Arbeitsunterlage für die vierte Sitzung des
Ausschusses 3
am 20. November 2003
Zu
den Punkten
1.1.1.3.
Organisation des Nationalrates
·
Rechtsvergleich
über die Dauer der Legislaturperiode in den EU-Mitgliedstaaten sowie in der
Schweiz:
·
Dauer
der Legislaturperiode in Österreich:
·
Rechtsvergleich
über die Möglichkeiten der Auflösung der jeweiligen gesetzgebenden Körperschaft
in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Schweiz:
Zu Punkt 1.1.3.
Weg der Bundesgesetzgebung
·
Rechtsvergleich
über allfällige Regelungen des Begutachtungsverfahrens in den
EU-Mitgliedstaaten sowie in der Schweiz:
Zu Punkt 1.2.1.
Bundespräsident
·
„Modernisierung“
der Befugnisse des Bundespräsidenten
Zu
Punkt 1.1.1.3. Organisation des Nationalrates
Rechtsvergleich
über die Dauer der Legislaturperiode in den EU-Mitgliedstaaten sowie in der
Schweiz:
Die Legislaturperiode der
gesetzgebenden Körperschaft (in Staaten mit einem Zweikammernsystem wurde
lediglich die mit dem Nationalrat vergleichbare „erste“ Kammer in Betracht
gezogen) beträgt in zehn Staaten vier Jahre (Belgien [Art. 65 der
Verfassung], Dänemark [§ 32 der Verfassung], Deutschland [Art. 39 des
Grundgesetzes], Finnland [§ 24 des Grundgesetzes], Griechenland
[Art. 53 der Verfassung], Niederlande [Art. 52 der Verfassung],
Portugal [Art. 171 iVm Art. 174 der Verfassung], Schweden
[Kap. 3 § 3 der Verfassung], Spanien [Art. 68 der Verfassung]
sowie Schweiz [Art. 149 der Verfassung]; in fünf Staaten beträgt die
Dauer fünf Jahre (Frankreich [einfachgesetzliche Regelung], Irland
[Art. 16 der Verfassung iVm einfachgesetzlicher Regelung], Italien
[Art. 60 der Verfassung], Luxemburg [Art. 56 der Verfassung] und
Großbritannien). In Art. 19 Abs. 2 des Entwurfes eines Vertrages über
eine Verfassung für Europa ist für das Europäische Parlament eine Amtszeit
von 5 Jahren vorgesehen.
Dauer
der Legislaturperiode in Österreich:
Die tatsächliche Dauer der
Gesetzgebungsperiode stellt sich in Österreich wie folgt dar:
I.
10. November 1920 bis 20. November
1923
II.
20. November 1923 bis 18. Mai 1927
III.
18. Mai 1927 bis 1. Oktober 1930
IV.
2. Dezember 1930 bis 2. Mai 1934
V.
19. Dezember 1945 bis 8. November
1949
VI.
8. November 1949 bis 18. März 1953
VII.
18. März 1953 bis 8. Juni 1956
VIII.
8. Juni 1956 bis 9. Juni 1959
IX.
9. Juni 1959 bis 14. Dezember 1962
X.
14. Dezember 1962 bis 30. März 1966
XI.
30. März 1966 bis 31. März 1970
XII.
31. März 1970 bis 4. November 1971
XIII.
4. November 1971 bis 4. November
1975
XIV.
4. November 1975 bis 4. Juni 1979
XV.
5. Juni 1979 bis 18. Mai 1983
XVI.
19. Mai 1983 bis 16. Dezember 1986
XVII.
17. Dezember 1986 bis 4. November
1990
XVIII. 5. November 1990 bis 6. November 1994
XIX.
7. November 1994 bis 14. Jänner 1996
XX.
15. Jänner 1996 bis 28. Oktober 1999
XXI.
28. Oktober 1999 bis 20. Dezember
2002
XXII.
20. Dezember 2002 bis ...
In der Zweiten Republik gingen von
bisher 17 Legislaturperioden sechs über (rd.) vier Jahre, neun
Legislaturperioden gingen nicht über vier Jahre, waren aber immer noch länger
als drei Jahre; lediglich zwei Legislaturperioden waren kürzer als zwei Jahre.
Rechtsvergleich
über die Möglichkeiten der Auflösung der jeweiligen gesetzgebenden Körperschaft
in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Schweiz:
Soweit ersichtlich (nicht klar ist
die Rechtslage in der Schweiz und in Großbritannien), enthalten alle
Verfassungen Bestimmungen über die Auflösung der jeweiligen gesetzgebenden
Körperschaft. Dieses Recht kommt in der Regel dem Staatsoberhaupt zu
(dies ist in Belgien, Dänemark, den Niederlanden und Spanien der König, in
Luxemburg der Großherzog, in den anderen Ländern ein gewählter Präsident), in
Schweden ist die Regierung dazu berufen, zwischen den ordentlichen Wahlen
außerordentliche Wahlen zum Reichstag auszuschreiben. In Dänemark, Luxemburg,
den Niederlanden und Schweden ist das Recht zur Auflösung an keine weiteren
Voraussetzungen gebunden; in Finnland, Frankreich, Irland, Italien und Portugal
bestehen Antrags- oder Anhörungsrechte; in Belgien, Deutschland, Griechenland
und Spanien ist die Auflösung an das Vorliegen bestimmter materieller
Voraussetzungen gebunden. Im einzelnen sehen die Regelungen wie folgt aus:
Verfassung Belgiens
„Art. 46. Der König hat nur dann das
Recht, die Abgeordnetenkammer aufzulösen, wenn sie mit absoluter Mehrheit ihrer
Mitglieder:
1. entweder einen Vertrauensantrag der
Föderalregierung ablehnt und dem König nicht binnen drei Tagen nach Ablehnung
des Antrags einen Nachfolger für den Premierminister zur Ernennung vorschlägt
2. oder einen Mißtrauensantrag gegen die
Föderalregierung annimmt und dem König nicht gleichzeitig einen Nachfolger für
den Premierminister zur Ernennung vorschlägt.
Über Vertrauens- und Mißtrauensanträge kann
erst achtundvierzig Stunden nach Einbringung des Antrags abgestimmt werden.
Außerdem kann der König im Falle des Rücktritts
der Föderalregierung die Abgeordnetenkammer auflösen, nachdem Er deren mit
absoluter Mehrheit ihrer Mitglieder ausgesprochene Zustimmung erhalten hat.
Die Auflösung der Abgeordnetenkammer bringt die
Auflösung des Senats mit sich.
Der Auflösungsbeschluß enthält die Einberufung
der Wähler binnen vierzig Tagen und die der Kammern binnen zwei Monaten.“
Verfassung des Königreichs Dänemark
„§ 32. (1) Die Mitglieder des Folketing
werden auf 4 Jahre gewählt.
(2) Der König kann zu jeder Zeit Neuwahlen
ausschreiben, und zwar mit der Wirkung, daß die bestehenden Folketingmandate
erlöschen, wenn die Neuwahl stattgefunden hat. Nach Ernennung einer neuen
Regierung können jedoch keine Wahlen ausgeschrieben werden, ehe der
Ministerpräsident sich dem Folketing vorgestellt hat.
(3) Es obliegt dem Ministerpräsidenten zu
veranlassen, daß vor Ablauf der Wahlperiode Neuwahlen abgehalten werden.
(4) Die Mandate erlöschen keinesfalls vor
Durchführung der Neuwahlen.
(5) Durch Gesetz können besondere Bestimmungen
über das Inkrafttreten und Erlöschen der färöischen und grönländischen
Folketingmandate getroffen werden.
(6) Verliert ein Mitglied des Folketing seine
Wählbarkeit, so erlischt sein Mandat.
(7) Jedes neue Mitglied gelobt nach Bestätigung
seines Mandats feierlich, die Verfassung aufrechtzuerhalten.“
Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland
„Art. 63. (1) Der Bundeskanzler wird auf
Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.
(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit
der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom
Bundespräsidenten zu ernennen.
(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so
kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der
Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen.
(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist
nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt
ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der
Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der Bundespräsident
ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese
Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu
ernennen oder den Bundestag aufzulösen.
Art. 68. (1)
Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht
die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der
Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den
Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit
der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.
(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung
müssen achtundvierzig Stunden liegen.“
Grundgesetz Finnlands
„§ 26 - Anordnung einer vorzeitiger
Parlamentswahl
Der Präsident der Republik kann, wenn der
Reichstag einberufen ist, auf begründeten Antrag des Ministerpräsidenten und
nach Anhörung der Parlamentsfraktionen die Durchführung einer vorzeitigen
Parlamentswahl verfügen. Das Parlament beschließt danach, wann es vor der
Durchführung der Wahl seine Arbeit beendet.
Nach einer vorzeitigen Parlamentswahl tritt das
Parlament am ersten Tage desjenigen Kalendermonats zum Reichstag zusammen, der
als nächster neunzig Tage nach der Anordnung der Wahl beginnt, sofern das
Parlament keinen früheren Zeitpunkt zum Zusammentreten festgelegt hat.“
Verfassung der Französischen
Republik:
„Artikel 12. Der Präsident der Republik
kann nach Beratung mit dem Premierminister und den Präsidenten der Kammern die
Nationalversammlung für aufgelöst erklären.
Die allgemeinen Wahlen finden frühestens
zwanzig und spätestens vierzig Tage nach der Auflösung statt.
Die Nationalversammlung tritt von Rechts wegen
am zweiten Donnerstag nach ihrer Wahl zusammen. Fällt dieses Zusammentreten
nicht in den für die ordentliche Sitzungsperiode vorgesehenen Zeitraum, so wird
von Rechts wegen eine Sitzungsperiode für die Dauer von fünfzehn Tagen
eröffnet.
Keine neue Auflösung darf in dem auf diese Wahl
folgenden Jahr vorgenommen werden.“
Verfassung der Griechischen Republik
„Artikel 32. (1) ...
(3) Zum Präsidenten der Republik wird gewählt,
wer die Mehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Abgeordneten auf sich
vereinigt.
Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird die
Abstimmung nach fünf Tagen wiederholt.
Wird auch in der zweiten Abstimmung die
erforderliche Mehrheit nicht erreicht, wird die Abstimmung noch einmal nach
fünf Tagen wiederholt; als Präsident der Republik wird gewählt, wer die
Mehrheit von drei Fünfteln der Gesamtzahl der Abgeordneten auf sich vereinigt.
(4) Wird auch bei der dritten Abstimmung die
erwähnte qualifizierte Mehrheit nicht erreicht, wird das Parlament binnen zehn
Tagen aufgelöst und eine neue Parlamentswahl ausgeschrieben.
Das aus den Neuwahlen hervorgegangene Parlament
wählt sofort nach seinem ersten Zusammentritt in namentlicher Abstimmung und
mit einer Mehrheit von drei Fünfteln der Gesamtzahl der Abgeordneten den
Präsidenten der Republik.
Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird die
Abstimmung binnen fünf Tagen wiederholt; zum Präsidenten der Republik ist
gewählt, wer die absolute Mehrheit der Gesamtzahl der Abgeordneten auf sich
vereinigt. Wird auch diese Mehrheit nicht erreicht, wird die Abstimmung noch
einmal nach fünf Tagen zwischen den beiden Personen wiederholt, die die meisten
Stimmen erreicht haben; zum Präsidenten der Republik ist gewählt, wer die
relative Mehrheit auf sich vereinigt.
...
Artikel 37. (1) Der Präsident der Republik ernennt den
Ministerpräsidenten; auf dessen Vorschlag ernennt und entläßt er die übrigen
Mitglieder der Regierung und die Vizeminister.
(2) Zum
Ministerpräsidenten wird der Vorsitzende der Partei ernannt, die im Parlament
über die absolute Mehrheit der Sitze verfügt. Verfügt keine Partei über die
absolute Mehrheit, so erteilt der Präsident der Republik dem Vorsitzenden der
Partei mit der relativen Mehrheit einen Sondierungsauftrag, um die Möglichkeit
der Bildung einer Regierung, die das Vertrauen des Parlaments genießt, zu
erkunden.
(3) Besteht diese
Möglichkeit nicht, so erteilt der Präsident der Republik dem Vorsitzenden der
zweitstärksten Parlamentspartei einen Sondierungsauftrag, bleibt dieser Versuch
weiter erfolglos, so erteilt er dem Vorsitzenden der drittstärksten
Parlamentspartei einen Sondierungsauftrag. Jeder Sondierungsauftrag gilt für
drei Tage. Bleiben alle Sondierungsaufträge erfolglos, so ruft der Präsident
der Republik alle Parteivorsitzenden zusammen und erstrebt die Bildung einer
aus allen im Parlament vertretenen Parteien bestehenden Regierung zur
Durchführung von Wahlen, falls die Unmöglichkeit der Bildung einer das
Vertrauen des Parlaments genießenden Regierung bestätigt wird; im Falle des
Mißerfolgs beauftragt er den Präsidenten des Staatsrates oder des
Kassationsgerichtshofes (Areopags) oder des Rechnungshofes mit der Bildung
einer Regierung auf möglichst breiter Grundlage zur Durchführung von Wahlen und
er löst das Parlament auf.
(4) In den Fällen, in
denen nach den vorigen Absätzen einem Parteivorsitzenden ein Auftrag zur
Regierungsbildung oder ein Sondierungsauftrag erteilt werden sollte und die
Partei keinen Vorsitzenden oder Stellvertreter hat oder falls dieser nicht zum
Abgeordneten gewählt wurde, erteilt der Präsident der Republik dem von der
Parlamentsfraktion der Partei Vorgeschlagenen den Auftrag. Der Vorschlag zur
Auftragserteilung erfolgt binnen drei Tagen, nachdem der Parlamentspräsident
oder sein Stellvertreter dem Präsidenten der Republik die Stärke der Parteien
im Parlament mitgeteilt hat. Diese Mitteilung muß vor jeder Erteilung eines
solchen Auftrags erfolgen.
...
Artikel 41. (1) Der Präsident der Republik kann das Parlament
auflösen, falls zwei Regierungen entweder zurückgetreten sind oder von diesem
abgelehnt wurden und falls seine Zusammensetzung die Regierungsstabilität nicht
sicherstellt. Die Wahlen werden von der Regierung durchgeführt, die das
Vertrauen des aufzulösenden Parlaments genießt. In allen sonstigen Fällen ist
der 3. Satz des Absatz 3 von Artikel 37 analog anzuwenden.
(2) Der Präsident der
Republik kann das Parlament zur Bewältigung einer Frage von außerordentlicher
nationaler Bedeutung auf Vorschlag der Regierung, die das Vertrauen des
Parlaments genießt, zur Erneuerung des Volksauftrages auflösen.
(3) Im Falle des
vorigen Absatzes muß die vom Ministerrat gegengezeichnete Auflösungsanordnung
gleichzeitig die Ausschreibung neuer Wahlen binnen 30 Tagen und die Einberufung
des neuen Parlaments binnen weiterer 30 Tage enthalten.
(4) Ein nach einer
Parlamentsauflösung gewähltes Parlament kann nicht vor Ablauf eines Jahres nach
Aufnahme seiner Tätigkeit aufgelöst werden, es sei denn, es handele sich um die
Fälle des Artikels 37 Absatz 3 oder des Absatzes 1 dieses Artikels.
(5) Im Falle des
Artikels 32 Absatz 4 ist das Parlament aufzulösen.“
Verfassung der Republik Irland:
Art. 13. (1) ...
(2) 1. Der Dáil Éireann wird vom Präsidenten
auf Anraten des Taoiseach einberufen und aufgelöst.
2. Verliert der Taoiseach die Unterstützung der
Mehrheit des Dáil Éireann, so steht es im freien Ermessen des Präsidenten, den
Rat zur Auflösung des Dáil Éireann unbeachtet zu lassen.
3. Der Präsident kann nach Rücksprache mit dem
Staatsrat jederzeit eine Sitzung eines oder beider Häuser des Oireachtas
einberufen.“
Art. 16. (1) ...
(3) 1. Der Dáil Éireann wird nach Maßgabe der
Vorschriften des Art. 13 Absatz 2 dieser Verfassung einberufen und aufgelöst.
2. Eine allgemeine Wahl zum Dáil Éireann wird
innerhalb von 30 Tagen nach der Auflösung des Dáil Éireann abgehalten.“
Verfassung der Italienischen
Republik
„Art. 88. Der
Präsident der Republik kann nach Anhörung ihrer Präsidenten beide Kammern oder
auch nur eine von ihnen auflösen.
Während der letzten 6
Monate seiner Amtszeit darf er von dieser Befugnis keinen Gebrauch machen, es
sei denn, diese 6 Monate fallen ganz oder teilweise mit den letzten 6 Monaten
der Legislaturperiode zusammen.“
Verfassung des Großherzogtums
Luxemburg
„Art. 74. Der Großherzog kann die Kammer
auflösen.
Innerhalb von spätestens drei Monaten nach der
Auflösung finden Neuwahlen statt.“
Verfassung des Königreiches der
Niederlande
„Art. 64. (1) Jede der beiden Kammern
kann durch Königlichen Erlaß aufgelöst werden.
(2) Der Erlaß zur Auflösung enthält
gleichzeitig die Vorschrift zur Neuwahl der aufgelösten Kammer und zum
Zusammentreten der neugewählten Kammer innerhalb von drei Monaten.
(3) Die Auflösung wird an dem Tag wirksam, an
dem die neugewählte Kammer zusammentritt.
(4) Das Gesetz setzt die Dauer der Wahlperiode
der Zweiten Kammer nach einer Auflösung fest; sie darf nicht länger sein als
fünf Jahre. Nach einer Auflösung endet die Wahlperiode der Ersten Kammer zu dem
Zeitpunkt, zu dem die Wahlperiode der aufgelösten Kammer abgelaufen Ware.“
Verfassung der Portugiesischen
Republik
Art. 133. Hinsichtlich anderer Organe hat der
Präsident der Republik die Kompetenz:
...
e) die Versammlung der
Republik unter Beachtung der Bestimmung in Artikel 172 und nach vorheriger Anhörung
der in ihr vertretenen Parteien und des Staatsrates aufzulösen;
f) den
Ministerpräsidenten nach Maßgabe des Artikels 190 Absatz 1 zu ernennen;
g) die Regierung nach
Maßgabe des Artikels 198 Absatz 2 und den Ministerpräsidenten nach Maßgabe des
Artikels 189 Absatz 4 zu entlassen;
h) die Mitglieder der
Regierung auf Vorschlag des Ministerpräsidenten zu ernennen und zu entlassen;
...“
„Art. 172. (1) Die Versammlung der
Republik kann während der ersten sechs Monate nach ihrer Wahl, während des
letzten Semesters der Amtszeit des Präsidenten der Republik sowie während des
Belagerungs- oder Ausnahmezustandes nicht aufgelöst werden.
(2) Die Nichtbeachtung der Bestimmungen des
vorstehenden Absatzes hat die rechtliche Unwirksamkeit der Auflösungsverordnung
zur Folge.
(3) Die Auflösung der Versammlung
beeinträchtigt weder den Fortbestand des Mandats der Abgeordneten, noch die
Befugnisse des Ständigen Ausschusses, die bis zur ersten Sitzung der
Versammlung nach der Neuwahl erhalten bleiben.“
Verfassung des Königreiches Schweden
Kapitel 3 - Der Reichstag
„§ 4. Zwischen den ordentlichen Wahlen
kann die Regierung außerordentliche Wahlen zum Reichstag ausschreiben.
Außerordentliche Wahlen werden jeweils drei Monate nach ihrer Ausschreibung
abgehalten.
Nach den Reichstagswahlen darf die Regierung
außerordentliche Wahlen zum Reichstag jeweils erst nach einer Frist von drei
Monaten nach der ersten Sitzung des neugewählten Reichstages ausschreiben. Die
Regierung darf auch dann keine außerordentlichen Wahlen ausschreiben, wenn ihre
Mitglieder nach Rücktritt der gesamten Regierung ihre Ämter nur zur
Weiterführung der Geschäfte bis zum Antritt der neuen Regierung
aufrechterhalten.
Kap. 6 § 3 enthält Bestimmungen über
außerordentliche Wahlen in gewissen Fällen.“
Kapitel 6 - Die Regierung
„§ 3. Lehnt der
Reichstag den Vorschlag des Reichstagspräsidenten ab, wird das Verfahren gemäß
§ 2 wiederholt. Nach viermaliger Ablehnung des Vorschlages durch den Reichstag
ist das Verfahren zur Ernennung des Ministerpräsidenten abzubrechen und erst
nach den nächsten Wahlen zum Reichstag wiederaufzunehmen. Wenn binnen drei
Monaten nicht ohnehin ordentliche Wahlen stattfinden sollen, sind innerhalb
dieses Zeitraumes außerordentliche Wahlen abzuhalten.“
Verfassung des Königreiches Spanien
„Art. 99. (1) Nach jeder Neuwahl des
Abgeordnetenkongresses und in allen anderen von der Verfassung vorgesehenen
Fällen schlägt der König nach vorheriger Beratung mit den Repräsentanten, die
die im Parlament vertretenen politischen Fraktionen bestimmt haben, durch den
Präsidenten des Kongresses einen Kandidaten für das Amt des Ministerpräsidenten
vor.
(2) Der nach Absatz 1 vorgeschlagene Kandidat
legt dem Kongreß das politische Programm der von ihm zu bildenden Regierung vor
und stellt die Vertrauensfrage.
(3) Spricht der Kongreß diesem Kandidaten mit
der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder das Vertrauen aus, so ernennt ihn der
König zum Ministerpräsidenten. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet 48
Stunden nach der ersten eine zweite Abstimmung über den gleichen Vorschlag
statt. Das Vertrauen gilt nun als ausgesprochen, wenn der Kongreß mit einfacher
Mehrheit für den Kandidaten stimmt.
(4) Wenn nach Durchführung dieser Wahlgänge
eine Investitur nicht zustande kommt, so werden weitere Kandidatenvorschläge in
der in den vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Form behandelt.
(5) Falls innerhalb von zwei Monaten nach der
ersten Abstimmung kein Kandidat das Vertrauen des Kongresses erhalten hat, so
löst der König beide Kammern auf und setzt mit der Gegenzeichnung des
Präsidenten des Kongresses Neuwahlen fest.“
„Art. 115. (1) Der Ministerpräsident
kann nach vorheriger Erörterung im Ministerrat und unter seiner alleinigen
Verantwortung die Auflösung des Kongresses, des Senats oder der Cortes
Generales vorschlagen, die vom König verfügt wird. Das Auflösungsdekret setzt
das Datum für die Neuwahlen fest.
(2) Ist ein Mißtrauensantrag eingebracht, so
kann der Auflösungsantrag nicht gestellt werden.
(3) Eine erneute Auflösung kann erst ein Jahr
nach der vorherigen erfolgen, außer in dem nach Artikel 99 Absatz 5
vorgesehenen Fall.“
Zu Punkt 1.1.3.
Weg der Bundesgesetzgebung
Rechtsvergleich
über allfällige Regelungen des Begutachtungsverfahrens in den
EU-Mitgliedstaaten sowie in der Schweiz:
Regelungen über ein allfälliges
Begutachtungsverfahren sind in den Verfassungen der EU-Mitgliedstaaten bzw. der
Schweiz kaum zu finden. Im einzelnen könnten folgende Bestimmungen von
Interesse sein:
In Art. 76 des Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland ist der Weg von Gesetzesvorlagen der
Bundesregierung wie folgt vorgezeichnet:
Art. 76. (1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage
durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den
Bundesrat eingebracht.
(2) Vorlagen der
Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist
berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen.
Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang
einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Die
Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat
ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder,
wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach sechs Wochen
dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht
bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich
nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses
Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder
Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4 findet keine
Anwendung.
(3) Vorlagen des
Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von sechs
Wochen zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus
wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine
Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Wenn der Bundesrat eine
Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die
Frist drei Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3
geäußert hat, sechs Wochen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und
zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die
Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. Der Bundestag hat über die
Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluß zu fassen.“
In Art. 39 der Verfassung der
Französischen Republik ist für Gesetzesentwürfe die Anhörung des Staatsrates
vorgesehen:
„Artikel 39. Die Gesetzesinitiative
steht sowohl dem Premierminister als auch den Mitgliedern des Parlaments
gleichberechtigt zu.
Die Gesetzentwürfe werden nach Anhörung des
Staatsrates im Ministerrat beraten und bei einer der beiden Kammern
eingebracht. Die Entwürfe von Haushaltsgesetzen und von Gesetzen zur
Finanzierung der Sozialversicherung werden zuerst der Nationalversammlung vorgelegt.“
Die Art. 74 und 75 der
Verfassung der Griechischen Republik sehen folgendes vor, wobei insbesondere
jeweils die Abs. 1 von Interesse sind:
„Artikel 74. (1) Jeder Gesetzentwurf
oder Gesetzesvorschlag ist mit einem Begründungsbericht zu versehen und kann,
bevor er bei dem Plenum oder einer Abteilung des Parlaments eingebracht wird,
zur gesetzestechnischen Ausarbeitung an den in Artikel 65 Absatz 5 vorgesehenen
wissenschaftlichen Dienst, sobald er gebildet ist, verwiesen werden; das Nähere
regelt die Geschäftsordnung.
(2) Die beim Parlament
eingebrachten Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge werden dem zuständigen
Parlamentarischen Ausschuß überwiesen. Wird der Bericht vorgelegt oder ist die
festgesetze Frist ergebnislos abgelaufen, werden Gesetzentwürfe und
Gesetzesvorschläge nach Ablauf von drei weiteren Tagen dem Parlament zur
Beratung vorgelegt, es sei denn, der zuständige Minister hat sie als dringend
bezeichnet. Die Beratung beginnt mit mündlichen Berichten des zuständigen
Ministers und der Berichterstatter des Ausschusses.
(3) Über die
Änderungsanträge der Abgeordneten zu Gesetzentwürfen und Gesetzesvorschlägen im
Zuständigkeitsbereich des Plenums oder der Abteilungen des Parlaments wird nur
dann beraten, wenn sie bis zum Vortage des Beginns der Beratung eingereicht
worden sind, es sei denn, die Regierung stimmt ihrer Behandlung zu.
(4) Ein Gesetzentwurf
oder Gesetzesvorschlag, der die Abänderung einer gesetzlichen Bestimmung zum
Ziel hat, wird nur zur Beratung gebracht, wenn in den Begründungsbericht der
gesamte Text der abzuändernden Bestimmung aufgenommen ist und im Text des
Gesetzentwurfes oder Gesetzesvorschlags die gesamte Bestimmung in ihrer
geänderten Fassung enthalten ist.
(5) Die Vorschriften
des Absatzes 1 gelten auch für die Gesetzentwürfe oder die Gesetzesvorschläge,
die zur Beratung und Abstimmung den zuständigen ständigen parlamentarischen
Ausschuß, sowie die Geschäftsordnung dies vorsieht, vorgelegt wurden.
Gesetzentwürfe oder
Gesetzesvorschläge, die Vorschriften enthalten, die nicht im Zusammenhang mit
dem Haushaltsgegenstand des Gesetzentwurfes stehen, werden nicht zur Beratung
vorgelegt.
Ministerielle Zusatz-
und Änderungsanträge werden zur Beratung nur zugelassen, wenn dies mindestens
drei Tage vor Beginn der Beratung im Plenum, in den Abteilung gemäß Artikel 71
oder im zuständigen parlamentarischen Ausschuß gemäß der Geschäftsordnung
eingereicht wurden.
Die Bestimmungen der
beiden vorangegangenen Sätze gelten auch für die Zusatz- und Änderungsanträge
durch Abgeordnete.
Im Zweifelsfall
entscheidet das Parlament.
Abgeordnete, die nicht
Mitglieder des zuständigen ständigen parlamentarischen Ausschusses oder der
Abteilung gemäß Artikel 71 sind, haben das Recht, das Wort über die von ihnen
vorgelegten Gesetzesvorschläge, Zusätze oder Änderungen dem Grundsatze nach zu
ergreifen, wie die von ihnen vorgelegte Geschäftsordnung dies vorsieht.
(6) Einmal im Monat,
an einem durch die Geschäftsordnung festgesetzten Tag, werden in die
Tagesordnung anhängige Gesetzesvorschläge vorzugsweise aufgenommen und beraten.
Artikel 75. (1) Alle von Ministern eingebrachte
Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge, die eine Belastung des Haushalts mit
sich bringen, werden nur zur Beratung zugelassen, wenn sie mit einem Bericht
des staatlichen Rechnungsamtes versehen sind, der die Höhe der Ausgaben
feststellt; werden solche Gesetzentwürfe oder Gesetzesvorschläge von
Abgeordneten eingebracht, werden sie vor der Beratung dem staatlichen
Rechnungsamt zugeleitet, das den diesbezüglichen Bericht innerhalb von 15 Tagen
vorlegen muß. Läuft diese Frist ergebnislos ab, ist die Beratung des
Gesetzesvorschlags auch ohne Bericht zulässig.
(2) Gleiches gilt für
Abänderungsanträge, wenn dies von den zuständigen Ministern verlangt wird. In
diesem Falle muß das staatliche Rechnungsamt dem Parlament seinen Bericht
innerhalb von drei Tagen vorlegen. Nur wenn diese Frist ergebnislos verläuft,
ist die Beratung auch ohne Bericht zulässig.
(3) Ein Gesetzentwurf,
der Ausgaben- oder Einnahmeänderungen in sich schließt, wird zur Beratung nur
zugelassen, wenn er mit einem besonderen Bericht über die Art von deren
Abdeckung versehen ist oder von dem zuständigen Minister oder dem Minister der
Finanzen unterschrieben ist.“
In Art. 88 der Verfassung des
Königreiches Spanien heißt es:
„Art. 88. Die Gesetzesentwürfe werden
vom Ministerrat gebilligt, der sie zusammen mit einer Begründung und der
Darstellung aller Gegebenheiten, die für eine Äußerung hierzu erforderlich
sind, dem Kongreß vorlegt.“
Die Schweizerische Bundesverfassung
enthält dazu folgende Bestimmung:
„Art. 45. Mitwirkung an der Willensbildung
des Bundes (1) Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der
Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
(2) Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig
und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre
Interessen betroffen sind.
...
Art. 147. Vernehmlassungsverfahren Die Kantone, die politischen Parteien und die interessierten Kreise
werden bei der Vorbereitung wichtiger Erlasse und anderer Vorhaben von grosser
Tragweite sowie bei wichtigen völkerrechtlichen Verträgen zur Stellungnahme
eingeladen.“
Hingewiesen sei auch auf § 119
der Niederösterreichischen Gemeindeordnung, der ein Anhörungsrecht zugunsten kommunaler
Interessenvertretungen normiert:
„§ 119 Interessenvertretungen
der Gemeinden
Die in Niederösterreich bestehenden
Interessenvertretungen für die Gemeinden (Gemeindevertreterverbände), die mindestens
5% der Mitglieder der Gemeinderäte aller Gemeinden des Landes Niederösterreichs
erfassen, müssen vor der Erlassung von Landesgesetzen, Verordnungen der
Landesregierung und vor dem Abschluß von Verträgen gemäß Art.15a B-VG, die
allgemeine Gemeindeinteressen berühren, gehört werden.“
Zu Punkt 1.2.1.
Bundespräsident
Basierend
auf der Systematik der – seitens der Präsidentschaftskanzlei zur Verfügung
gestellten – „Rechtsdokumentation über das Amt des Bundespräsidenten“ (Dokument
1.2.1./B in der Anlage zur Basisinformation 1) wird im Sinne einer „Modernisierung“
der Befugnisse des Bundespräsidenten zu den in dieser „Rechtsdokumentation“
aufgezählten Bestimmungen des B‑VG Folgendes zur Diskussion gestellt:
1.
Bereich Außenvertretung
Die
darin genannten Befugnisse sind typischer Weise mit der Stellung des
„Staatsoberhauptes“ verbunden; sie sollten daher beibehalten werden. (Im Sinne
einer Wortmeldung von Frau Dr. Berger wäre allenfalls noch zu klären,
inwieweit die diesbezüglichen Befugnisse v.a. in ihrer Abgrenzung zu jenen der
Bundesregierung einer „klareren Regelung“ zugeführt werden könnten.)
2.
Bereich Bundesregierung
Die
Punkte 1 (Ernennung der BReg), 2 (Entlassung der BReg) und wohl auch 4
(Bestellung der einstweiligen BReg) sind innerhalb des Ausschusses umstritten
und sind gesondert zu diskutieren; im Zusammenhang damit wäre auch der Punkt 3
(Übertragung bestimmter Agenden des BKA an eigene BM) zu beurteilen. Die Punkte
5 (Regelung der Vertretung des BK) und 6 (Regelung der Vertretung eines BM) wären
nach dem derzeitigen Stand der Beratungen im Ausschuss in einer
Geschäftsordnung der BReg zu regeln.
3.
Krisenkompetenzen:
Die
Punkte 1 (Verlegung des Sitzes der obersten Organe) und 2 (Berufung des NR in
einen anderen Ort als Wien) sollten beibehalten werden. Bei Punkt 3
(Notverordnungsrecht) ist zu überlegen, ob die Regelung in ihrer gegenwärtigen
Ausgestaltung zweckmäßig ist; zu beachten ist freilich, dass nach dem „Vorbild“
des Art. 18 Abs. 3 und 4 B‑VG mit einer Novelle aus dem Jahr 1984
(BGBl. Nr. 490) eine ähnliche Regelung für die Landesebene getroffen wurde
(Art. 97 Abs. 3 und 4 B‑VG).
4.
Bereich Gesetzgebung
Die
Punkte 3 (Auflösung des Nationalrates) und 9 (Auflösung der Landtage) sind
innerhalb des Ausschusses umstritten und bedürfen einer nochmaligen Diskussion.
Bei den Punkten 1 (Einberufung des NR), 2 (Beendigung der Tagungen des NR) und
4 (Einberufung der BV) sind die bisherigen Beratungen in die Richtung gegangen,
dass eine Zuständigkeit des BPräs in diesen Bereichen nicht mehr zweckmäßig
erscheint. Die Befugnisse könnten dem Präs des NR (bzw. dem Vorsitzenden der
BV) übertragen und allenfalls aus dem B‑VG in die GO des NR übertragen werden.
Die Punkte 5 (Festsetzung der Zahl der Mitglieder des BR), 6 (Anordnung von
Volksabstimmungen), 7 (Anordnungen von Volksbefragungen) und 8 (Beurkundung von
Gesetzen) könnten beibehalten werden.
5.
Bereich Bundesheer
Die
bestehenden Befugnisse im Rahmen des Bundesheeres sollten beibehalten werden.
6.
Ernennungsbefugnisse
Diese
Befugnisse sollten beibehalten werden.
7.
Bereich Gerichtsbarkeit
Die
unter den Punkten 1 bis 4 (Ernennungsrechte) genannten Befugnisse sollten
bestehen bleiben.
8.
„Staatsnotarielle“ Funktionen
Diese
Befugnisse sollten beibehalten werden; fraglich ist, ob die unter den Punkten 2
(Bestallungsurkunden) und 3 (Angelobung LH) genannten Befugnisse weiterhin im B‑VG
geregelt werden sollen.
9.
Verleihung von Auszeichnungen
Diese
Befugnisse sollten beibehalten werden.
10.
Schaffung und Verleihung von Berufstiteln
Diese
Befugnisse sollten beibehalten werden.
11.
Begnadigungs- und Niederschlagungsrechte
Fraglich
ist, ob diese Befugnisse noch zeitgemäß sind.
12.
Ehelicherklärung unehelicher Kinder
Fraglich
ist, ob diese Befugnisse noch zeitgemäß sind.
13.
Gewährung außerordentlicher Zuwendungen
Fraglich
ist, ob diese Befugnisse noch zeitgemäß sind.
14.
Sonstige Personalbefugnisse und 15. Sonstige Befugnisse
Diese
Befugnisse sollten beibehalten werden.
Allgemein stellt sich die Frage, ob
durch eine bundesverfassungsgesetzliche Ermächtigung des (Bundes- oder
Landes-)Gesetzgebers, Aufgaben des Bundespräsidenten im Allgemeinen oder im
Besonderen zu regeln, wenig zweckmäßige Detailregelungen im B‑VG vermieden
werden können.