Ausschuss 7

Bericht / Erläuterungen zum Thema „Unabhängige (weisungsfreie) Behörden“

 

 

 

Die Zahl der derzeit in Bund und Ländern gemäß Art. 133 Z. 4 –B-VG eingerichteten Behörden ist nahezu unübersehbar, eine Zusammenstellung der wichtigsten ist in der Anlage angeschlossen.

 

Die Überlegungen in den Ausschüssen 7 und 9 zur Reform dieser Institution gehen in dieselbe Richtung:

 

-         Ein Großteil dieser derzeit bestehenden Behörden kann und soll in die künftige Verwaltungsgerichts-Struktur übergeführt werden.

-         Künftig soll  – neben den speziell normierten Regulatoren und Selbstverwaltungs-körpern – der (einfache) Bundes- und Landesgesetzgeber nur dort weisungsfreie Behörden und Einrichtungen schaffen können, wo dies aus besonderen Gründen notwendig ist. Konkret wären dies

o       im Disziplinar- und Dienstrechtsbereich der Gebietskörperschaften

o       im Disziplinarbereich der Selbstverwaltungskörper

o       Schieds- und Mediations-Einrichtungen

o       Kommissionen ohne behördliche Aufgaben

o       im Datenschutz ?

o       im Grundverkehr / Bodenreform ?

o       im Vergabewesen ?

-         Die Entscheidung über zivile Rechte und strafrechtliche Vorwürfe kann diesen Einrichtungen nicht übertragen werden

-         Es ist es nicht notwendig, für diese Behörden ein richterliches Mitglied vorzusehen.

-         Ein allfälliger Rechtszug soll von diesen Behörden an die Verwaltungsgerichte gehen, wobei dort ein Fachsenat zuständig sein soll, dem auch fachkundige Mitglieder angehören.

-         Eine Berufungsvorentscheidung ist vorzusehen.

-         Im Gesetz ist ausdrücklich festzulegen

o       die Weisungsfreiheit,

o       eine Bestellung durch das jeweilige Oberste Organ,

o       ein 5-jährige Bestelldauer und

o       eine Abberufung nur aus den im Gesetz genannten Gründen.

 

Angesichts dieses Ergebnisses empfiehlt sich eine verfassungsrechtliche Grundlage im direkten Zusammenhang mit der Bestimmung über das Weisungsrecht.