Basisinformation
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Zu
den Punkten 6. (Verhältnis zwischen Gesetzgebung und Vollziehung) und 7.
(Mitwirkung österreichischer Organe an der Ernennung von Mitgliedern von
Organen der Europäischen Union) der Struktur der Ausschussberatungen
6.
Verhältnis zwischen Gesetzgebung und Vollziehung (Legalitätsprinzip,
EU-Rechtsetzung)
6.1.
Neuformulierung des Art. 18 B‑VG?
Fragestellung: Besteht ein Bedarf nach
Änderung der Regelungen über das Legalitätsprinzip?
Rechtslage: In Art. 18 Abs. 1 B‑VG
(Anlage ./A) ist normiert, dass die gesamte staatliche Verwaltung nur
auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf. Jedes Verwaltungshandeln (auch das
eines Selbstverwaltungskörpers) ist somit an die Gesetze gebunden und bedarf
einer gesetzlichen Grundlage. Die Verwaltung kann somit nicht ihre eigenen
Vorstellungen durchsetzen, sondern ist an die Vorstellungen der demokratisch
legitimierten Mehrheit gebunden. (Auch wenn die Gerichtsbarkeit in Art. 18
Abs. 1 B‑VG nicht ausdrücklich genannt wird, ist doch unbestritten, dass
die gesamte Vollziehung – somit Verwaltung und Gerichtsbarkeit – dem
Legalitätsprinzip unterliegt.) Nach Art. 18 Abs. 2 B‑VG kann jede
Verwaltungsbehörde innerhalb ihres Wirkungsbereiches auf Grund der Gesetze
Verordnungen erlassen.
In der
Stammfassung des B‑VG 1920 hieß es in Art. 18 Abs. 2 noch, dass jede
Verwaltungsbehörde Verordnungen „im Rahmen der Gesetze“ erlassen kann. Durch
die B‑VG-Novelle 1925, BGBl. Nr. 268 wurde der Wortlaut des Abs. 2
dem Wortlaut des Abs. 1 angeglichen und die Wortfolge „in Rahmen“ durch
die Formulierung „auf Grund“ ersetzt. In der Regierungsvorlage (327 BlgNR
2. GP – verfügbar) heißt es dazu, dass durch diese Änderung klargestellt
werden soll, dass dem Verordnungsgeber durch die Wortfolge „im Rahmen der
Gesetze“ kein weiterer Spielraum eingeräumt werden sollte.
Für den
Gesetzgeber ergibt sich aus Art. 18 B‑VG, dass die gesetzlichen Grundlagen
für die Vollziehung inhaltlich ausreichend determiniert sein müssen. Das Ausmaß
an Determinierung muss dem jeweiligen Regelungsgegenstand entsprechen; Gesetze,
die zu Grundrechtseingriffen ermächtigen (eingriffsnahe Gesetze), unterliegen
einem strengen Bestimmtheitsgebot (siehe VfSlg 10.737/1985 – verfügbar).
Nach der
herrschenden Lehre unterliegt die Privatwirtschaftsverwaltung nicht dem
Legalitätsprinzip (siehe Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3
[1996] 246 f). Auch die Privatwirtschaftsverwaltung ist zwar an die
geltenden Gesetze gebunden, sie bedarf aber keiner expliziten gesetzlichen
Grundlage im Sinne eines Gesetzesvorbehaltes.
Unmittelbar
anwendbares Gemeinschaftsrecht ist auch dann zu vollziehen, wenn eine
gesetzliche Grundlage fehlt. Das gemeinschaftsrechtlich geforderte Ausmaß an
Bestimmtheit (eine Regelung muss unbedingt gefasst und hinreichend genau sein)
ist allerdings nicht so streng wie das innerstaatliche, was vereinzelt
problematisiert wird (siehe Öhlinger, Verfassungsrecht5
[2003] Rz. 593).
Rechtsvergleich: In Art. 20 Abs. 3
des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland heißt es:
„Art. 20. ...
(3) Die Gesetzgebung ist an die
verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind
an Gesetz und Recht gebunden.“
Die
Reichweite der Bindung ist im einzelnen nicht unumstritten; jedenfalls normiert
Art. 20 Abs. 3 GG keinen mit Art. 18 B‑VG vergleichbaren
Totalvorbehalt, sondern einen sogenannten Parlamentsvorbehalt nach der
Wesentlichkeitstheorie (siehe Merten, Gesetzgebung im demokratischen
Rechtsstaat, in Holoubek ua [Hrsg.], Dimensionen des modernen
Rechtsstaates [2002] 54 ff – verfügbar)
Reformvorschläge:
Vorgeschlagen
wird, das Legalitätsprinzip (generell oder zumindest in bestimmten Bereichen)
zu lockern, um so der Verwaltung mehr Spielräume offen zu lassen und dadurch
mehr Flexibilität zu gewährleisten (Abgeordnete Dr. Baumgartner-Gabitzer,
Landtagsdirektor DDr. Lengheimer, Gemeindebund; siehe auch Wielinger,
Was darf der Gesetzgeber? in Mayer ua [Hrsg.], FS Walter [1991]
755 ff – verfügbar). Das Gesetz wäre dann nicht mehr Voraussetzung,
sondern nur mehr Schranke für das Handeln der Verwaltung.
Dem wird
entgegengehalten, dass die Gesetzesbindung in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung
als Ausfluss des demokratischen und des rechtsstaatlichen Prinzips bestehen
bleiben sollte (Klubobfrau Dr. Petrovic, Univ.Prof. DDr. Mayer; für
eine Beibehaltung der strengen Gesetzesbindung auch Antoniolli/Koja,
Allgemeines Verwaltungsrecht3 [1996] 227 f; Rill,
Gesetzgebung im demokratischen Rechtsstaat, in Holoubek ua [Hrsg.],
Dimensionen des modernen Rechtsstaates [2002] 73 ff – verfügbar). Eine
strenge Gesetzesbindung sei auch aus Gründen der Rechtssicherheit für den
einzelnen unverzichtbar.
Mitunter
wird das Determinierungsgebot als Grund für die Gesetzesflut angeführt. Gegen
eine Lockerung des Legalitätsprinzips und eine Verlagerung der
Rechtssetzungskompetenzen auf den Verordnungsgeber wird allerdings vorgebracht,
dass dadurch das Problem nur von einer Ebene auf eine andere verlagert wird
(siehe Adamovich/Funk/Holzinger, Österreichisches Staatsrecht Bd.1
[1997] Rz. 14.008). Einen Vorschlag zur Umformulierung des Art. 18 B‑VG mit dem Ziel der Eindämmung der
Gesetzesflut erstattete etwa Ermacora, Gedanken zur Wandlung des
Gesetzmäßigkeitsgrundsatzes, in Korinek (Hrsg.), FS Wenger (1983)
101 ff – verfügbar:
„Art. 18. (1) Die Verwaltung des
Bundes, der Länder und Gemeinden, öffentlicher Körperschaften, Anstalten,
Stiftungen und Fonds ist an die Gesetze gebunden. Einschränkungen und
Erfüllungen grund- und freiheitsrechtlicher Regeln, die Begründung von Rechten
und Pflichten, die Ausübung behördlicher Befehle, finanzielle Belastungen des
Bürgers dürfen nur aufgrund der Gesetze erfolgen. Gesetze haben jede
willkürliche Ungleichbehandlung auszuschließen und jene Ermächtigungen klar
nach ob und wie zu bestimmen, die die Verwaltung mit Durchführungsverordnungen
näher auszuführen hat.“
In der
verfassungspolitischen Diskussion zur Änderung des Legalitätsprinzips wurde
etwa auch folgender Vorschlag zu einer Ergänzung des Art. 18 Abs. 1 B‑VG
erstattet:
„Die Gesetzgebung kann von einer bindenden
Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörden absehen und das Verhalten der
Verwaltungsbehörden insb durch die Festlegung von Zielen vorherbestimmen.“
An der
fehlenden Geltung des Legalitätsprinzips für die Privatwirtschaftsverwaltung
wird mitunter kritisiert, dass sich die Geltung des Legalitätsprinzips nicht
nach formalen Kriterien, sondern nach dem Rechtsschutzbedürfnis der betroffenen
Rechtsunterworfenen richten sollte (siehe Öhlinger, Verfassungsrecht5
[2003] Rz. 594).
6.2.
Erfordernis der gesetzlichen Umsetzung von EU-Richtlinien?
Fragestellung: Besteht ein Bedarf nach Änderung
der Regelung über die Umsetzung von EU-Richtlinien?
Rechtslage: Der Verfassungsgerichtshof
geht davon aus, dass Art. 18 Abs. 2 B‑VG durch den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union nicht modifiziert worden ist (VfSlg.
15.189/1998 – verfügbar). Zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften,
die einer innerstaatlichen Konkretisierung zugänglich sind (wie etwa bei
Richtlinien oft der Fall) ist daher nicht der Verordnungsgeber, sondern der
Gesetzgeber berufen.
Rechtsvergleich: Bei Öhlinger,
Legalitätsprinzip und Europäische Integration, in Österreichische
Parlamentarische Gesellschaft (Hrsg.), FS 75 Jahre Bundesverfassung (1995)
635 ff (643) – verfügbar, findet sich zur Umsetzung von Richtlinien in den
EU-Mitgliedstaaten folgende Aussage:
„In rechtsvergleichender Sicht wäre dazu noch
anzumerken, dass in der Mehrzahl der EU-Mitgliedstaaten weitreichende
Verordnungsermächtigungen bestehen und „die Richtlinienumsetzung ganz
überwiegend aus dem parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren herausgehalten
wird“.“(Binnenzitat aus Siedentopf, Die Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes
durch die Verwaltung der Mitgliedstaaten [1990] 21)
Reformvorschläge: Seitens des
Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst wurde noch vor dem Beitritt Österreichs
zum EWR ein Entwurf einer Neufassung des Art. 18 Abs. 1 und 2 B‑VG
(dem kein Gesetzesbeschluss folgte) zur Begutachtung verschickt:
„Art. 18. (1) Die gesamte
staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze oder unmittelbar
anwendbarer Rechtsakte im Rahmen der europäischen Integration ausgeübt werden.
Unmittelbar anwendbare Rechtsakte im Rahmen der europäischen Integration dürfen
durch Gesetze oder Verordnungen in inhaltlicher Hinsicht nicht näher
durchgeführt werden. Rechtsakte im Rahmen der europäischen Integration können
auf europäische technische Normen in ihrer jeweils geltenden Fassung verweisen.
(2) Jede Verwaltungsbehörde kann auf Grund der
Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen. Ferner können
mit Verordnung der jeweils zuständigen obersten Organe der Verwaltung des
Bundes oder der Länder nicht unmittelbar anwendbare Rechtsakte im Rahmen der
europäischen Integration näher durchgeführt werden, sofern sie inhaltlich
hinreichend bestimmt sind.“
Die
Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf führten dazu aus:
„Zu Z 1 (Art. 18 Abs. 1 und 2):
Zu Art. 18 Abs. 1:
1. Art. 18
Abs. 1 enthält in seiner geltenden Fassung den Grundsatz der
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Legalitätsprinzip). Dieser besagt bekanntlich
nicht nur, daß jeder Akt der hoheitlichen Verwaltung durch ein Gesetz gedeckt
sein muß, sondern verpflichtet insbesondere auch die Gesetzgebung, das
Verhalten der Verwaltungsbehörden in einer von den Gerichtshöfen des
öffentlichen Rechts nachprüfbaren Weise vorherzubestimmen (Prinzip der inhaltlichen
Vorausbestimmung behördlichen Verhaltens durch das Gesetz).
Mit dem EWR-Abkommen werden nun aber auch Rechtsakte
des Gemeinschaftsrechts übernommen, die von österreichischen
Vollziehungsbehörden unmittelbar, d.h. insbesondere ohne das Dazwischentreten
irgendeines - auch präzisierenden - innerstaatlichen Umsetzungsaktes
anzuwenden sind (EWRbzw. EG-Verordnungen). Dies ergibt sich aus Art. 7
lit.a des Hauptteils des EWR-Abkommens, wonach ein Rechtsakt der einer
EWG-Verordnung entspricht, als solcher in das innerstaatliche Recht der
Vertragsparteien übernommen wird (siehe auch Art. 189 Abs. 2 des
EWG-Vertrages).
Lediglich die Festlegung von Behördenzuständigkeiten,
allenfalls auch verfahrensrechtlicher Regelungen, könnte in diesem Fall durch
ergänzende österreichische Rechtsvorschriften erfolgen. Dies soll durch eine
Ergänzung des Art. 18 Abs. 1 auf der Ebene des
Bundesverfassungsrechtes klargestellt werden.
2. Daneben
soll mit der Anfügung eines zweiten Satzes in Art. 18 Abs. 1
klargestellt werden, daß aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtung (siehe oben)
solche unmittelbar anwendbaren EWRbzw. EG-Rechtsakte - unabhängig vom
Grad ihrer Bestimmtheit - durch Gesetze oder Verordnungen in inhaltlicher
Hinsicht nicht präzisiert werden dürfen.
3. Schließlich
soll durch die Anfügung eines weiteren Satzes darauf Bedacht genommen werden,
daß zahlreiche Rechtsakte des Gemeinschaftsrechts keine den jeweiligen
Gegenstand abschließende Regelung enthalten, sondern für die Regelung von
Einzelheiten auf europäische technische Normen in ihrer jeweils geltenden
Fassung verweisen. Dies gilt insbesondere für den Bereich des Abbaus
technischer Handelshemmnisse (siehe dazu die Entschließung des Rates vom
7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen
Harmonisierung und der Normung, in: ABl. Nr. C 136 vom 4.6.1985,
S. 1). Die vorgeschlagene verfassungsrechtliche Regelung gestattet
ausnahmsweise eine - ansonsten unzulässige - dynamische Verweisung
auf künftige Normsetzungsakte einer anderen, nach der österreichischen
Rechtsordnung hiezu nicht ermächtigten Normsetzungsautorität.
Zu Art. 18 Abs. 2:
Art. 18 Abs. 2 enthält in seiner geltenden
Fassung die allgemeine Verordnungsermächtigung der Verwaltung, wonach diese
aufgrund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen
kann.
Mit dem EWR-Abkommen werden auch Rechtsakte des
EG-Rechts übernommen, die bloß hinsichtlich des zu erreichenden Ziels bindend
sind, den innerstaatlichen Stellen jedoch die Wahl der Form und der Mittel
überlassen (EWR-Richtlinien; Art. 7 lit.b des Hauptteils des
EWR-Abkommens; siehe auch Art. 189 Abs. 3 des EWR-Vertrages).
Gleiches würde auch bei einer Mitgliedschaft Österreichs in den EG gelten.
Die Entscheidung, solche EWRbzw. EG-Richtlinien
umzusetzen, ist selbstverständlich in erster Linie Sache des Gesetzgebers.
Soweit solche EWRbzw. EG-Richtlinien inhaltlich nicht ausreichend bestimmt
sind, wäre deren innerstaatliche Umsetzung jedenfalls Sache des einfachen
Gesetzgebers.
Eine Durchsicht von Richtlinien zeigt freilich, daß
- vor allem in letzter Zeit - viele von ihnen so detaillierte
Regelungen enthalten, daß der Handlungsspielraum des einfachen Gesetzgebers
weitgehend eingeschränkt wäre bzw. daß die notwendige Vorhersehbarkeit und
Nachprüfbarkeit des Verwaltungshandelns eigentlich bereits durch die
Bestimmungen der Richtlinie selbst sichergestellt erscheint. Für solche
Bereiche entspricht ein Tätigwerden des Verordnungsgebers unmittelbar aufgrund
von Richtlinien den Anforderungen des Legalitätsprinzips.“
Durch
die Novelle sollte die Vorrangstellung des Gesetzgebers bei der Umsetzung von
Richtlinien bestätigt werden; Richtlinien, die als inhaltlich ausreichend
determiniert anzusehen sind, könnten hingegen durch den Verordnungsgeber
umgesetzt werden. Kritisch zu diesem Entwurf äußerte sich Öhlinger,
Europäische Integration und Art 18 B‑VG, ecolex 1992, 740 – verfügbar, der
diese Regelung als überflüssig erachtete, da sich die genannten Rechtsfolgen
bereits der geltenden Fassung des Art. 18 B‑VG entnehmen ließen.
7.
Mitwirkung österreichischer Organe an der Ernennung von Mitgliedern von Organen
der Europäischen Union (Art. 23c B‑VG)
Fragestellung: Besteht ein Bedarf nach
Änderung der Regelung über die Mitwirkung österreichischer Organe an der
Ernennung von Mitgliedern von Organen der Europäischen Union?
Rechtslage: Gemäß Art. 23c
Abs. 1 B‑VG obliegt die österreichische Mitwirkung an der Ernennung von
Mitgliedern der Kommission, des Gerichtshofes, des Gerichts erster Instanz, des
Rechnungshofes, des Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank, des
Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen der
Bundesregierung. In den weiteren Absätzen wird für bestimmte Ernennungen das
Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates gefordert; weiters sind
Vorschlagsrechte und Informationspflichten normiert.
Rechtsvergleich: In Art. 23 GG finden
sich zum Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zur Europäischen Union
folgende Bestimmungen, die weniger eingehend sind als die entsprechenden
Bestimmungen im österreichischen B‑VG:
„Art. 23. (1) Zur Verwirklichung eines
vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der
Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und
föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist
und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz
gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates
Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für
Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch
die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder
solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und
3.
(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union
wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die
Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum
frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag
Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der
Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des
Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des
Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen
Massnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig
wären.
(5) Soweit in einem Bereich ausschliesslicher
Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im
übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die
Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt
Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre
Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes
insoweit die Auffassung des Bundesrates massgeblich zu berücksichtigen; dabei
ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten,
die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können,
ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche
Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, soll die Wahrnehmung der
Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedsstaat der Europäischen
Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder
übertragen werden. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in
Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche
Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt
ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.“
Reformvorschläge: Gefordert wird eine stärkere
Einbeziehung des Bundesrates (Gemeindebund).