Art. 12 Abs 2
(Senate in
Angelegenheiten der Bodenreform)
Art. 20 Abs. □
(weisungsfreie
Verwaltung)
(□) In den Angelegenheiten des Disziplinarrechts, des
Dienstrechts der Gebietskörperschaften, des Datenschutzes, des Grundverkehrs,
der Bodenreform und des Vergabewesens sowie als Schiedseinrichtungen und für
nichtbehördliche Aufgaben können weisungsfreie Kommissionen durch Bundes- oder
Landesgesetz geschaffen werden. Dieses hat Einrichtung, Aufgaben und Verfahren
zu regeln, wobei eine Aufsichtsbefugnis des zuständigen obersten Organs näher
zu regeln ist, die Mitglieder auf fünf Jahre zu bestellen sind, einer
Kommission jedenfalls auch sachverständige Mitglieder angehören müssen, die
Voraussetzungen einer Abberufung taxativ im Gesetz zu bestimmen sind, über
Berufungen gegen Bescheide der Kommission ein Verwaltungsgericht zu
entscheiden hat und eine Berufungsvorentscheidung vorzusehen ist.