Stellungnahme des Österreichischen Gemeindebundes:
Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich, im Folgenden seine Position
zu dieser Arbeitsgruppe zu übermitteln. Wunschgemäß und im Einvernehmen mit dem
Österreichischen Städtebund werden die Positionen – soweit diese Änderungen
der in Art 115 bis 120 B-VG geregelten Stellung der Gemeinden in der
Österreichischen Bundesverfassung betreffen - in einem konkreten und gut
überschaubaren Textentwurf (im Folgenden: Forderungsprogramm zur
Stärkung der Gemeinderechte in der Österreichischen Verfassung) und nicht
in einer ausführlichen rechtsdogmatischen Stellungnahme vorgelegt.
Das Forderungsprogramm zur Stärkung der Gemeinderechte in der
Österreichischen Verfassung wurde in mehrmonatigen Vorberatungen gemeinsam
mit dem Österreichischen Städtebund entwickelt. Unbeschadet der weitgehenden
Übereinstimmung zwischen den beiden Interessenverbänden wurde in diesem
Zusammenhang deutlich, dass bestimmte Anliegen vorrangig solche der größeren
Städte, andere wiederum vor allem der mittleren und kleinen Gemeinden
Österreichs darstellen. Soweit unterschiedliche Positionen bestehen, werden sie
im blg. Forderungsprogramm zur Stärkung der Gemeinderechte in der
Österreichischen Verfassung auch entsprechend dargestellt. Aus der Sicht
des Österreichischen Gemeindebundes dürfen – zusammengefasst – folgende
Positionen als besonders zentrale Anliegen des Österreichischen Gemeindebundes
hervorgehoben werden:
A. Art. 115 bis 120 B-VG:
1. Verstärkung der
Gemeindeautonomie
·
Verfassungsrechtliche
Neugestaltung des ortspolizeilichen Verordnungsrechtes
·
Erweiterung
des autonomen Spielraums im Hinblick auf das Legalitätsprinzip
·
Einräumung
eines Rechtsanspruches auf Erlassung und Aufhebung einer Übertragungsverordnung
·
Neuregelung
der Rechtmäßigkeitskontrolle von im eigenen Wirkungsbereich erlassenen
Verordnungen
2. Erweiterung der
Gemeinderechte
·
Parteistellung
in Verwaltungsverfahren zur Wahrung der öffentlichen Interessen der örtlichen
Gemeinschaft.
·
Verfassungsrechtliche
Verankerung einer Garantie der Gewährung der finanziellen Mittel zur Erfüllung
der im eigenen sowie übertragenen Wirkungsbereich übertragenen Aufgaben.
·
Erhöhter
Bestandsschutz der Gemeinde durch demokratische Mitwirkung der Bevölkerung bei
Gemeindezusammenlegungen
·
Möglichkeiten
einer verbesserten (insbesondere länderübergreifenden) Kooperation zwischen den
Gemeinden
·
Anfechtung
von Wahlen in die Organe von Gemeindeverbänden
3. Erweiterung der Rechte der
Interessensverbände der Gemeinden
·
Einbindung
in parlamentarische und sonstige Verhandlungen in allen Angelegenheiten, welche
die Gemeinden betreffen.
·
Initiativrecht
für Bundesgesetze ähnlich einem Volksbegehren.
·
Einräumung
des Rechtes auf Anfechtung von Gesetzen und Verordnungen vor dem Verfassungsgerichtshof.
B. Über die Art 115 ff B-VG
hinausgehend:
Schaffung eines
gleichberechtigten Föderalismus zwischen Bund, Ländern und Gemeinden
·
Anerkennung
der Gemeinden als bundesstaatliche Partner
·
Umgestaltung
des Bundesrates in einer Länder und Gemeindekammer
·
Möglichkeit
des Abschlusses von Vereinbarungen mit Bund und Ländern.
·
Verbesserte
Mitwirkung österreichischer Organe an der Ernennung von Mitgliedern von Organen
der Europäischen Union
Zu lit B. darf im einzelnen
folgendes kurz zusammengefasst ausgeführt werden:
Von entscheidender Bedeutung
für eine Weiterentwicklung der geltenden Bundesverfassung ist für den
Österreichischen Gemeindebund neben den vorstehenden Punkten des Forderungsprogramm
zur Stärkung der Gemeinderechte in der Österreichischen Verfassung, dass die
österreichischen Gemeinden künftig stärker am Gesetzgebungsprozess beteiligt werden.
Zu den Aufgaben des Österreich-Konvents gehört es, offen alle staatlichen
Institutionen und Prozesse zu diskutieren und Vorschläge für eine
Verfassungsreform zu erarbeiten, welche die österreichische Verfassung fit für
das 21. Jahrhundert machen soll. Dazu gehört auch die offene Diskussion über
das bundesstaatliche Prinzip, wie es in Art 2 B-VG programmatisch verankert
ist. Ein neuer und moderner Föderalismus, der auch die Aspekte der Europäischen
Integration, einschließlich des Europäischen Regionalismus mit einbezieht, muss
stärker als bisher die Rolle der Gemeinden als bundesstaatliche Partner
anerkennen und ausbauen. Der österreichische Föderalismus muss sich von seiner
Bund-Länder-Fixierung lösen und den Bundesstaat als Staatsform fruchtbar
machen, in der Bund, Länder und Gemeinden als bundesstaatliche Partner die
großen Staatsaufgaben gemeinsam lösen. Aus diesem Grund tritt der Österreichische
Gemeindebund dafür ein, im Zuge einer Totalreform des traditionellen
Bundesrates diesen zu einer „Länder- und Gemeindekammer“ umzugestalten.
Ein weiterer, wichtiger
Schritt auf dem Weg zu einem gleichberechtigten Föderalismus zwischen Bund, Ländern
und Gemeinden wäre die Einbeziehung der Gemeinden in das Vertragssystem des Art
15a B-VG, der seinerseits unseres Erachtens aber auch darüber hinausgehend in
mehrfacher Hinsicht reformbedürftig ist. Die Aufwertung der Gemeinden zu
bundesstaatlichen Partnern über das B-VG Gemeindebund hinaus würde ihre Rolle
auch im zukünftigen Regionalisierungsprozess der Europäischen Union stärken; zu
letzterem Punkt darf auch auf unsere Forderung hingewiesen werden, die
Mitwirkung österreichischer Organe an der Ernennung von Mitgliedern von Organen
der Europäischen Union (dzt: Art 23c B-VG) neu zu gestalten.
Zu den genannten Punkten,
deren legistische Umsetzung nicht unmittelbar in die Art 115 ff B-VG (nach dem
derzeitigen Verfassungstext) fällt, dürfen wir auf unsere diesbezügliche
Stellungnahme vom 25. September 2003 verweisen, die auch im sonstigen Umfang
vollinhaltlich aufrechterhalten bleibt. Gleichzeitig übermittelt werden darf
die Stellungnahme zu Ausschuss 8 und zu Ausschuss 6, da auch hier wesentliche,
die Gemeinden berührende Verfassungsfragen aufgeworfen werden und der
Österreichische Gemeindebund dazu bereits ausführlich Stellung genommen hat.
Ein besonderes Anliegen im
Gesamtzusammenhang mit der Reform der Bundesverfassung stellt die Bereinigung
des derzeitigen Kompetenz- und Aufgabendschungels dar. Die österreichischen
Gemeinden erwarten sich nicht nur im hoheitlichen, sondern auch im
privatwirtschaftlichen Bereich (hier: vor allem bei der Daseinsvorsorge)
klare Verantwortlichkeiten und klare Finanzierungsregeln für ihre Kernaufgaben
in einer neuen Bundesverfassung.
Mit freundlichen Grüßen
Anlage:
Forderungsprogramm
zur Stärkung der Gemeinderechte in der Österreichischen Verfassung
Stellungnahme
des Österreichischen Gemeindebundes zu Ausschuss 8 und zu Ausschuss 6
Forderungsprogramm zur Stärkung der Gemeinderechte
in der österreichischen Verfassung
Österreichischer Gemeindebund und Österreichischer Städtebund
1. Verstärkung
der Gemeindeautonomie
2. Erweiterung
der Gemeinderechte
3. Erweiterung der Rechte
der Interessensverbände der Gemeinden
Textvorschläge:
Artikel 115 Abs.
2 erster Satz lautet:
„Soweit nicht
ausdrücklich eine Zuständigkeit des Bundes festgesetzt ist, hat die
Landesgesetzgebung das Gemeinderecht durch Landesverfassungsgesetz nach
den Grundsätzen der folgenden Artikel dieses Abschnittes zu regeln.“
Dem Artikel 115
Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen:
„Sie sind
vom Bund und von den Ländern in allen Angelegenheiten einzubinden, die die
Gemeinden betreffen, insbesondere haben sie in diesen Angelegenheiten das
Recht, alle Gesetze und Verordnungen die vom Bund oder den Ländern erlassen,
geändert oder aufgehoben werden zu begutachten."
Art 116 Abs 1 :
Der bisherige Text soll zu Art 2 Abs. 2 B-VG angefügt werden:
Art 2 B-VG: Der Bundesstaat wird aus den selbständigen
Ländern: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg,
Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien. Jedes Land gliedert sich in
Gemeinden. Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören. Der
Zusammenschluss von zwei oder mehreren Gemeinden darf nur durchgeführt werden,
wenn die Mehrheit der Wahlberechtigten in jeder Gemeinde in einer
Volksabstimmung dem zugestimmt hat“
(Der kursiv gehaltene Text stellt eine
Forderung des Österreichischen Gemeindebundes dar, die einer zwangsweisen
Gemeindezusammenlegung entgegensteuern soll)
Art 2 B-VG neu, soll dem Gedanken
Rechnung tragen, dass Bund, Länder und Gemeinden als drei gleichwertige Partner
in der Verfassung gelten.
Artikel 116 Abs
1 (neu- wenn Abs 1 in Art 2 B-VG kommt) lautet:
„(1) Die
Gemeinden sind Gebietskörperschaften mit dem Recht auf Selbstverwaltung und
zugleich Verwaltungssprengel. Sie bilden die Grundlagen des Staates und des
demokratischen Lebens.
Abs. 2 wird neu
eingefügt:
(2) Der
Gemeinde obliegt die Wahrnehmung der Interessen der örtlichen Gemeinschaft.
Soweit in Verwaltungsverfahren diese Interessen in besonderem Maße berührt
werden, haben die Gesetze der Gemeinde Zustimmungsrechte oder Parteistellung
einzuräumen."
Der bisherige
Artikel 116 Abs 2 erhält die Bezeichnung Abs. 3
Abs. 4 lautet:
Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern
haben das Recht, dass ihnen aufgrund ihres Antrages durch Landesgesetz ein
eigenes Statut (Stadtecht) verliehen wird.
Eine Stadt mit eigenem Statut hat neben den
Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.
Eine Stadt mit eigenem Statut hat das Recht, dass ihr die zur Erfüllung der
Aufgaben der Bezirksverwaltung erforderlichen zusätzlichen finanziellen Mittel
zur Verfügung gestellt werden.
Die Senkung der Einwohnerzahl auf 10.000
Einwohner stellt eine Forderung des Österreichischen Städtebundes dar, mit der
gerade größere Städte, die bei der Besorgung von Aufgaben aufgrund der besseren
administrativen Struktur leistungsfähiger sind, gestärkt werden sollten.
Im Hinblick auf die Forderung nach
Flexibilisierung der Aufgabenerfüllung der Gemeinden und Städte ist hier eine
gänzliche Neufassung der Bestimmungen über die Gemeindeverbände erforderlich
und darüber hinaus sollte die Grundlage für zusätzliche Modelle geschaffen
werden. Vor allem sollte durch die neue Bestimmung mit dem Titel
„interkommunale Zusammenarbeit“
(1) Zur gemeinsamen Besorgung einzelner oder verschiedener
sachlich zusammenhängender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der
Gemeinde können auf Antrag zweier oder mehrerer Gemeinden durch
Landesgesetz/Verordnung/Art 15a Vereinbarung Verbände mit eigener
Rechtspersönlichkeit geschaffen/gegründet werden, deren örtlicher Wirkungsbereich
auch Bezirks- oder Landesgrenzen überschreiten darf. Für den Fall, dass
Landesgrenzen überschritten werden sollen, bedarf es übereinstimmender
Landesgesetze/ einer Vereinbarung gemäß Art. 15a der/zwischen den beteiligten
Länder/n und Gemeinden.
(2) Die Organisation von Verbänden ist durch Landesgesetz zu
regeln. Jeder Verband hat sich ein Statut zu geben, in dem die zu besorgenden
Aufgaben zu umschreiben sind und die Organisation des Verbands nach den
Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einzurichten
ist. Organe des Verbandes sind der Verbandsrat, die Verbandsausschüsse und
die/der Vorsitzende des Verbandsrates, in deren Funktionen gewählte Organe der
Mitgliedsgemeinden entsendet werden.
Für den Österreichischen Städtebund
könnte auch die Bezeichnung Regionalverband in Erwägung gezogen werden.
(3) Der
Verband hat das Recht, dass ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben
erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden.
Die diesbezügliche nähere Ausgestaltung
hängt von den Beratungen im Ausschuss 10, hängt davon ab, welchen Status diese
Verbände bekommen, ob sie etwa Finanzausgleichspartner werden.
(4)
Erweist es sich für die Erfüllung der Aufgaben eines Verbandes als zweckmäßig,
dass diesem außer den Gründergemeinden weitere in der Region gelegene Gemeinden
angehören, können diese auf Antrag durch Verordnung in den Verband einbezogen
werden.
(5) Zur
gemeinsamen Besorgung von Angelegenheiten gleichartiger Aufgabengebiete des
eigenen oder des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde können sich
Gemeinden, sofern dies der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
der Verwaltung dient, durch Vereinbarung zu Fachverbänden/Fachregionen
zusammenschließen, deren örtlicher Wirkungsbereich auch Bezirks- und Landesgrenzen
überschreiten darf. Eine solche Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch
Verordnung der Landesregierung, für den Fall, dass Landesgrenzen überschritten
werden, durch übereinstimmende Verordnungen der Landesregierungen/einer
Vereinbarung gemäß Art. 15a der/zwischen den beteiligten Länder/n und
Gemeinden. Die Verordnung ist zu erlassen, wenn eine dem Gesetz entsprechende
Vereinbarung vorliegt, die Finanzierung der zu besorgenden Aufgaben gesichert
ist und die Bildung des Fachverbandes/der Fachregion die Funktion der
beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet.
(6) Im Interesse der Zweckmäßigkeit kann
durch Bundes- oder Landesgesetz die Bildung von Fachverbänden/Fachregionen von
in einer Region gelegenen Gemeinden zur gemeinsamen Besorgung von
Angelegenheiten einzelner Aufgabengebiete des eigenen oder des übertragenen
Wirkungsbereiches der Gemeinde vorgesehen werden. Dabei darf die Funktion der
Gemeinden als Selbstverwaltungskörper und Verwaltungssprengel nicht gefährdet
werden. Bei der Bildung von Fachverbänden/Fachregionen sind die beteiligten
Gemeinden vorher zu hören. Soweit Fachregionen Angelegenheiten des eigenen
Wirkungsbereiches besorgen sollen, ist den verbandsangehörigen Gemeinden ein
maßgebender Einfluss auf die Besorgung der Aufgaben des
Fachverbandes/Fachregion einzuräumen
Aus der Sicht
des Österreichischen Gemeindebundes sollte die Möglichkeit, Zwangsverbände
gegen den Willen der Gemeinden in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
zu bilden, entfallen
(7)
Die Organisation der Fachverbände/Fachregionen wird durch Landesgesetz
geregelt, in dem insbesondere die Vorgangsweise bei Weisungskonflikten bei
landesgrenzenüberschreitenden Verbänden in Angelegenheiten des übertragenen
Wirkungsbereiches der Gemeinde festzulegen ist. Als Organe sind jedenfalls eine
Verbandsversammlung/ Versammlung der Fachregion und ein/e Vorsitzende/r der
Verbandsversammlung/Versammlung der Fachregion vorzusehen, in deren Funktionen
gewählte Organe der verbandsangehörigen/der Fachregion angehörigen Gemeinden
entsendet werden. Für Fachverbände/Fachregionen, die durch Vereinbarung
geschaffen/gegründet werden, sind Bestimmungen über den Beitritt und den
Austritt von Gemeinden sowie über die Auflösung des Fachverbandes/der
Fachregion zu treffen.
(8) Die Zuständigkeit zur Regelung der von
den Verbänden und den Fachverbänden/Fachregionen zu besorgenden Angelegenheiten
bestimmt sich nach den allgemeinen Bestimmungen dieses
Bundes-Verfassungsgesetzes.
(9)
Die Gemeinden haben das Recht, im Interesse der Zeckmäßigkeit,
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Besorgung von Angelegenheiten des
eigenen und übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde sich auch anderer
Formen der Zusammenarbeit zwischen Gemeinden, wie der Bildung von Verwaltungsgemeinschaften,
zu bedienen.
Art 118 Abs 1 bis 5 B-VG bleibt unverändert
Art 118 Abs 6
B-VG lautet:
(6) In den
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde das Recht,
Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr und Beseitigung von
Gefahren und Missständen, soweit dies im öffentlichen Interesse gelegen ist, zu
erlassen. Die Gemeinde kann die Übertretung solcher Verordnungen zu
Verwaltungsübertretungen erklären und Bestimmungen bis zu einer gesetzlich
festzulegenden Strafhöhe erlassen. Die Gemeinde ist berechtigt auch Maßnahmen
unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt anzuordnen und Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes oder der öffentlichen Aufsicht zur Mitwirkung an der
Vollziehung zu ermächtigen. Solche
Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze des Bundes und des Landes
verstoßen.
(7) „Jede Gemeinde hat das Recht auf
Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen
Wirkungsbereiches nach Maßgabe des Art 119a Abs 3 durch Verordnung der
Landesregierung bzw des Landeshauptmannes auf eine staatliche Behörde. Der
Antrag kann wegen schwerwiegender Beeinträchtigungen von Bundes- oder
Landesinteressen durch die Bundesregierung bzw. die Landesregierung binnen
einer Frist von 6 Wochen abgewiesen werden. Zur Wahrung der örtlichen
Interessen erhält sie in diesen Angelegenheiten Parteistellung.“
Eine solche Verordnung ist jederzeit auf
Verlangen der Gemeinde wieder aufzuheben.
Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht
nach Absatz 6.
Art 119 B-VG
lautet:
(1) Der übertragene Wirkungsbereich umfasst die Angelegenheiten,
die die Gemeinde nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den
Weisungen des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach
den Weisungen des Landes zu besorgen hat.
Mit der
Übertragung von Angelegenheiten sind gleichzeitig die zur Besorgung
erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
Im Artikel 119a
Abs 2 ist nach dem 1. Satz folgender Satz einzufügen:
(2) Das Land hat ferner das Recht, die Gebarung der Gemeinde auf
ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Gemeinden
die gemäß Art 127a B-VG der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen, sind
vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausgenommen. Das Ergebnis der
Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu
übermitteln. Der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses
getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde
mitzuteilen.
Die Forderung
des Österreichischen Städtebundes nach einer Ausnahme der Gemeinden iS des Art
127a B-VG von der aufsichtsbehördlichen Gebarungskontrolle begründet sich mit
der derzeit bestehenden Doppelgleisigkeit in diesem Bereich (Gebarungskontrolle
durch RH und Gemeindeaufsicht)
Abs 5: Die Formulierung von Abs 5 ist von den
Beratungsergebnissen in Zusammenhang mit der möglichen Einrichtung von
Landesverwaltungsgerichtshöfen abhängig. Der Österreichische Städtebund und der
Österreichisch Gemeindebund behalten sich einen diesbezüglichen Textvorschlag
vor.
Eine taxative Aufzählung der
Kontrollrechte wäre wünschenswert, es reicht aber eine Erwähnung in den
Erläuterungen!
Nach Auffassung des Österreichischen
Gemeindebundes sollte diese Bestimmung ersatzlos entfallen
Art 121 B-VG: Zur Überprüfung der Gebarung des Bundes, der
Länder, der in Art 127a genannten Gemeinden und anderer durch Gesetz bestimmter
Rechtsträger ist der Rechnungshof berufen.
Gemeindeverbände sollen in Zukunft nicht
per Verfassung der Rechnungshofkontrolle unterliegen.
Art 127a B-VG: Abs 8 entfällt