1.
Es wird
festgehalten, dass das Modell der neuen Kompetenzverteilung aus drei Säulen
bestehen soll (jeweils exklusive Zuständigkeiten von Bund und Ländern sowie
einen Bereich „gemeinschaftlicher Zuständigkeiten“).
2.
Im Bereich
der gemeinschaftlichen Zuständigkeiten sollen Bund und Länder
rechtsetzend tätig werden können.
3.
Die Ausübung
von Gesetzgebung soll an objektive (=justiziable) Kriterien gebunden
sein und zusätzlich an die Einhaltung eines bestimmten Verfahrens
gebunden sein.
4.
Die konkrete
Ausgestaltung des Verfahrens ist insbesondere davon abhängig, welche
Materien letztlich der dritten Säule zugeordnet werden. Je breiter die dritte
Säule ist, desto mehr Mitgestaltungsmöglichkeiten müssen die
Gebietskörperschaften wechselweise haben.
5.
Für das Verhältnis
zwischen der Rechtsetzung des Bundes und der Länder in der dritten
Säule bieten sich grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
a) Die Länder sind im Bereich der dritten
Säule zur Regelung zuständig, soweit und solange der Bund keine Regelung
(gestützt auf die objektiven Kriterien) erlässt.
b) Der Bund und die Länder regeln gleichberechtigt,
jeweils gestützt auf objektive Kriterien.
Als objektive
Kriterien, die jedoch noch festzulegen sind, kämen in Betracht:
a) Für die
Inanspruchnahme der Rechtsetzung des Bundes z.B.:
-
Erforderlichkeit
der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder
-
Erforderlichkeit
der Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit
-
. . . . .
b) Für die Inanspruchnahme der Rechtsetzung
der Länder (kommt nur im Falle der Variante 5.b) in Betracht) z.B.:
-
Die regionale
Unterschiedlichkeit
-
Der
Standortwettbewerb bei der Vollziehung
-
Subsidiarität
-
. . . . .
1.
Es besteht –
unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Verfahrens, siehe Pkt. 4. -
Einvernehmen darüber, dass die Länder in jedem Fall über den Bundesrat frühzeitig
eingebunden werden sollen und der Bundesrat die Möglichkeit haben muss,
durch eine begründete Stellungnahme ein Vermittlungsverfahren
einzuleiten.
2.
Kommt es im
Vermittlungsverfahren zu keinem Einvernehmen oder wird dem Ergebnis des
Vermittlungsverfahrens durch den Nationalrat nicht entsprochen, so soll
jedenfalls die Möglichkeit bestehen, dass die Länder eine Subsidiaritätsklage
beim Verfassungsgerichtshof einbringen.
3.
Im Falle der
Variante 5.b) soll jedoch ein Gesetz erst dann in Kraft treten können, wenn der
VfGH zuvor über eine allenfalls erhobene Subsidiaritätsklage entschieden
hat. Im Falle der Variante 5.a) ist dies nicht erforderlich.
4.
Im Falle der
Variante 5.b) soll es, da Bund und Länder in der Gesetzgebung gleichberechtigt
sind, auch Mitwirkungsmöglichkeiten des Bundes an der Gesetzgebung der Länder
symmetrisch zur Ländermitwirkung an der Bundesgesetzgebung geben. In diesem
Fall könnte auch der Bund eine Klage an den VfGH erheben.
Der
Flexibilisierung der Kompetenzverteilung sollen Kompetenzvereinbarungen
(Erweiterung der Möglichkeiten nach dem bestehenden Art. 15a B-VG) sowie das
Modell der delegierten Gesetzgebung oder des Art. 15 Abs. 9 B-VG dienen.