Art.
12 Abs. 2
(Senate
in Angelegenheiten der Bodenreform entfallen zur Gänze)
Art.
20 Abs. □
(weisungsfreie Verwaltung)
(□) In den Angelegenheiten des Dienstrechts der Gebietskörperschaften,
des Vergabewesens, als Schiedseinrichtungen, für nichtbehördliche Aufgaben und
für gutächtliche Beurteilungen
können weisungsfreie Verwaltungsorgane durch Gesetz geschaffen werden. Dieses
hat Einrichtung, Aufgaben und Verfahren zu regeln, wobei die Voraussetzungen
einer Abberufung taxativ im Gesetz zu bestimmen sind, über Berufungen gegen
allfällige Bescheide ein Verwaltungsgericht zu entscheiden hat und eine
Berufungsvorentscheidung vorzusehen ist.
Art.
23 Abs. 1
(Die
Anführung der Bezirke entfällt)