Forderungsprogramm zur Stärkung der Gemeinderechte

in der österreichischen Verfassung

Österreichischer Städtebund und Österreichischer Gemeindebund

Textvorschläge für Ausschuss 3

 

1.     Verstärkung der Gemeindeautonomie

 

 

2.     Erweiterung der Gemeinderechte

 

 

3.     Erweiterung der Rechte der Interessensverbände der Gemeinden

 

 

 

 

 


 

Textvorschläge:

 

Art 115 Abs. 1 bleibt unverändert

 

Artikel 115 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Soweit nicht ausdrücklich eine Zuständigkeit des Bundes festgesetzt ist, hat die Landesgesetzgebung das Gemeinderecht durch Landesverfassungsgesetz nach den Grundsätzen der folgenden Artikel dieses Abschnittes zu regeln.“

 

Dem Artikel 115 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen:

„Sie sind vom Bund und von den Ländern in allen Angelegenheiten einzubinden, die die Gemeinden betreffen, insbesondere haben sie in diesen Angelegenheiten das Recht, alle Gesetzes- und Verordnungsentwürfe des Bundes oder der Länder zu begutachten."

 

Art 116 Abs 1 : Der bisherige Text soll zu Art 2 Abs. 2 B-VG angefügt werden:

 

Art 2 B-VG: Der Bundesstaat wird aus den selbständigen Ländern: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien. Jedes Land gliedert sich in Gemeinden. Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören. Die Zusammenlegung von zwei oder mehreren Gemeinden darf nur durchgeführt werden, wenn die Mehrheit der Wahlberechtigten in jeder Gemeinde in einer Volksabstimmung dem zugestimmt hat“

 

Der kursiv gehaltene Text stellt eine Forderung des Österreichischen Gemeindebundes dar, die einer zwangsweisen Gemeindezusammenlegung entgegensteuern soll)

 

Art 2 B-VG neu, soll dem Gedanken Rechnung tragen, dass Bund, Länder und Gemeinden als drei gleichwertige Partner in der Verfassung gelten.

 

Sollte eine Eingliederung in den Art. 2 B-VG nicht durchsetzbar sein, soll Art 116 Abs lauten:

 

„(1)Jedes Land gliedert sich in Gemeinden. Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören.“

 

Artikel 116 Abs 1 (neu- wenn Abs 1 in Art 2 B-VG kommt) lautet:

 

„(1) Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Sie bilden die Grundlagen des Staates und des demokratischen Lebens.

 

Abs. 2 wird neu eingefügt:

 

(2) Der Gemeinde obliegt die Wahrnehmung der Interessen der örtlichen Gemeinschaft. Soweit in Verwaltungsverfahren diese Interessen in besonderem Maße berührt werden, haben die Gesetze der Gemeinde Zustimmungsrechte oder Parteistellung einzuräumen."

 

Der bisherige Artikel 116 Abs 2 erhält die Bezeichnung Abs. 3

 

Abs. 4 lautet:

 

Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern haben das Recht, dass ihnen auf ihren Antrag aufgrund ihres Antrages durch Landesgesetz ein eigenes Statut (Stadtecht) verliehen wird.

Eine Stadt mit eigenem Statut hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen. Eine Stadt mit eigenem Statut hat das Recht, dass ihr die zur Erfüllung der Aufgaben der Bezirksverwaltung erforderlichen zusätzlichen finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt werden.

 

Die Senkung der Einwohnerzahl auf 10.000 Einwohner stellt eine Forderung des Österreichischen Städtebundes dar, mit der gerade größere Städte, die bei der Besorgung von Aufgaben aufgrund der besseren administrativen Struktur leistungsfähiger sind, gestärkt werden sollten.

 

Artikel 116a

Im Hinblick auf die Forderung nach Flexibilisierung der Aufgabenerfüllung der Gemeinden und Städte ist hier eine gänzliche Neufassung der Bestimmungen über die Gemeindeverbände erforderlich und darüber hinaus sollte die Grundlage für zusätzliche Modelle geschaffen werden. Vor allem soll durch die neue Bestimmung mit dem Titel „interkommunale Zusammenarbeit“

 

(1) Zur gemeinsamen Besorgung einzelner oder verschiedener sachlich zusammenhängender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde können auf Antrag zweier oder mehrerer Gemeinden durch Landesgesetz/Verordnung der Landesregierung/Art 15a Vereinbarung/ Verbände mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen/gegründet werden, deren örtlicher Wirkungsbereich auch Bezirks- oder Landesgrenzen überschreiten darf. Für den Fall, dass Landesgrenzen überschritten werden sollen, bedarf es übereinstimmender Landesgesetze/ einer Vereinbarung gemäß Art. 15a der beteiligten Länder und Gemeinden.

 

Nach Ansicht des Österreichischen Städtebundes sollte in Abs.1 angefügt werden, dass die Verbände insb. frei von Weisungen von Bund und Ländern sind und nur die verbandsangehörigen Gemeinden Einfluss haben.

 

(2) Die Organisation von Verbänden ist durch Landesgesetz zu regeln. Jeder Verband hat sich ein Statut zu geben, in dem die zu besorgenden Aufgaben zu umschreiben sind und die Organisation des Verbandes nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einzurichten ist. Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung, die Verbandsausschüsse und die/der Vorsitzende der Verbandsversammlung, in deren Funktionen gewählte Organe der Mitgliedsgemeinden entsendet werden. Der Verbandsvorsitzende ist von der Verbandsversammlung zu wählen.

 

Für den Österreichische Städtebund könnte auch die Bezeichnung Regionalverband in Erwägung gezogen werden.

 

(3) Der Verband hat das Recht, dass ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden.

 

Die diesbezügliche nähere Ausgestaltung hängt von den Beratungen im Ausschuss 10, hängt davon ab, welchen Status diese Verbände bekommen, ob sie etwa Finanzausgleichspartner werden.

 

(4) Erweist es sich für die Erfüllung der Aufgaben eines Verbandes als zweckmäßig, dass diesem außer den Gründergemeinden weitere in der Region gelegene Gemeinden angehören, können diese auf Antrag durch Verordnung in den Verband einbezogen werden.

 

(5) Zur gemeinsamen Besorgung von Angelegenheiten gleichartiger Aufgabengebiete des eigenen oder des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde können sich Gemeinden, sofern dies der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung dient, durch Vereinbarung zu Fachverbänden/ Fachregionen zusammenschließen, deren örtlicher Wirkungsbereich auch Bezirks- und Landesgrenzen überschreiten darf. Eine solche Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch Verordnung der Landesregierung; für den Fall, dass Landesgrenzen überschritten werden, durch übereinstimmende Verordnungen der Landesregierungen/aufgrund einer Vereinbarung gemäß Art. 15a der beteiligten Länder. Die Verordnung ist zu erlassen, wenn eine dem Gesetz entsprechende Vereinbarung vorliegt, die Finanzierung der zu besorgenden Aufgaben gesichert ist und die Bildung des Fachverbandes/der Fachregion die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet.

 

(6) Im Interesse der Zweckmäßigkeit kann durch Bundes- oder Landesgesetz die Bildung von Fachverbänden/Fachregionen von in einer Region gelegenen Gemeinden zur gemeinsamen Besorgung von Angelegenheiten einzelner Aufgabengebiete des eigenen oder des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde vorgesehen werden. Dabei darf die Funktion der Gemeinden als Selbstverwaltungskörper und Verwaltungssprengel nicht gefährdet werden. Bei der Bildung von Fachverbänden/Fachregionen sind die beteiligten Gemeinden vorher zu hören. Soweit Fachverbände/Fachregionen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besorgen sollen, ist den verbandsangehörigen Gemeinden ein maßgebender Einfluss auf die Besorgung der Aufgaben des Fachverbandes/der Fachregion einzuräumen

 

Aus der Sicht des Österreichischen Gemeindebundes könnte die Möglichkeit, Zwangsverbände gegen den Willen der Gemeinde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu bilden, entfallen.

 

(7) Die Organisation der Fachverbände/Fachregionen wird durch Landesgesetz geregelt, in dem insbesondere die Vorgangsweise bei Weisungskonflikten bei Landesgrenzen überschreitenden Fachverbänden/Fachregionen in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde festzulegen ist. Als Organe sind jedenfalls eine Verbandsversammlung/ Versammlung der Fachregion und ein/e Vorsitzende/r der Verbandsversammlung/Versammlung der Fachregion vorzusehen, in deren Funktionen gewählte Organe der verbandsangehörigen/der Fachregion angehörigen Gemeinden entsendet werden. Für Fachverbände/Fachregionen, die durch Vereinbarung geschaffen/gegründet werden, sind Bestimmungen über den Beitritt und den Austritt von Gemeinden sowie über die Auflösung des Fachverbandes/der Fachregion zu treffen.

 

(8) Die Zuständigkeit zur Regelung der von den Regionalverbänden und den Fachverbänden/Fachregionen zu besorgenden Angelegenheiten bestimmt sich nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Bundes-Verfassungsgesetzes.

 

(9) Die Gemeinden haben das Recht, im Interesse der Zeckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Besorgung von Angelegenheiten des eigenen und übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde sich auch anderer Formen der Zusammenarbeit zwischen Gemeinden, wie der Bildung von Verwaltungsgemeinschaften, zu bedienen.

 

Art 117 bleibt unverändert

 

Art 118 Abs 1 bis 5 B-VG bleibt unverändert

 

Art 118 Abs 6 B-VG lautet:

 

(6) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde das Recht, Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr und Beseitigung von Gefahren und Missständen, soweit dies im öffentlichen Interesse gelegen ist, zu erlassen. Die Gemeinde kann die Übertretung solcher Verordnungen zu Verwaltungsübertretungen erklären und Strafbestimmungen bis zu einer gesetzlich festzulegenden Strafhöhe erlassen. Die Gemeinde ist berechtigt, auch Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt anzuordnen und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der öffentlichen Aufsicht zur Mitwirkung an der Vollziehung zu ermächtigen. Solche Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze des Bundes und des Landes verstoßen.

 

(7) Jede Gemeinde hat das Recht auf Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nach Maßgabe des Art 119a Abs 3 durch Verordnung der Landesregierung bzw. des Landeshauptmannes auf eine staatliche Behörde. Der Antrag kann wegen schwerwiegender Beeinträchtigungen von Bundes- oder Landesinteressen durch die Bundesregierung bzw. durch die Landesregierung binnen einer Frist von 6 Wochen abgewiesen werden. Zur Wahrung der örtlichen Interessen erhält sie in diesen Angelegenheiten Parteistellung.

Eine solche Verordnung ist jederzeit auf Verlangen der Gemeinde wieder aufzuheben.

Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach Absatz 6.

 

Abs 8 bleibt unverändert

 

Art 119 B-VG lautet:

(1) Der übertragene Wirkungsbereich umfasst die Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen hat.

Mit der Übertragung von Angelegenheiten sind gleichzeitig die zur Besorgung erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.

 

Abs 2 bis 4 bleiben unverändert

 

Art 119a B-VG

 

Abs 1 bleibt unverändert

 

Im Artikel 119a Abs 2 ist nach dem 1. Satz folgender Satz einzufügen:

 

(2) Das Land hat ferner das Recht, die Gebarung der Gemeinde auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Gemeinden, die gemäß Art 127a B-VG der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen, sind vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausgenommen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

 

Der zweite Satz stellt eine Forderung des Städtebundes dar, um die Doppelgleisigkeit im Bereich der Gebarungsprüfung zu beseitigen.

 

Abs 3 und 4 bleiben unverändert

 

Abs 5: Die Formulierung von Abs 5 ist von den Beratungsergebnissen in Zusammenhang mit der möglichen Einrichtung von Landesverwaltungsgerichten abhängig. Der Österreichische Städtebund und der Österreichisch Gemeindebund behalten sich einen diesbezüglichen Textvorschlag vor.

Abs 6 entfällt

 

Abs 7 bis 10 bleiben unverändert

 

Eine taxative Aufzählung der Kontrollrechte wäre wünschenswert, es reicht aber eine Erwähnung in den Erläuterungen!

 

Art 120 bleibt unverändert

 

Nach Ansicht des Österreichischen Gemeindebundes könnte diese Bestimmung entfallen.

 

Art 121 B-VG: Zur Überprüfung der Gebarung des Bundes, der Länder, der in Art 127a genannten Gemeinden und anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger ist der Rechnungshof berufen.

 

Gemeindeverbände sollen in Zukunft nicht per Verfassung der Rechnungshofkontrolle unterliegen.

 

Art 127a B-VG: Abs. 8 entfällt