(Freiheit der Meinungsäußerung, Kommunikationsfreiheiten,
Rundfunkfreiheit; Wissenschaftsfreiheit,
Kunstfreiheit)
2. Der Beschluss der provisorischen
Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918 kommt in den Begleittext:
„ 1. Jede Zensur ist als dem Grundrecht der
Staatsbürger widersprechend als rechtsungültig aufgehoben.
2. Die Einstellung von Druckschriften
und die Erlassung eines Postverbotes gegen solche findet nicht mehr statt. Die bisher verfügten Einstellungen und
Postverbote sind aufgehoben. Die volle Freiheit der Presse ist hergestellt.“
3. Universitätsautonomie
im Stammtext. Entspricht § 2 Abs 2 UOG 1993 (gleichlautend § 2 Abs 2 KUOG) in
sprachlich bereinigter Fassung.
2. Art II BVG-Rundfunk (Vollzugsklausel) entfällt.
3. Entsprechend
der Judikatur des EGMR bleibt es dem Gesetzgeber unbenommen, besondere
gesetzliche Regelungen zu schaffen, mit denen Medienunternehmen auch inhaltliche
Auflagen auferlegt werden (siehe Art. I Abs. 2 des BVG Rundfunk).
Die Erläuterungen
werden wie folgt ergänzt:
1. Absatz
1 enthält den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, der Medienfreiheit
und der Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen
(Informationsfreiheit). Die Formulierung der Sätze 1 und 2 entspricht im
Wesentlichen den Sätzen 1 und 2 des Art.10 Abs. 1 EMRK.
2. Art. 10
Abs. 1 EMRK nennt die Rundfunkfreiheit im Rahmen der Schutzbereichformulierung
nicht ausdrücklich. Ohne Zweifel wird auch sie durch Art 10 EMRK gewährleistet,
wie die Einräumung einer Möglichkeit zum Genehmigungsvorbehalt nach Absatz 1
Satz 3 zeigt. Wegen ihrer besonderen Bedeutung sollte die Rundfunkfreiheit
jedoch ebenso wie die Pressefreiheit ausdrücklich bei der
Schutzbereichsformulierung genannt werden.
2. Die
in Art. 10 Abs. 1 EMRK enthaltene Formulierung „ohne Eingriffe
öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen“ verstärkt
sprachlich bestimmte Aspekte des Schutzbereichs, die in den genannten
Formulierungen der Freiheiten bereits enthalten sind. Sie ist daher entbehrlich
und im vorgeschlagenen Entwurf weggelassen.
3. Absatz 1
Satz 2 des Entwurfs enthält die Gewährleistung der Pluralität in den Medien.
Der Begriff „Medium“ entspricht der in § 1 Abs. 1 Ziff. 1
Mediengesetz enthaltenen Legaldefinition.
4. Die
Schutzpflicht kann auch eine Förderungspflicht beinhalten, wenn es im Sinne der
Pluralität der Medien erforderlich ist.
5. In
Absatz 1 Satz 3 des Entwurfs ist das Zensurverbot ausdrücklich aufgenommen.
Gegenüber Z. 1 und 2 des Beschlusses der Prov.
Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918 wurde die Formulierung vereinfacht
und der aktuellen Situation angepasst.
6. Absatz
2 des Entwurfs enthält die Schrankenregelung. Diese bezieht sich auf die drei
vorangehenden Absätze. Die Schrankenregelung entspricht derjenigen des
Art. 10 Abs. 2 EMRK. Gegenüber der derzeitig gültigen Version wurde
lediglich der Übersetzungsfehler berichtigt.
7. Art. 10
Abs. 1 Satz 3 EMRK räumt den Mitgliedstaaten zur EMRK die Möglichkeit ein,
Rundfunk-, Lichtspiel- und Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren zu
unterwerfen. Systematisch handelt es sich um eine Schrankenregelung.
Genehmigungsverfahren können auch gestützt auf die allgemeine Schrankenregelung
(Absatz 2 des Entwurfs) eingerichtet werden. Einer besonderen Erwähnung bedarf
es nicht.
Erläuterungen zur
Rundfunkfreiheit:
Variante 1:
1. Eine Unabhängigkeitsgarantie wie
derzeit im BVG Rundfunk erscheint aus heutiger Sicht fraglich.
Variante 2:
1. Absatz
3 des Entwurfs enthält zunächst die Qualifikation des Rundfunks als öffentliche
Aufgabe. Diese Bestimmung entspricht Art. 1 Abs. 3 B-VG Rundfunk.
2. Darüber
hinaus enthält Absatz 3 des Entwurfs einen Auftrag an den Gesetzgeber,
rundfunkrechtliche Vorschriften gesetzlich festzulegen. Dabei hat er vier
ausdrücklich genannte Ziele zu gewährleisten, die sich auf die Programminhalte
und auf die Organisation des Rundfunks beziehen. Diese Ziele entsprechen
denjenigen in Art. 1 Abs. 2 B-VG Rundfunk. Es wurde lediglich eine
sprachliche Änderung vorgenommen („Meinungsvielfalt“ statt „Berücksichtigung
der Meinungsvielfalt“).