Diskussionsvorschlag Lichtenberger zu
Staatsziel Umweltschutz/12. Jänner 2004
(1) Der Staat schützt die Umwelt. Er bewahrt Mensch, Tier, Pflanze und
ökologische Systeme vor vermeidbaren nachteiligen Einwirkungen und verbessert
ihre Lebensgrundlagen und Bedingungen. Die Nutzung natürlicher Ressourcen ist
auf ein dauernd aufrecht erhaltbares Niveau zu beschränken.
(2) Maßnahmen entsprechen den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung und
dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu
bekämpfen. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung von Beeinträchtigungen tragen
die Verursacher und Verursacherinnen.
(3) Der Staat bezieht die Öffentlichkeit effektiv in die Umweltpolitik ein,
indem er ihr Informations- und Beteiligungsrechte und das Recht auf
gerichtliche Durchsetzung von Vorschriften zum Schutz der Umwelt einräumt. Der
Bund und die Länder richten Umweltanwaltschaften zur unabhängigen Wahrung der
Umweltschutzvorschriften ein.
(4) Bund, Länder und Gemeinden sichern den freien Zugang zur Natur,
insbesondere zu Bergen, Seen und Flüssen und sonstigen landschaftlichen
Schönheiten. Trinkwasserreserven und diesbezügliche Nutzungsrechte verbleiben
im öffentlichen Eigentum.
Begründung:
Folgende Personen/Institutionen haben im Zuge
der Konventsberatungen Textvorschläge zum Staatsziel Umweltschutz vorgelegt:
Umweltdachverband, Raschauer, AK, Aubauer
(unter Bezugnahme auf Pernthaler), Merli.
Abs 1 legt eine Schutzpflicht fest. Eine enge
Interpretation des Umweltschutzes wird verunmöglicht, der Ressourcenschutz und
die Verbesserung der Umwelt ausdrücklich aufgetragen. Der letzte Satz ist
Ausdruck des Nachhaltigkeitsprinzips und entspricht dem Vorschlag Aubauer.
Abs 2 entspricht Art 174 Abs 2 zweiter Satz
EGV. Der Maßnahmenbegriff ist umfassend hoheitlich und privatwirtschaftlich zu
verstehen. Das Verursacherprinzip ist konkretisiert wie in Art 74 Abs 2 der
Schweizer Verfassung.
Abs 3 erster Satz entspricht den Vorgaben der
Aarhus-Konvention, das Wort „effektiv“ ist im Sinne Art 9 Abs 4 der Konvention
zu verstehen: Die Verfahren sollen fair, gerecht, zügig und erschwinglich sein.
Die Umweltanwaltschaften werden im Sinne einer Institutionengarantie erwähnt.
Abs 4 ist an Art 141 Bayrische Verfassung
(Freier Zugang zu Naturschönheiten) angelehnt, beinhaltet aber auch ein
Veräußerungsverbot für öffentliche Trinkwasserreserven. Davon unberührt bleiben
die Trinkwasservorkommen, die derzeit in privater Hand stehen.
Die Frage der „Inkorporierung“ des AtomBVG
und des aktuellen Volksbegehrensextes zum AtomBVG wäre in Absprache mit
Ausschuss 2 zu entscheiden.