Kommunikationsfreiheiten
Entwurf
(1) Jede Person hat
Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der
Meinung, der Presse, des Rundfunks und die Freiheit zum Empfang und zur
Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ein. Die Pluralität der Medien wird
gewährleistet. Zensur findet nicht statt.
(2) Da die Ausübung
der Freiheiten nach Absatz 1 Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann
sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen,
Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen
Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen
Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der
Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der
Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, oder um die
Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und
die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, notwendig sind.
(3) Rundfunk ist
eine öffentliche Aufgabe. Die Objektivität und Unparteilichkeit der
Berichterstattung, die Meinungsvielfalt, die Ausgewogenheit der Programme sowie
die Unabhängigkeit der Personen und Organe, die mit der Veranstaltung von
Rundfunk betraut sind, sind gesetzlich zu gewährleisten.
Erläuterungen
1.
Absatz 1 enthält den Schutzbereich der
Meinungsfreiheit, der Pressefreiheit, der Rundfunkfreiheit und der Freiheit zum
Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen (Informationsfreiheit).
Die Formulierung der Sätze 1 und 2 entspricht im Wesentlichen den Sätzen 1 und
2 des Art 10 Abs 1 EMRK.
2.
Art 10 Abs 1 EMRK nennt die
Rundfunkfreiheit im Rahmen der Schutzbereichformulierung nicht ausdrücklich.
Ohne Zweifel wird auch sie durch Art 10 EMRK gewährleistet, wie die
Einräumung einer Möglichkeit zum Genehmigungsvorbehalt nach Absatz 1 Satz 3
zeigt. Wegen ihrer besonderen Bedeutung sollte die Rundfunkfreiheit jedoch
ebenso wie die Pressefreiheit ausdrücklich bei der Schutzbereichsformulierung
genannt werden.
3.
Die in Art 10 Abs 1 EMRK
enthaltene Formulierung „ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne
Rücksicht auf Landesgrenzen“ verstärkt sprachlich bestimmte Aspekte des
Schutzbereichs, die in den genannten Formulierungen der Freiheiten bereits
enthalten sind. Sie ist daher entbehrlich und im vorgeschlagenen Entwurf
weggelassen.
4.
Art 10 Abs 1 Satz 3 EMRK räumt
den Mitgliedstaaten zur EMRK die Möglichkeit ein, Rundfunk-, Lichtspiel- und
Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren zu unterwerfen. Systematisch
handelt es sich um eine Schrankenregelung. Genehmigungsverfahren können auch
gestützt auf die allgemeine Schrankenregelung (Absatz 2 des Entwurfs)
eingerichtet werden. Eine besonderen Erwähnung bedarf es nicht.
5.
Abs 1 Satz 2 des Entwurfs enthält
die Gewährleistung der Pluralität in den Medien. Der Begriff „Medium“
entspricht der in § 1 Abs 1 Ziff 1 Mediengesetz enthaltenen
Legaldefinition.
6.
In Absatz 1 Satz 3 des Entwurfs ist das
Zensurverbot ausdrücklich aufgenommen. Gegenüber Z 1 und 2 des Beschlusses
der Prov. Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918 wurde die Formulierung
vereinfacht und der aktuellen Situation angepasst.
7.
Absatz 2 des Entwurfs enthält die
Schrankenregelung. Diese bezieht sich auf die drei vorangehenden Absätze. Die
Schrankenregelung entspricht derjenigen des Art 10 Abs 2 EMRK.
Gegenüber der derzeitig gültigen Version wurde lediglich der Übersetzungsfehler
berichtigt.
8.
Absatz 3 des Entwurfs enthält zunächst
die Qualifikation des Rundfunks als öffentliche Aufgabe. Diese Bestimmung
entspricht Art 1 Abs 3 B-VG Rundfunk.
9. Darüber hinaus enthält Absatz 3 des Entwurfs einen Auftrag an den Gesetzgeber, rundfunkrechtliche Vorschriften gesetzlich festzulegen. Dabei hat er vier ausdrücklich genannte Ziele zu gewährleisten, die sich auf die Programminhalte und auf die Organisation des Rundfunks beziehen. Diese Ziele entsprechen denjenigen in Art 1 Abs 2 B-VG Rundfunk. Es wurde lediglich eine sprachliche Änderung vorgenommen („Meinungsvielfalt“ statt „Berücksichtigung der Meinungsvielfalt“).