Staatsziel Umweltschutz Vorschlag
Petrovic/Raschauer, vorgelegt in der Ausschusssitzung am 14. Jänner 2004
(1) Der Staat schützt die Umwelt. Er
bewahrt Mensch, Tier, Pflanze und ökologische Systeme vor vermeidbaren
nachteiligen Einwirkungen und verbessert ihre Lebensgrundlagen und Bedingungen
unter Zugrundelegung des Verursacherprinzips. Die Nützung natürlicher
Ressourcen ist auf ein dauernd aufrecht erhaltbares Niveau zu beschränken.
(2) Der Staat bewahrt bestehenden freien
Zugang zur Natur; er ist bestrebt, freien Zugang zur Natur zu schaffen.
(3) Der Staat sorgt für die gerichtliche
Durchsetzung von Vorschriften zum Schutz der Umwelt.
Die Frage der Inkorporierung des Atom-BVG
und des aktuellen Volksbegehrenstextes zum Atom-BVG wäre in Absprache mit Ausschuss
2 zu entscheiden.
Textvarianten Petrovic
Zusätzlich zu Abs 2: Trinkwasserreserven
und diesbezügliche Nutzungsrechte verbleiben im öffentlichen Eigentum.
(3) Der Staat bezieht die Öffentlichkeit
effektiv in die Umweltpolitik ein, indem er ihr Informations- und
Beteiligungsrechte und das Recht auf gerichtliche Durchsetzung von Vorschriften
zum Schutz der Umwelt einräumt. Der Bund und die Länder errichten
Umweltanwaltschaften zur unabhängigen Wahrung der Umweltschutzvorschriften ein.