(1) Die Wissenschaft und ihre Lehre,
künstlerisches Schaffen, die Vermittlung der Kunst sowie deren Lehre sind frei.
(2) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung.
Dieses Recht umfasst die Möglichkeit, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht
teilzunehmen.
(3)
Bildungseinrichtungen zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen, sind
alle österreichischen Staatsangehörigen berechtigt, die ihre Befähigung hiezu
in gesetzlicher Weise nachgewiesen haben. Das Schulwesen steht unter der
Aufsicht des Staates.
(4) Für den
Religionsunterricht in den Schulen ist von der betreffenden gesetzlich
anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen.
(5) Österreichische Staatsangehörige der
slowenischen und kroatischen Minderheiten in Burgenland, Kärnten und Steiermark
haben Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer oder kroatischer Sprache
und auf eine verhältnismäßige Anzahl eigener Mittelschulen.
...
(x) Die Erziehung der Kinder ist zunächst das Recht
und die Pflicht der Eltern. Über ihre Betätigung wacht die staatliche
Gemeinschaft. Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiet der
Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu
achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren religiösen und
weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.
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