Prof. Albrecht Konecny

 

Textvorschlag zu Art 42 Abs 2 B-VG

 

 

Art. 42 Abs. 2 B-VG wird folgender Satz angefügt:

 

"Ein Einspruch kann sich auch gegen eines von mehreren Gesetzen richten, die in einem Gesetzesbeschluss des Nationalrates zusammengefasst sind; die darin enthaltenen Gesetze, gegen die sich der Einspruch nicht richtet, können beurkundet und kundgemacht werden."