Die Zahl der derzeit in Bund und Ländern gemäß Art.
133 Z. 4 –B-VG eingerichteten Behörden ist nahezu unübersehbar, eine Zusammenstellung der
wichtigsten ist in der Anlage angeschlossen.
Die Überlegungen in den Ausschüssen 7 und 9 zur Reform
dieser Institution gehen in dieselbe Richtung:
-
Ein Großteil dieser derzeit bestehenden Behörden kann
und soll in die künftige Verwaltungsgerichts-Struktur übergeführt werden.
-
Künftig soll
– neben den speziell normierten Regulatoren und
Selbstverwaltungs-körpern – der (einfache) Bundes- und Landesgesetzgeber nur
dort weisungsfreie Behörden und Einrichtungen schaffen können, wo dies aus
besonderen Gründen notwendig ist. Konkret wären dies
o
im Disziplinar- und Dienstrechtsbereich der
Gebietskörperschaften
o
im Disziplinarbereich der Selbstverwaltungskörper
o
Schieds- und Mediations-Einrichtungen
o
Kommissionen ohne behördliche Aufgaben
o
im Datenschutz ?
o
im Grundverkehr / Bodenreform ?
o
im Vergabewesen ?
-
Die Entscheidung über zivile Rechte und
strafrechtliche Vorwürfe kann diesen Einrichtungen nicht übertragen werden
-
Es ist es nicht notwendig, für diese Behörden ein
richterliches Mitglied vorzusehen.
-
Ein allfälliger Rechtszug soll von diesen Behörden an
die Verwaltungsgerichte gehen, wobei dort ein Fachsenat zuständig sein soll,
dem auch fachkundige Mitglieder angehören.
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Eine Berufungsvorentscheidung ist vorzusehen.
-
Im Gesetz ist ausdrücklich festzulegen
o
die Weisungsfreiheit,
o
eine Bestellung durch das jeweilige Oberste Organ,
o
ein 5-jährige Bestelldauer und
o
eine Abberufung nur aus den im Gesetz genannten
Gründen.
Angesichts dieses Ergebnisses empfiehlt sich eine
verfassungsrechtliche Grundlage im direkten Zusammenhang mit der Bestimmung
über das Weisungsrecht.