Ausschuss 7

Textskizze zum Thema „weisungsfreie Verwaltung“

 

 

 

 

Art. 12 Abs 2

(Senate in Angelegenheiten der Bodenreform)

 

[Entfällt zur Gänze]

 

 

 

Art. 20 Abs. □

(weisungsfreie Verwaltung)

 

() In den Angelegenheiten des Disziplinarrechts, des Dienstrechts der Gebiets­körperschaften, des Datenschutzes, des Grundverkehrs, der Bodenreform und des Vergabewesens sowie als Schiedseinrichtungen und für nichtbehördliche Aufgaben können weisungsfreie Kommissionen durch Bundes- oder Landesgesetz geschaffen werden. Dieses hat Einrichtung, Aufgaben und Verfahren zu regeln, wobei eine Aufsichts­befugnis des zuständigen obersten Organs näher zu regeln ist, die Mitglieder auf fünf Jahre zu bestellen sind, einer Kommission jedenfalls auch sachverständige Mitglieder angehören müssen, die Voraussetzungen einer Abberufung taxativ im Gesetz zu bestimmen sind, über Berufungen gegen Bescheide der Kommission ein Verwaltungs­gericht zu entscheiden hat und eine Berufungs­vorentscheidung vorzusehen ist.