Österreich Konvent; Ausschuss 7
zum Punkt D „Privatwirtschaftsverwaltung“
Einen Punkt der
Agenda des Ausschusses 7 bildet die Privatwirtschaftsverwaltung.
Dazu wurden vor
Beginn der Ausschussberatungen Punkte aufgenommen, die Gegenstand der
Beratungen im Ausschuss sein sollen. Im Einzelnen darf dazu die Position
Salzburgs festgehalten werden:
Zu 1. Gestaltung des verfassungsrechtlichen
Rahmens, insbesondere bei Förderungen
a) Kompetenz: Alternativen zu Art. 17 B-VG
b) Legalitätsbindung
Auf Basis des Art. 17
B-VG können die Länder derzeit auch in Bereichen Privatwirtschaftsverwaltung
ausüben, in denen ihnen keine Gesetzgebungs- oder Vollzugskompetenz zukommt. So
kann das Land z.B. Gewerbebetriebe fördern, obwohl Angelegenheiten des Gewerbes
nach Art. 10 Abs. 1 Ziff. 8 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache
sind. Diese Möglichkeit der transkompetenten Privatwirtschaftsverwaltung muss
den Ländern als wesentlicher Gestaltungsspielraum jedenfalls erhalten bleiben.
Überlegungen den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung an die allgemeinen
Gesetzgebungs- und Vollzugszuständigkeiten anzunähern, könnten daher nicht
nachvollzogen werden, zumal aus den dargestellten Gründen der Art. 17 B-VG in
der derzeitigen Fassung einen der wenigen bedeutenden dezentralen Spielräume
bietet.
Nach herrschender
Meinung gilt das Legalitätsprinzip nicht, wenn der Staat privatwirtschaftlich
tätig ist. Eine Bindung an das Legalitätsprinzip würde bedeuten, dass eine
Förderung nur dann erteilt werden kann, wenn es dafür eine gesetzliche
Grundlage gibt. Da ohnehin entsprechende Vorgaben durch das Beihilfen- und
Vergaberecht einzuhalten sind und über die in der Judikatur des OGH weithin
anerkannte Fiskalgeltung der Grundrechte ein Diskriminierungsschutz besteht,
ist auf eine strikte Legalitätsbindung der Privatwirtschaftsverwaltung zu
verzichten.
Nach bestimmender
Verfassungsmeinung wird die Anwendbarkeit des Art. 18 Abs. 1 B-VG auf die
Privatwirtschaftsverwaltung abgelehnt, da es nicht Absicht des Verfassungsgesetzgebers
war, die Legalitätsbindung auf die Privatwirtschaftsverwaltung zu beziehen.
Wäre für die Privatwirtschaftsverwaltung eine gesetzliche Determinierung
erforderlich, wie dies Art. 18 Abs. 1 B-VG vorsieht, wären privatrechtliche
Verträge nur möglich, wenn eine bis ins Detail bestimmte gesetzliche Grundlage
berücksichtigt würde. Auf die damit verbunden Einschränkungen des
Gestaltungsspielraumes braucht nicht gesondert hingewiesen werden.
Zu 2. Frage von
Doppelförderungen
a) Grundsatz der Koordinierung
b) Konzentration der Förderungen und der ausgegliederten Formen
Wie bereits eingangs
erwähnt, besteht für die Länder auf Grundlage der transkompetenten
Privatwirtschaftsverwaltung in Bereichen die Möglichkeit Förderungen zu
erteilen, in denen ihnen keine Kompetenz zur Gesetzgebung bzw. Vollziehung zukommt. Dass es dabei dazu
kommt, dass Bund und Länder ein und den selben Antragsteller, insbesondere auf
Grund unterschiedlicher Gesichtspunkte fördern wird per se nicht als Problem
gesehen. Beispielsweise sollten besonders innovative Unternehmen durchaus die
Möglichkeit haben, auf mehrere Fördertöpfe zu zugreifen. Im Übrigen ist nach
unserem Wissensstand jeder Antragssteller verpflichtet kund zu tun, ob er an
anderer Stelle bereits eine Förderung beantragt hat. Zur Abstellung allfälliger
Missbräuche bietet das Strafrecht entsprechende Handhabe. Letztlich würde eine
Konzentration, sprich Zentralisierung des Förderungswesens den Grundsätzen
eines föderativen Bundesstaates sowie dem Grundsatz der Subsidärität
widersprechen. Darüber hinaus ist unter den Gesichtspunkten der Bürgernähe und
des Prinzips des one stop shops im gesamten Verwaltungshandeln danach zu
trachten, sämtliche Dienstleistungen des Staates ganzheitlich dezentral
anzubieten.
Zu 3. Kontrolle und Rechtsschutz (analog und
ähnlich effizient wie bei hoheitlichem Handeln)
Überlegungen den im Bereich des privatwirtschaftlichen Handelns ohnehin bestehenden Rechtsschutz den beim hoheitlichen Handeln gegebenen gleichzustellen, könnten sich nicht auf die geltende Bundesverfassung stützen, denn der Verfassungsgesetzgeber ist davon ausgegangen, dass grundsätzlich das System gerichtlichen Rechtsschutzes in der Lage ist, den rechtsstaatlich gebotenen Rechtsschutzstandard zu gewährleisten. Eine Aufweichung der bestehenden Trennung des Rechtsschutzes für die Hoheitsverwaltung und die Privatwirtschaftsverwaltung würde im Übrigen zu einer Vermengung bestehender derzeit weitest gehend klarer Rechtsschutzsysteme führen, die nicht zielführend ist. Eine Änderung des bewährten Rechtsschutzsystems für das gesamte Förderwesen würde zu zusätzlichen Gesetzen, Verfahren und einer Ausweitung der Verwaltung führen.