Verankerung der Sozialpartnerschaft als
Staatsziel
Der Ausschuss vertritt hiezu die Meinung, dass es zunächst darum gehen
muss, die Grundlagen der sozialpartnerschaftlichen Einrichtungen in der
Verfassung zu regeln (Schnittstellen zu Ausschuss 7 und 4).
Dies betrifft insbesondere
In der Folge könnte bei den weiteren Arbeiten des Konvents – gleichsam als
gemeinsame Klammer eine Staats-Ziel-Bestimmung geschaffen werden, in der
Österreich die Rolle, die Autonomie und die Handlungsformen der
Sozialpartnerschaft anerkennt. Die Formulierung des Staatszieles muss dabei auf
die Arbeiten in den genannten Ausschüssen Rücksicht nehmen.
Wien, 27.01.2004
Dr.L/K