Arbeitsunterlage für die vierte Sitzung des Ausschusses 3

am 20. November 2003

 

 

Zu den Punkten

 

1.1.1.3. Organisation des Nationalrates

·        Rechtsvergleich über die Dauer der Legislaturperiode in den EU-Mitgliedstaaten sowie in der Schweiz:

·        Dauer der Legislaturperiode in Österreich:

·        Rechtsvergleich über die Möglichkeiten der Auflösung der jeweiligen gesetzgebenden Körperschaft in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Schweiz:

 

Zu Punkt 1.1.3. Weg der Bundesgesetzgebung

·        Rechtsvergleich über allfällige Regelungen des Begutachtungsverfahrens in den EU-Mitgliedstaaten sowie in der Schweiz:

 

Zu Punkt 1.2.1. Bundespräsident

·        „Modernisierung“ der Befugnisse des Bundespräsidenten

 


 

Zu Punkt 1.1.1.3. Organisation des Nationalrates

 

Rechtsvergleich über die Dauer der Legislaturperiode in den EU-Mitgliedstaaten sowie in der Schweiz:

 

Die Legislaturperiode der gesetzgebenden Körperschaft (in Staaten mit einem Zweikammernsystem wurde lediglich die mit dem Nationalrat vergleichbare „erste“ Kammer in Betracht gezogen) beträgt in zehn Staaten vier Jahre (Belgien [Art. 65 der Verfassung], Dänemark [§ 32 der Verfassung], Deutschland [Art. 39 des Grundgesetzes], Finnland [§ 24 des Grundgesetzes], Griechenland [Art. 53 der Verfassung], Niederlande [Art. 52 der Verfassung], Portugal [Art. 171 iVm Art. 174 der Verfassung], Schweden [Kap. 3 § 3 der Verfassung], Spanien [Art. 68 der Verfassung] sowie Schweiz [Art. 149 der Verfassung]; in fünf Staaten beträgt die Dauer fünf Jahre (Frankreich [einfachgesetzliche Regelung], Irland [Art. 16 der Verfassung iVm einfachgesetzlicher Regelung], Italien [Art. 60 der Verfassung], Luxemburg [Art. 56 der Verfassung] und Großbritannien). In Art. 19 Abs. 2 des Entwurfes eines Vertrages über eine Verfassung für Europa ist für das Europäische Parlament eine Amtszeit von 5 Jahren vorgesehen.

 


 

Dauer der Legislaturperiode in Österreich:

 

Die tatsächliche Dauer der Gesetzgebungsperiode stellt sich in Österreich wie folgt dar:

I.                    10. November 1920 bis 20. November 1923

II.                 20. November 1923 bis 18. Mai 1927

III.               18. Mai 1927 bis 1. Oktober 1930

IV.              2. Dezember 1930 bis 2. Mai 1934

V.                 19. Dezember 1945 bis 8. November 1949

VI.              8. November 1949 bis 18. März 1953

VII.            18. März 1953 bis 8. Juni 1956

VIII.         8. Juni 1956 bis 9. Juni 1959

IX.               9. Juni 1959 bis 14. Dezember 1962

X.                 14. Dezember 1962 bis 30. März 1966

XI.               30. März 1966 bis 31. März 1970

XII.            31. März 1970 bis 4. November 1971

XIII.          4. November 1971 bis 4. November 1975

XIV.         4. November 1975 bis 4. Juni 1979

XV.            5. Juni 1979 bis 18. Mai 1983

XVI.         19. Mai 1983 bis 16. Dezember 1986

XVII.       17. Dezember 1986 bis 4. November 1990

XVIII.    5. November 1990 bis 6. November 1994

XIX.          7. November 1994 bis 14. Jänner 1996

XX.            15. Jänner 1996 bis 28. Oktober 1999

XXI.          28. Oktober 1999 bis 20. Dezember 2002

XXII.       20. Dezember 2002 bis ...

 

In der Zweiten Republik gingen von bisher 17 Legislaturperioden sechs über (rd.) vier Jahre, neun Legislaturperioden gingen nicht über vier Jahre, waren aber immer noch länger als drei Jahre; lediglich zwei Legislaturperioden waren kürzer als zwei Jahre.

 


Rechtsvergleich über die Möglichkeiten der Auflösung der jeweiligen gesetzgebenden Körperschaft in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Schweiz:

 

Soweit ersichtlich (nicht klar ist die Rechtslage in der Schweiz und in Großbritannien), enthalten alle Verfassungen Bestimmungen über die Auflösung der jeweiligen gesetzgebenden Körperschaft. Dieses Recht kommt in der Regel dem Staatsoberhaupt zu (dies ist in Belgien, Dänemark, den Niederlanden und Spanien der König, in Luxemburg der Großherzog, in den anderen Ländern ein gewählter Präsident), in Schweden ist die Regierung dazu berufen, zwischen den ordentlichen Wahlen außerordentliche Wahlen zum Reichstag auszuschreiben. In Dänemark, Luxemburg, den Niederlanden und Schweden ist das Recht zur Auflösung an keine weiteren Voraussetzungen gebunden; in Finnland, Frankreich, Irland, Italien und Portugal bestehen Antrags- oder Anhörungsrechte; in Belgien, Deutschland, Griechenland und Spanien ist die Auflösung an das Vorliegen bestimmter materieller Voraussetzungen gebunden. Im einzelnen sehen die Regelungen wie folgt aus:

Verfassung Belgiens

Art. 46. Der König hat nur dann das Recht, die Abgeordnetenkammer aufzulösen, wenn sie mit absoluter Mehrheit ihrer Mitglieder:

1. entweder einen Vertrauensantrag der Föderalregierung ablehnt und dem König nicht binnen drei Tagen nach Ablehnung des Antrags einen Nachfolger für den Premierminister zur Ernennung vorschlägt

2. oder einen Mißtrauensantrag gegen die Föderalregierung annimmt und dem König nicht gleichzeitig einen Nachfolger für den Premierminister zur Ernennung vorschlägt.

Über Vertrauens- und Mißtrauensanträge kann erst achtundvierzig Stunden nach Einbringung des Antrags abgestimmt werden.

Außerdem kann der König im Falle des Rücktritts der Föderalregierung die Abgeordnetenkammer auflösen, nachdem Er deren mit absoluter Mehrheit ihrer Mitglieder ausgesprochene Zustimmung erhalten hat.

Die Auflösung der Abgeordnetenkammer bringt die Auflösung des Senats mit sich.

Der Auflösungsbeschluß enthält die Einberufung der Wähler binnen vierzig Tagen und die der Kammern binnen zwei Monaten.“

 

Verfassung des Königreichs Dänemark

§ 32. (1) Die Mitglieder des Folketing werden auf 4 Jahre gewählt.

(2) Der König kann zu jeder Zeit Neuwahlen ausschreiben, und zwar mit der Wirkung, daß die bestehenden Folketingmandate erlöschen, wenn die Neuwahl stattgefunden hat. Nach Ernennung einer neuen Regierung können jedoch keine Wahlen ausgeschrieben werden, ehe der Ministerpräsident sich dem Folketing vorgestellt hat.

(3) Es obliegt dem Ministerpräsidenten zu veranlassen, daß vor Ablauf der Wahlperiode Neuwahlen abgehalten werden.

(4) Die Mandate erlöschen keinesfalls vor Durchführung der Neuwahlen.

(5) Durch Gesetz können besondere Bestimmungen über das Inkrafttreten und Erlöschen der färöischen und grönländischen Folketingmandate getroffen werden.

(6) Verliert ein Mitglied des Folketing seine Wählbarkeit, so erlischt sein Mandat.

(7) Jedes neue Mitglied gelobt nach Bestätigung seines Mandats feierlich, die Verfassung aufrechtzuerhalten.“

 

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Art. 63. (1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.

(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.

(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen.

(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.

Art. 68. (1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.

(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.“

 

Grundgesetz Finnlands

„§ 26 - Anordnung einer vorzeitiger Parlamentswahl

Der Präsident der Republik kann, wenn der Reichstag einberufen ist, auf begründeten Antrag des Ministerpräsidenten und nach Anhörung der Parlamentsfraktionen die Durchführung einer vorzeitigen Parlamentswahl verfügen. Das Parlament beschließt danach, wann es vor der Durchführung der Wahl seine Arbeit beendet.

Nach einer vorzeitigen Parlamentswahl tritt das Parlament am ersten Tage desjenigen Kalendermonats zum Reichstag zusammen, der als nächster neunzig Tage nach der Anordnung der Wahl beginnt, sofern das Parlament keinen früheren Zeitpunkt zum Zusammentreten festgelegt hat.“

 

Verfassung der Französischen Republik:

Artikel 12. Der Präsident der Republik kann nach Beratung mit dem Premierminister und den Präsidenten der Kammern die Nationalversammlung für aufgelöst erklären.

Die allgemeinen Wahlen finden frühestens zwanzig und spätestens vierzig Tage nach der Auflösung statt.

Die Nationalversammlung tritt von Rechts wegen am zweiten Donnerstag nach ihrer Wahl zusammen. Fällt dieses Zusammentreten nicht in den für die ordentliche Sitzungsperiode vorgesehenen Zeitraum, so wird von Rechts wegen eine Sitzungsperiode für die Dauer von fünfzehn Tagen eröffnet.

Keine neue Auflösung darf in dem auf diese Wahl folgenden Jahr vorgenommen werden.“

 

Verfassung der Griechischen Republik

Artikel 32. (1) ...

(3) Zum Präsidenten der Republik wird gewählt, wer die Mehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Abgeordneten auf sich vereinigt.

Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird die Abstimmung nach fünf Tagen wiederholt.

Wird auch in der zweiten Abstimmung die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, wird die Abstimmung noch einmal nach fünf Tagen wiederholt; als Präsident der Republik wird gewählt, wer die Mehrheit von drei Fünfteln der Gesamtzahl der Abgeordneten auf sich vereinigt.

(4) Wird auch bei der dritten Abstimmung die erwähnte qualifizierte Mehrheit nicht erreicht, wird das Parlament binnen zehn Tagen aufgelöst und eine neue Parlamentswahl ausgeschrieben.

Das aus den Neuwahlen hervorgegangene Parlament wählt sofort nach seinem ersten Zusammentritt in namentlicher Abstimmung und mit einer Mehrheit von drei Fünfteln der Gesamtzahl der Abgeordneten den Präsidenten der Republik.

Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird die Abstimmung binnen fünf Tagen wiederholt; zum Präsidenten der Republik ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der Gesamtzahl der Abgeordneten auf sich vereinigt. Wird auch diese Mehrheit nicht erreicht, wird die Abstimmung noch einmal nach fünf Tagen zwischen den beiden Personen wiederholt, die die meisten Stimmen erreicht haben; zum Präsidenten der Republik ist gewählt, wer die relative Mehrheit auf sich vereinigt.

...

Artikel 37. (1) Der Präsident der Republik ernennt den Ministerpräsidenten; auf dessen Vorschlag ernennt und entläßt er die übrigen Mitglieder der Regierung und die Vizeminister.

(2) Zum Ministerpräsidenten wird der Vorsitzende der Partei ernannt, die im Parlament über die absolute Mehrheit der Sitze verfügt. Verfügt keine Partei über die absolute Mehrheit, so erteilt der Präsident der Republik dem Vorsitzenden der Partei mit der relativen Mehrheit einen Sondierungsauftrag, um die Möglichkeit der Bildung einer Regierung, die das Vertrauen des Parlaments genießt, zu erkunden.

(3) Besteht diese Möglichkeit nicht, so erteilt der Präsident der Republik dem Vorsitzenden der zweitstärksten Parlamentspartei einen Sondierungsauftrag, bleibt dieser Versuch weiter erfolglos, so erteilt er dem Vorsitzenden der drittstärksten Parlamentspartei einen Sondierungsauftrag. Jeder Sondierungsauftrag gilt für drei Tage. Bleiben alle Sondierungsaufträge erfolglos, so ruft der Präsident der Republik alle Parteivorsitzenden zusammen und erstrebt die Bildung einer aus allen im Parlament vertretenen Parteien bestehenden Regierung zur Durchführung von Wahlen, falls die Unmöglichkeit der Bildung einer das Vertrauen des Parlaments genießenden Regierung bestätigt wird; im Falle des Mißerfolgs beauftragt er den Präsidenten des Staatsrates oder des Kassationsgerichtshofes (Areopags) oder des Rechnungshofes mit der Bildung einer Regierung auf möglichst breiter Grundlage zur Durchführung von Wahlen und er löst das Parlament auf.

(4) In den Fällen, in denen nach den vorigen Absätzen einem Parteivorsitzenden ein Auftrag zur Regierungsbildung oder ein Sondierungsauftrag erteilt werden sollte und die Partei keinen Vorsitzenden oder Stellvertreter hat oder falls dieser nicht zum Abgeordneten gewählt wurde, erteilt der Präsident der Republik dem von der Parlamentsfraktion der Partei Vorgeschlagenen den Auftrag. Der Vorschlag zur Auftragserteilung erfolgt binnen drei Tagen, nachdem der Parlamentspräsident oder sein Stellvertreter dem Präsidenten der Republik die Stärke der Parteien im Parlament mitgeteilt hat. Diese Mitteilung muß vor jeder Erteilung eines solchen Auftrags erfolgen.

...

 Artikel 41. (1) Der Präsident der Republik kann das Parlament auflösen, falls zwei Regierungen entweder zurückgetreten sind oder von diesem abgelehnt wurden und falls seine Zusammensetzung die Regierungsstabilität nicht sicherstellt. Die Wahlen werden von der Regierung durchgeführt, die das Vertrauen des aufzulösenden Parlaments genießt. In allen sonstigen Fällen ist der 3. Satz des Absatz 3 von Artikel 37 analog anzuwenden.

(2) Der Präsident der Republik kann das Parlament zur Bewältigung einer Frage von außerordentlicher nationaler Bedeutung auf Vorschlag der Regierung, die das Vertrauen des Parlaments genießt, zur Erneuerung des Volksauftrages auflösen.

(3) Im Falle des vorigen Absatzes muß die vom Ministerrat gegengezeichnete Auflösungsanordnung gleichzeitig die Ausschreibung neuer Wahlen binnen 30 Tagen und die Einberufung des neuen Parlaments binnen weiterer 30 Tage enthalten.

(4) Ein nach einer Parlamentsauflösung gewähltes Parlament kann nicht vor Ablauf eines Jahres nach Aufnahme seiner Tätigkeit aufgelöst werden, es sei denn, es handele sich um die Fälle des Artikels 37 Absatz 3 oder des Absatzes 1 dieses Artikels.

(5) Im Falle des Artikels 32 Absatz 4 ist das Parlament aufzulösen.“

 

Verfassung der Republik Irland:

Art. 13. (1) ...

(2) 1. Der Dáil Éireann wird vom Präsidenten auf Anraten des Taoiseach einberufen und aufgelöst.

2. Verliert der Taoiseach die Unterstützung der Mehrheit des Dáil Éireann, so steht es im freien Ermessen des Präsidenten, den Rat zur Auflösung des Dáil Éireann unbeachtet zu lassen.

3. Der Präsident kann nach Rücksprache mit dem Staatsrat jederzeit eine Sitzung eines oder beider Häuser des Oireachtas einberufen.“

Art. 16. (1) ...

(3) 1. Der Dáil Éireann wird nach Maßgabe der Vorschriften des Art. 13 Absatz 2 dieser Verfassung einberufen und aufgelöst.

2. Eine allgemeine Wahl zum Dáil Éireann wird innerhalb von 30 Tagen nach der Auflösung des Dáil Éireann abgehalten.“

 

Verfassung der Italienischen Republik

Art. 88. Der Präsident der Republik kann nach Anhörung ihrer Präsidenten beide Kammern oder auch nur eine von ihnen auflösen.

Während der letzten 6 Monate seiner Amtszeit darf er von dieser Befugnis keinen Gebrauch machen, es sei denn, diese 6 Monate fallen ganz oder teilweise mit den letzten 6 Monaten der Legislaturperiode zusammen.“

 

Verfassung des Großherzogtums Luxemburg

Art. 74. Der Großherzog kann die Kammer auflösen.

Innerhalb von spätestens drei Monaten nach der Auflösung finden Neuwahlen statt.“

 

Verfassung des Königreiches der Niederlande

Art. 64. (1) Jede der beiden Kammern kann durch Königlichen Erlaß aufgelöst werden.

(2) Der Erlaß zur Auflösung enthält gleichzeitig die Vorschrift zur Neuwahl der aufgelösten Kammer und zum Zusammentreten der neugewählten Kammer innerhalb von drei Monaten.

(3) Die Auflösung wird an dem Tag wirksam, an dem die neugewählte Kammer zusammentritt.

(4) Das Gesetz setzt die Dauer der Wahlperiode der Zweiten Kammer nach einer Auflösung fest; sie darf nicht länger sein als fünf Jahre. Nach einer Auflösung endet die Wahlperiode der Ersten Kammer zu dem Zeitpunkt, zu dem die Wahlperiode der aufgelösten Kammer abgelaufen Ware.“

 

Verfassung der Portugiesischen Republik

Art. 133. Hinsichtlich anderer Organe hat der Präsident der Republik die Kompetenz:

...

e) die Versammlung der Republik unter Beachtung der Bestimmung in Artikel 172 und nach vorheriger Anhörung der in ihr vertretenen Parteien und des Staatsrates aufzulösen;

f) den Ministerpräsidenten nach Maßgabe des Artikels 190 Absatz 1 zu ernennen;

g) die Regierung nach Maßgabe des Artikels 198 Absatz 2 und den Ministerpräsidenten nach Maßgabe des Artikels 189 Absatz 4 zu entlassen;

h) die Mitglieder der Regierung auf Vorschlag des Ministerpräsidenten zu ernennen und zu entlassen;

...“

Art. 172. (1) Die Versammlung der Republik kann während der ersten sechs Monate nach ihrer Wahl, während des letzten Semesters der Amtszeit des Präsidenten der Republik sowie während des Belagerungs- oder Ausnahmezustandes nicht aufgelöst werden.

(2) Die Nichtbeachtung der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes hat die rechtliche Unwirksamkeit der Auflösungsverordnung zur Folge.

(3) Die Auflösung der Versammlung beeinträchtigt weder den Fortbestand des Mandats der Abgeordneten, noch die Befugnisse des Ständigen Ausschusses, die bis zur ersten Sitzung der Versammlung nach der Neuwahl erhalten bleiben.“

 

Verfassung des Königreiches Schweden

Kapitel 3 - Der Reichstag

§ 4. Zwischen den ordentlichen Wahlen kann die Regierung außerordentliche Wahlen zum Reichstag ausschreiben. Außerordentliche Wahlen werden jeweils drei Monate nach ihrer Ausschreibung abgehalten.

Nach den Reichstagswahlen darf die Regierung außerordentliche Wahlen zum Reichstag jeweils erst nach einer Frist von drei Monaten nach der ersten Sitzung des neugewählten Reichstages ausschreiben. Die Regierung darf auch dann keine außerordentlichen Wahlen ausschreiben, wenn ihre Mitglieder nach Rücktritt der gesamten Regierung ihre Ämter nur zur Weiterführung der Geschäfte bis zum Antritt der neuen Regierung aufrechterhalten.

Kap. 6 § 3 enthält Bestimmungen über außerordentliche Wahlen in gewissen Fällen.“

Kapitel 6 - Die Regierung

„§ 3. Lehnt der Reichstag den Vorschlag des Reichstagspräsidenten ab, wird das Verfahren gemäß § 2 wiederholt. Nach viermaliger Ablehnung des Vorschlages durch den Reichstag ist das Verfahren zur Ernennung des Ministerpräsidenten abzubrechen und erst nach den nächsten Wahlen zum Reichstag wiederaufzunehmen. Wenn binnen drei Monaten nicht ohnehin ordentliche Wahlen stattfinden sollen, sind innerhalb dieses Zeitraumes außerordentliche Wahlen abzuhalten.“

 

Verfassung des Königreiches Spanien

Art. 99. (1) Nach jeder Neuwahl des Abgeordnetenkongresses und in allen anderen von der Verfassung vorgesehenen Fällen schlägt der König nach vorheriger Beratung mit den Repräsentanten, die die im Parlament vertretenen politischen Fraktionen bestimmt haben, durch den Präsidenten des Kongresses einen Kandidaten für das Amt des Ministerpräsidenten vor.

(2) Der nach Absatz 1 vorgeschlagene Kandidat legt dem Kongreß das politische Programm der von ihm zu bildenden Regierung vor und stellt die Vertrauensfrage.

(3) Spricht der Kongreß diesem Kandidaten mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder das Vertrauen aus, so ernennt ihn der König zum Ministerpräsidenten. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet 48 Stunden nach der ersten eine zweite Abstimmung über den gleichen Vorschlag statt. Das Vertrauen gilt nun als ausgesprochen, wenn der Kongreß mit einfacher Mehrheit für den Kandidaten stimmt.

(4) Wenn nach Durchführung dieser Wahlgänge eine Investitur nicht zustande kommt, so werden weitere Kandidatenvorschläge in der in den vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Form behandelt.

(5) Falls innerhalb von zwei Monaten nach der ersten Abstimmung kein Kandidat das Vertrauen des Kongresses erhalten hat, so löst der König beide Kammern auf und setzt mit der Gegenzeichnung des Präsidenten des Kongresses Neuwahlen fest.“

Art. 115. (1) Der Ministerpräsident kann nach vorheriger Erörterung im Ministerrat und unter seiner alleinigen Verantwortung die Auflösung des Kongresses, des Senats oder der Cortes Generales vorschlagen, die vom König verfügt wird. Das Auflösungsdekret setzt das Datum für die Neuwahlen fest.

(2) Ist ein Mißtrauensantrag eingebracht, so kann der Auflösungsantrag nicht gestellt werden.

(3) Eine erneute Auflösung kann erst ein Jahr nach der vorherigen erfolgen, außer in dem nach Artikel 99 Absatz 5 vorgesehenen Fall.“

 


Zu Punkt 1.1.3. Weg der Bundesgesetzgebung

 

Rechtsvergleich über allfällige Regelungen des Begutachtungsverfahrens in den EU-Mitgliedstaaten sowie in der Schweiz:

 

Regelungen über ein allfälliges Begutachtungsverfahren sind in den Verfassungen der EU-Mitgliedstaaten bzw. der Schweiz kaum zu finden. Im einzelnen könnten folgende Bestimmungen von Interesse sein:

 

In Art. 76 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist der Weg von Gesetzesvorlagen der Bundesregierung wie folgt vorgezeichnet:

Art. 76. (1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.

(2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung.

(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist drei Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluß zu fassen.“

 

In Art. 39 der Verfassung der Französischen Republik ist für Gesetzesentwürfe die Anhörung des Staatsrates vorgesehen:

Artikel 39. Die Gesetzesinitiative steht sowohl dem Premierminister als auch den Mitgliedern des Parlaments gleichberechtigt zu.

Die Gesetzentwürfe werden nach Anhörung des Staatsrates im Ministerrat beraten und bei einer der beiden Kammern eingebracht. Die Entwürfe von Haushaltsgesetzen und von Gesetzen zur Finanzierung der Sozialversicherung werden zuerst der Nationalversammlung vorgelegt.“

 

Die Art. 74 und 75 der Verfassung der Griechischen Republik sehen folgendes vor, wobei insbesondere jeweils die Abs. 1 von Interesse sind:

Artikel 74. (1) Jeder Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag ist mit einem Begründungsbericht zu versehen und kann, bevor er bei dem Plenum oder einer Abteilung des Parlaments eingebracht wird, zur gesetzestechnischen Ausarbeitung an den in Artikel 65 Absatz 5 vorgesehenen wissenschaftlichen Dienst, sobald er gebildet ist, verwiesen werden; das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(2) Die beim Parlament eingebrachten Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge werden dem zuständigen Parlamentarischen Ausschuß überwiesen. Wird der Bericht vorgelegt oder ist die festgesetze Frist ergebnislos abgelaufen, werden Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge nach Ablauf von drei weiteren Tagen dem Parlament zur Beratung vorgelegt, es sei denn, der zuständige Minister hat sie als dringend bezeichnet. Die Beratung beginnt mit mündlichen Berichten des zuständigen Ministers und der Berichterstatter des Ausschusses.

(3) Über die Änderungsanträge der Abgeordneten zu Gesetzentwürfen und Gesetzesvorschlägen im Zuständigkeitsbereich des Plenums oder der Abteilungen des Parlaments wird nur dann beraten, wenn sie bis zum Vortage des Beginns der Beratung eingereicht worden sind, es sei denn, die Regierung stimmt ihrer Behandlung zu.

(4) Ein Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag, der die Abänderung einer gesetzlichen Bestimmung zum Ziel hat, wird nur zur Beratung gebracht, wenn in den Begründungsbericht der gesamte Text der abzuändernden Bestimmung aufgenommen ist und im Text des Gesetzentwurfes oder Gesetzesvorschlags die gesamte Bestimmung in ihrer geänderten Fassung enthalten ist.

(5) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten auch für die Gesetzentwürfe oder die Gesetzesvorschläge, die zur Beratung und Abstimmung den zuständigen ständigen parlamentarischen Ausschuß, sowie die Geschäftsordnung dies vorsieht, vorgelegt wurden.

Gesetzentwürfe oder Gesetzesvorschläge, die Vorschriften enthalten, die nicht im Zusammenhang mit dem Haushaltsgegenstand des Gesetzentwurfes stehen, werden nicht zur Beratung vorgelegt.

Ministerielle Zusatz- und Änderungsanträge werden zur Beratung nur zugelassen, wenn dies mindestens drei Tage vor Beginn der Beratung im Plenum, in den Abteilung gemäß Artikel 71 oder im zuständigen parlamentarischen Ausschuß gemäß der Geschäftsordnung eingereicht wurden.

Die Bestimmungen der beiden vorangegangenen Sätze gelten auch für die Zusatz- und Änderungsanträge durch Abgeordnete.

Im Zweifelsfall entscheidet das Parlament.

Abgeordnete, die nicht Mitglieder des zuständigen ständigen parlamentarischen Ausschusses oder der Abteilung gemäß Artikel 71 sind, haben das Recht, das Wort über die von ihnen vorgelegten Gesetzesvorschläge, Zusätze oder Änderungen dem Grundsatze nach zu ergreifen, wie die von ihnen vorgelegte Geschäftsordnung dies vorsieht.

(6) Einmal im Monat, an einem durch die Geschäftsordnung festgesetzten Tag, werden in die Tagesordnung anhängige Gesetzesvorschläge vorzugsweise aufgenommen und beraten.

Artikel 75. (1) Alle von Ministern eingebrachte Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge, die eine Belastung des Haushalts mit sich bringen, werden nur zur Beratung zugelassen, wenn sie mit einem Bericht des staatlichen Rechnungsamtes versehen sind, der die Höhe der Ausgaben feststellt; werden solche Gesetzentwürfe oder Gesetzesvorschläge von Abgeordneten eingebracht, werden sie vor der Beratung dem staatlichen Rechnungsamt zugeleitet, das den diesbezüglichen Bericht innerhalb von 15 Tagen vorlegen muß. Läuft diese Frist ergebnislos ab, ist die Beratung des Gesetzesvorschlags auch ohne Bericht zulässig.

(2) Gleiches gilt für Abänderungsanträge, wenn dies von den zuständigen Ministern verlangt wird. In diesem Falle muß das staatliche Rechnungsamt dem Parlament seinen Bericht innerhalb von drei Tagen vorlegen. Nur wenn diese Frist ergebnislos verläuft, ist die Beratung auch ohne Bericht zulässig.

(3) Ein Gesetzentwurf, der Ausgaben- oder Einnahmeänderungen in sich schließt, wird zur Beratung nur zugelassen, wenn er mit einem besonderen Bericht über die Art von deren Abdeckung versehen ist oder von dem zuständigen Minister oder dem Minister der Finanzen unterschrieben ist.“

 

In Art. 88 der Verfassung des Königreiches Spanien heißt es:

Art. 88. Die Gesetzesentwürfe werden vom Ministerrat gebilligt, der sie zusammen mit einer Begründung und der Darstellung aller Gegebenheiten, die für eine Äußerung hierzu erforderlich sind, dem Kongreß vorlegt.“

 

Die Schweizerische Bundesverfassung enthält dazu folgende Bestimmung:

Art. 45. Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes (1) Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.

(2) Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.

...

Art. 147. Vernehmlassungsverfahren  Die Kantone, die politischen Parteien und die interessierten Kreise werden bei der Vorbereitung wichtiger Erlasse und anderer Vorhaben von grosser Tragweite sowie bei wichtigen völkerrechtlichen Verträgen zur Stellungnahme eingeladen.“

 

 

Hingewiesen sei auch auf § 119 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung, der ein Anhörungsrecht zugunsten kommunaler Interessenvertretungen normiert:

„§  119  Interessenvertretungen der Gemeinden

Die in Niederösterreich bestehenden Interessenvertretungen für die Gemeinden (Gemeindevertreterverbände), die mindestens 5% der Mitglieder der Gemeinderäte aller Gemeinden des Landes Niederösterreichs erfassen, müssen vor der Erlassung von Landesgesetzen, Verordnungen der Landesregierung und vor dem Abschluß von Verträgen gemäß Art.15a B-VG, die allgemeine Gemeindeinteressen berühren, gehört werden.“

 


Zu Punkt 1.2.1. Bundespräsident

 

Basierend auf der Systematik der – seitens der Präsidentschaftskanzlei zur Verfügung gestellten – „Rechtsdokumentation über das Amt des Bundespräsidenten“ (Dokument 1.2.1./B in der Anlage zur Basisinformation 1) wird im Sinne einer „Modernisierung“ der Befugnisse des Bundespräsidenten zu den in dieser „Rechtsdokumentation“ aufgezählten Bestimmungen des B‑VG Folgendes zur Diskussion gestellt:

 

1. Bereich Außenvertretung

Die darin genannten Befugnisse sind typischer Weise mit der Stellung des „Staatsoberhauptes“ verbunden; sie sollten daher beibehalten werden. (Im Sinne einer Wortmeldung von Frau Dr. Berger wäre allenfalls noch zu klären, inwieweit die diesbezüglichen Befugnisse v.a. in ihrer Abgrenzung zu jenen der Bundesregierung einer „klareren Regelung“ zugeführt werden könnten.)

2. Bereich Bundesregierung

Die Punkte 1 (Ernennung der BReg), 2 (Entlassung der BReg) und wohl auch 4 (Bestellung der einstweiligen BReg) sind innerhalb des Ausschusses umstritten und sind gesondert zu diskutieren; im Zusammenhang damit wäre auch der Punkt 3 (Übertragung bestimmter Agenden des BKA an eigene BM) zu beurteilen. Die Punkte 5 (Regelung der Vertretung des BK) und 6 (Regelung der Vertretung eines BM) wären nach dem derzeitigen Stand der Beratungen im Ausschuss in einer Geschäftsordnung der BReg zu regeln.

3. Krisenkompetenzen:

Die Punkte 1 (Verlegung des Sitzes der obersten Organe) und 2 (Berufung des NR in einen anderen Ort als Wien) sollten beibehalten werden. Bei Punkt 3 (Notverordnungsrecht) ist zu überlegen, ob die Regelung in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung zweckmäßig ist; zu beachten ist freilich, dass nach dem „Vorbild“ des Art. 18 Abs. 3 und 4 B‑VG mit einer Novelle aus dem Jahr 1984 (BGBl. Nr. 490) eine ähnliche Regelung für die Landesebene getroffen wurde (Art. 97 Abs. 3 und 4 B‑VG).

4. Bereich Gesetzgebung

Die Punkte 3 (Auflösung des Nationalrates) und 9 (Auflösung der Landtage) sind innerhalb des Ausschusses umstritten und bedürfen einer nochmaligen Diskussion. Bei den Punkten 1 (Einberufung des NR), 2 (Beendigung der Tagungen des NR) und 4 (Einberufung der BV) sind die bisherigen Beratungen in die Richtung gegangen, dass eine Zuständigkeit des BPräs in diesen Bereichen nicht mehr zweckmäßig erscheint. Die Befugnisse könnten dem Präs des NR (bzw. dem Vorsitzenden der BV) übertragen und allenfalls aus dem B‑VG in die GO des NR übertragen werden. Die Punkte 5 (Festsetzung der Zahl der Mitglieder des BR), 6 (Anordnung von Volksabstimmungen), 7 (Anordnungen von Volksbefragungen) und 8 (Beurkundung von Gesetzen) könnten beibehalten werden.

5. Bereich Bundesheer

Die bestehenden Befugnisse im Rahmen des Bundesheeres sollten beibehalten werden.

6. Ernennungsbefugnisse

Diese Befugnisse sollten beibehalten werden.

7. Bereich Gerichtsbarkeit

Die unter den Punkten 1 bis 4 (Ernennungsrechte) genannten Befugnisse sollten bestehen bleiben.

8. „Staatsnotarielle“ Funktionen

Diese Befugnisse sollten beibehalten werden; fraglich ist, ob die unter den Punkten 2 (Bestallungsurkunden) und 3 (Angelobung LH) genannten Befugnisse weiterhin im B‑VG geregelt werden sollen.

9. Verleihung von Auszeichnungen

Diese Befugnisse sollten beibehalten werden.

10. Schaffung und Verleihung von Berufstiteln

Diese Befugnisse sollten beibehalten werden.

11. Begnadigungs- und Niederschlagungsrechte

Fraglich ist, ob diese Befugnisse noch zeitgemäß sind.

12. Ehelicherklärung unehelicher Kinder

Fraglich ist, ob diese Befugnisse noch zeitgemäß sind.

13. Gewährung außerordentlicher Zuwendungen

Fraglich ist, ob diese Befugnisse noch zeitgemäß sind.

14. Sonstige Personalbefugnisse und 15. Sonstige Befugnisse

Diese Befugnisse sollten beibehalten werden.

 

Allgemein stellt sich die Frage, ob durch eine bundesverfassungsgesetzliche Ermächtigung des (Bundes- oder Landes-)Gesetzgebers, Aufgaben des Bundespräsidenten im Allgemeinen oder im Besonderen zu regeln, wenig zweckmäßige Detailregelungen im B‑VG vermieden werden können.