Basisinformation IV
zum Thema
Volksanwaltschaft
1. Organisation, Wahl und Abwahl der Mitglieder
Rechtslage:
Artikel 148g Abs. 2
B-VG lautet:
„(2)
Die Mitglieder der Volksanwaltschaft werden vom Nationalrat auf Grund eines
Gesamtvorschlages des Hauptausschusses gewählt. Der Hauptausschuß erstellt
seinen Gesamtvorschlag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner
Mitglieder, wobei die drei mandatsstärksten Parteien des Nationalrates das
Recht haben, je ein Mitglied für diesen Gesamtvorschlag namhaft zu machen. Die
Mitglieder der Volksanwaltschaft leisten vor Antritt ihres Amtes dem
Bundespräsidenten die Angelobung.“
Die Mitglieder der Volksanwaltschaft sind unabsetzbar (vgl. Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht, 9. Auflage, RZ 1259).
2. Prüfungskompetenzen
3. Parlamentsbericht und
parlamentarische Mitwirkungsrechte und –pflichten
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Frage: Soll die Volksanwaltschaft das
Recht zur Erstattung von Sonderberichten erhalten?
Rechtslage: Nach herrschender Auffassung hat
die Volksanwaltschaft derzeit das Recht der Erstattung solcher Sonderberichte
nicht, wohl aber der Rechnungshof.
Vgl. dazu Artikel 126d Abs. 1 B-VG:
„(1) Der Rechnungshof
erstattet dem Nationalrat über seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr
spätestens bis 31. Dezember jeden Jahres Bericht. Überdies kann der
Rechnungshof über einzelne Wahrnehmungen jederzeit unter allfälliger Antragstellung
an den Nationalrat berichten. Der Rechnungshof hat jeden Bericht
gleichzeitig mit der Vorlage an den Nationalrat dem Bundeskanzler mitzuteilen.
Die Berichte des Rechnungshofes sind nach Vorlage an den Nationalrat zu
veröffentlichen.
(2) ...“
sowie Artikel 148d 1. Satz leg.cit.:
„ Die Volksanwaltschaft hat dem Nationalrat und dem Bundesrat jährlich über ihre Tätigkeit zu berichten.“
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Frage: Sollen die gesetzgebenden Körperschaften Prüfungsaufträge an
die Volksanwaltschaft erteilen können?
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Frage: Sollen die parlamentarischen
Mitwirkungsrechte der Volksanwaltschaft entsprechend denen des Rechnungshofes
(sh. Punkt III.3.) gestaltet werden?
4. Antragsrechte an die
Höchstgerichte
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Frage: Soll die Volksanwaltschaft ein erweitertes Recht
erhalten, Rechtsvorschriften beim Verfassungsgerichthof anzufechten (abstrakte
und/oder konkrete Normenkontrolle)?
Rechtslage:
Art. 148e B-VG lautet:
„ Auf
Antrag der Volksanwaltschaft erkennt der Verfassungsgerichtshof über
Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundesbehörde.“
5. Mitwirkungspflichten der
geprüften Organe
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Frage: Soll auf verfassungsrechtlicher Ebene eine
Frist für die Abgabe von Stellungnahmen bzw. für die Übermittlung von Akten
vorgesehen werden?
Rechtslage:
§ 6
Volksanwaltschaftsgesetz, BGBl. 433/1982 idF BGBl 1 Nr. 158/1998 lautet:
„
Die mit den obersten Verwaltungsgeschäften des Bundes betrauten Organe sind
verpflichtet, innerhalb einer Frist von acht Wochen den an sie gerichteten
Empfehlungen der Vksanwaltschaft zu entsprechen und dies der
Volksanwaltschaft mitzuteilen oder
schriftlich zu begründen, warum der Empfehlung nicht entsprochen wurde. Auf
begründetes Ersuchen kann die Volksanwaltschaft diese Frist verlängern.“
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Frage: Sollen Verjährungsfristen bei
Kontrolltätigkeiten der Volksanwaltschaft grundsätzlich gehemmt werden?
6. Budgetrecht
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Frage:
Soll ein
selbstständiges Recht der Volksanwaltschaft zur Vorlage ihres Budgets analog
Punkt III.4./Rechnungshof vorgesehen werden?