Österreich-Konvent; Ausschuss 7
Position des Landes Salzburg
zum Punkt D – Privatwirtschaftsverwaltung
Stellungnahme des Landes Salzburg zur Diskussionsgrundlage „Reformaspekte
zur Privatwirtschaftsverwaltung“ – letzte Fassung – nach der 7.
Ausschusssitzung
Es
wird festgehalten, dass in der 7. Sitzung des Ausschusses im Zuge der
Diskussion über das Papier „Reformaspekte zur Privatwirtschaftsverwaltung“
unter anderem vereinbart wurde, dass eine Umformulierung des Textes unter
weitestmöglicher Einarbeitung der Vorschläge und damit auch jener des Landes
Salzburg, der am 12. Jänner 2004 vorgelegt wurde, erfolgt. Das am 15.1.2004
übermittelte Papier ähnelt aber in allen wesentlichen Punkten der
ursprünglichen Fassung vor der Sitzung des Ausschusses am 13.1.2004. Dies
trifft auch auf den soeben eingelangten Entwurf des Ausschussberichtes zu.
Im
Einzelnen darf ausgeführt werden:
Zu Punkt 1 – Einleitung
Zu Absatz 6:
Das
Ausschussmandat (IV Privatwirtschaftsverwaltung) bezieht sich gemäß Punkt 1.
auf die Gestaltung des verfassungsrechtlichen Rahmens, insbesondere bei
Förderungen. Unter diesem Gesichtspunkt geht die Betrachtung über die
Wahrnehmung von Parteienrechten der Staatsorgane in Verwaltungsverfahren und
die schlichte Hoheitsverwaltung über das Ausschussmandat hinaus. Es ist kein
Ansatzpunkt in Lehre und Judikatur bekannt, der die schlichte Hoheitsverwaltung
und die Organparteistellung im Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der
Privatwirtschaftsverwaltung behandelt.
Zu Absatz 7:
Es
ist unstrittig, dass das Verfassungsrecht keine geschlossene Systematik zur
Regelung der Privatwirtschaftsverwaltung vorsieht. Dass hinter der
beabsichtigten „verfassungslegistischen Bereinigung“ mehr steckt als bloße
terminologische Angleichungen zeigt der vorgeschlagene Textentwurf zum Artikel
116 Abs. 2. Lässt man das Wort „Allgemein“ entfallen, so bedeutet das, dass der
einfache Bundes- bzw. Landesgesetzgeber die Privatwirtschaftsverwaltung der
Gemeinden in wesentlich weiterem Ausmaß einschränken kann als bisher. Es wird
daher auch unter Hinweis auf das Protokoll der 7. Sitzung ersucht, von einer
Neuformulierung des Legalitätsprinzips, Art. 18 B-VG, ebenso Abstand zu nehmen,
wie eine Neuformulierung des Art. 17 vorzusehen.
Zu Punkt 3. - Probleme und Grundsatzfragen
Legalitätsprinzip
Zu Absatz 1, 2:
Auf
das Protokoll der 5. Sitzung des Ausschusses 7 und die Beratungsergebnisse in
der 7. Sitzung wird verwiesen, wonach eine Verankerung des Legalitätsprinzips
in der Privatwirtschaftsverwaltung abgelehnt wird. Im Kontext wird auf die
Gefahr von Überregulierungen anhand des Vergabewesens hingewiesen. Eine
Legalitätsbindung der Privatwirtschaftsverwaltung, dh. zusätzliche Gesetze,
würde eine nicht beherrschbare Normenflut, wachsenden Bürokratismus und massive
Kostenerhöhungen auslösen. Damit verbundene Einschränkungen der
Länderpositionen werden abgelehnt.
Der
Hinweis, aus wirtschaftlicher Sicht eine Legalitätsbindung zu postulieren, wird
abgelehnt, weil dadurch das Führen von Betrieben, das Treffen von
Investitionsentscheidungen oder die Vornahme von Beschaffungen drastisch
erschwert und zeitlich verzögert werden. Im Ergebnis würde die Ausdehnung des
Geltungsbereiches des Legalitätsprinzipes auf die Privatwirtschaftsverwaltung
Bürger, Wirtschaft und Verwaltung beschränken.
Zu Absatz 3:
Die
Notwendigkeit der Schaffung privatrechtlicher Normen sui generis ist nicht
nachvollziehbar, da sich der Staat als „Privater“ ohnehin an die bestehenden
Gesetze (z.B. ABGB, GmbH-Gesetz) zu halten hat.
Staatliche Verantwortlichkeit und Rechtsform
Zu Absatz 2:
Der
Hinweis, dass es auf einfach gesetzlicher Ebene sinnvoll sein könne, manche
strenge Trennungen zwischen hoheitlichen und privatrechtlichen Handlungsformen
dort zu überwinden, wo öffentliche Aufgaben in privatrechtlichen Formen
wahrgenommen werden, sollte sich wenn überhaupt ausschließlich auf das
Vergabewesen beziehen. In diesem Bereich gibt es bereits die dargestellte Überwindung
dadurch, dass mit Bescheid der Vergabekontrollbehörde über die Rechtmäßigkeit
der privatwirtschaftlichen Zuschlagsentscheidung abgesprochen wird. Eine
Ausdehnung dieser Konstruktion auf andere Rechtsbereiche ist nicht
erforderlich, zumal dies gemeinschaftsrechtlich nicht geboten ist und durch die
Fiskalgeltung der Grundrechte ohnehin ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz
besteht.
Kontrolle
Zu Absatz 4:
Da
bei ausgegliederten Unternehmen die uneingeschränkte Rechnungshofkontrolle
besteht und der Rechnungshof den Parlamenten Berichte zu erstatten hat, würden
weitergehende Kontrollrechte Parallelitäten auslösen und nicht begründbare
Zusatzkosten verursachen. Im Übrigen wird aufgrund des Ausschussmandates im
Punkt IV. – Privatwirtschaftsverwaltung – das Thema Ausgliederung nicht zu
diskutieren sein.
Zu Punkt 4. - Kompetenzverteilung
Zu Absatz 1:
Die
grundsätzliche Frage, ob der Staat berechtigt sein soll privatrechtlich zu
handeln, ist eindeutig mit ja zu beantworten.
Zu Absatz 3:
Formulierungsänderungen
des Artikels 17 B-VG werden im Sinne einer schlanken Verfassung, der damit
verbundenen Vermeidung von Überregulierungen, und einer mit Änderungen
allenfalls verbundenen Rechtsunsicherheit abgelehnt. Die Gefährdung einer seit
Jahrzehnten gesicherten Verfassungsgerichtshof-Judikatur, die nicht
ausgeschlossen werden kann, lässt eine Änderung dieser Bestimmung strikt
ablehnen. Die vorgeschlagene Ergänzung zum Art. 17 B-VG wird auch deshalb
abgelehnt, da sie jemand auf die Idee bringen könnte, dass die Länder vor
dieser Anfügung keine Privatrechtsfähigkeit gehabt hätten.
Zu Absatz 5:
Die
den Ländern durch Art. x (11 Abs. 2, 15) eingeräumte Möglichkeit
Sondergesellschaftsrecht für Ausgliederungen in Formen des Privatrechts zu
schaffen, wird positiv gesehen. Strikt abgelehnt wird allerdings die Ausdehnung
einer derartigen Kompetenzbestimmung auf den Bereich des Förderungswesens, da
für diesen Bereich die Kompetenzverteilung aufgrund des Art. 17 B-VG nicht
maßgeblich ist.
Zu Punkt 5. - Grundrechtsfragen
Grundrechtsgeltung, Leistungsverpflichtung und Kontrahierungszwang
Zu Absatz 1:
Die
angezogene allgemeine Grundrechtsdiskussion ist vom Mandat des Ausschusses 7
nicht umfasst. Unbeschadet dessen wird festgestellt, dass die angesprochenen
Leistungspflichten zur Beschränkung bestehender Grundrechte, zB des Rechts auf
Erwerbsfreiheit, führen könnten, wenn zB ein Arbeitnehmer aufgrund eines
allenfalls postulierten Grundrechts auf Arbeit eingestellt werden müsste. Aus
unserer Sicht hat sich die bisherige Konzeption der Grundrechte als
Abwehrrechte gegenüber dem Staat bestens bewährt. Ein Paradigmenwechsel in
Richtung Leistungsrechte würde unabschätzbare Kostenfolgen nach sich ziehen und
eine Neugestaltung des Systems der Normenkontrolle erfordern und daher abgelehnt.
Zu Absatz 3 und 4:
Auf
die Ausführungen zu Absatz 1 darf verwiesen werden.
Zu Punkt 6. - Förderungen
Konzentration, Doppelförderungen, Grundsatz der Koordinierung
Zu Absatz 3:
Paktierte
Förderprogramme kommen nicht in Betracht, da damit eine Förderung des Landes
vom gleichen Willen des Bundes abhängig ist. Damit wären auf Basis der
bestehenden transkompetenten Kompetenz Einschränkungen für die Länder
verbunden, denen nicht zugestimmt werden kann. Durchaus denkbar sind gemeinsame
Schwerpunktsetzungen, allerdings mit der Maßgabe, dass keine Verpflichtung zu
einem gemeinsamen Vorgehen besteht. Gegenseitige Informationen über
individuelle Förderprogramme sind sinnvoll, von den Förderfällen allerdings zur
Gänze zu entkoppeln.
Zu Absatz 4:
Im Förderbereich sind Vorgaben des Beihilfen- und Vergaberechts ohnehin
einzuhalten. Dass es dabei dazu kommt, dass Bund und Länder ein und den selben
Antragsteller insbesondere aufgrund unterschiedlicher Gesichtspunkte fördern
können, wird per se nicht als Problem gesehen. Beispielsweise sollten besonders
innovative Unternehmen durchaus die Möglichkeit haben, auf mehrere Fördertöpfe
zuzugreifen. Im Übrigen ist jeder Antragsteller verpflichtet kundzutun, ob er
an anderer Stelle bereits eine Förderung beantragt hat. Zur Abstellung
allfälliger Missbräuche bietet das Strafrecht entsprechende Handhabe.
Überlegungen, wie bundesweite Förderdatenbanken und die damit in Verbindung
stehenden Zentralisierungen des Förderwesens widersprechen den Grundätzen eines
föderativen Bundesstaates und der Subsidiarität. In einer Zeit der gelebten
Bürgernähe und des Prinzips des one-stop-shop sind Dienstleistungen nicht zu
zentralisieren, sondern im Gegenteil zu dezentralisieren. Auch im
Förderungsbereich sollte sich staatliches Handeln nicht in Richtung
kontrollstaatlicher Aufgabenwahrnehmung, sondern sich im Gegenteil in Richtung
vertrauensstaatlicher Dienstleistungsorientierung entwickeln. Die Schaffung
einer zentralen, bundesweiten Förderdatenbank wird daher abgelehnt, da sie den
genannten Zielsetzungen widerspricht.
Kontrolle und Rechtsschutz
Zu Absatz 2:
Der Einsatz bzw. die Entwicklung von Förderrichtlinien ist in
Abhängigkeit von der Förderhöhe zu sehen. Eine Formalisierung bzw.
Bürokratisierung würde zu einer Verringerung der Fördermittel führen.
Ausgliederung der Förderabwicklung
Zu Absatz 1:
Die Organisation der Förderabwicklung im Hinblick auf allfällige
Ausgliederungsmöglichkeiten fällt Kraft Organisationshoheit der Länder in deren
Zuständigkeitsbereich.
Zu Punkt 7. - Rechtsschutz
Zu Absatz 1:
Die Einführung von Leistungsrechten im Rahmen der Grundrechte wird
abgelehnt (siehe Anmerkung zu Punkt 5. Grundrechtsgeltung,
Leistungsverpflichtung und Kontrahierungszwang, Absatz 1). Über eine
Umgestaltung des Rechtsschutzes im Sinne einer Adaptierung des
Normenkontrollsystems braucht daher nicht nachgedacht zu werden.
Zu Absatz 2:
Da hier die Schutzbedürfnisse bei Ausgliederungen angesprochen werden,
sollte dieser Absatz entfallen und die Thematik, wenn überhaupt, beim Punkt
Ausgliederungen behandelt werden.
Eine Forcierung einfachgesetzlicher Leistungspflichten des Staates ist
einerseits kaum finanzierbar und leistet andererseits einer weiteren
Bürokratisierung Vorschub.