Verankerung der Sozialpartnerschaft als Staatsziel

 

Der Ausschuss vertritt hiezu die Meinung, dass es zunächst darum gehen muss, die Grundlagen der sozialpartnerschaftlichen Einrichtungen in der Verfassung zu regeln (Schnittstellen zu Ausschuss 7 und 4).

 

Dies betrifft insbesondere

 

  1. die Verankerung der sozialen und wirtschaftlichen Selbstverwaltung in der Verfassung (Thematik im Ausschuss 7) und
  2. die Garantie der Koalitionsfreiheit als Teil des Grundrechtskataloges.

 

In der Folge könnte bei den weiteren Arbeiten des Konvents – gleichsam als gemeinsame Klammer eine Staats-Ziel-Bestimmung geschaffen werden, in der Österreich die Rolle, die Autonomie und die Handlungsformen der Sozialpartnerschaft anerkennt. Die Formulierung des Staatszieles muss dabei auf die Arbeiten in den genannten Ausschüssen Rücksicht nehmen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 27.01.2004

Dr.L/K