Vorschlag zur Neutralität
für die Ausschussberatungen am 14. Jänner 2004
Art. I des
Bundesverfassungsgesetzes vom 26. Oktober 1955 über die Neutralität Österreichs
wird durch Anfügung eines Absatzes 3 ergänzt:
„(3) Durch die Absätze 1 und 2 wird
die Erfüllung der Pflichten, die Österreich als Mitglied der vereinten Nationen
und der europäischen Union hat nicht beeinträchtigt.“
Begründung:
Mit der
vorgeschlagenen Ergänzung des Neutralitätsgesetzes soll zum Ausdruck gebracht
werden, dass die Verpflichtungen, die die Republik Österreich aufgrund der
Satzung der Vereinten Nationen und des EU-Rechtes hat, der
neutralitätsrechtlichen Stellung vorgehen. Der neue Art. 1 Abs. 3 hat im
wesentlichen klarstellende Bedeutung (vgl. Art. 23f B-VG).