Anlage ./1 zur Diskussionsgrundlage für die 6. Sitzung
Auszug aus der Regierungsvorlage
14 BlgNR 20. GP sowie den Erläuterungen dazu:
„30. Art. 116 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Änderungen in den Grenzen der Gemeinden, durch die
die Grenzen der Gerichtsbezirke berührt werden, bedürfen – unbeschadet der
Einhaltung der in Betracht kommenden landesgesetzlichen Vorschriften – der
Zustimmung der Bundesregierung.“
31. Art. 116a Abs. 4
lautet:
„(4) Die Landesgesetzgebung hat die Organisation der
Gemeindeverbände zu regeln, wobei als deren Organe jedenfalls eine
Verbandsversammlung und ein der Verbandsversammlung verantwortlicher
Verbandsobmann vorzusehen sind. Die Verbandsversammlung hat aus gewählten
Vertretern aller verbandsangehörigen Gemeinden zu bestehen, wobei die in den
Gemeinderäten der verbandsangehörigen Gemeinden vertretenen Wahlparteien nach
Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung in der Verbandsversammlung haben.
Für Gemeindeverbände, die durch Vereinbarung gebildet worden sind, sind weiters
Bestimmungen über den Beitritt und Austritt von Gemeinden sowie über die
Auflösung des Gemeindeverbandes zu treffen.“
32. Art. 117 Abs. 6
lautet:
„(6) Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat gewählt.
In der Landesverfassung kann vorgesehen werden, daß die Staatsbürger, die zur
Wahl des Gemeinderates berechtigt sind, den Bürgermeister wählen. Die
Bürgermeister und Bürgermeister‑Stellvertreter leisten vor Antritt ihres Amtes
nach den Bestimmungen der Landesverfassung das Gelöbnis auf die
Bundesverfassung und auf die Landesverfassung.“
33. Art. 118 Abs. 2
lautet:
„(2) Der eigene Wirkungsbereich umfaßt neben den in
Art. 116 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten die Wahrnehmung der
öffentlichen Interessen der örtlichen Gemeinschaft sowie alle Angelegenheiten,
die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde
verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die
Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze
haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen
Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen. Soweit in Verwaltungsverfahren
die örtlichen Interessen in besonderem Maße berührt werden, haben die Gesetze
der Gemeinde mindestens ein Anhörungsrecht einzuräumen.“
34. Art. 118 Abs. 3
Z 3 lautet:
„3. örtliche Sicherheitspolizei, insbesondere die Wahrung
des öffentlichen Anstandes und die Abwehr ungebührlicherweise hervorgerufenen
störenden Lärmes; örtliche Veranstaltungspolizei;“
35. Art. 118 Abs. 4
zweiter und dritter Satz wird aufgehoben.
36. Art. 118 Abs. 7 und
8 lautet:
„(7) Auf Antrag einer
Gemeinde kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen
Wirkungsbereiches durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche
Behörde übertragen werden. Eine Übertragung auf eine Bundesbehörde bedarf der
Zustimmung der Bundesregierung. Eine solche Verordnung ist aufzuheben, sobald
der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich
nicht auf das Verordnungsrecht nach Abs. 6.
(8) Mitglieder eines
Gemeindewachkörpers können mit Zustimmung der Gemeinde von der zuständigen
Behörde der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern zur Handhabung
des Verwaltungsstrafgesetzes in jenem Umfang ermächtigt werden, in dem dies den
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zukommt. Diese Ermächtigung kann
sich auf alle Angelegenheiten beziehen, die entweder den Organen des
öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung zugewiesen sind oder die
gesetzlich in den Wirkungsbereich der Gemeinde fallen. In den die einzelnen
Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes‑ oder Landesgesetzen kann außerdem
vorgesehen werden, daß die Angehörigen der Gemeindewachkörper mit Zustimmung
der Gemeinde ermächtigt werden können, für die zuständige Behörde
Exekutivdienst in dieser Angelegenheit zu versehen.“
37. Art. 119 Abs. 4
lautet:
„(4) Wegen
Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer
Weisung können die in Abs. 2 und 3 genannten Organe, soweit ihnen Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, von der Landesregierung – wenn die
Organe auf dem Gebiet der Bundesvollziehung tätig werden, nach Maßgabe des Art. 10
Abs. 3 – ihres Amtes verlustig erklärt werden. Die allfällige
Mitgliedschaft einer solchen Person zum Gemeinderat wird hiedurch nicht
berührt.“
38.
Art. 119a Abs. 1 bis 3 lautet:
„(1) Das Land übt das
Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin aus, daß diese bei Besorgung des eigenen
Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere
ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden
Aufgaben erfüllt.
(2) Das Land hat ferner das
Recht, die Gebarung von Gemeinden mit weniger als 20 000 Einwohnern
auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Das
Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeiderat zu
übermitteln. Der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses
getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde
mitzuteilen.
(3) Das Aufsichtsrecht und
dessen gesetzliche Regelung stehen den Ländern zu.“
39. Art. 119a Abs. 5
lautet:
„(5) Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorgans in
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in seinen Rechten verletzt zu
sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges (Art. 118
Abs. 4) innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung des Bescheides dagegen
Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben. Diese hat den Bescheid, wenn
Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die
Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen. Gegen
Bescheide der Städte mit eigenem Statut ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
40. Art. 119a Abs. 7
lautet:
„(7) Sofern die Auflösung des Gemeinderates als
Aufsichtsmittel gesetzlich vorgesehen ist, kommt diese Maßnahme der
Landesregierung zu. Die Zulässigkeit der Ersatzvornahme als Aufsichtsmittel ist
auf die Fälle unbedingter Notwendigkeit zu beschränken. Die Aufsichtsmittel
sind unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter zu handhaben.“
41. Art. 120 wird aufgehoben.“
Die Erläuterungen führen dazu folgendes
aus:
„Zu Art. 1
Z 30 (Art. 116 Abs. 1 B‑VG):
Die vorgeschlagene Ergänzung wurde von § 8
Abs. 5 lit. d ÜG 1920 unverändert übernommen.
Zu Art. 1 Z 31 (Art. 116a Abs. 4
B‑VG):
Die Neufassung dieser Bestimmung steht in einem
rechtspolitischen Zusammenhang mit der vorgesehenen Aufhebung des
Art. 120.
In der neuen Fassung dieser Bestimmung wird zunächst
festgelegt, daß der Verbandsobmann eines Gemeindeverbandes der
Verbandsversammlung gegenüber verantwortlich ist. Die nähere Regelung dazu hat
die Landesgesetzgebung zu treffen, die die Organisation der Gemeindeverbände
regelt.
Ferner wird normiert, daß die in den Gemeinderäten
der verbandsangehörigen Gemeinden vertretenen Wahlparteien nach Maßgabe ihrer
Stärke Anspruch auf Vertretung in der Verbandsversammlung haben. Damit soll
gesichert werden, daß grundsätzlich auch solche Wahlparteien, die im jeweiligen
Gemeinderat nur eine Minderheit bilden, in der Verbandsversammlung entsprechend
vertreten sind. Die – dem geltenden Art. 117 Abs. 5 entlehnte –
Formulierung „nach Maßgabe ihrer Stärke“ schließt nicht aus, daß
Kleinfraktionen unberücksichtigt bleiben, wenn sich dies aus der Anwendung der
Grundsätze des Verhältniswahlrechts ergibt. Der Landesgesetzgeber kann aber
auch durch Einführung von Stimmrechtsgewichtungen eine verhältnismäßig genaue
Abbildung der in den einzelnen Gemeinderäten bestehenden Mehrheitsverhältnisse
ermöglichen.
Ferner wird dabei – schon im Hinblick auf das aus dem
Gleichheitsgrundsatz erfließende Sachlichkeitsgebot – auch davon ausgegangen,
daß die Größe der verbandsangehörigen Gemeinden auf die Zusammensetzung der
Verbandsversammlung von Einfluß ist. So liegt es etwa auf der Hand, daß
Gemeindeverbände, die aus unterschiedlich bevölkerungsstarken Gemeinden
zusammengesetzt sind, bei der Bildung der Verbandsversammlung auf diesen
Umstand Rücksicht nehmen müssen; dies freilich nur dann, wenn im jeweiligen
Zusammenhang die Bevölkerungszahl der verbandsangehörigen Gemeinden ein
mögliches Kriterium im Rahmen einer sachlich gerechtfertigten Differenzierung
bildet. In der Regel wird dem dadurch Rechnung getragen, daß größere Gemeinden
auch über einen größeren Gemeinderat verfügen, sodaß auch mehr Mitglieder des
Gemeinderates in die Verbandsversammlung gewählt werden.
Zu Art. 1 Z 32 (Art. 117 Abs. 6 B‑VG):
Dem Art. 117 Abs. 6 in der Fassung des
Entwurfes eines Bundesverfassungsgesetzes AB 1642 BlgNR XVIII.GP wird ein
weiterer Satz hinzugefügt. Er sieht die Angelobung der Bürgermeister und
Bürgermeister‑Stellvertreter vor, wobei die näheren Bestimmungen den
Landesverfassungen überlassen werden. Die Bestimmung ersetzt § 8
Abs. 5 lit. b letzter Satz und Abs. 8 des Übergangsgesetzes 1920
(vgl. Art. 3 der Novelle und die diesbezüglichen Erläuterungen).
Zu Art. 1 Z 33 (Art. 118 Abs. 2 B‑VG):
Die im Art. 118 Abs. 2 vorgenommenen
Ergänzungen entsprechen Wünschen des Österreichischen Städte‑ und des
Österreichischen Gemeindebundes. Zunächst wird klargestellt, daß der eigene
Wirkungsbereich der Gemeinde auch die Wahrnehmung der öffentlichen Interessen
der örtlichen Gemeinschaft umfaßt. Darüber hinaus wird ein letzter Satz
angefügt, durch den Bundes‑ und Landesgesetzgeber verpflichtet werden,
gesetzliche Vorsorge zu treffen, daß in Verwaltungsverfahren, die die örtlichen
Interessen in besonderem Maße berühren, die Gemeinden zumindest angehört
werden. Es wurde davon abgesehen, den Gemeinden in diesen Fällen Parteistellung
einzuräumen. Ist die Gemeinde freilich auf Grund eines Rechtsanspruches oder
eines rechtlichen Interesses an einem derartigen Verwaltungsverfahren
beteiligt, so kommt ihr schon gemäß § 8 AVG Parteistellung zu.
Regelungen, die im Sinne des neuen letzten Satzes des
Art. 118 Abs. 2 der Gemeinde in Verwaltungsverfahren, die die
örtlichen Interessen in besonderem Maße berühren, ein Anhörungsrecht oder ein
anderes der Wahrung dieser Interessen dienendes Recht einräumen, können für den
landesgesetzlich geregelten eigenen Wirkungsbereich etwa auch in den
Gemeindeordnung getroffen werden, wobei freilich insbesondere auf das aus
Art. 18 Abs. 1 abgeleitete Determinierungsgebot zu achten wäre.
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Zu Art. 1 Z 34 (Art. 118 Abs. 3
Z 3 B‑VG):
In diese Bestimmung wird die bisher in Art. 15
Abs. 2, der mit der im Entwurf vorliegenden Novelle entfällt, enthaltene
spezifische Abgrenzung des Begriffs der örtlichen Sicherheitspolizei übernommen.
Zu Art. 1 Z 35 (Art. 118 Abs. 4 B‑VG):
In dieser und den folgenden Bestimmungen wird im
Hinblick auf die weitgehende Verlagerung von Angelegenheiten der mittelbaren
Bundesverwaltung in die Landesvollziehung nach Art. 11 die durch den
Landeshauptmann auszuübende Gemeindeaufsicht des Bundes abgeschafft, da im
Bereich des Art. 10 künftig nur in sehr geringfügigem Umfang ein eigener
Wirkungsbereich der Gemeinde bestehen wird.
Der zweite und dritte Satz sollen als überflüssig
gestrichen werden.
Zu Art. 1 Z 36 (Art. 118 Abs. 7
und 8 B‑VG):
Zu Abs. 7:
Die derzeitige Fassung des Art. 118 Abs. 7
nimmt darauf Bedacht, daß der Landeshauptmann in der mittelbaren
Bundesverwaltung funktional als Bundesorgan tätig wird. Im Sinne des zu
Art. 118 Abs. 4 Ausgeführten ist die Bestimmung anzupassen.
Zu Abs. 8:
Mit der B‑VG‑Novelle, BGBl. Nr. 565/1991, ist
die Möglichkeit eröffnet worden, die Angehörigen der Gemeindewachkörper –
unabhängig vom Wirkungsbereich der Gemeinden – in Angelegenheiten des
Verwaltungsstrafverfahrens zum Einschreiten als Organe der
Bezirksverwaltungsbehörde zu ermächtigen. Der damit eingeschlagene Weg soll
nunmehr fortgesetzt werden. Der Materiengesetzgeber soll ermächtigt werden,
Regelungen vorzusehen, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen die
Angehörigen eines Gemeindewachkörpers für die zuständige Behörde – in der Regel
die Bezirksverwaltungsbehörde – zur Handhabung des Exekutivdienstes befugt
sind.
Zu Art. 1 Z 37 (Art. 119 Abs. 4 B‑VG):
Auch in dieser Bestimmung ist derzeit eine Regelung
enthalten, die dem Landeshauptmann als Organ des Bundes Kompetenzen überträgt.
Durch den Wegfall der mittelbaren Bundesverwaltung war auch diese Bestimmung
anzupassen. In Angelegenheiten des vom Bund übertragenen Wirkungsbereiches wird
die Landesregierung daher als funktionales Bundesorgan tätig und unterliegt
dabei den Weisungen der Bundesregierung und der einzelnen Bundesminister.
Zu Art. 1 Z 38 (Art. 119a Abs. 1
bis 3 B‑VG):
Abs. 1 und 3 sind im Sinne des zu Art. 118
Abs. 4 Ausgeführten anzupassen.
Einem Wunsch des Österreichischen Städtebundes
entsprechend, soll sich die Gebarungsprüfung des Landes im Rahmen der
Gemeindeaufsicht nach Abs. 2 nur auf Gemeinden erstrecken, die weniger als
20 000 Einwohner haben. Für diese Regelung war die Überlegung
maßgebend, daß Gemeinden ab 20 000 Einwohnern ohnedies der –
obligatorischen – Gebarungskontrolle des Rechnungshofes unterliegen.
Im Abs. 3 des Art. 119a wurde weiters der
letzte Halbsatz gestrichen, der die Ausübung des Aufsichtsrechtes den Behörden
der allgemeinen staatlichen Verwaltung vorbehält. Mit dem Wegfall dieser
Bestimmung wird es der Landesgesetzgebung ermöglicht, auch andere Behörden mit
der Ausübung des Aufsichtsrechtes zu betrauen. Dies gilt insbesondere für die
Landeskontrolleinrichtungen (Landesrechnungshöfe), die künftig zur Kontrolle
der Gebarung der Gemeinden heranzogen werden können.
Zu Art. 1 Z 39 (Art. 119a Abs. 5
B‑VG):
Nach der derzeitigen Regelung kann die zuständige
Gesetzgebung bei Städten mit eigenem Statut vorsehen, daß eine Vorstellung an
die Aufsichtsbehörde nicht zulässig ist. Die Stadtstatute treffen derzeit
unterschiedliche Regelungen. Einem Wunsch des Österreichischen Städtebundes
entsprechend, soll nunmehr vorgesehen werden, daß bei Statutarstädten eine
Vorstellung schon von Verfassungs wegen ausgeschlossen ist. Eine Einschränkung
des Rechtsschutzes wird damit nicht verbunden sein. Es wird vielmehr davon
ausgegangen, daß die Städte mit eigenem Statut, die auch die Bezirksverwaltung
besorgen, über einen hinreichenden Verwaltungsapparat verfügen, der jenem einer
Bezirkshauptmannschaft vergleichbar ist. Es kann daher erwartet werden, daß
auch in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einer Statutarstadt
Bescheide in jedem Fall mit dem entsprechenden, insbesondere juristischen,
Fachwissen erlassen werden. Unter dieser Voraussetzung erscheint es
gerechtfertigt, solche Bescheide unmittelbar der Anfechtung bei den
Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes zu unterwerfen, ohne die
Aufsichtsbehörde dazwischen einzuschieben.
Zu Art. 1 Z 40
(Art. 119a Abs. 7 B‑VG):
Die Auflösung des Gemeinderates in Ausübung des
Aufsichtsrechtes des Bundes steht derzeit dem Landeshauptmann als Träger der
mittelbaren Bundesverwaltung zu. Im Hinblick auf den Wegfall der mittelbaren
Bundesverwaltung ist auch diese Bestimmung anzupassen.
Zu Art. 1 Z 41
(Art. 120 B‑VG):
Die im Art. 120 enthaltene verfassungsrechtliche
Promesse, die Ortsgemeinden zu Gebietsgemeinden zusammenzuschließen, wurde
bisher nicht verwirklicht. Da mit der Verwirklichung dieses Programmes auch
künftig nicht zu rechnen ist, soll die Bestimmung aufgehoben werden.“