Basisinformation
VIII
zum Thema Besondere
Kontrollorgane
● Frage: Sollen die Kompetenzen des
Menschenrechtsbeirates ausgeweitet werden?
Rechtslage:
§ 15a. Sicherheitspolizeigesetz BGBl. Nr.
566/1991 i d F BGBl. I Nr. 146/1999 lautet:
„Menschenrechtsbeirat
§ 15a. (Verfassungsbestimmung) (1) Der Bundesminister für Inneres wird
in Fragen der Wahrung der Menschenrechte vom Menschenrechtsbeirat beraten.
Hiezu obliegt es dem Menschenrechtsbeirat, die Tätigkeit der
Sicherheitsbehörden, der sonst dem Bundesminister für Inneres nachgeordneten
Behörden und der zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-
und Zwangsgewalt ermächtigten Organe unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der
Menschenrechte zu beobachten und begleitend zu überprüfen. Der
Menschenrechtsbeirat wird hiezu aus eigenem oder über Ersuchen des
Bundesministers für Inneres tätig und hat diesem Verbesserungen vorzuschlagen.
(2) Dem
Menschenrechtsbeirat gehören elf Mitglieder und ebenso viele Ersatzmitglieder
an, die bei Besorgung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden sind. Für die
Vorsitzende oder den Vorsitzenden und den Vertreter oder die Vertreterin des
oder der Vorsitzenden kommt dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes das
Vorschlagsrecht zu; sie sind aus dem Kreis der Mitglieder des Verfassungs- und
Verwaltungsgerichtshofs sowie jener Menschen auszuwählen, denen an einer
österreichischen Universität die Lehrbefugnis für Verfassungsrecht zukommt.“
Zum
Menschenrechtsbeirat vgl. Pöschl, Der Menschenrechtsbeirat, JRP 2001,
47ff.
● Frage: Soll das Institut der für den Strafvollzug
zuständigen Strafvollzugskommissionen beibehalten werden?
Rechtslage:
„Vollzugskommission
§ 18. (1) Am Sitz jedes in Strafsachen tätigen Landesgerichtes einer
Landeshauptstadt, im Land Vorarlberg am Sitz des Landesgerichtes Feldkirch, ist
eine Kommission zu bestellen, die sich von der genauen Beobachtung der
Vorschriften über den Strafvollzug, insbesondere über die Behandlung der
Strafgefangenen, zu überzeugen hat. Im Land Niederösterreich wird diese Aufgabe
von zwei Kommissionen wahrgenommen, die ihren Sitz in Sankt Pölten haben und
von denen eine für die in den Sprengeln der Landesgerichte Sankt Pölten und
Wiener Neustadt und die andere für die in den Sprengeln der Landesgerichte
Krems und Korneuburg gelegenen Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen zu
bestellen ist.
(2) Die Kommission besteht
aus sieben Vertrauenspersonen, die aus ihrer Mitte für jedes Jahr ihrer
Tätigkeit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu
wählen haben.
(3) Zur Vertrauensperson
darf nur bestellt werden, wer fähig ist, das Amt eines Geschwornen oder
Schöffen auszuüben. Vier Vertrauenspersonen, von denen mindestens zwei nicht im
öffentlichen Dienst stehen dürfen und mindestens eine eine Frau sein muß, hat
das Bundesministerium für Justiz auf Vorschlag des Landeshauptmannes des
Bundeslandes, in dem die Kommission ihren Sitz hat, und je eine auf Vorschlag
der Bundesministerien für Handel, Gewerbe und Industrie und für soziale
Verwaltung zu bestellen; eine Vertrauensperson ist aus dem Verwaltungsbereich
des Bundesministeriums für Justiz zu bestellen. Bei der Bestellung der
Vertrauenspersonen ist besonders auf Personen Bedacht zu nehmen, die
Verständnis für den Vollzug der Freiheitsstrafen erwarten lassen. Die
Bestellung erstreckt sich jeweils auf fünf Jahre.
(4) Die Kommission kann
nur in Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens drei weiteren
Mitgliedern tätig werden.
(5) Die Kommission hat
einmal in jedem Jahr die in dem Bundesland, in dem die Kommission ihren Sitz
hat, gelegenen Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen unangemeldet zu
besuchen. Es steht den Kommissionen frei, darüber hinaus weitere Besuche
durchzuführen. Die Anstalten haben der Kommission auf Verlangen die
erforderlichen Auskünfte über die Strafgefangenen zu erteilen und Einsicht in
die Vollzugsunterlagen zu gewähren.
(6) Die Kommission hat dem
Bundesministerium für Justiz alljährlich innerhalb des ersten Vierteljahres
über ihre Tätigkeit im Vorjahr schriftlich zu berichten und, wenn sie es für
nötig hält, Anregungen zu geben.
(7) Bei Wahrnehmung ihrer
Aufgaben stehen die Vertrauenspersonen Beamten im Sinn des § 74 Z. 4 des
Strafgesetzbuches gleich. Sie sind, außer wenn sie eine amtliche Mitteilung zu
machen haben, jedermann gegenüber zur Verschwiegenheit über die in Ausübung
ihrer Tätigkeit gemachten, im Interesse eines Beteiligten geheimzuhaltenden
Wahrnehmungen verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht ist nach § 301 des
Strafgesetzbuches zu bestrafen.
(8) Die Vertrauenspersonen
sind ehrenamtlich tätig. Für die Vergütung ihrer Reisekosten gelten die
Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete sinngemäß mit
der Maßgabe, daß ihnen die Reisezulage in der Gebührenstufe 3 gebührt. Die
Entscheidung über den Anspruch steht dem Bundesministerium für Justiz zu.
(9) Vertrauenspersonen,
die ihr Amt mißbrauchen, sind vom Bundesministerium für Justiz zu entheben.“