Regulierungsbehörden
sind ein Sonderfall der staatlichen Verwaltungsorganisation. Eine
verfassungsrechtliche Verankerung der Regulatoren scheint daher sinnvoll.
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Sie soll sich auf Grundsätze beschränken, was
bedeutet, dass sie in Form einer (inhaltlich determinierten) Ermächtigung an
den einfachen Gesetzgeber erfolgen soll (insbesondere Parameter für die
Einrichtung und die Durchbrechung des Weisungszusammenhanges)
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Als Ort dieser Bestimmung liegt eine Einordnung in den
Nahebereich des Art. 77 auf der Hand.
Es sollen im B-VG
nur Grundsätze geregelt werden. Diese könnten sein:
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Ausnahmecharakter / Sonderform der Vollziehung
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Unabhängigkeit von dem zu regelnden Wirtschaftssektor
(so lange der Staat Eigentümer von Unternehmen des regulierten Bereichs ist,
bedeutet dies Weisungsfreiheit)
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Verantwortlichkeit
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erhöhte Bindung an Transparenz- und
Konsultationsgebote
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zwei Instanzen
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keine Schaffung weiterer oberster Organe
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nachprüfende Kontrolle des VwGH
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Zielnorm: nachhaltige Sicherstellung der Versorgung /
der Infrastruktur / der gemeinwirtschaftlichen Leistung und des gleichen
Zuganges zum Markt
Die Anknüpfung
der Ermächtigung an einen sachgerechten Tatbestand scheint sinnvoll (z.B.:
„Wenn dies im Interesse eines freien Marktes, zur Erreichung eines
funktionierenden Wettbewerbs oder zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher
Rechtsvorschriften geboten ist ...“ oder „für Dienstleistungen von allgemeinem
Interesse“)
Der einfache
Gesetzgeber soll Gestaltungsspielraum haben; die Konstruktion des Regulators
als GmbH soll möglich, aber nicht zwingend sein.
Deutlich
überwiegend wird die Ansicht vertreten, dass Infrastrukturpolitik Aufgabe der
Gesetzgebung und der obersten Verwaltungsorgane ist und somit nicht in der
Zuständigkeit der Regulatoren liegen soll. Auch die derzeit vielfach gegebene
Möglichkeit, Stellungnahmen infrastrukturpolitischer Natur abzugeben, wurde
zurückhaltend gesehen.
Daraus folgt:
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Zuständigkeit zur Einzelfallentscheidung, diese
weisungsfrei und unabhängig (Tribunalgarantien werden zumeist erforderlich
sein)
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Weisungsrecht, Aufsicht, politische Verantwortung des
obersten Verwaltungsorgans ist für die übrigen Tätigkeitsbereiche
sicherzustellen
In inhaltlicher
Hinsicht wird verlangt, dass die Entscheidungen sowohl bei konkreten und
detaillierten Eingriffen in den Wettbewerb als auch in Hinblick auf
weittragende generelle Auswirkungen zurückhaltender sein sollen.
Verfassungsrechtliche
Sonderbestimmungen scheinen insoweit erforderlich, als eine Herausnahme aus dem
Weisungs- und Verantwortungsbereich zu den obersten Verwaltungsorganen erfolgt.
Parlamentarisch:
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Berichtspflichten in der derzeitigen Form scheinen
nicht optimal; zu überlegen wären Ausschusshearings und die Vorlage von
generellen Zielprogrammen
Rechtlich:
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Ein Rechtszug zum VwGH wird überwiegend bejaht
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Eine deutliche Beschleunigung bei der 2. Instanz (auch
beim VwGH) ist notwendig
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Die Einbindung von Sachverstand in der 2. Instanz
(auch beim VwGH) wäre sinnvoll
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Eine Föderalisierung der Kontrollinstanz
(Landesverwaltungsgerichte) ist nicht sinnvoll
Finanziell:
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Die Einbeziehung der Kontrollierten - falls von ihnen
finanziert wird - in die Finanzkontrolle wird gewünscht; eine solche darf
allerdings die Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen
Fachlich:
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Generelle Vorgaben durch Gesetz und Verordnung
verlangen, dass es außerhalb der Einzelfallentscheidungen Kontrolle gibt. Diese
ist z.B. in Form von Eigentümerrechten, Aufsichtsratszuständigkeiten,
Abberufung von Organwaltern bei GmbH möglich.
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Auch an die Einrichtung einer Aufsicht analog zu den
Selbstverwaltungskörpern ist zu denken.
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Im weisungsfreien Bereich soll das oberste
Verwaltungsorgan die Möglichkeit der Aufhebung /Amtsbeschwerde und der
effektiven Verfahrensbeschleunigung haben.
Es
wird kritisiert, dass
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die Arbeitsteilung, die anhängigen Fragen und die
Entscheidungen derzeit nicht ausreichend transparent sind,
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faktisch der Geschäftsapparat die übergeordnete 2.
Instanz dominiert,
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der Geschäftsapparat mitunter sehr aufwändig
ausgestattet ist und
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kein einheitliches Erscheinungsbild gegeben ist.
Hier gibt es
Änderungswünsche an den einfachen Gesetzgeber.
Zu überlegen wäre
(auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht), die Rechtsschutzbehörden (in Gestalt
der Kontroll-Kommissionen) nicht beim Regulator anzusiedeln, sondern etwa in
Gestalt eines Fachsenates (bei einem Bundesverwaltungsgericht I. Instanz oder
gleich beim VwGH) einzurichten.
Die Finanzierung
aus (Pflicht)Beiträgen der Unternehmen ist nicht zwingend, es sollte auch eine
solche aus Gebühren der Verfahrensparteien oder aus dem allgemeinen Haushalt
nicht verunmöglicht werden.
Änderungsvorschläge
beziehen sich vor allem auf die jeweilige Kommission / Behörde 2. Instanz:
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Kollegialbehörde ist eher zu bevorzugen, aber nicht
absolut notwendig
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hauptberufliche Organwalter sind effektiver als
nebenberufliche
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Sachverstand ist in die Behörde einzubeziehen
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die Verfahrensdauer ist zu verkürzen
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Transparenz der Entscheidung ist zu erhöhen (z.B.
votum separatum, Begründung,
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keine organisatorische und personelle Verflechtung von
1. und 2. Instanz (gilt auch hinsichtlich des Sachverständigenapparats).
Die
Kompliziertheit der Rechtsmaterien und die Möglichkeit, gleichzeitig
verschiedene Rechtszüge einzuschlagen, wird kritisiert; eine
Verfahrenskonzentration ist daher zu überlegen.
Die meisten
Behörden gehen davon aus, dass die vollständige Neuordnung des jeweiligen
Marktes nicht so rasch zu erwarten ist bzw., dass auch nach dessen Herstellung
- geminderte - Aufgabenstellungen
verbleiben.
Eine Fusionierung
mit der Wettbewerbsbehörde ist daher nicht aktuell, ebenso nicht eine generelle
Befristung der Einrichtung von Regulatoren.
Kritisiert
wurde die unklare Kompetenzabgrenzung zwischen Regulator und Ministerium.
Nicht
besprochen wurde die budget- und planstellenrechtliche Konstruktion (auf
einfachgesetzlicher Ebene). Hier gibt es abgesehen von der Beibehaltung des
derzeitigen Status zwei Alternativen:
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Konstruktion als nachgeordnete Dienststelle in einem
Ressortbereich, oder
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Zusammenfassung aller Regulatoren zu einem Budget- und
Planstellenbereich.
Die Beibehaltung
des Status quo bedeutet die Existenz von teilweise außerhalb des Budgets und
des Planstellenbereichs stehenden Einrichtungen, die über Personalhoheit auch
im Hinblick auf die Zahl der nicht im öffentlichen Dienst stehenden Mitarbeiter
und deren Entlohnung verfügen.
Angeregt wurde,
im Ausschussbericht keine Bewertung der Ausgliederung als besseres Modell im
Vergleich zur Aufgabenbesorgung im normalen Verwaltungsvollzug vorzunehmen,
sondern beide Modelle als gleichwertig darzustellen. Die Auswahl trifft der
Materiengesetzgeber nach Sachlichkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen.
Vorgeschlagen
wird für die einfachgesetzlichen Regelungen auch die Verankerung einer
volkswirtschaftlichen Verantwortung des Regulators, insbes. in
Infrastrukturentscheidungen.