Ausschuss 7

Text zum Thema „weisungsfreie Verwaltung“

 

 

 

Art. 12 Abs. 2

 

(Senate in Angelegenheiten der Bodenreform entfallen zur Gänze)

 

 

 

Art. 20 Abs. □

 (weisungsfreie Verwaltung)

 

() In den Angelegenheiten des Dienstrechts der Gebiets­körperschaften, des Vergabewesens, als Schiedseinrichtungen, für nichtbehördliche Aufgaben und für  gutächtliche Beurteilungen können weisungsfreie Verwaltungsorgane durch Gesetz geschaffen werden. Dieses hat Einrichtung, Aufgaben und Verfahren zu regeln, wobei die Voraussetzungen einer Abberufung taxativ im Gesetz zu bestimmen sind, über Berufungen gegen allfällige Bescheide ein Verwaltungs­gericht zu entscheiden hat und eine Berufungs­vorentscheidung vorzusehen ist.

 

 

 

Art. 23 Abs. 1

 

(Die Anführung der Bezirke entfällt)