Wissenschaftsfreiheit; Kunstfreiheit; Recht auf Bildung; Schulwesen

 

Entwurf

 

Artikel x (Wissenschaftsfreiheit; Kunstfreiheit; Recht auf Bildung; Schulwesen)

 

(1) Die Wissenschaft und ihre Lehre, künstlerisches Schaffen, die Vermittlung der Kunst sowie deren Lehre sind frei.

 

(2) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Dieses Recht umfasst die Möglichkeit, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teilzunehmen.

 

(3) Bildungseinrichtungen zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen, sind alle österreichischen Staatsangehörigen berechtigt, die ihre Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen haben. Das Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

 

(4) Für den Religionsunterricht in den Schulen ist von der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen.

 

(5) Österreichische Staatsangehörige der slowenischen und kroatischen Minderheiten in Burgenland, Kärnten und Steiermark haben Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer oder kroatischer Sprache und auf eine verhältnismäßige Anzahl eigener Mittelschulen.

 

 

 

Artikel y (Schutz von Ehe und Familie, Rechte von Eltern und Kindern)

 

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(x) Die Erziehung der Kinder ist zunächst das Recht und die Pflicht der Eltern. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.

 

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