(an Stelle
des Art 13 Abs. 2 B-VG)
Bund, Länder und Gemeinden haben einen
ausgeglichenen öffentlichen Haushalt (Gesamtstaat) über einen Konjunkturzyklus
sicher zu stellen und ihre Haushaltsführung im Hinblick auf diese Zielsetzung
zu koordinieren. Dabei haben Bund, Länder und Gemeinden zu gewährleisten, dass
die für die Haushaltskoordinierung erforderlichen Daten rechtzeitig zur
Verfügung stehen. Die Bundesgesetzgebung regelt die näheren Verpflichtungen der
Gebietskörperschaften zur Erreichung dieser Ziele. Dabei können insbesondere
Verpflichtungen in Bezug auf Haushaltsergebnisse und Informationspflichten
sowie Sanktionen für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtungen vorgesehen
werden.
Erläuterung:
Stabile und
tragfähige öffentliche Finanzen sind eine notwendige Voraussetzung für eine
nachhaltige Wirtschafts- und Beschäftigungsentwicklung. Sie schaffen Spielraum
für eine zukunftsträchtige und wachstumsfreundliche Haushaltspolitik und
erhöhen die Fairness zwischen den Generationen. Ausgeglichene Haushalte über
einen Konjunkturzyklus tragen wesentlich zur Konjunkturstabilisierung bei, da
sowohl bei einem Wachstumsrückgang als auch bei Konjunkturüberhitzung, vor
allem über das Wirkenlassen der automatischen Stabilisatoren in den
öffentlichen Haushalten, gegengesteuert wird.
Die
Haushaltspolitik der Mitglieder in der EU, vor allem jene in der europäischen
Währungsunion, und damit auch Österreichs, ist an den gemeinschaftsrechtlichen
Rahmenbedingungen für die Haushaltspolitik, insbesondere des Stabilitäts- und
Wachstumspakts, auszurichten (Art 99, 101, 102, 103, 104 EGV + Protokoll iVm
den VO 3603/93, 3604/93, 3605/93, 1466/97 und 1467/97). Diese Vorgaben sehen
für den öffentlichen Haushalt eine maximale Obergrenze von 3 % des BIP und für
die Bruttoschuldenquote von 60 % des BIP vor. Ausnahmetatbestände von diesen
Obergrenzen können nur in sehr begrenztem Ausmaß geltend gemacht werden.
Weiters legt der Stabilitäts- und Wachstumspakt ein mittelfristiges Ziel eines
nahezu ausgeglichenen Haushaltes oder eines Überschusses fest (Art 3 Abs 2 lit
a VO 1466/97). Die vorgeschlagene Bestimmung konkretisiert daher diese
gemeinschaftsrechtliche Regelung dahingehend, dass der Haushaltsausgleich über
die Dauer eines Konjunkturzyklus zu erreichen ist.
Da sich
diese Zielsetzung auf den Gesamtstaat bezieht, müssen alle beteiligten Verbände
(Bund, Länder und Gemeinden) ihre Haushaltsführung im Hinblick auf diese
Zielsetzung koordinieren; dies umfasst die Planung, Feststellung und
Durchführung der Haushalte sowie die entsprechenden materiellrechtlichen
Maßnahmen.
Wesentliche
Voraussetzung für die Haushaltskoordinierung ist die rechtzeitige
Bereitstellung jener Daten, welche zur Beurteilung der Haushaltsentwicklung der
Gebietskörperschaften erforderlich sind (Einnahmen und Ausgaben sowie und die
wesentlichen Bestimmungsgrößen für deren Entwicklung); der Entwurf enthält
daher ein einschlägiges Gebot.
Diese
allgemeinen Ziele bedürfen einer konkreten Umsetzung in Form bestimmter
Haushaltsergebnisse, die von den einzelnen Gebietskörperschaften in den
einzelnen Jahren bzw. über einen näher zu definierenden Konjunkturzyklus zu
erbringen sind, und von in Form von Detailregelungen, wann welche Daten für
Zwecke der Haushaltskoordinierung zur Verfügung zu stellen sind, und
schließlich einer Regelung der Rechtsfolgen für den Fall der Verletzung all
dieser Verpflichtungen. Diese näheren Bestimmungen bleiben der Regelung durch
den Bundesgesetzgeber vorbehalten. Davon unbeschadet bleibt die Möglichkeit,
diese Details in Vereinbarungen zwischen den Gebietskörperschaften gemeinsam
festzulegen.