Vorschlag zur Neutralität
für die Ausschussberatungen am 14. Jänner 2004

 

 

Art. I des Bundesverfassungsgesetzes vom 26. Oktober 1955 über die Neutralität Österreichs wird durch Anfügung eines Absatzes 3 ergänzt:

 

„(3) Durch die Absätze 1 und 2 wird die Erfüllung der Pflichten, die Österreich als Mitglied der vereinten Nationen und der europäischen Union hat nicht beeinträchtigt.“

 

Begründung:

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung des Neutralitätsgesetzes soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Verpflichtungen, die die Republik Österreich aufgrund der Satzung der Vereinten Nationen und des EU-Rechtes hat, der neutralitätsrechtlichen Stellung vorgehen. Der neue Art. 1 Abs. 3 hat im wesentlichen klarstellende Bedeutung (vgl. Art. 23f B-VG).