Formulierungsvorschlag für eine Staatszielbestimmung zum
"Gesamtwirtschaftlichen Gleichgewicht" (Art. 13 (2) B-VG)
Der Staat
bekennt sich zur Finanzpolitik als Mittel zur Sicherstellung des
gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Bund, Länder und Gemeinden koordinieren
im Rahmen der Erstellung und des Vollzugs ihrer Haushalte ihre finanz- und
wirtschaftspolitischen Maßnahmen zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen
Gleichgewichts.
Eingebracht
vom ÖGB, Dr.Leutner, 11.12.2003