Basisinformation
VII
zu den Themen Instrumente der direkten
Demokratie und Bürgerinitiativen auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene
1.
Kontrollmöglichkeiten der Bürger hinsichtlich der Tätigkeiten österreichischer
Organe auf europäischer Ebene
● Frage:
Sollen die
Kontrollrechte der Bürger hinsichtlich der Tätigkeiten österreichischer Organe
(z.B. der Bundesminister als Mitglieder des Rates) erweitert werden?
Rechtslage: Derzeit gibt keine solchen
Mitwirkungsrechte. Mitwirkungsrechte bestehen nur mittelbar, wie z.B. für den
Nationalrat und den Bundesrat im Rahmen der Stellungnahmen zu Vorhaben der EU
gemäß Artikel 23e B-VG.
Rechtsvergleich: Auf Basis von EU-Recht haben Unionsbürger das Petitionsrecht
beim Europäischen Parlament sowie das Recht, sich an einen Bürgerbeauftragten
zu wenden (Artikel 21, 194, 195 EGV).
2.
Wahlrecht unter dem Gesichtspunkt von Partizipation und Kontrolle
● Frage:
Soll auf verfassungsrechtlicher Ebene das Wahlrecht unter dem Gesichtspunkt
von Partzipation und Kontrolle neu gestaltet werden? (Achtung:
Schnittstelle zu Ausschuss 3 [Staatliche Institutionen])
Rechtslage: Auf Basis des geltenden
Bundesverfassungsrechts werden Wahlen aufgrund des gleichen, unmittelbaren,
geheimen und persönlichen Wahlrechts nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
durchgeführt (Artikel 26, 95, 117 B-VG). Das aktive Wahlalter liegt bei achzehn
Jahren, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl vollendet sein müssen. Das
passive Wahlalter liegt bei 19 Jahren, die ebenfalls vor dem 1. Jänner des
Jahres der Wahl erreicht sein müssen (Artikel 26 Abs 4 B-VG). Die
Landtagswahlordnungen dürfen die Bedingungen des aktiven und passiven
Wahlalters nicht enger ziehen als die Bundesverfassung für die Wahlen zum
Nationalrat (Artikel 95 Abs 2 B-VG). Das gleiche gilt für die
Gemeindewahlordnungen (Artikel 117 Abs 2, 2. Satz). In Kärnten, im Burgenland
und in der Steiermark wurde das für die Ausübung des aktiven Wahlrechts
erforderliche Wahlalter bei Gemeinderats- (und allfälligen
Bürgermeisterdirekt-)wahlen auf das vollendete 16. Lebensjahr herabgesetzt (vgl
dazu Giese, Aktuelle
Rechtsfragen und Entwicklungen der kommunalen Selbstverwaltung, FS
Gemeindeverfassungsnovelle 2002, 121).
Reformvorschläge:
Verschiedentlich
wurde die weitere Herabsetzung des Wahlalters gefordert, z. B. beim
Jugendkonvent im Oktober 2003 die Herabsetzung des aktiven Wahlalters auf 16
Jahre, inklusive Volksbegehren, Volksbefragung, Volksabstimmung (http://www.jugendvertretung.at). Der
Initiativantrag Dr. Gusenbauer und Genossen 95/A XXII. GP sieht vor, dass für
das Wahlalter der Ablauf des Tages der Wahl maßgeblich ist (Dokument 7.1./A).
3.
Verfassungsgesetzliche Verankerung von Bürgerinitiativen
● Frage: Sollen Bürgerinitiativen auf Verfassungsebene vorgesehen werden?
Rechtslage: Derzeit sind Bürgerinitiativen auf Bundesebene im
Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates vorgesehen. Der Volksanwaltschaft
obliegt die Mitwirkung an der Erledigung der an den Nationalrat gerichteten Petitionen
und Bürgerinitiativen (Artikel 148a B-VG).
§
100 GOG-NR lautet:
„§ 100. (1) Dem Nationalrat unterbreitete Anliegen sind nur zu verhandeln, wenn sie schriftlich vorgelegt werden, sich auf eine Angelegenheit beziehen, die in Gesetzgebung oder Vollziehung Bundessache ist, und
1. als Petitionen von einem Mitglied des Nationalrates überreicht
oder
2. als Bürgerinitiativen von mindestens 500 österreichischen Staatsbürgern, die im Zeitpunkt der Unterstützung das 19. Lebensjahr vollendet haben, unterstützt worden sind.“
Im Burgenland werden unter „Bürgerinitiative“ Initiativen in Angelegenheiten der Landesverwaltung verstanden.
Artikel 68 Abs 1 und 2 Burgenländisches Landes- Verfassungsgesetz lauten:
„Bürgerinitiative und Bürgerbegutachtung
(1) Jeder Landesbürger hat das Recht, in allen Angelegenheiten, die von Organen des Landes wahrzunehmen sind, die Vornahme einer bestimmten, den Aufgabenbereich einer Gemeinde übersteigenden Maßnahme durch die Landesregierung zu beantragen.
(2) Eine Initiative muß von der Landesregierung einer Beratung und Beschlußfassung unterzogen werden, wenn sie von mindestens 25 von Hundert zum Landtag wahlberechtigten Bürgern, die in einer Gemeinde,
für die die Initiative von unmittelbarer Bedeutung ist, ihren Wohnsitz haben, unterstützt wird. Der Beschluß der Landesregierung ist kundzumachen.“
4. Volksabstimmung
● Frage: Soll eine obligatorische Volksabstimmung verfassungsrechtlich vorgesehen werden bei
- Ratifizierung (bestimmter Kategorien) völkerrechtlicher Verträge
- (bestimmten Kategorien von) Verwaltungsakten
- allen teiländernden Verfassungsänderungen?
Rechtslage:
Artikel 43 B-VG lautet:
„Einer Volksabstimmung ist jeder Gesetzesbeschluß des Nationalrates nach Beendigung des Verfahrens gemäß Artikel 42, jedoch vor seiner Beurkundung durch den Bundespräsidenten, zu unterziehen, wenn der Nationalrat es beschließt oder die Mehrheit der Mitglieder des Nationalrates es verlangt.“
● Frage: Sollen für Volksabstimmungen die Teilnahme- und Abstimmungsquoren verfassungsrechtlich verankert werden?
● Frage: Soll für „volksabgestimmte“ Gesetzte eine höhere verfassungsrechtliche Bestandskraft gelten?
● Frage: Soll für den Verfassungsgerichtshof die Kompetenz betreffend ein Feststellungsverfahen, ob eine Volksabstimmung durchzuführen ist, geschaffen werden?