Manfred Matzka
am 17.
Dezember 2003
Legalitätsprinzip
Staatliche
Verantwortlichkeit und Rechtsform
Kontrollfragen
Art. 17 B-VG
Art. 116 Abs. 2
B-VG
Sonstiges
Leistungsverpflichtung
und Kontrahierungszwang
Gleichheitsfragen
und andere Grundrechte
Konzentration,
Doppelförderungen, Grundsatz der Koordinierung
Kontrolle und
Rechtsschutz
1. Einleitung
Zur
Zeit des In-Kraft-Tretens des B-VG war staatliches Handeln in
Privatrechtsformen und die Führung von Unternehmungen durch den Staat eine
derartige Selbstverständlichkeit, dass man die ursprünglich vorgesehene
Ermächtigung in Art. 17 Abs. 2 B-VG einfach wegließ. Im Laufe der Entwicklung
hat sich diese Betrachtungsweise verändert: Heute geht die Diskussion
vereinzelt darum, ob der Staat berechtigt sein soll, jegliche
Wirtschaftstätigkeit zu führen. In Österreich wurde diese Diskussion vereinzelt
im Zusammenhang mit kommunalen Aufgaben geführt, die Positionen sind allerdings
bei weitem nicht so exponiert, wie etwa in der Europäischen Union. Man kann
davon ausgehen und wird dies auch weiter können, dass der Staat private
Rechtsgeschäfte abschließen kann, dass er Förderungen in privatrechtlichen
Formen vergeben kann und dass er Einrichtungen schaffen und führen kann, die
auf privatrechtlicher Basis bestehen. Einschränkungen grundsätzlicher Natur -
etwa eine Bindung an einen allgemeinen öffentlichen Zweck oder an bestimmte
Kernaufgaben des Staates - scheinen hiefür nicht angezeigt.
In der
Entstehungsphase des B-VG war offenbar auch die Legalitätsbindung der Privatwirtschaftsverwaltung
kein Problem. Eine intensive verfassungsrechtliche Diskussion dazu konzentrierte
sich dann aber in den 60er Jahren darauf, wie eng die sogenannten Selbstbindungsgesetze
das Handeln der Organe determinieren sollen. Diese Diskussion hat sich als
verfassungsrechtlich weitgehend fruchtlos erwiesen und es scheint nicht
sinnvoll, sie durch Überlegungen zur Neuformulierung von Verfassungsnormen
wieder aufzugreifen.
Ein
weiterer Diskussionsstrang beschäftigte sich mit der Frage der
Grundrechtsgeltung in der Privatwirtschaftsverwaltung. Die Fragen der
Drittwirkung und Fiskalgeltung sind mittlerweile durch die zivilrechtliche
Judikatur einer sehr praktikablen Lösung zugeführt: Eine Bindung des Staates
wird angenommen und sie ist - sei es auch über den Umweg privatrechtlicher
Topoi und zivilgerichtlicher Verfahren - auch durchsetzbar.
Eine
dritte Ebene der Diskussion konzentriert sich auf die Frage, ob und inwieweit
sich der Staat durch die Wahl der Handlungsform seiner Verpflichtungen
entziehen kann; auch hier liefert die Judikatur der letzten Jahre wichtige
Ansatzpunkte zur Beantwortung im Sinn einer Bindung des Staates.
In
formaler Hinsicht muss man feststellen, dass das positive Verfassungsrecht
keine geschlossene Systematik zur Regelung der Privatwirtschaftsverwaltung
vorsieht. Die darauf bezug habenden Regelungen sind durchaus fragmentarisch und
verstreut. Eine verfassungs-legistische Neufassung ist überlegenswert.
2. Probleme und Grundsatzfragen
Die Diskussion um die Reichweite der Geltung des Legalitätsprinzips für
die Privatwirtschaftsverwaltung führte vielleicht deshalb zu keinem klaren
Ergebnis, weil sie am falschen Ende des Problems ansetzte: In Wahrheit geht es
nicht darum, dogmatisch festzustellen, ob der historische Verfassungsgeber den
Art. 18 B-VG in gleicher Weise auf alle Handlungsformen angewendet haben
wollte, sondern vielmehr darum, dem Staat die im Interesse der Bürger
notwendigen Bindungen überall dort aufzuerlegen, wo sie aus demokratischer und
rechtsstaatlicher Sicht unverzichtbar sind; dabei soll es auf die Form der
gebundenen Handlungen nicht ankommen.
Aus
dieser allgemeinen Überlegung folgert, dass eine Bindung an das Gesetz im
Hinblick auf die damit verbundenen Kontrollmöglichkeiten und den
Grundrechtsschutz für das privatrechtliche Handeln für Zwecke der öffentlichen
Verwaltung so wie im hoheitlichen Bereich aufrecht bleiben soll. Wie immer das
Legalitätsprinzip neu formuliert werden möge, es sollte auf jeden Fall nicht
zwischen hoheitlichen und privatrechtlichen Vollzugsformen differenzieren.
Dies
bedeutet wohl im Ergebnis eine sondergesetzliche Fundamentierung für
Förderungen und Ausgliederungen, die keine abschließende Regelung im
allgemeinen Privatrecht erfahren. Eine ähnlich strenge Bindung ist in Hinblick
auf die Geltung des allgemeinen Privatrechts dort nicht erforderlich, wo der
Staat im Rahmen der Privatautonomie im „normalen“ Wirtschaftsleben auftritt.
Wissenschaft
und Rechtsprechung sind sich einig: Der Staat soll sich durch die Flucht ins
Privatrecht seinen gesellschaftlichen Verantwortungen nicht entziehen können.
Dieser Grundsatz lässt sich aus der Judikatur des OGH - etwa zur
Bundesbetreuung - ableiten, er hat aber in der Rechtsetzung noch keinen
generellen Niederschlag gefunden.
Auf
Ebene des Verfassungsrechts braucht der Grundsatz keine Positivierung. Es
könnte aber sinnvoll sein, auf einfachgesetzlicher Ebene manche strenge
Trennungen zwischen hoheitlichen und privatrechtlichen Handlungsformen dort zu
überwinden, wo öffentliche Aufgaben in privatrechtlichen Formen wahrgenommen
werden. Selbstbindungsgesetze und Selbstbindungsverordnungen, im Interesse
der Betroffenen sinnvolle Konstruktionen wie Kontrahierungszwang und
Verbandsklage, neue Vertragstypen insbesondere von generell-abstrakter
Bedeutung können hier hilfreich sein.
Diese
Konstruktionen reichen nicht in die verfassungsrechtliche Sphäre, sondern
werden auf der Ebene des einfachen Gesetzes anzusiedeln sein.
Eine parlamentarische Kontrolle muss voll funktionsfähig sein, auch wenn
der Staat in Formen der Ausgliederung oder in privatrechtlichen Formen handelt.
Dies
erfordert es, zu vermeiden, dass sich staatliche Organe gegenüber dem Parlament
auf die im Privatrechtsverkehr durchaus üblichen Geheimhaltungspflichten
berufen können. Allerdings ist dann, wenn eine vollständige Kontrolle
vorgesehen wird, unter Umständen durch andere geeignete Maßnahmen dafür Sorge
zu tragen, dass privatrechtlich geführte Einrichtungen des Staates und deren
Privatrechtspartner durch diese Kontrolle keine wirtschaftlichen Nachteile
erleiden.
Ähnliche
Überlegungen werden zur Subventionsverwaltung zu gelten haben: Die Parlamente
haben ein Recht auf volle Information und volle Transparenz bis zum Einzelfall.
Unter gewissen Voraussetzungen sind aber Förderungsnehmer auch vor einer zu
weit gehenden Veröffentlichung ihrer finanziellen Situation zu schützen. Der
Gesetzgeber wird hier eine grundrechtskonforme Interessensabwägung vornehmen
müssen.
Was
die parlamentarische Kontrolle staatlicher Funktionäre im Rahmen von
Ausgliederungen anlangt, so wird diese jedenfalls schrankenlos alle jene
Funktionen erfassen müssen, die öffentliche Funktionäre als Eigentümer
wahrnehmen. Werden von den obersten Verwaltungsorganen Personen in
Aufsichtsgremien entsandt, so wird die Kontrolle so weit gehen können, als den
Entsendenden ein Informationsrecht gegenüber diesen Aufsichtsräten zukommt.
Seine Grenze wird das Kontrollrecht dort finden, wo die Geschäftsführung dem
Eigentümer und den Aufsichtsorganen keine bzw. nur eine nicht für die
Öffentlichkeit bestimmte Rechenschaft schuldig ist.
(Vgl.
zu den Kommentierungen Korinek/Holoubek, Kommentar zum B-VG, und Mayer,
Bundes-Verfassungsrecht, Kurzkommentar 3. Auflage, 2002)
„Durch die Bestimmungen der
Artikel 10 bis 15 über die Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung wird
die Stellung des Bundes und der Länder als Träger von Privatrechten in keiner
Weise berührt.“
Diese
Bestimmung konstituiert Bund und Länder als Träger von Privatrechten und
ermächtigt sie, auch als Rechtsunterworfene tätig zu werden; dabei sind sie
nicht durch die allgemeine Kompetenzverteilung beschränkt. Es wird angenommen,
dass Bund und Länder ihre eigene Privatwirtschaftsverwaltung durch sog.
„Selbstbindungsgesetze“ regeln dürfen; diese Gesetze dürfen aber nur das
Verhalten der Organe des Rechtsträgers regeln und keine subjektiven Rechte
Dritter begründen. Für die Qualifikation eines Aktes als Akt der
Privatwirtschafts- oder Hoheitsverwaltung ist die Rechtsform entscheidend.
„(2) Die
Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der
Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu
besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen
zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu
führen und Abgaben auszuschreiben.“
Diese
Bestimmung konstituiert die Gemeinde als Träger von Privatrechten. Die Angelegenheiten
der Privatwirtschaftsverwaltung zählt gemäß Art. 118 Abs. 2 B-VG ausdrücklich
zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Der Ausdruck „innerhalb der Schranken
der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze“ bedeutet, dass besondere
Beschränkungen für die Gemeinde unzulässig sind.
- Art. 104 Abs. 1 und 2 B-VG
(Grundsatz der unmittelbaren Privatwirtschaftsverwaltung;
Auftragsverwaltung)
„(1) Die Bestimmungen des
Artikels 102 sind auf Einrichtungen zur Besorgung der im Artikel 17
bezeichneten Geschäfte des Bundes nicht anzuwenden.
(2) Die mit der Verwaltung des
Bundesvermögens betrauten Bundesminister können jedoch die Besorgung solcher
Geschäfte dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land
übertragen. Eine solche Übertragung kann jederzeit ganz oder teilweise
widerrufen werden. Inwieweit in besonderen Ausnahmefällen für die bei Besorgung
solcher Geschäfte aufgelaufenen Kosten vom Bund ein Ersatz geleistet wird, wird
durch Bundesgesetz bestimmt. Art. 103 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.“
In der Privatwirtschaftsverwaltung gilt -
abweichend von Art. 102 - der Grundsatz der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Der zuständige Bundesminister kann gemäß Abs. 2 seinen Bereich der
Privatwirtschaftsverwaltung auch in Form der mittelbaren Bundesverwaltung
besorgen (sog. „Auftragsverwaltung“).
- Art. 52 Abs. 1 und 2 (parlamentarische Kontrolle)
„(1) Der Nationalrat und der
Bundesrat sind befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen,
deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle
einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie ihren Wünschen über die Ausübung der
Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben.
(2) Kontrollrechte gemäß Abs. 1
bestehen gegenüber der Bundesregierung und ihren Mitgliedern auch in bezug auf
Unternehmungen, an denen der Bund mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder
Eigenkapitals beteiligt ist und die der Kontrolle des Rechnungshofes
unterliegen. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von
Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder
organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Dies gilt auch für Unternehmungen
jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz
vorliegen.“
Das sog. „Interpellationsrecht“ bezieht
sich auf „die Geschäftsführung der Bundesregierung“, also auf die gesamte
hoheitliche und privatwirtschaftliche Tätigkeit. Dazu zählt allerdings nur
jenes Verwaltungshandeln, das dem Bund zuzurechnen ist. Abs. 2 stellt klar,
dass dies jedenfalls auf die vom Bund beherrschten Unternehmen zutrifft.
- Art. 126b, 127 und 127a (Kontrolle durch den Rechnungshof)
(Anm: Text nicht abgedruckt; Überarbeitung und
Zusammenfassung dieser Bestimmungen wird gesondert diskutiert)
- Art. 148a Abs. 1 und 2 (Kontrolle durch die Volksanwaltschaft)
„(1) Jedermann kann sich bei
der Volksanwaltschaft wegen behaupteter Mißstände in der Verwaltung des Bundes
einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten beschweren, sofern
er von diesen Mißständen betroffen ist und soweit ihm ein Rechtsmittel nicht
oder nicht mehr zur Verfügung steht. Jede solche Beschwerde ist von der
Volksanwaltschaft zu prüfen. Dem Beschwerdeführer sind das Ergebnis der Prüfung
sowie die allenfalls getroffenen Veranlassungen mitzuteilen.
(2) Die Volksanwaltschaft ist
berechtigt, von ihr vermutete Mißstände in der Verwaltung des Bundes
einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten von Amts wegen zu
prüfen.“
Diese
Bestimmung unterwirft die gesamte Verwaltungstätigkeit des Bundes der Kontrolle
durch die Volksanwaltschaft; erfasst ist sowohl die Hoheits- als auch die
Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes. Gemäß Art. 148i B-VG kann die Volksanwaltschaft durch Landesverfassungsgesetz
auch für den Bereich der Verwaltung des betreffenden Landes für zuständig
erklärt werden.
Zur
Privatwirtschaftsverwaltung zählen nur die Maßnahmen, die dem Bund zuzurechnen
sind, nicht jedoch Angelegenheiten, die von ausgegliederten Unternehmen zu
besorgen sind. Vgl. dazu auszugsweise die Ausführungen des VfGH in VfSlg.
13.323/1992:
„Fraglich
kann vom Wortlaut her jedoch sein, ob zu den der Prüfung durch die
Volksanwaltschaft unterworfenen Akten des Bundes als Träger von Privatrechten
auch jene zählen, die nicht der Bund selbst, sondern ein von ihm bestimmter
anderer (sog. Ausgegliederter) Rechtsträger setzt. Vom Wortlaut her ist sowohl
eine auf einen organisatorischen Bundesbegriff abstellende als auch eine
funktionelle Deutung möglich.
2.3.2. Der
Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, daß die gewichtigeren Gründe für die
organisatorische Deutung sprechen. Denn in den - zur Ermittlung des Willens des
Verfassungsgesetzgebers heranzuziehenden - Materialien zur Regierungsvorlage
eines Bundesverfassungsgesetzes über die Einrichtung der Volksanwaltschaft
und eines Bundesgesetzes über die Organisation und das Verfahren der
Volksanwaltschaft (94, 95 BlgNR 14. GP), und zwar im Bericht des
Verfassungsausschusses über den Entwurf eines Bundesgesetzes über die
Volksanwaltschaft, zu dem der Verfassungsunterausschuß diese beiden
Regierungsvorlagen zusammengefaßt hatte (421 BlgNR 14. GP, S 2), heißt es
ausdrücklich, daß unter den Begriff der "Verwaltung des Bundes
einschließlich seiner Tätigkeit als Träger von Privatrechten" (diese Wendung
wird synonym für die Wortfolge "Verwaltung des Bundes einschließlich
dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten" in § 1 Abs 2 des Gesetzesentwurfes
gebraucht) nicht ua. "die (privatwirtschaftliche) Tätigkeit vom Bund
verschiedener Rechtsträger" fällt (so etwa "der verstaatlichten
Industrie oder der verstaatlichten Banken"), die somit auch nicht der
Kontrolle der Volksanwaltschaft unterliegen. Diese im Ausschußbericht
vertretene Rechtsansicht fand die Zustimmung der überwiegenden Lehre.“
- Art.
II B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974 (Monopole)
„Durch Artikel I Z. 18 (Anm:
Neufassung des Art. 17 B-VG) wird die Einrichtung von Monopolen durch die
Bundesgesetzgebung nicht berührt.“
Vgl.
dazu Bernhard Raschauer, Monopolunternehmen - Zugleich ein Beitrag zum
Recht der öffentlichen Unternehmung, ZfV 1987, 1:
„Eine vermeidbare systematische
Auslegungsproblematik hat der Verfassungsgesetzgeber in der B-VG-Novelle BGBl
1974/444 aufgetan. In der - "zu Art 17 B-VG" erlassenen -
Übergangsbestimmung des Art II wird angeordnet, daß durch die Neufassung des
Art 17 B‑VG "die Einrichtung von Monopolen durch die Bundesgesetzgebung
nicht berührt wird". Es könnte der Schluß gezogen werden, daß die Monopole
dadurch systematisch in den Kontext des Art 17 B-VG und damit in die Nähe der
"Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten" gerückt worden
seien. Inhalt der Neufassung des Art 17 B-VG war allerdings die Streichung des
Art 17 Abs 2 B-VG, demzufolge der Bund in diesen Rechtsbeziehungen durch die
Landesgesetzgebung niemals ungünstiger gestellt werden durfte als das
betreffende Land selbst. Dies spricht dafür, daß durch die zitierte
Übergangsbestimmung lediglich klargestellt werden sollte, daß eine
Diskriminierung der Bundesmonopole durch die Landesgesetzgebung weiterhin
unzulässig sein soll - freilich bleibt der Umstand, daß sich Art 17
Abs 2 B-VG lediglich auf die Stellung des Bundes als Träger von
Privatrechten bezog.“
Nach
der derzeitigen Verfassungslage gibt es für den Bund, die Länder und die
Gemeinden eine uneingeschränkte Zuständigkeit zur Vollziehung in
privatrechtlichen Handlungsformen. Die Alternative dazu - die man etwa in der
deutschen Verfassungsordnung findet - wäre, Kompetenzen analog zur
Hoheitsverwaltung auf die Gebietskörperschaften aufzuteilen. Diese Alternative
wurde bisher weder in der wissenschaftlichen noch in der politischen Diskussion
angeregt und sie scheint auch sachlich nicht sinnvoll. Es soll also bei dieser
verfassungsrechtlichen Kompetenzlage bleiben.
Man
muss aber die Frage stellen, ob die Formulierung des Art. 17 B-VG wirklich
ausreichend klar zum Ausdruck bringt, was gewollt ist. Hier läge eine
Umformulierung nahe, die einfach anordnet: „Durch die Kompetenzverteilung wird
die Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes, der Länder und der Gemeinden nicht
berührt.“
Anders
als bei der Verwaltung stellt sich die Situation bei der Zuständigkeit zur
Gesetzgebung für Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung dar: Hier hat
der Bund eine uneingeschränkte
Zuständigkeit als Zivilrechts-Gesetzgeber. Er kann diese auch dahingehend
nutzen, Sonderprivatrecht für sich selbst zu schaffen. Den Ländern ist diese
Möglichkeit verwehrt, was angesichts paralleler Entwicklungen im Förderungs-
und Ausgliederungswesen nicht recht zu begründen ist. Es liegt daher nahe, eine
verfassungsrechtliche Kompetenzerweiterung der Länder ähnlich der Konstruktion
des Art. 11 Abs. 2 oder des Art. 15 Abs. 9 B-VG anzuregen, die sinnvoller Weise
in unmittelbarer Verbindung zur Grundsatznorm angelagert sein sollte. Sie
könnte klarstellen: „Soweit dies im Interesse der Einheitlichkeit in der
Privatwirtschaftsverwaltung erforderlich ist, können für Ausgliederungen von
Landeseinrichtungen in Landesgesetzen Regelungen getroffen werden, die vom
allgemeinen Gesellschaftsrecht abweichen.“
Inwieweit
eine ähnliche Vorgangsweise auch für das Förderungswesen angezeigt ist, wäre zu
überlegen.
Allgemein
soll wohl in einem modernen Staat, der sich nicht auf die traditionellen
hoheitlichen Verwaltungsformen Bescheid und Verordnung beschränkt, gelten, dass
die Grundrechte auch in die Privatwirtschaftsverwaltung hineinwirken, dass in
existenziell wichtigen Bereichen Leistungspflicht besteht, dass Gewährleistung
den Staat bindet, dass Gleichheitssatz und Willkürverbot gelten und dass der
Rechtsschutz des Einzelnen einfach zu handhaben ist. Hier ergeben sich auf
verfassungsrechtlicher Ebene insbesondere Anforderungen an die Formulierung
der Grundrechte und an die Formulierung der Zuständigkeiten der ordentlichen
Gerichte sowie der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts.
Auch
hier sollte eher nicht der Ansatz gewählt werden, sich in endlose Diskussionen
darüber einzulassen, welche Positionen die Verfassungsdogmatik anbietet.
Vielmehr ginge es bei der Gestaltung eines neuen Konzepts darum, die
Interessenslage der Normadressaten - also der Leistungs- und
Förderungsempfänger sowie der Steuerzahler - im Auge zu haben. Dieser Ansatz wird im wesentlichen dazu
führen, dass dem Gesetzgeber jede Unsachlichkeit und der Vollziehung jegliche
Willkür in der Entscheidung über die (Abschaffung einer) Leistung verboten ist.
Weiters
sind Zuständigkeiten und Instanzenzüge so zu gestalten, dass sie für den
einzelnen Betroffenen den optimalen Schutz gewähren. Umwegkonstruktionen wie
etwa sukzessive Zuständigkeiten sind zu beseitigen. Es spricht nichts dagegen,
für die Kontrolle privatrechtlichen Handelns des Staates die Gerichte
zuständig zu machen; in diesem Fall ist aber sicherzustellen, dass sie die
relevanten Grundrechtsnormen ebenso anwenden, wie die Gerichtshöfe des
öffentlichen Rechts. Im Prozessrecht ist an Elemente zu denken, die dem
öffentlich-rechtlichen Rechtsschutz nahe kommen: Verringerung des
Kostenrisikos, Elemente des außerstreitigen Verfahrens, Verbandsklage …
Der
Gleichheitssatz bzw. das Willkürverbot, wie es sich aus der ständigen
Rechtsprechung herleitet, wird in der Privatwirtschaftsverwaltung im
wesentlichen dazu führen, dass dem Gesetzgeber jede Unsachlichkeit bei den
Parametern und dem Vollzugsorgan jegliche Willkür bei der Zuerkennung einer
Leistung verboten ist. Inwieweit dies eine entsprechende legistische
Umgestaltung des Gleichheitssatzes erfordert, ist im Kontext des Ausschusses 4
zu beurteilen.
Was
die Wirkung anderer Grundrechte im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung
anlangt, so werden in der Literatur Grenzen der Privatautonomie etwa infolge
der Erwerbsfreiheit, der Vereinigungsfreiheit, des Rechts auf freie
Meinungsäußerung, etc. diskutiert. Die aufgeworfenen Probleme scheinen sich
mit den Mitteln der Rechtsdogmatik lösen zu lassen.
6. Förderungen
Aus
der konkurrierenden Zuständigkeit der Gebietskörperschaften ergibt sich
logischer Weise, dass privatrechtliche Förderungen für dasselbe Fördersubjekt
bzw. für dieselbe Aufgabe von jeder Gebietskörperschaft vorgenommen werden
können. Damit ist es im Prinzip möglich - wenngleich in der Praxis eher selten
- dass Einzelprojekte in unkoordinierter Weise doppelt gefördert werden.
Grundsätzlich
wäre dieses Problem nur dann vollständig zu beseitigen, wenn man an eine klare
Kompetenzaufteilung im Förderwesen denkt. Dieser Weg soll aber aus den bereits
dargestellten Überlegungen heraus nicht eingeschlagen werden.
Es
empfiehlt sich vielmehr eine möglichst weitgehende Koordinierung der Gebietskörperschaften
im Förderwesen. Hiefür steht eine ganze Palette von Möglichkeiten zur
Verfügung:
-
paktierte Gesetzgebung;
-
paktierte Förderprogramme;
-
gemeinsame Schwerpunktsetzung;
-
gegenseitige Information vor Fördervergabe;
-
gegenseitige Information nach Fördervergabe;
-
gegenseitig generell-abstrakte Information.
Diese
Möglichkeiten werden derzeit nur ansatzweise genutzt; weder innerhalb der
Gebietskörperschaften noch über Gebietskörperschaftsgrenzen hinweg existiert
ein vollständig ausgebautes Koordinationsinstrumentarium. Im Interesse der
Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit, aber auch zur Steigerung der politischen
Effizienz ist jedenfalls anzuregen, dass
-
die Vorarbeiten für eine bundesweite Förderdatenbank
im Wirtschaftsressort konzentriert werden, wobei auch Arbeitsmarktförderungen
und Agrarförderungen neben allen Bereichen der Wirtschaftsförderung im engeren
Sinn einzubeziehen sind,
-
die zuständigen Bundesminister und Landesräte
koordinierend insbesondere in den Feldern der Kulturförderung und der Sportförderung
tätig werden und
-
entsprechende Instrumente geschaffen werden, um die
Wirkung von Förderungen statistisch, wirtschaftlich und politisch zu messen.
Die
parlamentarische Kontrolle der Subventionsverwaltung setzt einen umfassenden
und detaillierten Informationsfluss voraus. Die derzeit vorgesehenen zahllosen
Berichte sollten zu diesem Zweck in der Systematik vereinheitlicht und in ihrem
Inhalt in einen generellen analytischen Teil sowie eine Förderungsliste geteilt
werden. Das Schwergewicht wäre auf den ersten Teil zu legen, der Rechenschaft
zu geben hätte, ob die politischen Ziele mit den Förderungen erreicht wurden,
ob das gewählte Instrumentarium den besten Kosten-Nutzen-Effekt hatte und
welche Konsequenzen für die Zukunft aus den Erfahrungen in der Vergangenheit
gezogen werden.
Zur
Erleichterung der politischen und der Rechnungshofkontrolle wären alle Lücken
zu schließen, in denen es noch keine Förderrichtlinien gibt. Die Richtlinien
sollten möglichst einheitlich gestaltet sein und den Fördernehmern wie auch der
Verwaltung die notwendige Abrechnung der sachgerechten Mittelverwendung
möglichst erleichtern. Sie sollen den Fördernehmern Klarheit darüber geben,
wofür die Mittel einzusetzen sind und sie sollen der Verwaltung ein Recht auf
vollständige Information über die geförderte Tätigkeit des Subventionsnehmers
einräumen.
Eine
Reihe von allgemeinen Überlegungen spricht dafür, die Kontrollrechte der Volksanwaltschaft
auch in diesem Bereich so effektiv zu gestalten wie in der Hoheitsverwaltung.
Es wird angeregt, ihre Ausdehnung auf ausgegliederte Rechtsträger zu überlegen.
7. Rechtsschutz
Die rechtsstaatliche Kontrolle im privatwirtschaftlichen Förderungswesen
ist bei den ordentlichen Gerichten durchaus gut aufgehoben. Im Lichte der
vorangegangenen Ausführungen zu den Grundrechten ist hier keine gesonderte
verfassungsrechtliche Normierung erforderlich, es wird vielmehr darauf
ankommen, wie der Grundrechtsschutz insgesamt ausgestaltet wird.
Die derzeit in Einzelbereichen
vorgesehenen sogenannten sukzessiven Instanzenzüge wären zu beseitigen. Sie
sind aufwändig und kompliziert in der Konstruktion und erschweren damit die
Position des einzelnen Leistungsempfängers eher, als dass sie zu seinem Schutz
beitragen. Mit der Ausbildung eines umfassenden verwaltungsgerichtlichen
Systems sollte es auch leicht sein, diese Anomalie im Verfassungsgefüge zu
beseitigen.
Handlungsbedarf
besteht insbesondere in der Stärkung der Schutzbedürfnisse des einzelnen
gegenüber ausgegliederten und privatrechtlich agierenden Einrichtungen des
Staates. Hier wird es notwendig sein, auf einfachgesetzlicher Ebene in der
jeweiligen Rechtsgrundlage einerseits Leistungsansprüche zu verankern, die umso
intensiver sein müssen, je essentieller die Produkte des Ausgegliederten für
die Lebenssituation der Menschen sind; andererseits wird man bewährte
Instrumente einsetzen müssen, die etwa aus dem Konsumentenschutz oder aus der
kollektiven Rechtsgestaltung kommen: Es ist durchaus sinnvoll, die
Tarifgestaltung eines ausgegliederten staatlichen Museums, die Höhe
universitärer Studiengebühren oder die Entgelte für kommunale
Versorgungsleistungen an eine übergeordnete Kontrolle zu binden. Träger dieser
Kontrolle könnten sowohl anwaltschaftliche Einrichtungen und Nutzergruppen als
auch parlamentarische Einrichtungen sein.