Österreich-Konvent;
Ausschuss 7
Arbeitspapier der Wirtschaftskammer
Österreich zum Thema „Regulierungsbehörden und sonstige weisungsfreie Behörden“
Art 20 (1) Die Verwaltung wird unter der
Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder geführt. Soferne in
Gesetzen nicht anderes bestimmt ist, sind die Organe der Verwaltung an die
Weisungen .... (Fortsetzung geltende Fassung Art 20 (1))
[Definition: Organe der Verwaltung è Ausschuss 6]
[(2) Gesetze, durch die weisungsfreie Organe
der Verwaltung geschaffen werden, haben jedenfalls Regeln über .... zu enthalten.]
[(3) Folgende Aufgaben können jedenfalls durch
weisungsfreie Organe der Verwaltung geführt werden: Wirtschaftslenkung,
Wirtschaftsaufsicht, Dienstrecht, .... ]
1. Die Unabhängigkeit von Organen der Verwaltung hängt von
verschiedenen Tatsachen ab, nämlich:
·
Organisationsgewalt
·
Personalhoheit
·
Finanzhoheit
·
Aufsichtbefugnis der obersten Organe
Der einfache
Gesetzgeber hat jeweils unter dem Aspekt der Effizienz der Verwaltung und der
Sachlichkeit den Grad der Unabhängigkeit der Organe der Verwaltung zu wählen.
Soferne europarechtliche Vorgaben besondere Arten der Unabhängigkeit von
weisungsfreien Organen vorschreibt, sind diese Grenzen im einfachen Gesetz zu
berücksichtigen.
2. Die Möglichkeit einer Amtsbeschwerde muss nicht erwähnt werden è Art 131 Abs 2.
3. Die Legitimation zur Anfechtung von Verordnungen, die von
weisungsfreien Organen der Verwaltung erlassen wurden, ist in Art 139 zu
regeln. Sie besteht nur, wenn im einfachen Gesetz nicht die Zustimmung des
obersten Organes zu generell abstrakten Rechtsakten des weisungsfreien Organs
vorgeschrieben ist.
4. Die Regelung über die Anfechtbarkeit der konkreten
Verwaltungsakte der weisungsfreien Organe muss bei den Zuständigkeiten der
Verwaltungsgerichte erfolgen (Ausschuss 9). Dort ist auch eine Aussage über
die Einbindung von fachmännischen Laienrichtern zu treffen.
5. Zur Enthebung von Organen der Verwaltung:
·
soferne Tribunale geschaffen werden
müssen – Maßstab EMRK
·
für andere Organe der Verwaltung ist der
einfache Gesetzgeber frei
6. Zur Klärung der Frage, ob weisungsfreie Organe der Verwaltung
auch außerhalb der staatlichen Verwaltungsorganisation geschaffen werden
können, wäre Art 77 (1) zu ergänzen: „... sowie sonstige mit der
Besorgung von Verwaltungsaufgaben betraute Rechtsträger...“
Raschauer,
Allgemeiner Teil, in: derselbe (Hrsg), Österreichisches Wirtschaftsrecht2,
2003, Rz 1 ff (17) unterscheidet in Anlehnung an Wenger:
Das Wirtschaftspolizeirecht (Gewerberecht iwS), das sich auf
die Abwehr von Gefahren beschränkt,
das Wirtschaftsaufsichtsrecht, das
diejenigen – über die allgemeine gewerbepolizeiliche Aufsicht hinausgehenden –
Regelungen enthält, die zur Sicherung der dauerhaften Erfüllung bestimmter, im
öffentlichen (volkswirtschaftlichen) Interesse gelegenen Funktionen erforderlich
sind, ohne aber - im Normalfall – in die laufende unternehmerische Geschäftsführung
einzugreifen (Funktionsschutztheorie), und
das Wirtschaftslenkungsrecht,
in dessen Rahmen auf Grund staatlicher Rechtsvorschriften konkrete
unternehmerische Entscheidungen in zentralen Fragen (zB Menge, Preis oder Absatzwege)
determiniert oder beschränkt werden."
Schäffer,
Wirtschaftsaufsichtsrecht, in: Raschauer (Hrsg), Österreichisches
Wirtschaftsrecht2, 2003, Rz 501 definiert:
Das Wirtschaftsaufsichtsrecht bindet im
Bereich bestimmter volkswirtschaftlicher Schlüsselbranchen (zur
Sicherung der volkswirtschaftlichen Funktionsfähigkeit) die Errichtung und den
Betrieb der Unternehmungen regelmäßig an eine verwaltungsbehördliche
Bewilligung und sieht auch für den laufenden Betrieb eine Reihe behördlicher
Kontrollen vor. Darüber hinaus sind nötigenfalls auch korrigierende Eingriffe
in die Betriebsführung vorgesehen, wenn die Überwachung (Aufsicht ieS)
Funktionsgefährdungen aufgezeigt hat.