Kommunikationsfreiheiten

 

Entwurf

 

Artikel x (Kommunikationsfreiheiten)

 

(1) Jede Person hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung, der Presse, des Rundfunks und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ein. Die Pluralität der Medien wird gewährleistet. Zensur findet nicht statt.

 

(2) Da die Ausübung der Freiheiten nach Absatz 1 Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, oder um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, notwendig sind.

 

(3) Rundfunk ist eine öffentliche Aufgabe. Die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt, die Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit der Personen und Organe, die mit der Veranstaltung von Rundfunk betraut sind, sind gesetzlich zu gewährleisten.

 

 

 

Erläuterungen

 

1.        Absatz 1 enthält den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, der Pressefreiheit, der Rundfunkfreiheit und der Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen (Informationsfreiheit). Die Formulierung der Sätze 1 und 2 entspricht im Wesentlichen den Sätzen 1 und 2 des Art 10 Abs 1 EMRK.

2.        Art 10 Abs 1 EMRK nennt die Rundfunkfreiheit im Rahmen der Schutzbereichformulierung nicht ausdrücklich. Ohne Zweifel wird auch sie durch Art 10 EMRK gewährleistet, wie die Einräumung einer Möglichkeit zum Genehmigungsvorbehalt nach Absatz 1 Satz 3 zeigt. Wegen ihrer besonderen Bedeutung sollte die Rundfunkfreiheit jedoch ebenso wie die Pressefreiheit ausdrücklich bei der Schutzbereichsformulierung genannt werden.

 

 

3.        Die in Art 10 Abs 1 EMRK enthaltene Formulierung „ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen“ verstärkt sprachlich bestimmte Aspekte des Schutzbereichs, die in den genannten Formulierungen der Freiheiten bereits enthalten sind. Sie ist daher entbehrlich und im vorgeschlagenen Entwurf weggelassen.

4.        Art 10 Abs 1 Satz 3 EMRK räumt den Mitgliedstaaten zur EMRK die Möglichkeit ein, Rundfunk-, Lichtspiel- und Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren zu unterwerfen. Systematisch handelt es sich um eine Schrankenregelung. Genehmigungsverfahren können auch gestützt auf die allgemeine Schrankenregelung (Absatz 2 des Entwurfs) eingerichtet werden. Eine besonderen Erwähnung bedarf es nicht.

5.        Abs 1 Satz 2 des Entwurfs enthält die Gewährleistung der Pluralität in den Medien. Der Begriff „Medium“ entspricht der in § 1 Abs 1 Ziff 1 Mediengesetz enthaltenen Legaldefinition.

6.        In Absatz 1 Satz 3 des Entwurfs ist das Zensurverbot ausdrücklich aufgenommen. Gegenüber Z 1 und 2 des Beschlusses der Prov. Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918 wurde die Formulierung vereinfacht und der aktuellen Situation angepasst.

7.        Absatz 2 des Entwurfs enthält die Schrankenregelung. Diese bezieht sich auf die drei vorangehenden Absätze. Die Schrankenregelung entspricht derjenigen des Art 10 Abs 2 EMRK. Gegenüber der derzeitig gültigen Version wurde lediglich der Übersetzungsfehler berichtigt.

8.        Absatz 3 des Entwurfs enthält zunächst die Qualifikation des Rundfunks als öffentliche Aufgabe. Diese Bestimmung entspricht Art 1 Abs 3 B-VG Rundfunk.

9.        Darüber hinaus enthält Absatz 3 des Entwurfs einen Auftrag an den Gesetzgeber, rundfunkrechtliche Vorschriften gesetzlich festzulegen. Dabei hat er vier ausdrücklich genannte Ziele zu gewährleisten, die sich auf die Programminhalte und auf die Organisation des Rundfunks beziehen. Diese Ziele entsprechen denjenigen in Art 1 Abs 2 B-VG Rundfunk. Es wurde lediglich eine sprachliche Änderung vorgenommen („Meinungsvielfalt“ statt „Berücksichtigung der Meinungsvielfalt“).