Ausschuss 5: Modifizierter Textvorschlag
Wiederin, Fassung 10. 2. 2004
Ausschließliche Kompetenzen des Bundes
Art. KV1. Bundessache ist die Gesetzgebung
und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
1. Bundesverfassung;
2. äußere Angelegenheiten; Grenzvermarkung;
3. Zollwesen;
4. Bundesfinanzen und Monopolwesen;
5. Geld‑ und Kapitalmarktrecht; Standardisierung;
6. Sicherheitswesen;
7. Verkehrswesen bezüglich der
Eisenbahnen und der Luftfahrt; Angelegenheiten der Bundesstraßen;
8. militärische Angelegenheiten;
9. höheres Schulwesen;
10. Einrichtung der Bundesbehörden und
der sonstigen Bundesorgane.
Ausschließliche Kompetenzen der Länder
Art. KV2. Landessache ist die Gesetzgebung
und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
1. Landesverfassung;
2. Landwirtschaft und Bodenreform;
3. Jagd und Fischerei;
4. Naturschutzwesen;
5. Raumordnung, soweit sie nicht unter
Art. KV1 Z 7 und 8 fällt;
6. Hochbaurecht;
7. Feuerpolizei;
8. Kindergarten‑ und Volksschulwesen;
9. Einrichtung der Landesbehörden und
der sonstigen Landesorgane;
10. Gemeinderecht und Gemeindeaufsicht.
Geteilte Kompetenzen
Art. KV3. (1) In den übrigen
Angelegenheiten ist die Gesetzgebung Landessache, soweit und solange der Bund
keine Gesetze und Verordnungen erlassen hat.
(2) Der
Bund kann sich in diesen Angelegenheiten auf die Vorgabe von Grundsätzen
beschränken, die ausdrücklich als Grundsatzgesetze oder Grundsatzbestimmungen
zu bezeichnen sind.
(3) Die
Vollziehung der in diesen Angelegenheiten erlassenen Vorschriften ist
Landessache, soweit die Bundesgesetze nicht Bundesbehörden die Vollziehung übertragen.
(4) Bundesgesetze,
die Bundesbehörden die Vollziehung übertragen oder deren Mitwirkung in der
Landesvollziehung vorsehen, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Landesgesetze, die die Mitwirkung von Bundesorganen vorsehen, bedürfen der
Zustimmung der Bundesregierung. Zustimmungen gelten als erteilt, wenn sie nicht
innerhalb von acht Wochen verweigert werden.
Bedarfskompetenzen
Art. KV4. (1) Ungeachtet des
Art. KV2 können vom Bund einheitlich geregelt werden:
1. das Zivilrecht und das Justizstrafrecht;
2. das Verwaltungsverfahren, die allgemeinen
Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts, das Verwaltungsstrafverfahren, die
Verwaltungsvollstreckung und der Schutz personenbezogener Daten;
3. Angelegenheiten, in denen
Rechtsakte im Rahmen der europäischen Integration oder völkerrechtliche
Verträge umzusetzen sind.
(2) In den die einzelnen Gebiete
der Vollziehung regelnden Bundes‑ und Landesgesetzen können hievon abweichende
Regelungen nur getroffen werden, soweit sie zur Regelung des Gegenstandes
erforderlich sind.
(3) Die Vollziehung der die in
Abs. 1 Z 1 genannten Angelegenheiten regelnden Vorschriften ist
Bundessache, die Vollziehung der gemäß Abs. 1 Z 3 erlassenen
Vorschriften ist Landessache. Die Handhabung der gemäß Abs. 1 Z 2
erlassenen Vorschriften ist Bundes‑ oder Landessache je nach dem, ob die den
Gegenstand des Verfahrens bildende Angelegenheit in die Bundes‑ oder in die
Landesvollziehung fällt.
Information und Aufsicht
Art. KV5. (1) Der Bund ist
verpflichtet, die Länder über alle Vorhaben, die ihren selbständigen
Wirkungsbereich berühren, unverzüglich zu unterrichten und ihnen Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
(2) Der Bund ist befugt, die Vollziehung der von ihm erlassenen Vorschriften, der Rechtsakte im Rahmen der europäischen Integration und der völkerrechtlichen Verträge durch die Länder zu überwachen und dem Landeshauptmann [der Landesregierung] durch Weisung aufzutragen, wahrgenommene Mängel innerhalb angemessener Frist abzustellen.