Basisinformation VI
zum Thema
Amtsverschwiegenheit, Transparenz der Verwaltung
auch unter dem Gesichtspunkt
des E-Government sowie des Verhältnisses zu den Medien
·
Frage: Soll die Transparenz der Verwaltung für den
Bürger, insbesondere im Bereich des E-Government, durch besondere
(gesetzgeberische) Maßnahmen sichergestellt werden?
Rechtslage:
Artikel 20 Abs. 3 und 4
betreffend Amtsverschwiegenheit und Auskunftspflicht lauten:
„(3) Alle mit Aufgaben der
Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe
anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht
anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus
ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung
im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und
Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im
wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur
Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien
geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die
von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber
diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
(4) Alle mit Aufgaben der
Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe
anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres
Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche
Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind
nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies
insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben
nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des
Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in
Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder
und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden
Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der
Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.“
Zur Zeit liegt die Regierungsvorlage 252 d.B.
XXII. GP betreffend den Entwurf
eines E-Government-Gesetzes zur parlamentarischen Verhandlung vor. Diese
sieht ua. eine „Bürgerkarte“ mit der Möglichkeit der elektronischen Signatur,
ein „Standarddokumentenregister“ sowie ein technisch sicheres Verfahren der
elektronischen Zustellung vor.
Rechtsvergleich: Freedom of Information Act der
Vereinigten Staaten von Amerika, 5 U.S.C. § 552, as amended in 2002, Dokument
6.1./A. Diese Rechtsvorschrift sieht umfassende Informationspflichten
öffentlicher Einrichtungen, insbesondere die Veröffentlichung von
Verzeichnissen, öffentliche Einsichtnahme in Verwaltungsentscheidungen,
EDV-Zugang zu Verwaltungsakten und dergleichen vor.
Zur Rechtslage und Rechtsvergleichung
sh. z.B.. Feik, Die Amtsverschwiegenheit, anlässlich des Workshops der
grünen Bildungswerkstatt, 3. 10. 2003.
Rechtslage:
Artikel
28 Salzburger Landes-Verfassungsgesetz, LGBl. Nr. 25/1999 lautet:
„(1) Der Landtag ist befugt, die
Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle
Gegenstände zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie
seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck
zu geben.
(2) Jedes Mitglied des
Landtages ist überdies befugt, in den Sitzungen des Landtages kurze mündliche
Anfragen an die Mitglieder der Landesregierung zu richten.
(3) Jede Landtagspartei ist
befugt, von den Mitgliedern der Landesregierung Auskünfte einzuholen, die Gegenstand
der Verhandlungen des Landtages sind. Hiebei ist auch die erforderliche
Akteneinsicht zu gewähren.
(4) Der Landtag und
seine Ausschüsse können die Anwesenheit der Mitglieder der Landesregierung und
von Bediensteten des Amtes der Landesregierung verlangen.
(5) Zur
Untersuchung bestimmter Gegenstände des selbstständigen Wirkungsbereiches des
Landes kann ein Viertel der Mitglieder des Landtages fallweise die Einsetzung
eines Untersuchungsausschusses verlangen. Auf Grund eines solchen Verlangens
sind alle Landtagsparteien berechtigt, je ein Mitglied oder auf Grund eines
Beschluss des Landtages auch mehrere, jeweils aber gleichviele Mitglieder in
den Untersuchungsausschuss zu entsenden. Der Gegenstand der Untersuchung wird
durch Beschluss des Landtages festgelegt. Zur gleichen Zeit kann jeweils nur
ein Untersuchungsausschuss eingesetzt sein.
(6) Im Rahmen des
festgelegten Untersuchungsgegenstandes erfolgt die Beweisaufnahme durch einen
Richter, der vom Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg namhaft gemacht wird,
unter Mitwirkung der Mitglieder des Untersuchungsausschusses. Der Richter hat
die Ergebnisse der Beweisaufnahme für den Bericht über die Tätigkeit des
Untersuchungsausschusses zusammenzufassen. Diese Zusammenfassung ist die
Grundlage für die Bewertung durch die Mitglieder des Untersuchungsausschusses
und deren Antragstellung an den Landtag. Soweit hierüber kein Einvernehmen
zustandekommt, ist jedes Mitglied berechtigt, seine eigenen Bewertungen und
Anträge an den Landtag in den Bericht aufnehmen zu lassen.
(7) Die näheren
Regelungen zu den Abs 1 bis 6 werden in der Geschäftsordnung des Landtages
getroffen.“
Vgl. näher Diehsbacher, Parlamentarische
Kontrolle durch Akteneinsicht von Landtagsabgeordneten, JRP 2002, 26ff.