Forderungsprogramm zur Stärkung der Gemeinderechte
in der österreichischen Verfassung
Österreichischer Städtebund und Österreichischer Gemeindebund
1. Verstärkung der
Gemeindeautonomie
2. Erweiterung der
Gemeinderechte
3. Erweiterung der Rechte
der Interessensverbände der Gemeinden
Textvorschläge:
Artikel 115 Abs.
2 erster Satz lautet:
„Soweit nicht
ausdrücklich eine Zuständigkeit des Bundes festgesetzt ist, hat die
Landesgesetzgebung das Gemeinderecht durch Landesverfassungsgesetz nach
den Grundsätzen der folgenden Artikel dieses Abschnittes zu regeln.“
Dem Artikel 115
Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen:
„Sie sind
vom Bund und von den Ländern in allen Angelegenheiten einzubinden, die die
Gemeinden betreffen, insbesondere haben sie in diesen Angelegenheiten das
Recht, alle Gesetzes- und Verordnungsentwürfe des Bundes oder der Länder zu
begutachten."
Art 116 Abs 1 :
Der bisherige Text soll zu Art 2 Abs. 2 B-VG angefügt werden:
Art 2 B-VG: Der Bundesstaat wird aus den selbständigen Ländern: Burgenland,
Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol,
Vorarlberg und Wien. Jedes Land gliedert sich in Gemeinden. Jedes Grundstück
muss zu einer Gemeinde gehören. Die Zusammenlegung von zwei oder
mehreren Gemeinden darf nur durchgeführt werden, wenn die Mehrheit der
Wahlberechtigten in jeder Gemeinde in einer Volksabstimmung dem zugestimmt hat“
Der kursiv gehaltene Text stellt eine
Forderung des Österreichischen Gemeindebundes dar, die einer zwangsweisen
Gemeindezusammenlegung entgegensteuern soll)
Art 2 B-VG neu,
soll dem Gedanken Rechnung tragen, dass Bund, Länder und Gemeinden als drei
gleichwertige Partner in der Verfassung gelten.
Sollte eine
Eingliederung in den Art. 2 B-VG nicht durchsetzbar sein, soll Art 116 Abs
lauten:
„(1)Jedes Land
gliedert sich in Gemeinden. Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören.“
Artikel 116 Abs
1 (neu- wenn Abs 1 in Art 2 B-VG kommt) lautet:
„(1) Die
Gemeinden sind Gebietskörperschaften mit dem Recht auf Selbstverwaltung und
zugleich Verwaltungssprengel. Sie bilden die Grundlagen des Staates und des
demokratischen Lebens.
Abs. 2 wird neu
eingefügt:
(2) Der
Gemeinde obliegt die Wahrnehmung der Interessen der örtlichen Gemeinschaft.
Soweit in Verwaltungsverfahren diese Interessen in besonderem Maße berührt
werden, haben die Gesetze der Gemeinde Zustimmungsrechte oder Parteistellung
einzuräumen."
Der bisherige
Artikel 116 Abs 2 erhält die Bezeichnung Abs. 3
Abs. 4 lautet:
Gemeinden mit
mindestens 10.000 Einwohnern haben das Recht, dass ihnen auf ihren
Antrag aufgrund ihres Antrages durch Landesgesetz ein eigenes Statut (Stadtecht)
verliehen wird.
Eine Stadt mit
eigenem Statut hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der
Bezirksverwaltung zu besorgen. Eine Stadt mit eigenem Statut hat das Recht,
dass ihr die zur Erfüllung der Aufgaben der Bezirksverwaltung erforderlichen
zusätzlichen finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt werden.
Die Senkung der Einwohnerzahl auf 10.000
Einwohner stellt eine Forderung des Österreichischen Städtebundes dar, mit der
gerade größere Städte, die bei der Besorgung von Aufgaben aufgrund der besseren
administrativen Struktur leistungsfähiger sind, gestärkt werden sollten.
Im Hinblick auf die Forderung nach
Flexibilisierung der Aufgabenerfüllung der Gemeinden und Städte ist hier eine
gänzliche Neufassung der Bestimmungen über die Gemeindeverbände erforderlich
und darüber hinaus sollte die Grundlage für zusätzliche Modelle geschaffen
werden. Vor allem soll durch die neue Bestimmung mit dem Titel „interkommunale
Zusammenarbeit“
(1) Zur
gemeinsamen Besorgung einzelner oder verschiedener sachlich zusammenhängender
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde können auf Antrag
zweier oder mehrerer Gemeinden durch Landesgesetz/Verordnung der
Landesregierung/Art 15a Vereinbarung/ Verbände mit eigener Rechtspersönlichkeit
geschaffen/gegründet werden, deren örtlicher Wirkungsbereich auch Bezirks- oder
Landesgrenzen überschreiten darf. Für den Fall, dass Landesgrenzen
überschritten werden sollen, bedarf es übereinstimmender Landesgesetze/ einer
Vereinbarung gemäß Art. 15a der beteiligten Länder und Gemeinden.
Nach Ansicht
des Österreichischen Städtebundes sollte in Abs.1 angefügt werden, dass die
Verbände insb. frei von Weisungen von Bund und Ländern sind und nur die
verbandsangehörigen Gemeinden Einfluss haben.
(2) Die
Organisation von Verbänden ist durch Landesgesetz zu regeln. Jeder Verband hat
sich ein Statut zu geben, in dem die zu besorgenden Aufgaben zu umschreiben
sind und die Organisation des Verbandes nach den Grundsätzen der
Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einzurichten ist. Organe des
Verbandes sind die Verbandsversammlung, die Verbandsausschüsse und die/der
Vorsitzende der Verbandsversammlung, in deren Funktionen gewählte Organe der
Mitgliedsgemeinden entsendet werden. Der Verbandsvorsitzende ist von der
Verbandsversammlung zu wählen.
Für den Österreichische Städtebund
könnte auch die Bezeichnung Regionalverband in Erwägung gezogen werden.
(3) Der
Verband hat das Recht, dass ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben
erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden.
Die diesbezügliche nähere Ausgestaltung
hängt von den Beratungen im Ausschuss 10, hängt davon ab, welchen Status diese
Verbände bekommen, ob sie etwa Finanzausgleichspartner werden.
(4)
Erweist es sich für die Erfüllung der Aufgaben eines Verbandes als zweckmäßig,
dass diesem außer den Gründergemeinden weitere in der Region gelegene Gemeinden
angehören, können diese auf Antrag durch Verordnung in den Verband einbezogen
werden.
(5) Zur
gemeinsamen Besorgung von Angelegenheiten gleichartiger Aufgabengebiete des
eigenen oder des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde können sich
Gemeinden, sofern dies der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
der Verwaltung dient, durch Vereinbarung zu Fachverbänden/ Fachregionen
zusammenschließen, deren örtlicher Wirkungsbereich auch Bezirks- und
Landesgrenzen überschreiten darf. Eine solche Vereinbarung bedarf der
Genehmigung durch Verordnung der Landesregierung; für den Fall, dass
Landesgrenzen überschritten werden, durch übereinstimmende Verordnungen der
Landesregierungen/aufgrund einer Vereinbarung gemäß Art. 15a der beteiligten
Länder. Die Verordnung ist zu erlassen, wenn eine dem Gesetz entsprechende
Vereinbarung vorliegt, die Finanzierung der zu besorgenden Aufgaben gesichert
ist und die Bildung des Fachverbandes/der Fachregion die Funktion der
beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet.
(6) Im
Interesse der Zweckmäßigkeit kann durch Bundes- oder Landesgesetz die Bildung
von Fachverbänden/Fachregionen von in einer Region gelegenen Gemeinden zur
gemeinsamen Besorgung von Angelegenheiten einzelner Aufgabengebiete des eigenen
oder des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde vorgesehen werden. Dabei
darf die Funktion der Gemeinden als Selbstverwaltungskörper und Verwaltungssprengel
nicht gefährdet werden. Bei der Bildung von Fachverbänden/Fachregionen sind die
beteiligten Gemeinden vorher zu hören. Soweit Fachverbände/Fachregionen
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besorgen sollen, ist den
verbandsangehörigen Gemeinden ein maßgebender Einfluss auf die Besorgung der
Aufgaben des Fachverbandes/der Fachregion einzuräumen
Aus der Sicht
des Österreichischen Gemeindebundes könnte die Möglichkeit, Zwangsverbände
gegen den Willen der Gemeinde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
zu bilden, entfallen.
(7) Die
Organisation der Fachverbände/Fachregionen wird durch Landesgesetz geregelt, in
dem insbesondere die Vorgangsweise bei Weisungskonflikten bei Landesgrenzen
überschreitenden Fachverbänden/Fachregionen in Angelegenheiten des übertragenen
Wirkungsbereiches der Gemeinde festzulegen ist. Als Organe sind jedenfalls eine
Verbandsversammlung/ Versammlung der Fachregion und ein/e Vorsitzende/r der
Verbandsversammlung/Versammlung der Fachregion vorzusehen, in deren Funktionen
gewählte Organe der verbandsangehörigen/der Fachregion angehörigen Gemeinden
entsendet werden. Für Fachverbände/Fachregionen, die durch Vereinbarung
geschaffen/gegründet werden, sind Bestimmungen über den Beitritt und den
Austritt von Gemeinden sowie über die Auflösung des Fachverbandes/der
Fachregion zu treffen.
(8) Die
Zuständigkeit zur Regelung der von den Regionalverbänden und den
Fachverbänden/Fachregionen zu besorgenden Angelegenheiten bestimmt sich nach
den allgemeinen Bestimmungen dieses Bundes-Verfassungsgesetzes.
(9) Die
Gemeinden haben das Recht, im Interesse der Zeckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit bei der Besorgung von Angelegenheiten des eigenen und
übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde sich auch anderer Formen der Zusammenarbeit
zwischen Gemeinden, wie der Bildung von Verwaltungsgemeinschaften, zu bedienen.
Art 118 Abs 1
bis 5 B-VG bleibt unverändert
Art 118 Abs 6
B-VG lautet:
(6) In den
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde das Recht,
Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr und Beseitigung von
Gefahren und Missständen, soweit dies im öffentlichen Interesse gelegen ist, zu
erlassen. Die Gemeinde kann die Übertretung solcher Verordnungen zu
Verwaltungsübertretungen erklären und Strafbestimmungen bis zu einer gesetzlich
festzulegenden Strafhöhe erlassen. Die Gemeinde ist berechtigt, auch Maßnahmen
unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt anzuordnen und Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes oder der öffentlichen Aufsicht zur Mitwirkung an der
Vollziehung zu ermächtigen. Solche Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende
Gesetze des Bundes und des Landes verstoßen.
(7) Jede
Gemeinde hat das Recht auf Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten
des eigenen Wirkungsbereiches nach Maßgabe des Art 119a Abs 3 durch Verordnung
der Landesregierung bzw. des Landeshauptmannes auf eine staatliche Behörde. Der
Antrag kann wegen schwerwiegender Beeinträchtigungen von Bundes- oder
Landesinteressen durch die Bundesregierung bzw. durch die Landesregierung
binnen einer Frist von 6 Wochen abgewiesen werden. Zur Wahrung der örtlichen
Interessen erhält sie in diesen Angelegenheiten Parteistellung.
Eine solche
Verordnung ist jederzeit auf Verlangen der Gemeinde wieder aufzuheben.
Die Übertragung
erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach Absatz 6.
Art 119 B-VG
lautet:
(1) Der
übertragene Wirkungsbereich umfasst die Angelegenheiten, die die Gemeinde nach
Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder
nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu
besorgen hat.
Mit der
Übertragung von Angelegenheiten sind gleichzeitig die zur Besorgung
erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
Im Artikel 119a
Abs 2 ist nach dem 1. Satz folgender Satz einzufügen:
(2) Das Land hat
ferner das Recht, die Gebarung der Gemeinde auf ihre Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Gemeinden, die gemäß
Art 127a B-VG der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen, sind vom
Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausgenommen. Das Ergebnis der
Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu
übermitteln. Der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses
getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde
mitzuteilen.
Der zweite Satz
stellt eine Forderung des Städtebundes dar, um die Doppelgleisigkeit im Bereich
der Gebarungsprüfung zu beseitigen.
Abs 5: Die Formulierung von Abs 5 ist von den Beratungsergebnissen in
Zusammenhang mit der möglichen Einrichtung von Landesverwaltungsgerichten
abhängig. Der Österreichische Städtebund und der Österreichisch Gemeindebund
behalten sich einen diesbezüglichen Textvorschlag vor.
Eine taxative Aufzählung der
Kontrollrechte wäre wünschenswert, es reicht aber eine Erwähnung in den
Erläuterungen!
Nach Ansicht
des Österreichischen Gemeindebundes könnte diese Bestimmung entfallen.
Art 121 B-VG: Zur Überprüfung der Gebarung des Bundes, der Länder, der in Art 127a
genannten Gemeinden und anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger ist der
Rechnungshof berufen.
Gemeindeverbände sollen in Zukunft nicht
per Verfassung der Rechnungshofkontrolle unterliegen.
Art 127a B-VG:
Abs. 8 entfällt