Formulierungsvorschlag für eine Staatszielbestimmung zum "Gesamtwirtschaftlichen Gleichgewicht" (Art. 13 (2) B-VG)

Der Staat bekennt sich zur Finanzpolitik als Mittel zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Bund, Länder und Gemeinden koordinieren im Rahmen der Erstellung und des Vollzugs ihrer Haushalte ihre finanz- und wirtschaftspolitischen Maßnahmen zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts.

 

 

 

 

Eingebracht vom ÖGB, Dr.Leutner, 11.12.2003