernehmung von Zeugen und über das Beweisverfahren in der
Hauptverhandlung vor den Gerichtshöfen erster Instanz sinngemäß mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Beeidigung von Sachverständigen und Zeugen sowie die
Verlesung von Protokollen, Gutachten und anderen Unterlagen auf Grund eines
Beschlusses des Untersuchungsausschusses erfolgen.
(6) Nach den strafrechtlichen Bestimmungen über falsche Beweisaussagen vor Gericht, die
Herbeiführung unrichtiger Beweisaussagen oder die Fälschung eines Beweismittels ist
auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen im Verfahren vor einem
Untersuchungsausschuss des Landtages begeht.
(7) Das Nähere wird in der Geschäftsordnung des Landtages geregelt.
7. Tirol
Tiroler Landesordnung 1989
LGBl.Nr. 61/1988
Artikel 65
Fragerecht des Landtages und der Abgeordneten
(1) Der Landtag kann in den Angelegenheiten der Landesverwaltung an die Mitglieder der
Landesregierung Fragen über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches richten und
alle einschlägigen Auskünfte verlangen.
(2) Jeder Abgeordnete ist berechtigt, in den Angelegenheiten der Landesverwaltung an die
Mitglieder der Landesregierung schriftliche und in den Sitzungen des Landtages kurze
mündliche Fragen über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches zu richten.
(3) Das Fragerecht wird durch die Geschäftsordnung des Landtages näher geregelt.
(4) Die Mitglieder der Landesregierung sind zur Beantwortung von Fragen über
Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches nach den näheren Vorschriften der
Geschäftsordnung des Landtages verpflichtet.
Artikel 23
Ausschüsse, Klubs
(1) Der Landtag hat den Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss, den
Notstandsausschuss und den Finanzkontrollausschuss sowie die zur Vorberatung der
Verhandlungsgegenstände des Landtages erforderlichen Fachausschüsse einzurichten.
(8) Der Landtag kann in Angelegenheiten des
selbständigen Wirkungsbereiches des Landes
fallweise
durch Beschluss Untersuchungsausschüsse einsetzen. Ein solcher Beschluss
bedarf
der Zustimmung von mindestens zehn Abgeordneten. Der Beschluss über die
Einsetzung
eines Untersuchungsausschusses hat den Gegenstand der Untersuchung
und
den Untersuchungsauftrag genau zu bezeichnen. Solange ein
Untersuchungsausschuss
seine Tätigkeit nicht abgeschlossen hat, darf kein weiterer
Untersuchungsausschuss
eingesetzt werden.
(9) Ein Untersuchungsausschuss besteht aus zehn
Mitgliedern, soweit sich aus dem vierten
Satz
nichts anderes ergibt. Sie werden vom Landtag auf Vorschlag der Klubs aus
seiner
Mitte
gewählt. Das Vorschlagsrecht der Klubs richtet sich nach ihrer
verhältnismäßigen
Stärke.
Klubs, die auf Grund dieser Aufteilung der im ersten Satz festgelegten Anzahl
der
Mitglieder nicht im Untersuchungsausschuss vertreten wären, dürfen jeweils ein
weiteres
Mitglied vorschlagen. Macht ein Klub nicht innerhalb der hiefür festgesetzten
Frist
von seinem Vorschlagsrecht Gebrauch, so geht das Vorschlagsrecht auf die
Antragsteller
über. Die Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
(10) Das Nähere über die Untersuchungsausschüsse wird durch
Landesgesetz geregelt.
8. Vorarlberg
Landesverfassung
LGBl.Nr. 9/1999, 33/2001
Artikel 64
Anfragerecht
(1) Jedes Mitglied des Landtages ist berechtigt, die Regierungsmitglieder über alle
Gegenstände ihres Geschäftsbereiches zu befragen. Der Befragte hat binnen vier
Wochen schriftlich oder mündlich zu antworten oder die Nichtbeantwortung in gleicher
Weise zu begründen. Bei dringlichen Anfragen, die von wenigstens drei Abgeordneten
unterzeichnet sein müssen, verkürzt sich die Frist auf zwei Wochen, es sei denn, dem
Befragten wäre die Einhaltung dieser Frist infolge Krankheit oder im Hinblick auf die
Art oder den Umfang der Anfrage nicht möglich.
(2) Anfragen gemäß Abs. 1 werden vom Präsidenten unverzüglich an den Befragten
weitergeleitet.
Artikel 65
Entschließungsrecht
Der Landtag hat das Recht, seinen Wünschen über die Führung der Verwaltung in Entschließungen Ausdruck zu geben.
Artikel 66
Untersuchungsrecht
(1) Der Landtag kann zur Prüfung behaupteter Missstände in der Verwaltung des Landes von Fall zu Fall Untersuchungskommissionen einsetzen.
(2) Mindestens ein Drittel der Mitglieder einer Untersuchungskommission muss dem
Landtag
angehören. Die übrigen Mitglieder
müssen zum Landtag wählbar sein. Der
Obmann
der Untersuchungskommission wird
vom Landtag mit einer Mehrheit von drei
Vierteln
der abgegebenen Stimmen gewählt. Jede im Landtag mit wenigstens drei
Abgeordneten
vertretene Partei hat Anspruch darauf,
dass zumindest eine von ihr
vorgeschlagene
Person zum Mitglied der
Untersuchungskommission gewählt wird.
Wenn
nicht alle mit wenigstens drei
Abgeordneten im Landtag vertretenen Parteien in
der
Landesregierung vertreten sind, darf die Mehrheit der Mitglieder der
Untersuchungskommission
nicht den Regierungsparteien zuzurechnen sein. Die
Mitglieder
der Untersuchungskommissionen sind jenen
Parteien zuzurechnen, auf deren
Vorschlag
sie gewählt werden. Für nicht
vorgeschlagene Personen abgegebene
Stimmen
sind ungültig.
(3) Die Gerichte und alle anderen Behörden sind
verpflichtet, dem Ersuchen von
Untersuchungskommissionen
um Beweisaufnahmen Folge zu
leisten. Insbesondere
kann
der Landesvolksanwalt mit der
Durchführung bestimmter Beweisaufnahmen und
Erhebungen
beauftragt werden. Alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre
einschlägigen
Akten der Untersuchungskommission oder den um Beweisaufnahmen
ersuchten
Organen vorzulegen.
(4) Für Beweisaufnahmen, die von
Untersuchungskommissionen selbst
vorgenommen
werden,
gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz sinngemäß.
(5) Die Untersuchungskommission kann ihre Sitzungen
für vertraulich erklären. Insoweit
dies
geschieht, haben die Teilnehmer an
den Sitzungen über den Inhalt der Beratungen
und
Beschlüsse Stillschweigen zu
bewahren.
(6) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Bericht an
den Landtag zusammenzufassen.
Mitglieder
der Untersuchungskommission, die
Abgeordnete sind, haben das Recht,
einen
Minderheitsbericht zu erstatten.
Die Berichte sind schriftlich abzufassen. Sie sind
innerhalb
von vier Wochen nach ihrer Fertigstellung dem Landtag vorzulegen und
dürfen
vor Beginn der Beratungen im Landtag nicht veröffentlicht werden.
(7) Nach den strafrechtlichen Bestimmungen über
falsche Beweisaussagen vor Gericht
ist
auch
zu bestrafen, wer die dort
genannten Handlungen vor einer
Untersuchungskommission
begeht.
Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung – WStV)
LGBl. Nr. 28/1968 idF LGBl. Nr. 22/2003
§ 117
(1) Die Rechte und Pflichten der Landtagsabgeordneten werden außer in diesem Gesetz
auch in der vom Landtag zu be- schließenden Geschäftsordnung (§ 129) geregelt.
(2) Insbesondere hat jeder Landtagsabgeordnete nach Maßgabe dieses Gesetzes und der
vom Landtag zu beschließenden Geschäftsordnung (§ 129) das Recht
1. der schriftlichen Anfrage an den Landeshauptmann und die zuständigen
Mitglieder der Landesregierung,
2. der mündlichen Anfrage an den Landeshauptmann und die zuständigen
Mitglieder der Landesregierung in den Sitzungen des Landtages (Fragestunde),
3. in den Sitzungen des Landtages selbständige Anträge zustellen,
4. in die Protokolle über die Sitzungen des Landtages, seiner Ausschüsse und
Kommissionen Einsicht zu nehmen,
5. sich hinsichtlich der auf der Tagesordnung einer Landtagssitzung stehenden
Gegenstände durch Wortmeldung an der Verhandlung zu beteiligen sowie
6. bei den Sitzungen der Landtagsausschüsse anwesend zu sein, sofern sie nicht als
vertraulich erklärt werden.
(3) Anträge nach Abs. 2 Z 3 müssen von mindestens fünf Land- tagsabgeordneten, den
Antragsteller eingerechnet, unterstützt sein.
Dringliche Initiativen
§ 118
(1) Die Landtagsabgeordneten können für öffentliche Sitzungen des Landtages dringliche
Initiativen in Form von dringlichen Anfragen und dringlichen Anträgen einbringen.
(2) Jede dringliche Initiative muss von mindestens sechs Landtagsabgeordneten beantragt
(unterzeichnet) oder unter Einrechnung des Antragstellers (der Antragsteller) unterstützt
sein. Kein Landtagsabgeordneter darf innerhalb eines Kalenderjahres mehr als zwei
dringliche Initiativen beantragen (unterzeichnen) oder unterstützen.
Untersuchungsausschüsse des Landtages
§ 129c
(1) Zur Überprüfung der Verwaltungsführung der einer politischen Verantwortlichkeit
unterliegenden Organe des Landes im selbstständigen Wirkungsbereich des Landes
(§ 37) können Untersuchungsausschüsse eingesetzt werden. Die Untersuchungs-
ausschüsse haben in einem behördlichen Verfahren den maßgebenden Sachverhalt zu
ermitteln und dem Landtag hierüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten.
(2) Ein Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses muss von mindestens 30
Mitgliedern des Landtages eingebracht werden und hat eine genaue Darlegung des
behaupteten aktuellen Missstandes zu enthalten. Aktualität ist gegeben, wenn ein Bezug
zur laufenden oder zur unmittelbar vorangegangenen Wahlperiode oder aber zumindest
zu dem acht Jahre ab Einbringung des Antrages zurückliegenden Zeitraum vorhanden
ist. Jeder Abgeordnete darf pro Gesetzgebungsperiode nicht mehr als zwei Anträge
unterstützen, wobei auch Anträge auf Einsetzung einer Untersuchungskommission des
Gemeinderates mitzählen. Rechtzeitig im Sinne dieses Absatzes zurückgezogene
Unterstützungen sowie Unterstützungen von Anträgen, auf Grund derer kein
Untersuchungsausschuss bzw. keine Untersuchungskommission eingesetzt wird,
zählen nicht mit. Der Antrag muss spätestens sieben Tage vor Beginn der Sitzung, in der
er eingebracht werden soll, in der Geschäftsstelle des Landtages, das ist der Magistrat
(Magistratsdirektion), einlangen; Zeiten von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen
werden in diese Frist nicht eingerechnet. Der Antrag bzw. seine Unterstützung kann bis
zu Beginn der Sitzung des Landtages, in der der Antrag eingebracht werden soll,
zurückgezogen werden.
(3) Sobald ein Antrag gemäß Abs. 2 eingebracht wurde bzw. ein Untersuchungsausschuss
eingesetzt und die Behandlung seines Berichtes durch den Landtag noch nicht beendet
ist, ist ein An- trag auf Einsetzung weiterer Untersuchungsausschüsse unzulässig. Ein
Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist auch unzulässig, wenn ein
Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission des Gemeinderates eingebracht
wurde bzw. solange eine solche Untersuchungskommission eingesetzt und die
Behandlung ihres Berichtes durch den Gemeinderat noch nicht beendet ist.
Dokument 1.5./A
Immunität
1. Burgenland
Landes-Verfassungsgesetz
LGBl.Nr. 42/1981
Artikel 20
Öffentlichkeit der Sitzungen und sachliche Immunität
(1) Die
Sitzungen des Landtages sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit
wird ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder von mindestens einem
Sechstel der anwesenden Mitglieder des Landtages verlangt und vom Landtag nach
Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.
(3)
Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen
des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder rechtlichen Verantwortung
frei.
Artikel 24
Persönliche Immunität
(1) Die
Mitglieder des Landtages dürfen wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen
Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder
schriftlichen Äußerungen nur vom Landtag verantwortlich gemacht werden.
(2) Die
Mitglieder des Landtages dürfen wegen einer strafbaren Handlung - den Fall der
Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen - nur
mit Zustimmung des Landtages verhaftet werden. Desgleichen bedürfen
Hausdurchsuchungen bei Mitgliedern des Landtages der Zustimmung des Landtages.
(3) Ansonsten
dürfen Mitglieder des Landtages ohne Zustimmung des Landtages wegen einer
strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese
offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des
betreffenden Landtagsabgeordneten steht. Die Behörde hat jedoch eine
Entscheidung des Landtages über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges
einzuholen, wenn dies der betreffende Landtagsabgeordnete oder mindestens ein
Drittel der Mitglieder des mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen
Ausschusses verlangt. Im Falle eines solchen Verlangens hat jede behördliche
Verfolgungshandlung sofort zu unterbleiben oder ist eine solche abzubrechen.
(4) Die
Zustimmung des Landtages gilt in allen diesen Fällen als erteilt, wenn der
Landtag über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde
nicht innerhalb von acht Wochen entschieden hat; zum Zwecke der rechtzeitigen
Beschlussfassung des Landtages hat der Präsident des Landtages ein solches
Ersuchen spätestens am vorletzten Tag dieser Frist zur Abstimmung zu stellen.
Die tagungsfreie Zeit wird in diese Frist nicht eingerechnet.
(5) Im Falle
der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde
dem Präsidenten des Landtages sogleich die geschehene Verhaftung
bekanntzugeben. Wenn es der Landtag oder in der tagungsfreien Zeit der mit
diesen Angelegenheiten betraute ständige Ausschuss verlangt, muss die Haft
aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden.
(6) Die
Immunität der Mitglieder des Landtages endet mit dem Tag des Zusammentrittes
des neuen Landtages, bei Organen des Landtages, deren Funktion über diesen
Zeitpunkt hinausgeht, mit dem Erlöschen dieser Funktion.
2. Kärnten
Landes-Verfassungsgesetz
LGBl. Nr. 85/1996
Artikel 24
(1) Die Mitglieder des Landtages dürfen wegen der in Ausübung ihres Mandates geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in Ausübung ihres Mandates gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen nur vom Landtag verantwortlich gemacht werden.
(2) Die Mitglieder des Landtages dürfen wegen einer strafbaren Handlung - den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen - nur mit Zustimmung des Landtages verhaftet werden. Desgleichen bedürfen Hausdurchsuchungen bei Mitgliedern des Landtages der Zustimmung des Landtages.
(3) Ansonsten dürfen Mitglieder des Landtages ohne Zustimmung des Landtages wegen einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Mitgliedes des Landtages steht. Die Behörde hat jedoch eine Entscheidung des Landtages über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges einzuholen, wenn dies das betreffende Mitglied des Landtages oder ein Drittel der Mitglieder des mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschusses verlangt. Im Falle eines solchen Verlangens hat jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu unterbleiben oder ist eine solche abzubrechen.
(4) Die Zustimmung des Landtages gilt in allen diesen Fällen als erteilt, wenn der Landtag über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb von acht Wochen entschieden hat; zum Zwecke der rechtzeitigen Beschlußfassung des Landtages hat der Präsident ein solches Ersuchen spätestens am vorletzten Tag dieser Frist zur Abstimmung zu stellen.
(5) Im Falle der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten des Landtages sogleich die geschehene Verhaftung bekanntzugeben. Wenn es der Landtag verlangt, muss die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden.
(6) Die Immunität der Mitglieder des Landtages endet mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages, bei Organen des Landtages, deren Funktion über diesen Zeitpunkt hinausgeht, mit dem Erlöschen dieser Funktion.
(7) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 6 gelten in gleicher Weise für die Mitglieder des Bundesrates.
3. Niederösterreich
NÖ LANDESVERFASSUNG 1979 - NÖ LV 1979
0001-0 Stammgesetz 205/78 1978-12-07 idF 0001-12 11. Novelle 95/01 2001-09-28
Artikel 17
Öffentlichkeit der Sitzungen und sachliche Immunität
(1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es vom
Vorsitzenden oder mindestens einem Fünftel der anwesenden Abgeordneten verlangt
und vom Landtag ohne Zuhörer beschlossen wird.
(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den
öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder
Verantwortung frei.
Nähere Ausführungen in:
Geschäftsordnung - ,LGO 2001
0010-0 Stammgesetz 96/01 2001-09-28
Blatt 1-27, Ausgegeben am 28. September 2001
§ 29
Sachliche Immunität
(Verfassungsbestimmung)
(1) Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den
öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder
Verantwortung frei.
(2) Die im § 31 angeführten Gegenstände der Verhandlung -
mit Ausnahme von Z. 17 - gelten als Bestandteile der Verhandlungen in den
öffentlichen Sitzungen. Dasselbe gilt für Minderheitsberichte.
4. Oberösterreich
LGBl.Nr. 122/1991 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 17/1998
Artikel 39
Die Mitglieder des Landtages genießen die gleiche Immunität wie die Mitglieder des Nationalrates. Die Bestimmungen des Art. 57 des Bundes-Verfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
Artikel 48
(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind hinsichtlich des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes dem Landtag verantwortlich.
(2) Zu einem Beschluß, mit dem eine Anklage im Sinn des Art. 142
des Bundes-Verfassungsgesetzes erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Landtages. (Anm: LGBl.Nr. 17/1998)
(3) Der Geltendmachung dieser Verantwortung steht die Immunität nicht im Wege.
5. Salzburg
LGBl.Nr. 1/1947 i d F LGBl.Nr. 25/1999
Artikel 31
(1) Die
Mitglieder des Landtages dürfen wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen
Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder
schriftlichen Äußerungen nur vom Landtag verantwortlich gemacht werden.
(2) Die
Mitglieder des Landtages dürfen wegen einer strafbaren Handlung - den Fall der
Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen - nur
mit Zustimmung des Landtages verhaftet werden. Desgleichen bedürfen
Hausdurchsuchungen bei Mitgliedern des Landtages der Zustimmung des Landtages.
(3) Ansonsten
dürfen Mitglieder des Landtages ohne Zustimmung des Landtages wegen einer
strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese
offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des
betreffenden Abgeordneten steht. Die Behörde hat jedoch eine Entscheidung des
Landtages über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges einzuholen, wenn dies
der betreffende Abgeordnete oder ein Drittel der Mitglieder des mit diesen
Angelegenheiten betrauten Ausschusses des Landtages verlangt. Im Fall eines
solchen Verlangens hat jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu
unterbleiben oder ist eine solche abzubrechen.
(4) Die
Zustimmung des Landtages gilt in allen diesen Fällen als erteilt, wenn der
Landtag über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde
nicht innerhalb von acht Wochen entschieden hat; zum Zweck der rechtzeitigen
Beschlussfassung des Landtages hat der Präsident ein solches Ersuchen
spätestens am vorletzten Tag dieser Frist zur Abstimmung zu stellen. Die
tagungsfreie Zeit wird in diese Frist nicht eingerechnet. (5) Im Fall der
Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde dem
Präsidenten des Landtages sogleich die geschehene Verhaftung bekannt zu geben.
Wenn es der Landtag oder in der tagungsfreien Zeit der mit diesen
Angelegenheiten betraute Ausschuss des Landtages verlangt, muss die Haft
aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden.
(6) Die
Immunität der Mitglieder des Landtages endet mit dem Tag des Zusammentrittes
des neugewählten Landtages, bei Organen des Landtages, deren Funktion über
diesen Zeitpunkt hinausgeht, mit dem Erlöschen dieser Funktion.
(7) Die
näheren Regelungen werden in der Geschäftsordnung des Landtages getroffen.
6. Steiermark
Landes-Verfassungsgesetz 1960 - L.-VG. 1960
§ 25 (8)
Die Mitglieder des Landtages genießen die gleiche Immunität
wie die
Mitglieder des Nationalrates nach den Bestimmungen des
Bundes
Verfassungsgesetzes.
7. Tirol
Tiroler Landesordnung 1989
LGBl.Nr. 61/1988
Artikel 32
Immunität der Abgeordneten
(1) Ein
Abgeordneter darf wegen der Abstimmungen in Ausübung seines Mandates niemals,
wegen der mündlichen oder schriftlichen Äußerungen in Ausübung seines Mandates
nur vom Landtag verantwortlich gemacht werden.
(2) Die
Verhaftung eines Abgeordneten wegen einer strafbaren Handlung und die Vornahme
einer Hausdurchsuchung bei einem Abgeordneten ist nur mit Zustimmung des
Landtages zulässig. Dies gilt nicht für die Verhaftung im Fall der Ergreifung
auf frischer Tat bei der Begehung eines Verbrechens.
(3) Sonst darf
ein Abgeordneter ohne Zustimmung des Landtages wegen einer strafbaren Handlung
nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem
Zusammenhang mit der Ausübung seines Mandates steht. Die Behörde hat hierüber
die Entscheidung des Landtages einzuholen, wenn der Abgeordnete oder wenigstens
drei Mitglieder des Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschusses dies verlangen.
Wird ein solches Verlangen gestellt, so ist jede behördliche
Verfolgungshandlung sofort zu unterlassen oder abzubrechen.
(4) Die
Zustimmung des Landtages gilt in den Fällen der Abs. 2 und 3 als erteilt, wenn
der Landtag über ein Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht binnen
acht Wochen entschieden hat. Der Landtagspräsident hat ein solches Ersuchen
spätestens am vorletzten Tag dieser Frist zur Abstimmung zu bringen. Die
sitzungsfreie Zeit wird in diese Frist nicht eingerechnet.
(5) Wird ein
Abgeordneter im Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei der Begehung eines
Verbrechens verhaftet, so hat die Behörde dies dem Landtagspräsidenten sofort
bekanntzugeben. Wenn es der Landtag oder in der sitzungsfreien Zeit der
Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß verlangt, ist die Haft aufzuheben oder
die Verfolgung überhaupt zu unterlassen.
(6) Die
Immunität eines Abgeordneten endet mit dem Erlöschen des Mandates.
(7) Für die
Ersatzmitglieder gelten die Abs. 1 bis 6 nur während des Zeitraumes, für den
sie zur Teilnahme an der Tätigkeit des Landtages einberufen werden.
8. Vorarlberg
LGBl.Nr. 9/1999, 33/2001
Artikel 25
Sachliche Immunität
Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages
und seiner Ausschüsse bleiben von
jeder Verantwortung frei.
Artikel 29
Persönliche Immunität
(1) Die
Mitglieder des Landtages dürfen wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in
diesem Beruf gemachten mündlichen
oder schriftlichen Äußerungen nur vom
Landtag verantwortlich gemacht werden.
(2) Die
Mitglieder des Landtages dürfen wegen einer strafbaren Handlung den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen nur mit Zustimmung des Landtages verhaftet werden. Desgleichen bedürfen
Hausdurchsuchungen bei Mitgliedern
des Landtages der Zustimmung des Landtages.
(3) Ansonsten
dürfen Mitglieder des Landtages ohne Zustimmung des Landtages wegen einer strafbaren Handlung nur dann
behördlich verfolgt werden, wenn
diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Mitgliedes
des Landtages steht. Die Behörde
hat jedoch eine Entscheidung des
Landtages über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges einzuholen, wenn dies der betreffende
Abgeordnete oder ein Drittel der
Mitglieder des mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschusses verlangt. Im Falle eines
solchen Verlangens hat jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu
unterbleiben oder ist eine solche
abzubrechen.
(4) Die
Zustimmung des Landtages gilt in allen diesen Fällen als
erteilt, wenn der Landtag über ein entsprechendes Ersuchen
der zur Verfolgung berufenen
Behörde nicht innerhalb von acht Wochen
entschieden hat; zum Zwecke der rechtzeitigen Beschlussfassung des Landtages hat der Präsident ein solches
Ersuchen spätestens am vorletzten
Tag dieser Frist zur Abstimmung zu stellen.
(5) Im Falle
der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten sogleich die
Verhaftung bekanntzugeben. Wenn es
der Landtag verlangt, muss die Haft
aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden.
(6) Die
Immunität der Mitglieder des Landtages endet mit dem Beginn der nächsten Landtagsperiode, bei Organen des
Landtages, deren Funktion über diesen Zeitpunkt hinausgeht, mit dem
Erlöschen dieser Funktion.
9. Wien
LGBl. Nr. 28/1968 idF LGBl. Nr. 22/2003
Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung
–
WStV)
§ 130(1) Die Landtagsabgeordneten genießen die gleiche
Immunität wie die Mitglieder des Nationalrates.
(2) Die
Landtagsabgeordneten dürfen wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen
Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder
schriftlichen Äußerungen nur vom Landtag verantwortlich gemacht werden.
(3) Die
Landtagsabgeordneten dürfen wegen einer strafbaren Handlung - den Fall der
Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen - nur
mit Zustimmung des Landtages verhaftet werden. Desgleichen bedürfen Hausdurchsuchungen
bei Landtagsabgeordneten der Zustimmung des Landtages.
(4) Ansonsten
dürfen Landtagsabgeordnete ohne Zustimmung des Landtages wegen einer strafbaren
Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in
keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten
steht. Die Behörde hat jedoch eine Entscheidung des Landtages über das
Vorliegen eines solchen Zusammenhanges einzuholen, wenn dies der betreffende
Abgeordnete oder ein Drittel der
Mitglieder (Ersatzmitglieder) des mit diesen Angelegenheiten
betrauten Immunitätskollegiums verlangt. Im Falle eines solchen Verlangens hat
jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu unterbleiben oder ist eine
solche abzubrechen.
(5) Die
Zustimmung des Landtages gilt in allen diesen Fällen als erteilt, wenn der
Landtag über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde
nicht innerhalb von acht Wochen entschieden hat. Die sitzungs(tagungs)freie
Zeit wird in diese Frist nicht eingerechnet.
(6) Im Falle
der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde
dem Präsidenten des Landtages sogleich die geschehene Verhaftung
bekanntzugeben. Wenn es der Landtag oder in der sitzungs(tagungs)freien Zeit
das mit diesen Angelegenheiten betraute Immunitätskollegium verlangt, muss die
Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden.
(7) Die
Immunität der Landtagsabgeordneten endigt mit dem Tag des Zusammentritts des
neugewählten Landtages. Die Immunität der Organe des Landtages, deren Funktion
über die Gesetzgebungsperiode hinausgeht, bleibt für die Dauer dieser Funktion
bestehen.
Dokument
1.6./C
Rechte der Parlamente
Bundesgesetz über Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige
öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeitsgesetz 1983)
StF: BGBl. Nr. 330/1983 (WV) idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB)
Synopse auf Basis der Stellungnahmen der Universitätsprofessoren Hauer, Janko und Tretter
1. Anwendungsbereich:
„§ 1. Die Beschränkungen dieses Bundesgesetzes gelten für
1. die im Art. 19 Abs. 1 B-VG bezeichneten Organe der Vollziehung,
2. die Bürgermeister, ihre Stellvertreter und die Mitglieder des Stadtsenates in den Städten mit eigenem Statut,
3. die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage.“
2. Verbot der Berufsausübung:
„§ 2. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der
Landesregierungen (in Wien der Bürgermeister und die amtsführenden Stadträte), der Präsident des Nationalrates, die Obmänner der Klubs im Nationalrat (im Falle der Bestellung eines geschäftsführenden
Obmannes dieser), der Präsident des Rechnungshofes, die Mitglieder der Volksanwaltschaft und die amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) dürfen während ihrer
Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben.
(2) Unverzüglich nach Amtsantritt haben die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre dem Unvereinbarkeitsausschuß des Nationalrates (§ 6), die Mitglieder der Landesregierungen dem
nach der Landesgesetzgebung zuständigen Ausschuss des Landtages die Ausübung eines Berufes (Abs. 1) anzuzeigen. Genehmigt der Ausschuss die Ausübung des Berufes unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung
einer objektiven und unbeeinflussten Amtsführung nicht, so ist die Ausübung des Berufes spätestens drei Monate nach einem solchen Beschluss des Ausschusses einzustellen.
(3) Eine im Abs. 1 bezeichnete Person darf während ihrer Amtstätigkeit eine Berufstätigkeit (Abs. 1) nur mit Genehmigung des Ausschusses beginnen.
(4) Die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie die Ausübung von Funktionen in einer politischen Partei, in einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung, in die die Person gewählt wurde, gelten nicht als Ausübung eines Berufes (Abs. 1).
(5) Die Landesgesetzgebung ist ermächtigt, für die öffentlichen Funktionäre der Länder und Gemeinden weitergehende Regelungen zu treffen.“
Zu § 2:
Hauer:
Zu überlegen wäre, ob nicht ein Verbot der Ausübung solcher
Berufe mit Erwerbsabsicht angeordnet werden sollte, das ex lege nur dann
greift, wenn die Berufsausübung Zweifel an der objektiven und unbeeinflussten
Amtsführung (so Abs 2) entstehen lässt. Die Entscheidung über die Erfüllung
dieses Tatbestandes könnte dem VfGH überantwortet werden, dessen Anrufung als
parlamentarisches Minderheitenrecht ausgestaltet werden könnte. Die
Ermächtigung zu weitergehenden Regelungen in § 2 Abs 5 leg cit erscheint
entbehrlich.
Ein Regelungsvorschlag: „Die obersten Organe der Verwaltung,
der Präsident des Nationalrates, der Präsident des Rechnungshofes und die
Mitglieder der Volksanwaltschaft dürfen während ihrer Amtstätigkeit keinen
Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben, der Zweifel an der Gewährleistung einer
objektiven und unbeeinflussten Amtsführung hervorzurufen geeignet wäre.
Ausgenommen sind die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie die Ausübung von
Funktionen in einer politischen Partei, in einer gesetzlichen Interessenvertretung
oder freiwilligen Berufsvereinigung, in die die Person gewählt wurde. Im
Zweifel erkennt über das Vorliegen einer unvereinbaren Berufstätigkeit der
Verfassungsgerichtshof über Antrag eines Drittels der Mitglieder des
Nationalrates bzw des Landtages.“
Janko:
1. Der Begriff „Beruf mit Erwerbsabsicht“
ist unklar; reicht hierfür bereits das Erzielen von
Entgelt (zB aus vereinzelten Vorträgen)
oder bedarf es auch anderer Kriterien, etwa eines
bestimmten Umfanges oder einer längeren
Dauer der betreffenden Tätigkeit?
2. Die „Verwaltung des eigenen Vermögens“
wird vom Berufsverbot explizit nicht erfasst;
abgesehen von der dadurch eröffneten
Umgehungsmöglichkeit – statt selbst im eigenen
Namen unternehmerisch tätig zu werden,
kann das Regierungsmitglied eine Einmanngesellschaft gründen und deren
Geschicke im Umweg über die von ihm dominierte Gesellschafterversammlung
steuern – bewirkt diese Abgrenzung eine Begünstigung des Einkommens aus
Kapitalvermögen und damit jener Funktionäre, die über entsprechenden Besitz
verfügen.
Vorschläge für eine Neugestaltung:
An die Stelle des grundsätzlichen
Berufsverbotes und des Verbotes, bestimmte leitende
Stellungen zu bekleiden, tritt eine –
nicht in der Verfassung, sondern am Besten im Unvereinbarkeitsausschuss näher zu
bestimmende – jährliche Zuverdienstgrenze, allenfalls
gestaffelt nach unterschiedlichen
Einkunftsarten. Beträge, die diese Grenze überschreiten,
sind an einen Sozialfonds des
Nationalrates oder dgl abzuführen.
Alternative: Sollte dieser Vorschlag, der dem Entstehen von
Interessenkonflikten der weiter oben geschilderten Art mindestens ebenso gut
vorbeugt wie die geltende Rechtslage, dabei aber die derzeit auftretenden
Abgrenzungsschwierigkeiten und Rechtsschutzdefizite reduziert und außerdem eine
Annäherung der Rechtsstellung vermögender und weniger vermögender
Regierungsmitglieder ermöglicht, keinen Anklang
finden, müsste das bestehende Berufsverbot
jedenfalls insoweit umgestaltet werden, als
a) der Begriff „Beruf mit Erwerbsabsicht“
näher definiert werden sollte, wobei wiederum die Entgeltshöhe pro Jahr eine
entscheidende Determinante bilden könnte;
b) die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
einer qualifizierten Mehrheit vorbehalten werden sollte, um einen wirksamen
Einfluss der – eigentlich mit der Kontrollaufgabe betrauten – Opposition zu
gewährleisten;
c) ein Rechtsschutzverfahren bei
gesetzlich nicht gedeckter Genehmigungsverweigerung eingerichtet werden sollte,
um grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Anforderungen gerecht zu werden,
wobei primär an eine Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zu denken wäre;
sowie
d) zwecks Umgehungsvermeidung auch die
Vermögensverwaltung in das Genehmigungsregime mit einbezogen werden sollte.
Tretter:
Zu überlegen wäre, die Ausübung
eines öffentlichen Amtes iSd § 1 UnvG für Personen zu untersagen, die
maßgebende Funktionen bei den Sozialpartnern ausüben.
3. Verbot
der Auftragsvergabe:
„§ 3. (Verfassungsbestimmung) (1) Steht ein Unternehmen im Eigentum eines Mitgliedes der Bundesregierung, eines Staatssekretärs oder eines Mitgliedes der Landesregierung oder sind sie Eigentümer von
Anteilsrechten an einer Gesellschaft oder sonstiger Anteilsrechte an einem Unternehmen, so sind sie verpflichtet, bei Antritt ihres Amtes oder unverzüglich nach Erwerb solchen Eigentums dies dem Unvereinbarkeitsausschuß des Nationalrates (§ 6) oder dem nach der Landesgesetzgebung zuständigen Ausschuss des Landtages anzuzeigen; dabei ist das Ausmaß bestehender Anteilsrechte einschließlich der des Ehegatten anzugeben. Liegt eine Beteiligung, einschließlich der des Ehegatten, über 25 vH, so dürfen solchen Gesellschaften oder
Unternehmen,
1. sofern es sich um Mitglieder der Bundesregierung oder um Staatssekretäre handelt, weder unmittelbar noch mittelbar Aufträge vom Bund und von der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß Art. 126b B-VG unterliegenden Unternehmen,
2. sofern es sich um Mitglieder der Landesregierung handelt, weder unmittelbar noch mittelbar Aufträge vom betreffenden Land und von wegen einer finanziellen Beteiligung dieses Landes der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß Art. 127 Abs. 3 B-VG unterliegenden Unternehmen erteilt werden.
(2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß für die Vergabe von Aufträgen an freiberuflich tätige Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre und Mitglieder der Landesregierungen und solche freiberuflich tätige
Personen, die mit einem Mitglied der Bundesregierung, einem Staatssekretär oder mit einem Mitglied der Landesregierung in einer Büro- oder Kanzleigemeinschaft tätig sind.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann für Mitglieder der Bundesregierung und für Staatssekretäre der Unvereinbarkeitsausschuß des Nationalrates (§ 6), für Mitglieder der Landesregierung der nach
der Landesgesetzgebung zuständige Ausschuss des Landtages Ausnahmen zulassen, sofern durch geeignete Vorkehrungen die unbedenkliche Amtsführung sichergestellt ist.
(4) Der Unvereinbarkeitsausschuß des Nationalrates (§ 6) hat dem Bundeskanzler jene Unternehmen und freiberuflich tätigen Personen im Sinne des Abs. 2 mitzuteilen, an die keine Aufträge erteilt werden
dürfen. Der Bundeskanzler hat diese Mitteilung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Diese Bestimmung ist im Bereich der Länder sinngemäß anzuwenden.“
Zu § 3:
Hauer:
§ 3 Unvereinbarkeitsgesetz verbietet im Ergebnis – in im Detail komplizierter Regelung – die Erteilung öffentlicher Aufträge an bestimmte Personen.
Bei der Beurteilung der rechtspolitischen Sinnhaftigkeit der
Beibehaltung dieser Regelung ist jedenfalls zu bedenken, dass dieses Verbot der
Auftragsvergabe aus einer Zeit stammt, in der Vergaberecht (als außenwirksames
Recht) und Vergaberechtsschutz praktisch nicht existierten. In diesem Punkt
sind mittlerweile wesentliche Änderungen der Rahmenbedingungen eingetreten. Es
gilt also zu überlegen, ob den mit § 3 UnvereinbarkeitsG verfolgten Interessen,
unsachliche Begünstigungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
hintanzuhalten, nicht ohnehin durch die Institutionen des Vergaberechts (der
diesbezüglichen nachprüfenden Kontrolle) und durch die dadurch geschaffene
Transparenz hinreichend entsprochen ist. Ich meine daher, dass auf § 3
UnvereinbarkeitsG überhaupt verzichtet werden könnte. (Die in der Praxis
gelegentlich vorkommenden „undurchsichtigen“ Auftragsvergaben beziehen sich ja
tendenziell ohnehin auf den – rechtsregulatorisch nur schwer fassbaren –
Bereich persönlicher Bekanntschaften etc; hier bleibt aber wohl nur das
Vertrauen in die Kontrolle durch Gerichte und durch die öffentliche Meinung.)
Janko:
1. Das Verbot der öffentlichen
Auftragsvergabe betrifft Unternehmungen, an denen die Beteiligung eines
Regierungsmitgliedes, „einschließlich der des Ehegatten“ über 25% liegt;
abgesehen davon, dass sich die Frage
stellt, ob auch alleiniger Anteilsbesitz des Ehegatten
das gegenständliche Verbot auslösen kann,
bleibt unklar, warum Beteiligungen von Nachkommen, Vorfahren oder
Lebensgefährten gänzlich außer Betracht bleiben, obgleich diese in mindestens
gleicher Weise Interessenkonflikte auszulösen vermögen.
2. § 3 Unvereinbarkeitsgesetz nötigt
Regierungsmitglieder, die an einer Unternehmung beteiligt oder in einer
Kanzleigemeinschaft tätig sind, welche von öffentlichen Aufträgen
abhängig ist, zur Aufgabe der Beteiligung
bzw Mitgliedschaft, da eine Treuhandlösung
den Intentionen des in Rede stehenden
Verbotes nicht gerecht wird; dieser Effekt erscheint
unverhältnismäßig und berührt daher die
Grundrechtssphäre.
3. Das Verbot der öffentlichen
Auftragsvergabe schießt seinem Wortlaut nach aber auch
insoweit deutlich über das Ziel hinaus,
als – wegen der Bezugnahme auf Art 126b B-VG –
bereits ein Anteil des Bundes von 1%
ausreichen kann, um die Subsumtion eines Auftraggebers unter das
gegenständliche Verbot zu begründen, und damit keineswegs nur Rechtsträger
erfasst werden, auf deren betriebliche Gestion das Regierungsmitglied Einfluss
nehmen kann; neben der grundrechtlichen
Problematik löst dieser Umstand auch vergaberechtliche Bedenken aus, die wegen
des gemeinschaftsrechtlichen Charakters der betreffenden Vorschriften – anders
als der Konflikt mit diversen Grundrechten – auch durch den Verfassungsrang des
§ 3 Unvereinbarkeitsgesetz nicht entschärft werden.
Vorschläge für eine Neugestaltung:
1. Im Sinne eines umfassenden
Transparenzgebotes trifft die Regierungsmitglieder eine – in
regelmäßigen Abständen zu erfüllende – Anzeigepflicht
a) in Bezug auf die von ihnen erzielten
Einkünfte unter Angabe der Bezugsquelle, wobei
aus gegebenem Anlass die Klarstellung
geboten erscheint, dass jede Leistung, die in einem
synallagmatischen Verhältnis zu einer vom
Regierungsmitglied erbrachten Tätigkeit
steht, zu den anzeigepflichtigen
Einkünften zu rechnen ist, auch wenn sie an Dritte erbracht
oder bestimmten Zwecken gewidmet sein
sollte;
b) in Bezug auf die Bestandteile ihres
Vermögens, einschließlich von Unternehmensbeteiligungen, und zwar – wie schon
nach geltender Rechtslage – ungeachtet des prozentuellen Anteils am
Gesamtunternehmen, jedoch unter Angabe dieses Prozentsatzes; sowie
c) in Bezug auf öffentliche Aufträge, die
Unternehmungen mit über 25%iger Beteiligung
des betreffenden Regierungsmitgliedes
erteilt werden.
2. Das grundsätzliche Verbot der
öffentlichen Auftragsvergabe wird durch eine kritische
Beobachtung der Vergabepraxis in Bezug auf
Unternehmungen mit qualifizierter
Beteiligung von Regierungsmitgliedern ersetzt. Insbesondere ist darauf zu achten, ob im
Vergleich zu den Zeiträumen vor
Amtsantritt ein signifikanter Anstieg entsprechender
Auftragsvergaben stattfindet. Bei der
Umschreibung der in die Betrachtung mit einzubeziehenden Auftraggeber wird an
die Kompetenzaufteilung gemäß Art 14b Abs 2 B-VG anzuknüpfen sein.
3. Hinzu tritt eine kritische
Beobachtung der Vermögensentwicklung der Regierungsmitglieder, wobei zwecks
Umgehungsvermeidung auch an die Einbeziehung von Rechtsträgern mit
struktureller Nahebeziehung zu den betreffenden Funktionären zu denken sein
wird, etwa an von ihnen beherrschte Gesellschaften mit beschränkter Haftung
oder an Privatstiftungen mit ihnen verbrieften Bezugsrechten, bei denen
Vermögensbestandteile
„zwischengeparkt“ werden könnten.
Tretter:
Auch geringfügige Anteile können
Hinweise auf maßgebende Einflüsse oder de facto-Beherrschungen geben, daher
sollte keine Bagatellgrenze eingeführt werden.
4. Offenlegung der Vermögensverhältnisse:
„§ 3a. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Landesregierungen und in Wien der Bürgermeister sowie die weiteren Mitglieder des Stadtsenates sind verpflichtet, jedes zweite Jahr sowie innerhalb von drei Monaten nach Amtsantritt und nach Ausscheiden aus ihrem Amt dem Präsidenten des Rechnungshofes ihre Vermögensverhältnisse offenzulegen.
(2) Offenzulegen sind:
1. Liegenschaften unter genauer Bezeichnung der Einlagezahl und der Katastralgemeinde;
2. das Kapitalvermögen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 in einer Summe;
3. Unternehmen und Anteilsrechte an Unternehmen unter Bezeichnung der Firma;
4. die Verbindlichkeiten in einer Summe.
(3) Der Präsident des Rechnungshofes hat im Fall außergewöhnlicher Vermögenszuwächse dem Präsidenten des Nationalrates beziehungsweise
dem Präsidenten des Landtages zu berichten; diese können auch vom Präsidenten des Rechnungshofes jederzeit eine Berichterstattung verlangen. Zum Zweck der Berichterstattung kann der Präsident des Rechnungshofes die Vorlage des Vermögensteuerbescheides einer der im Abs. 1 genannten Personen verlangen.“
Zu § 3a:
Hauer:
Der Zweck der Regelung liegt in der Kontrolle „außergewöhnlicher
Vermögenszuwächse“ (Abs 3). Vor dem Hintergrund dieser Zwecksetzung kann es
für die Auslösung einer Meldepflicht aber nicht darauf ankommen, ob im
Besonderen eine Unternehmensbeteiligung – gemessen am Grundkapital des
Unternehmens – keine Einflussnahme auf die Unternehmenspolitik ermöglicht, weil
auch der Erwerb einer noch einflusslosen Unternehmensbeteiligungen (bei
entsprechend großen Unternehmen) einen außerordentlichen Vermögenszuwachs
bedeuten kann. Unter der Voraussetzung, dass man an § 3a UnvereinbarkeitsG
festhalten will, empfehlen sich daher Bagatellgrenzen nur, wenn sie wertbetragsmäßig
(in Euro) festgelegt werden, nicht aber, wenn sie in
Unternehmensanteilsprozenten festgelegt würden.
Rechtpolitisch ist allerdings zu überlegen, ob § 3a
UnvereinbarkeitsG nicht überhaupt entfallen könnte: So sehe ich nicht, wie
seine Einhaltung effizient kontrolliert werden und wie Umgehungen (zB
Strohmänner, Ausland) verhindert werden sollten. Damit stellt sich aber die
Frage, ob der Regelungskern – Kontrolle außerordentlicher Vermögenszuwächse zur
Aufdeckung solcher, die nicht auf eine „reelle“ Wirtschaftsgebarung
zurückzuführen sind – nicht ohnehin (soweit überhaupt möglich) durch die Medien
(Stichwort „Enthüllungsjournalismus“) auch ohne rechtliche Regelung hinreichend
gewährleistet ist.
Janko:
Sowohl mit der Datensammlung als auch mit
der Wahrnehmung der Überwachungstätigkeit (Anm.: sh. zu Punkt 3) sollte primär der Unvereinbarkeitsausschuss
betraut werden; eine Inanspruchnahme des Rechnungshofes als „Datensammelstelle“
wie nach dem geltenden § 3a Unvereinbarkeitsgesetz ist nicht erforderlich. Der Rechnungshof
müsste dem Ausschuss allerdings als sachverständiges Organ zur Durchführung
eingehenderer Untersuchungen zur Verfügung stehen, wobei wiederum daran zu
denken wäre, auch qualifizierten Minderheiten entsprechende Antragsrechte
zuzugestehen.
5. Bekleidung leitender Stellen durch oberste
Verwaltungsorgane:
„§ 4. (1) Die im § 1 Z 1 und 2 bezeichneten Personen dürfen, sofern sich dies nicht bereits aus § 2 Abs. 1 ergibt, während ihrer Amtstätigkeit keine leitende Stellung in einer Aktiengesellschaft, einer auf den Gebieten des Bankwesens, des Handels, der Industrie oder des Verkehrs tätigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Sparkasse einnehmen; insbesondere dürfen sie weder Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft, Geschäftsführer oder Mitglied des Aufsichtsrates einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der bezeichneten Art noch Mitglied des Vorstandes oder Sparkassenrates einer Sparkasse sein, ausgenommen bei Gemeindesparkassen auf Grund von § 17 Abs. 6 Sparkassengesetz, BGBl. Nr. 64/1979. (BGBl. Nr. 545/1980, Art. I Z 4) (Anm.: Richtig: § 17 Abs. 7)
(2) Abs. 1 ist sinngemäß auf Versicherungsanstalten auf Gegenseitigkeit mit Ausnahme der Landesversicherungsanstalten anzuwenden.“
Zu § 4:
Hauer:
Zu § 4 UnvereinbarkeitsG könnte
erwogen werden,
* entweder auf ihn zu verzichten, weil die wesentlichen
Fälle ohnehin durch § 2 leg cit (auch) in der oben vorgeschlagenen flexiblen
Formulierung erfasst werden,
* oder die Aufzählung des § 4 (in dieser oder in
eingeschränkter oder erweiterter Fassung) dem § 2 leg cit (oder seiner
Nachfolgerregelung) in folgender Art anzufügen: „Jedenfalls unvereinbar sind
…“.
* Ob indes die Aufzählung des § 4 UnvereinbarkeitsG in der
Sache rechtspolitisch zu weit oder zu eng geraten ist, vermag ich nicht zu
beurteilen.
Die Regelung des § 5
UnvereinbarkeitsG könnte entfallen.
Weiters wäre denkbar, die
Tätigkeit in Aufsichtsräten von Unternehmen generell zuzulassen, sofern sie
bloß ehrenamtlich erfolgt.
Janko:
§ 4 Unvereinbarkeitsgesetz inkriminiert lediglich
leitende Stellungen in einer „auf den
Gebieten des Bankwesens, des Handels, der
Industrie oder des Verkehrs tätigen“ Gesellschaft
mit beschränkter Haftung; die weiter oben
angesprochenen Interessenkonflikte
können jedoch fraglos auch in anderen
Bereichen in oft sogar noch stärkerer Intensität
auftreten. Zudem bedenkt das Gesetz nicht
das Schicksal leitender Stellungen in Sparkassen
und Versicherungsanstalten (müsste
eigentlich heißen: „-vereinen“) auf Gegenseitigkeit,
deren operatives Geschäft in eine
Aktiengesellschaft eingebracht wurde.
Tretter:
6. Leitende Stellungen und Legislative:
„§ 6. (1) Der Nationalrat und der Bundesrat wählen aus ihrer Mitte nach dem Grundsatze der Verhältniswahl je einen eigenen Ausschuss (Unvereinbarkeitsausschuss), der über die Zulässigkeit der Beteiligung der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates an den im § 4 aufgezählten Unternehmen zu entscheiden hat.
(2) Die Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates, die eine der im § 4 bezeichneten Stellen bekleiden, haben innerhalb eines Monats nach erfolgtem Eintritt in diesen Vertretungskörper, und wenn die Bestellung zu einer solchen Stelle erst nach erfolgter Wahl geschah, innerhalb eines Monats nach der Bestellung dem Präsidenten oder Vorsitzenden des Vertretungskörpers hievon die Anzeige unter Angabe der Bezüge zu erstatten.
(3) Über die Zulässigkeit der Beteiligung entscheidet der Unvereinbarkeitsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit, oder wenn sich die Vertreter der Partei, der das betreffende Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates angehört, in ihrer Mehrheit gegen die Zulässigkeit der Beteiligung aussprechen, ist die Beteiligung unzulässig.
(4) Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates üben die Funktion eines Mitgliedes des Aufsichtsrates in einer im § 4 aufgezählten Unternehmung, die gemäß Art. 126b Abs. 2 B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, ehrenamtlich aus.“
Zu § 6:
Hauer:
1. Die Regelung erscheint
angemessen und kann beibehalten werden, zumal sie die gebotene Flexibilität
gewährleistet.
2. Als Alternative könnte
allenfalls erwogen werden:
* Die Pflicht zur (zumindest
überwiegenden) Teilnahme an den Sitzungen der jeweiligen gesetzgebenden
Körperschaft (§ 11 GOG-NR) bewirkt ohnehin, dass daneben die Bekleidung
einschlägiger leitender Stellungen nicht die Regel sein wird.
* Die Beibehaltung des § 6 Abs 4
leg cit schließt die Bezügekumulation im öffentlichen Bereich aus; für
Aufsichtsratbezüge aus dem privaten Sektor stellt sich das Problem ohnehin
nicht in derselben Weise.
* Das gerneralklauselhafte Verbot
des Missbrauchs der Stellung in gewinnsüchtiger Absicht (Art § 9
UnvereinbarkeitsG) schließt im Übrigen wesentliche Missbrauchsfälle aus.
Janko:
Auch in diesem Zusammenhang sollte an die
Stelle von Verboten ein umfassendes Regime
von Anzeigepflichten treten, auf
deren Grundlage ersichtlich wird, von wem die Abgeordneten Einkünfte beziehen
und zu welchen Personen oder Institutionen sie daher in einem gewissen
Naheverhältnis stehen. Da diese Information vor allem für die Entscheidung der
stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger am Wahltag von Bedeutung ist, wäre
zudem an eine Veröffentlichung der diesbezüglichen Informationen zu
denken. Letzteres gilt freilich nur vorbehaltlich einer negativen Entscheidung
des Verfassungsgerichtshofes zum – teilweise vergleichbaren –
Spannungsverhältnis zwischen der Datenschutz-Richtlinie der Europäischen
Union und § 8 Bezügebegrenzungs-BVG.
7. Legislative und Dienstverhältnisse zu
Gebietskörperschaften
„§ 6a. (1) Die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, haben dies unter Angabe ihres Tätigkeitsbereiches innerhalb eines Monats nach erfolgtem Eintritt in diesen Vertretungskörper, wenn das Dienstverhältnis nach erfolgter Wahl begründet wurde, innerhalb eines Monats dem Präsidenten des Vertretungskörpers anzuzeigen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Über die Zulässigkeit der weiteren Ausübung einer solchen Tätigkeit entscheidet der Unvereinbarkeitsausschuss - im Falle der Mitglieder der Landtage der zuständige Ausschuss der Landtage - mit einfacher Stimmenmehrheit.
Richtern, Staatsanwälten, Beamten im Exekutivdienst (Wachebeamten) sowie im übrigen öffentlichen Sicherheitsdienst, Beamten im militärischen Dienst und Bediensteten im Finanz- oder Bodenschätzungsdienst ist die weitere Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben untersagt, es sei denn, der Ausschuss beschließt im Einzelfall, dass die weitere Ausübung zulässig ist, weil ungeachtet der Mitgliedschaft im Vertretungskörper auf Grund der im Einzelfall obliegenden Aufgaben eine objektive und unbeeinflusste Amtsführung gewährleistet ist. Sonstigen öffentlich Bediensteten ist die Ausübung einer Tätigkeit untersagt, wenn dies der Ausschuss beschließt, weil eine objektive und unbeeinflusste Amtsführung nicht gewährleistet ist. In diesen Fällen ist dem betroffenen Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates innerhalb von zwei Monaten ein mindestens gleichwertiger, zumutbarer Arbeitsplatz zuzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, mit seiner Zustimmung ein möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz; verweigert das Mitglied seine Zustimmung, ist es mit Ablauf dieser Frist unter Entfall der Dienstbezüge außer Dienst zu stellen.“
Zu § 6a:
Hauer:
Die Regelung
des § 6a soll weniger die Wahrnehmung der parlamentarischen Funktionen, sondern
die unbeeinträchtigte Wahrnehmung der dienstlichen Funktionen schützen und hat
damit weniger unvereinbarkeitsrechtlichen Charakter (im engeren Sinn),
als vielmehr dienstrechtlichen Charakter. Es sollte generell erwogen
werden, Dienstverhältnisse zu den Gebietskörperschaften während der Zeit der
Wahrnehmung von Abgeordnetenmandaten unter Entfall der Dienstbezüge generell
und zur Gänze zu suspendieren (entsprechend Art 23b B-VG); damit wäre eine
saubere und leicht zu administrierende Regelung geschafften; eine Diskussion um
die Wahrnehmbarkeit von Dienstpflichten neben einem Abgeordnetenmandat wäre
vermieden und der nicht seltene Vorwurf in der öffentlichen Meinung, es käme zu
ungerechtfertigten Mehrfachbezügen, wäre ausgeräumt (die Abgeordnetenbezüge
sollten regelmäßig einer hinreichenden Ausgleich für den Entfall der
Dienstbezüge gewährleisten); § 6a UnvereinbarkeitsG könnte damit entfallen.
8.
Bekleidung leitender Stellungen durch Mitglieder der Landtage und
Gemeindeorgane
§ 8. Mitglieder eines Landtages oder die im § 1 Z 2 bezeichneten Personen können eine der im § 4 erwähnten Stellen nur mit Zustimmung des betreffenden Landtages oder der betreffenden Gemeindevertretung bekleiden; das für diese Zustimmung einzuschlagende Verfahren richtet sich nach den landesgesetzlichen Bestimmungen. Wenn diese Zustimmung nicht erteilt wird, ist § 7 sinngemäß anzuwenden.
9. Missbruchsklausel und Mandatsverlustverfahren
„§ 9. Gegen die im § 1 aufgezählten Funktionäre kann auf Mandatsverlust erkannt werden, wenn sie ihre Stellung in gewinnsüchtiger Absicht missbrauchen.“
„§ 10. (1) (Verfassungsbestimmung) Wenn eine der im § 1 genannten Personen entgegen dem Beschluss des Unvereinbarkeitsausschusses oder des nach der Landesgesetzgebung zuständigen Ausschusses des Landtages eine Berufstätigkeit im Sinne des § 2 ausübt oder eine der im § 4 bezeichneten Stellen trotz Versagens der Genehmigung inne hat, kann der nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommende Vertretungskörper beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, auf Verlust des Amtes oder Mandates zu erkennen. Für den Nationalrat und den Bundesrat wird ein solcher Antrag durch den Unvereinbarkeitsausschuss (§ 6) gestellt.
(2) (Verfassungsbestimmung) Ob bestimmte Tatsachen unter § 9 fallen, hat der betreffende Vertretungskörper untersuchen zu lassen. Für den Nationalrat und den Bundesrat führt die Untersuchung der Unvereinbarkeitsausschuss (§ 6 Abs. 1), der bei der Entscheidung den § 6 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden hat.
(3) (Verfassungsbestimmung) Wenn nach Abs. 2 festgestellt wurde, dass eine Handlungsweise unter § 9 fällt, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(4) Dem Betroffenen sind in den Fällen der Abs. 1 und 2 vor der Antragstellung von der antragstellenden Körperschaft die gegen ihn vorgebrachten Tatsachen mitzuteilen; es ist ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben.“
Zu § 9 und 10:
Hauer:
Die Missbrauchsklausel des § 9 ist beizubehalten; die
Feststellung des Missbrauchsfalles sollte dem Verfassungsgerichtshof
überantwortet werden, der hierüber über Antrag eines Drittels der
Nationalratsabgeordneten (gegebenenfalls Landtagsabgeordneten) entscheidet.
Janko:
Der Anwendungsbereich des in § 9
Unvereinbarkeitsgesetz enthaltenen Verbotes, die eigene
Stellung in gewinnsüchtiger Absicht zu
missbrauchen, ist unklar; da er wohl keine
Handlungen umfassen dürfte, die nicht
schon anderweitig – insbesondere durch Vorschriften
betreffend den Amtsmissbrauch –
sanktioniert sind, scheint die gegenständliche Bestimmung
überflüssig.
Ein weiterer Schwachpunkt des geltenden
Unvereinbarkeitsgesetzes besteht darin, dass Verstöße gegen die von ihm
aufgestellten Gebote und Verbote nur sehr bedingt mit Sanktionsdrohungen
versehen sind. § 10 leg cit sieht im Wesentlichen bloß für den Fall der
Ausübung eines verpönten Berufes oder der Innehabung einer unzulässigen
leitenden Stellung sowie bei Verstößen gegen das Missbrauchsverbot gemäß § 9
Unvereinbarkeitsgesetz ein Amtsenthebungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof
vor. Unterlassungen der vielfältigen Meldepflichten sind – von der Möglichkeit
eines Misstrauensvotums gegenüber Regierungsmitgliedern, das wegen der schon
aufgezeigten parteipolitischen Identität von Nationalratsmehrheit und
Bundesregierung in der Praxis keine Rolle spielt, einmal abgesehen – nicht
sanktionierbar. Zudem leidet auch die aufgezeigte Ermächtigung zur
Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof an derselben strukturellen
Schwäche: für einen solchen Antrag wäre ein Mehrheitsbeschluss im zuständigen
parlamentarischen Gremium nötig, dessen Zustandekommen jedoch von den
Regierungsparteien verhindert werden kann.
Um – neben der gestaltenden Kraft der
öffentlichen Meinung – ein effektives Sanktionsinstrumentarium zu etablieren,
müsste qualifizierten Minderheiten das Recht eingeräumt werden, vor
allem Verstöße gegen die in Abschnitt IV.C. und V.B. postulierten Anzeigepflichten
beim Verfassungsgerichtshof geltend zu machen. Allerdings wäre darauf zu
achten, dass nicht jede geringfügige Verletzung gleich zu einem auf Amtsverlust
lautenden Erkenntnis führen muss.
10. Materielles Unvereinbarkeitsrecht
Artikel 19 B-VG lautet:
„(1) Die obersten Organe der Vollziehung sind der Bundespräsident, die Bundesminister und Staatssekretäre sowie die Mitglieder der Landesregierungen.
(2) Durch Bundesgesetz kann die Zulässigkeit der Betätigung der im Absatz 1 bezeichneten Organe und von sonstigen öffentlichen Funktionären in der Privatwirtschaft beschränkt werden.“
Zu Art. 19 B-VG:
Hauer:
Das materielle wirtschaftliche Unvereinbarkeitsrecht sollte
bundeseinheitlich geregelt bleiben.
Janko:
Bekennt sich der Verfassungskonvent –
woran kein Grund zu zweifeln besteht – auch weiterhin zur Bundesstaatlichkeit
der Republik Österreich, erscheint es nahe liegend, das
Unvereinbarkeitsrecht von Funktionären der Länder und Gemeinden in Hinkunft –
in Abkehr vom geltenden Art 19 Abs 2 B-VG – der Landesgesetzgebung vorzubehalten.
Mag auch in Bezug auf jene Vorschriften des materiellen Rechts und des
Verfahrensrechts, die an die Öffentlichkeit gerichtet sind, einiges für den
Trend zur bundeseinheitlichen Normierung sprechen, sollte das
Organisationsrecht, zu dem – zumindest im weiteren Sinne – auch die
Inkompatibilitätsvorschriften zu rechnen sind, doch der autonomen Gestaltung
der einzelnen Gliedstaaten überlassen bleiben. Anderes würde freilich für den
Fall gelten, dass die neue Bundesverfassung auch in anderen vergleichbaren
Belangen – etwa im Bezügerecht oder hinsichtlich der Vorschriften über die
Immunität der Abgeordneten – eine unmittelbare Reglementierung der Landes- und
Gemeindeebene vornehmen sollte.
Tretter:
Um
die Unvereinbarkeitsregeln sichtbarer zu machen, wäre eine Verankerung im B-VG
zu begrüßen. Eine kompetenzrechtliche „Verländerung“ lehne ich aus Gründen
einer wünschenswerten Gleichförmigkeit der Anwendung der Tatbestände ab.
11. Allgemeine Bemerkungen
Hauer:
Bei einer solchen Neugestaltung gilt es
* erstens die rechtspolitischen Zielsetzungen des
Rechts der wirtschaftlichen Unvereinbarkeit im Auge zu behalten; (Zitate)
meines Erachtens liegt das Hauptgewicht einer Regelung der wirtschaftlichen
Unvereinbarkeit auf folgenden Gesichtspunkten: Vermeidung unsachlicher
Einflüsse (insbesondere eigennütziger Einflüsse) bei der politischen
Entscheidungsfindung und Willensbildung; Vertrauen des Volkes in die
Uneigennützigkeit der Aufgabenwahrnehmung durch politischen Funktionäre als
Grundvoraussetzung einer funktionierenden Demokratie.
* Zweitens sollen Regeln der wirtschaftlichen
Unvereinbarkeit möglichst knapp formuliert sein und Kasuistik tendenziell
vermeiden. Als Grundsatz sollte gelten, dass alle nicht unbedingt
erforderlichen Beschränkungen entfallen sollen.
* Drittens sollte die Administration und Durchsetzung
des Unvereinbarkeitsrechtes möglichst unbürokratisch und womöglich
„selbstvollziehend“ sein.
Der Autor zeigt weiters Regelungs- und
Vollziehungsoptionen auf.
Janko:
-
Vor dem
Hintergrund der Zielsetzung des Verfassungskonvents, den Inhalt der neuen
Bundesverfassung auf die für das Funktionieren des staatlichen Gemeinwesens
unabdingbaren
Vorschriften und Spielregeln zu
reduzieren, erscheint es überlegenswert, in der Verfassung
bloß die Frage nach der Zuständigkeit
zur Erlassung der Unvereinbarkeitsbestimmungen zu
klären, die nähere (materiellrechtliche
und verfahrensrechtliche) Ausgestaltung des Unvereinbarkeitsrechts dagegen –
wie schon in der Stammfassung des B-VG aus 1920, deren Konzept bei Erlassung
des ersten Unvereinbarkeitsgesetzes im Jahre 1925 in diesem Punkt unverändert
blieb – der einfachen Gesetzgebung zu überlassen. Zu bedenken ist
allerdings, dass dies – angesichts der strukturbedingten parteipolitischen
Identität von Nationalratsmehrheit und Bundesregierung, an der wohl auch im
Verfassungskonvent nicht gerüttelt werden dürfte – die vom
Unvereinbarkeitsrecht primär betroffenen Regierungsmitglieder de facto in die
Lage versetzen würde, sich ihren Wünschen adäquate Inkompatibilitätstatbestände
beschließen zu lassen. Um qualifizierten Minderheitsparteien ein
diesbezügliches Mitspracherecht zu garantieren, spricht daher vieles für eine verfassungsunmittelbare
Regelung, auch was die maßgebenden Inhalte und verfahrensrechtlichen
Kautelen des neuen Unvereinbarkeitsrechts betrifft.
-
Die in allen angeführten Verbotsbestimmungen enthaltenen
Ausnahmetatbestände sind
wenig determiniert und überlassen den zuständigen Gremien de
facto eine politische Entscheidung über die Gewährung einer partiellen
Verbotsdurchbrechung; ein Rechtsschutz
ist angesichts der fehlenden
Bescheidqualität der Entscheidungen von Organen der Gesetzgebung – wie
insbesondere des Unvereinbarkeitsausschusses – nicht existent. Dies erscheint
umso bedenklicher, als wegen der bereits konstatierten parteipolitischen
Identität
von Nationalratsmehrheit und
Bundesregierung die Erteilung der Ausnahmebewilligung
nicht von der Zustimmung der an sich mit
der Kontrollaufgabe betrauten Opposition abhängt,
sondern Angehörigen der eigenen Fraktion
der Regierungsmitglieder obliegt.
-
Um – neben der gestaltenden Kraft der öffentlichen Meinung – ein
effektives Sanktionsinstrumentarium zu etablieren, müsste qualifizierten
Minderheiten das Recht eingeräumt werden, vor allem Verstöße gegen
die in Abschnitt IV.C. und V.B. postulierten Anzeigepflichten beim
Verfassungsgerichtshof geltend zu machen. Allerdings wäre darauf zu
achten, dass nicht jede geringfügige Verletzung gleich zu einem auf Amtsverlust
lautenden Erkenntnis führen muss.
Dokument
1.6./B
Anlage 1 1)
Verhaltensregeln
für Mitglieder des Deutschen Bundestages
§ 1
Anzeigepflicht
(1) Ein Mitglied des Bundestages ist
verpflichtet, dem Präsidenten aus der Zeit vor seiner Mitgliedschaft im
Bundestag schriftlich anzuzeigen
1. seinen Beruf, in Fällen einmaligen oder
mehrfachen Wechsels der Berufstätigkeit seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit;
2. Tätigkeiten als Mitglied eines
Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen
Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen
Unternehmens;
3. Tätigkeiten als Mitglied eines
Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen
Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts;
4. Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des
Bundestages während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft bestimmte
Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen.
1) Anlage neugefasst durch Beschluss des
Deutschen Bundestages vom 10. Dezember
1986; Bekanntmachung vom 18. Dezember 1986
(BGBl. 1987 I S. 147), zuletzt geändert
durch Beschluss vom 12. September 2002;
Bekanntmachung vom 17. September
2002
(BGBI. I S. 3759). 100
(2) Ein Mitglied des Bundestages ist
zusätzlich verpflichtet, dem Präsidenten schriftlich die folgenden Tätigkeiten,
die während der Mitgliedschaft im Bundestag ausgeübt oder aufgenommen werden,
anzuzeigen:
1. seinen Beruf, soweit er nicht im
Hinblick auf die Mitgliedschaft im Bundestag ruht oder soweit er von der
Anzeige nach Absatz 1 Nr. 1 abweicht;
2. Tätigkeiten als Mitglied eines
Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder sonstigen Gremiums
einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen
Unternehmens;
3. Tätigkeiten als Mitglied eines
Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen
Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts;
4. Tätigkeiten als Mitglied eines
Vorstandes oder eines sonstigen leitenden Gremiums eines Vereins oder einer
Stiftung mit nicht ausschließlich lokaler Bedeutung;
5. Funktionen in Verbänden oder ähnlichen
Organisationen;
6. Verträge über die Beratung, Vertretung
oder ähnliche Tätigkeiten, soweit diese nicht in Ausübung eines bereits
angezeigten Berufes erfolgen;
7. Tätigkeiten, die neben dem Beruf und
dem Mandat ausgeübt werden, insbesondere die Erstattung von Gutachten, sowie
publizistische und Vortragstätigkeiten; Verhaltensregeln
Anlage 1
101
8. der Abschluss von Vereinbarungen,
wonach dem Mitglied des Bundestages während oder nach Beendigung der
Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile
zugewendet werden sollen;
9. das Halten und die Aufnahme von
Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, wenn dadurch ein
wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf das Unternehmen begründet wird.
(3) Bei Tätigkeiten und Verträgen, die
während der Mitgliedschaft im Bundestag aufgenommen werden und gemäß Absatz 2
Nr. 2 bis 8 anzeigepflichtig sind, ist auch die Höhe der Einkünfte anzugeben,
wenn ein vom Präsidenten festgelegter Mindestbetrag überstiegen wird. Die Höhe
der Einkünfte ist bei Tätigkeiten gemäß Absatz 2 Nr. 2 bis 4 und 7, die seit
der Aufstellung als Wahlbewerber für den Bundestag aufgenommen worden sind, ab
Beginn der Mitgliedschaft im Bundestag anzugeben. Die Höhe der Einkünfte ist
auch ab Beginn der Mitgliedschaft im Bundestag anzugeben bei Tätigkeiten und
Verträgen, die vor der Mitgliedschaft im Bundestag aufgenommen worden und gemäß
Absatz 2 Nr. 5, 6 und 8 anzeigepflichtig sind. Die Anzeigepflicht für die
Erstattung von Gutachten, für publizistische und Vortragstätigkeiten gemäß
Absatz 2 Nr. 7 entfällt, wenn das Entgelt einen vom Präsidenten festgelegten
Mindestbetrag nicht übersteigt. Die Grenzen der Anzeigepflicht von Beteiligungen
gemäß Absatz 2 Nr. 9 legt der Präsident fest. Der Präsident erlässt oder ändert
die vorgeschriebenen und zusätzlichen Ausführungsbestimmungen über Inhalt und
Umfang der Anzeigepflicht,
nachdem er das Präsidium und die
Fraktionsvorsitzenden unterrichtet hat.
Anlage 1 Verhaltensregeln
102
(4) Die Anzeigepflicht umfasst nicht die
Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für die der Abgeordnete gesetzliche
Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann.
§ 2
Rechtsanwälte
(1) Mitglieder des Bundestages, die gegen
Entgelt gerichtlich oder außergerichtlich für die Bundesrepublik
Deutschland auftreten, haben dem
Präsidenten die Übernahme der Vertretung anzuzeigen, wenn das Honorar
einen vom Präsidenten festgelegten
Mindestbetrag übersteigt.
(2) Mitglieder des Bundestages, die gegen
Entgelt zur Besorgung fremder Angelegenheiten gerichtlich oder außergerichtlich
gegen die Bundesrepublik Deutschland auftreten, haben dem Präsidenten die
Übernahme der Vertretung anzuzeigen, wenn das Honorar einen vom Präsidenten
festgelegten Mindestbetrag übersteigt.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend
bei gerichtlichem oder außergerichtlichem Auftreten insbesondere für oder gegen
bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen
Rechts.
§ 3
Veröffentlichung
Die Angaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs.
2 Nr. 1 bis 7 und 9 sowie § 4 Abs. 3 werden im Amtlichen Handbuch
veröffentlicht.
Verhaltensregeln Anlage 1
103
§ 4
Spenden
(1) Ein Mitglied des Bundestages hat über
Geldspenden und geldwerte Zuwendungen aller Art (Spenden), die ihm für seine
politische Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden, gesondert Rechnung zu
führen.
(2) Eine Spende, deren Wert in einem
Kalenderjahr 5 000 Euro übersteigt, ist unter Angabe des Namens und
der Anschrift des Spenders sowie der
Gesamthöhe dem Präsidenten anzuzeigen.
(3) Spenden sind, soweit sie in einem
Kalenderjahr einzeln oder bei mehreren Spenden desselben Spenders
zusammen den Wert von 10 000 Euro
übersteigen, vom Präsidenten unter Angabe ihrer Höhe und Herkunft zu
veröffentlichen.
(4) Für Geldspenden an ein Mitglied des
Bundestages findet § 25 Abs. 2 und 4 des Gesetzes über die politischen Parteien
entsprechende Anwendung.
(5) Geldwerte Zuwendungen sind wie
Geldspenden zu behandeln mit der folgenden Maßgabe:
a) Geldwerte Zuwendungen aus Anlass der
Wahrnehmung interparlamentarischer oder internationaler Beziehungen oder zur
Teilnahme an Veranstaltungen zur Darstellung der Standpunkte des Deutschen
Bundestages oder seiner Fraktionen gelten nicht als Spenden im Sinne dieser
Vorschrift; sie sind jedoch entsprechend Absatz 2 anzuzeigen.
Anlage 1 Verhaltensregeln
104
b) Geldwerte Zuwendungen, die ein Mitglied
des Bundestages als Gastgeschenk in bezug auf sein Mandat erhält, müssen dem
Präsidenten angezeigt und ausgehändigt werden; das Mitglied kann beantragen,
das Gastgeschenk gegen Bezahlung des Gegenwertes an die Bundeskasse zu
behalten. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der materielle Wert des
Gastgeschenks einen Betrag nicht übersteigt, der in den Ausführungsbestimmungen
des Präsidenten festgelegt wird (§ 1 Abs. 3).
(6) Der Präsident entscheidet im Benehmen
mit dem Präsidium über die Verwendung angezeigter Gastgeschenke und
rechtswidrig angenommener Spenden.
§ 5
Hinweise auf Mitgliedschaft
Hinweise auf die Mitgliedschaft im
Bundestag in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind unzulässig.
§ 6
Interessenverknüpfung im Ausschuss
Ein Mitglied des Bundestages, das
beruflich oder auf Honorarbasis mit einem Gegenstand beschäftigt ist, der in
einem Ausschuss des Bundestages zur Beratung ansteht, hat als Mitglied dieses
Ausschusses vor der Beratung eine Interessenverknüpfung offenzulegen, soweit
sie nicht aus den gemäß § 3 veröffentlichten Angaben ersichtlich ist.
Verhaltensregeln Anlage 1
105
§ 7
Rückfrage
In Zweifelsfragen ist das Mitglied des
Bundestages verpflichtet, sich durch Rückfragen beim Präsidenten über den
Inhalt seiner Pflichten aus diesem Abschnitt zu vergewissern.
§ 8
Verfahren
(1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein
Mitglied des Bundestages seine Pflichten gemäß §§ 1 bis 6 verletzt hat,
ermittelt der Präsident, nachdem er das betroffene Mitglied angehört hat. Er
kann von dem betroffenen Mitglied ergänzende Auskünfte zur Erläuterung seiner
Anzeige verlangen. Er kann den Vorsitzenden der Fraktion, der das betroffene
Mitglied angehört, um eine Stellungnahme bitten.
(2) Stellt der Präsident fest, dass ein
Mitglied des Bundestages seine Pflichten gemäß §§ 1 bis 6 verletzt hat,
unterrichtet er das Präsidium und die Fraktionsvorsitzenden in einer
gemeinsamen vertraulichen Sitzung; die Fraktionsvorsitzenden können sich durch
einen stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden vertreten lassen. Wird der
Feststellung des Präsidenten widersprochen, setzt er seine Ermittlungen fort.
Gegen die abschließende
Feststellung des Präsidenten ist ein
Widerspruch nicht zulässig.
(3) Die Feststellung des Präsidenten, dass
ein Mitglied des Bundestages seine Pflichten gemäß §§ 1 bis 6 ver-
Anlage 1 Verhaltensregeln
106
letzt hat, wird als Drucksache veröffentlicht.
Die Feststellung, dass eine Verletzung nicht vorliegt, kann der Präsident
veröffentlichen; sie wird veröffentlicht, falls das betroffene Mitglied des
Bundestages es verlangt.
(4) Bestehen Anhaltspunkte gegen ein
Mitglied des Präsidiums oder gegen einen Fraktionsvorsitzenden, nimmt das
betroffene Mitglied des Bundestages an Sitzungen gemäß Absatz 2 nicht teil.
Anstelle eines betrofffenen Fraktionsvorsitzenden wird sein Stellvertreter
gemäß Absatz 1 angehört und gemäß Absatz 2 unterrichtet. Bestehen Anhaltspunkte
dafür, dass der Präsident seine Pflichten gemäß §§ 1 bis 6 verletzt hat, hat
sein Stellvertreter nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 zu verfahren.
§ 9
Unzulässige Bezüge
(1) Ein Mitglied des Bundestages darf für
die Ausübung des Mandats keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen
Zuwendungen oder andere Vermögensvorteile annehmen.
(2) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein
Verstoß gegen Absatz 1 vorliegt, findet § 8 Anwendung.
Verhaltensregeln Anlage 1