Bericht zum Thema
Ausgliederungen sind oft damit
verbunden, dass Personal der Gebietskörperschaften auf die ausgegliederten
Rechtsträger übertragen wird. Für diese Übertragungen sollen folgende
Grundsätze gelten:
1. Die erworbenen Rechte der
Bediensteten sind zu wahren.
Das bedeutet derzeit, dass
Beamte als Beamte (der Gebietskörperschaft) in die neue Einrichtung übernommen
werden und Vertragsbedienstete mit unverändertem Vertrag zu solchen des neuen
Rechtsträgers werden. Neu eintretendes Personal wird nach dem
Angestelltengesetz behandelt. Folge dieses Systems ist eine etwas
unübersichtliche Rechtslage, verschiedene Dienstgeber, scheinbare „Ungerechtigkeiten“
in der Karriere und ein nicht unbeträchtlicher bürokratischer Aufwand.
Eine Lösung ohne diese
Nachteile, aber mit voller Wahrung des Grundsatzes bietet sich in der Form an,
dass alle Bediensteten zu Dienstnehmern des neuen Rechtsträgers werden.
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Inhalt
des jeweiligen Dienstvertrages ist die bisherige dienstrechtliche Situation –
BDG und VBG werden als lex contractus überbunden.
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Künftige
Änderungen im öffentlichen Dienstrecht schlagen nicht mehr durch, im
Besoldungsrecht gelten künftige Bezugssteigerungen als vereinbart.
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Bei
Betrauung mit einem höher bewerteten Arbeitsplatz wird die Bezugserhöhung
vereinbart.
Die Alternative zu diesem
Modell ist die Beibehaltung des derzeitigen Zustandes mit Verbesserungen im
administrativen Bereich.
Bei Abwägung dieser beiden
Varianten ist vor allem zu bedenken, dass eine mit einer Ausgliederung
verbundene generelle „Entpragmatisierung“ derart große Personalprobleme mit
sich bringen kann, die das Ausgliederungsprojekt als solches behindern würden.
Es ist daher dieser Variante nicht der Vorzug zu geben.
2. Die
Dienstgeberfunktionen werden zusammengefasst.
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Alle
Funktionen der früheren Dienstbehörde gehen materiell auf den Leiter der
ausgegliederten Einrichtung über.
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Für
alle Disziplinarangelegenheiten und zur Entscheidung über strittige Fragen des
Übergangsrechts wird für jede Gebietskörperschaft eine weisungsfreie Kommission
eingesetzt, deren Entscheidungen beim Verwaltungsgericht angefochten werden
können.
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Die
Einrichtung eines für die gesamte jeweilige Gebietskörperschaft einheitlichen
Personalamtes für alle ihre „ausgegliederten“ Beamten ist sinnvoll.
3. Das Gleichgewicht zum übrigen öffentlichen Dienst ist zu wahren,
neue Methoden des öffentlichen Managements sind anzuwenden.
Es ist wichtig, dass der
gesamte öffentliche Sektor als Einheit gesehen wird und auch als solche
funktioniert. Deshalb sollen für Verwaltungsbereiche, in denen es
Ausgliederungen gibt, intern und extern möglichst die gleichen Grundsätze der
Wirtschaftlichkeit und gleiche Managementprinzipien gelten. Es ist
insbesondere im Personalwesen zu vermeiden, dass besoldungsrechtliche
Schräglagen entstehen, die sachlich schädliche und nur besoldungsrechtlich
motivierte Migrationen von Personal im Allgemeinen und von Führungspersonal im
Besonderen bewirken. Die Besoldungssysteme, Prämiensysteme und
Dienstrechtssysteme sollten daher angeglichen werden. Dies soll auch für
Entscheidungsorgane ausgegliederter Rechtsträger und Geschäftsführungen gelten.
(Anm: Dieses
Papier wurde am 3.12.2003 an den Ausschuss 6 weitergeleitet)