Modell Kompetenzverteilung – Verfahren in der „3. Säule“

 (Abentung, Hochhauser, Lengheimer)

 

 

 

Modell

 

1.      Es wird festgehalten, dass das Modell der neuen Kompetenzverteilung aus drei Säulen bestehen soll (jeweils exklusive Zuständigkeiten von Bund und Ländern sowie einen Bereich „gemeinschaftlicher Zuständigkeiten“).

2.      Im Bereich der gemeinschaftlichen Zuständigkeiten sollen Bund und Länder rechtsetzend tätig werden können.

3.      Die Ausübung von Gesetzgebung soll an objektive (=justiziable) Kriterien gebunden sein und zusätzlich an die Einhaltung eines bestimmten Verfahrens gebunden sein.

4.      Die konkrete Ausgestaltung des Verfahrens ist insbesondere davon abhängig, welche Materien letztlich der dritten Säule zugeordnet werden. Je breiter die dritte Säule ist, desto mehr Mitgestaltungsmöglichkeiten müssen die Gebietskörperschaften wechselweise haben.

5.      Für das Verhältnis zwischen der Rechtsetzung des Bundes und der Länder in der dritten Säule bieten sich grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

a)     Die Länder sind im Bereich der dritten Säule zur Regelung zuständig, soweit und solange der Bund keine Regelung (gestützt auf die objektiven Kriterien) erlässt.

b)     Der Bund und die Länder regeln gleichberechtigt, jeweils gestützt auf objektive Kriterien.

 

 

Objektive Kriterien

 

Als objektive Kriterien, die jedoch noch festzulegen sind, kämen in Betracht:

a) Für die Inanspruchnahme der Rechtsetzung des Bundes z.B.:

-         Erforderlichkeit der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder

-         Erforderlichkeit der Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit

-         . . . . .

b)     Für die Inanspruchnahme der Rechtsetzung der Länder (kommt nur im Falle der Variante 5.b) in Betracht) z.B.:

-         Die regionale Unterschiedlichkeit

-         Der Standortwettbewerb bei der Vollziehung

-         Subsidiarität

-         . . . . .

 

 

Verfahren

 

1.      Es besteht – unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Verfahrens, siehe Pkt. 4. - Einvernehmen darüber, dass die Länder in jedem Fall über den Bundesrat frühzeitig eingebunden werden sollen und der Bundesrat die Möglichkeit haben muss, durch eine begründete Stellungnahme ein Vermittlungsverfahren einzuleiten.

2.      Kommt es im Vermittlungsverfahren zu keinem Einvernehmen oder wird dem Ergebnis des Vermittlungsverfahrens durch den Nationalrat nicht entsprochen, so soll jedenfalls die Möglichkeit bestehen, dass die Länder eine Subsidiaritätsklage beim Verfassungsgerichtshof einbringen.

3.      Im Falle der Variante 5.b) soll jedoch ein Gesetz erst dann in Kraft treten können, wenn der VfGH zuvor über eine allenfalls erhobene Subsidiaritätsklage entschieden hat. Im Falle der Variante 5.a) ist dies nicht erforderlich.

4.      Im Falle der Variante 5.b) soll es, da Bund und Länder in der Gesetzgebung gleichberechtigt sind, auch Mitwirkungsmöglichkeiten des Bundes an der Gesetzgebung der Länder symmetrisch zur Ländermitwirkung an der Bundesgesetzgebung geben. In diesem Fall könnte auch der Bund eine Klage an den VfGH erheben.

 

 

Flexibilisierung der Kompetenzverteilung

 

Der Flexibilisierung der Kompetenzverteilung sollen Kompetenzvereinbarungen (Erweiterung der Möglichkeiten nach dem bestehenden Art. 15a B-VG) sowie das Modell der delegierten Gesetzgebung oder des Art. 15 Abs. 9 B-VG dienen.