Basisinformation IV

zum Thema Volksanwaltschaft

 

 

1. Organisation, Wahl und Abwahl der Mitglieder

 

Rechtslage:

Artikel 148g Abs. 2 B-VG lautet:

„(2) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft werden vom Nationalrat auf Grund eines Gesamtvorschlages des Hauptausschusses gewählt. Der Hauptausschuß erstellt seinen Gesamtvorschlag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder, wobei die drei mandatsstärksten Parteien des Nationalrates das Recht haben, je ein Mitglied für diesen Gesamtvorschlag namhaft zu machen. Die Mitglieder der Volksanwaltschaft leisten vor Antritt ihres Amtes dem Bundespräsidenten die Angelobung.“ 

 

Die Mitglieder der Volksanwaltschaft sind unabsetzbar (vgl. Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht, 9. Auflage, RZ 1259).

 

2. Prüfungskompetenzen

 

 

 

 

 

 

 

3. Parlamentsbericht und parlamentarische Mitwirkungsrechte und –pflichten

 

·        Frage: Soll die Volksanwaltschaft das Recht zur Erstattung von Sonderberichten erhalten?

Rechtslage: Nach herrschender Auffassung hat die Volksanwaltschaft derzeit das Recht der Erstattung solcher Sonderberichte nicht, wohl aber der Rechnungshof.

Vgl. dazu Artikel 126d Abs. 1 B-VG:

 

 (1) Der Rechnungshof erstattet dem Nationalrat über seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr spätestens bis 31. Dezember jeden Jahres Bericht. Überdies kann der Rechnungshof über einzelne Wahrnehmungen jederzeit unter allfälliger Antragstellung an den Nationalrat berichten. Der Rechnungshof hat jeden Bericht gleichzeitig mit der Vorlage an den Nationalrat dem Bundeskanzler mitzuteilen. Die Berichte des Rechnungshofes sind nach Vorlage an den Nationalrat zu veröffentlichen.

  (2) ...“
 
sowie  Artikel 148d 1. Satz leg.cit.: 
 
 Die Volksanwaltschaft hat dem Nationalrat und dem Bundesrat jährlich über ihre Tätigkeit zu berichten.“

 

·        Frage:  Sollen die gesetzgebenden Körperschaften Prüfungsaufträge an die Volksanwaltschaft erteilen können?

 

·        Frage: Sollen die parlamentarischen Mitwirkungsrechte der Volksanwaltschaft entsprechend denen des Rechnungshofes (sh. Punkt III.3.) gestaltet werden?

 

 

4. Antragsrechte an die Höchstgerichte

 

·        Frage: Soll die Volksanwaltschaft ein erweitertes Recht erhalten, Rechtsvorschriften beim Verfassungsgerichthof anzufechten (abstrakte und/oder konkrete Normenkontrolle)?

Rechtslage: 

Art. 148e B-VG lautet:
 

Auf Antrag der Volksanwaltschaft erkennt der Verfassungsgerichtshof über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundesbehörde.“

 

 

 

 

5. Mitwirkungspflichten der geprüften Organe

 

·        Frage: Soll auf verfassungsrechtlicher Ebene eine Frist für die Abgabe von Stellungnahmen bzw. für die Übermittlung von Akten vorgesehen werden?

Rechtslage:

      § 6 Volksanwaltschaftsgesetz, BGBl. 433/1982 idF BGBl 1 Nr. 158/1998 lautet:

 

„ Die mit den obersten Verwaltungsgeschäften des Bundes betrauten Organe sind verpflichtet, innerhalb einer Frist von acht Wochen den an sie gerichteten Empfehlungen der Vksanwaltschaft zu entsprechen und dies der Volksanwaltschaft  mitzuteilen oder schriftlich zu begründen, warum der Empfehlung nicht entsprochen wurde. Auf begründetes Ersuchen kann die Volksanwaltschaft diese Frist verlängern.“

 

 

·        Frage: Sollen Verjährungsfristen bei Kontrolltätigkeiten der Volksanwaltschaft grundsätzlich gehemmt werden?

 

6. Budgetrecht

 

·        Frage: Soll ein selbstständiges Recht der Volksanwaltschaft zur Vorlage ihres Budgets analog Punkt III.4./Rechnungshof vorgesehen werden?