Basisinformation
III
zum Thema
Rechnungshof
1.
Organisation, Wahl und Abwahl der Leitungsorgane
● Frage:
Sollen die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Rechnungshofes auf
ihren materiell verfassungsrechtlichen Kern reduziert werden? Soll die
Bestandsgarantie des Ausführungsgesetzes mit 2/3 - Mehrheit abgesichert werden?
·
Frage: Welchem Organ soll die Wahl bzw.
Abwahl des Präsidenten obliegen? Welches Quorum soll notwendig sein?
Rechtslage: Derzeit wird der Präsident des Rechnungshofes auf Vorschlag
des
Hauptauschusses vom Nationalrat
gewählt. Er kann durch Beschluß des Nationalrates abberufen werden (Artikel
122, 123 Abs. 2 B-VG).
·
Frage: Sollen die Bundesländer bei der
Bestellung der Rechnungshofspitze beteiligt werden?
·
Frage: Soll die Funktion des Vizepräsidenten wieder
eingeführt werden?
Rechtslage: Die Funktion des Vizepräsidenten wurde mit BGBl. Nr.
1013/1994
aufgehoben. .
2. Prüfungskompetenz und Prüfungsverfahren
2.1. Materiell-rechtlich:
Rechtslage:
Artikel 126b Abs. B-VG lautet:
„ (2) Der Rechnungshof überprüft weiter die Gebarung von Unternehmungen, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit
mindestens 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist
die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich
auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen.“
Artikel 127 Abs. 3 B-VG lautet:
„(3) Der Rechnungshof überprüft weiter die Gebarung von Unternehmungen, an denen das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit
mindestens 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Hinsichtlich des Begriffes der finanziellen
Beteiligung gilt Art. 126b Abs. 2 sinngemäß. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen.“
„(3) Der Rechnungshof überprüft weiter die Gebarung von Unternehmungen, an denen eine Gemeinde mit mindestens 20 000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des
Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Hinsichtlich des Begriffes der finanziellen Beteiligung gilt Art. 126b Abs. 2 sinngemäß. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen.“
Zur Unternehmenskontrolle vgl. Barfuß, Gegenwartsprobleme und Entwicklungstendenzen der Rechnungshofkontrolle JBl. 2002, 94 ff. -
Nach § 3 Stmk. Landesrechnungshof-Verfassungsgesetz ist eine Unternehmenskontrolle bei 25 – prozentiger Beteiligung des Landes vorgesehen.
Rechtslage: Derzeit überprüft der Rechnungshof
nur die Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen selbst (Artikel 127b
B-VG), nicht von Unternehmungen dieser Einrichtungen. Vgl. dazu Budischowsky, Die Prüfung der Kammern durch en
Rechnungshof, ZfV 1995, 774.
Rechtslage:
Artikel 127a B-VG lautet:
„Artikel 127a. (1) Der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegt die Gebarung der Gemeinden mit mindestens 20.000 Einwohnern sowie die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gemeinde bestellt sind. Die Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken.“
2.2. Verfahrensrechtlich:
Rechtslage:
§ 5
Rechnungshofgesetz, BGBl. Nr. 144/1948 lautet:
„§ 5. Das Ergebnis seiner Überprüfung sowie allfällige aus diesem Anlasse sich ergebende Anträge hat der Rechnungshof den überprüften Stellen entweder unmittelbar oder im Wege der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörden bekanntzugeben. Die erwähnten Stellen haben zu den mitgeteilten Beanstandungen und Anträgen des Rechnungshofes längstens innerhalb dreier Monate unter Bekanntgabe der allenfalls getroffenen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Das Ergebnis seiner
Überprüfung hat der Rechnungshof auch den in Betracht kommenden Bundesministerien mitzuteilen.“
Rechtslage: Nach § 11 Stmk. Landesrechnunghofgesetz ist z.B. eine
begleitende Projektkontrolle vorgesehen:
„§ 11
(1) Dem Landesrechnungshof obliegt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Kontrolle von Soll Kosten Berechnungen sowie von Folge Kosten Berechnungen (Projektkontrolle) und die laufende
Kontrolle der Ist Kosten auf ihre Übereinstimmung mit den Soll Kosten Berechnungen Projektabwicklungskontrolle) von Projekten:
1. die das Land selbst ausführt,
2. bei denen sich das Land zur Ausführung anderer Rechtsträger bedient,
3. von Unternehmungen, an denen das Land mit mindestens 25 v. H. des Stamm ,Grund oder Eigenkapitals beteiligt ist und von Unternehmungen, die das Land betreibt, soferne in diesen Fällen
mindestens 50 v. H. der für die Abwicklung des Projektes erforderlichen Mittel durch Stammkapital, Beihilfen, Darlehen oder die Übernahme von Ausfallshaftungen vom Land zur Verfügung
gestellt werden,
4. die von physischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder von juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechtes ausgeführt werden und bei denen sich das Land
eine solche Kontrolle vertraglich vorbehalten hat.
(2) Diese Kontrolle kann durchgeführt werden, soferne die Gesamtherstellungskosten 2 Promille des Gesamtausgabevolumens des letztgültigen Landesvoranschlags übersteigen. Ist diese
Voraussetzung nicht gegeben, so kann eine solche Kontrolle auf begründetes Ersuchen der Landesregierung vorgenommen werden.“
3. Parlamentarische Mitwirkungsrechte des Rechnungshofes
(Artikel 123a B-VG) und Beratung von Regierung und Parlamenten
·
Frage: Soll eine Beratungsfunktion des
Rechungshofes (z.B. bei Berechnung der Gesetzesfolgekosten) für Nationalrat und
Landtage bzw. Bundesregierung und Landesregierungen vorgesehen werden?
- in allen Verhandlungen der
Ausschüsse und Unterausschüsse des Nationalrates (analog den Bundesministern),
- in allen Verhandlungen der
Ausschüsse und Unterausschüsse der Landtage,
- im Plenum des Nationalrates (bei
bestimmten, den Rechnungshof betreffenden Gesetzesvorhaben, z.B.
Rechnungshofgesetz),
- im Plenum der Landtage (sofern
Berichte des Rechnungshofes in Verhandlung stehen, d.h. Ausweitung der derzeit
in Burgenland und in Wien bestehenden Regelung auf alle Bundesländer).
- nach § 8
Bezügebegrenzungs-BVG (Einkommensbericht betreffend Bezüge und Ruhebezüge von
Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen)
- nach Art. 121 Abs. 4 B-VG (Erhebung der Einkommen bei Unternehmen
und Einrichtungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen)
- nach Art. 127b B-VG
(Prüfung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen).
4. Budgetrecht