zwei
Rechtsgüter mit Überschneidungsbereich
II.
Gesundheit/geistige und körperliche Unversehrtheit
A.
Ausgangslage in Österreich
anerkanntes
höchstrangiges öffentliches Interesse
kein
explizites Grundrecht
Abdeckung
z.T. durch EMRK-Rechte (Art 2, 3, 8)
B.
Rechtsvergleich
Verankerung von Abwehrrecht, Schutzpflicht und sozialen Komponenten in
der Mehrheit der Verfassungen der EU-Mitgliedstaaten und Beitrittsstaaten 2004
und in der Grundrechtscharta
C.
Gründe für Aufnahme in österreichischen Grundrechtskatalog
Sichtbarmachen
von Vorhandenem
Wertungkohärenz der Rechtsordnung
Gleichklang mit internationaler Entwicklung
D.
Schutzgut und Ziel
geistige und körperliche Unversehrtheit als
umfassenderer Begriff
Abwehr von Beeinträchtigungen der Unversehrtheit
Hilfe bei Beeinträchtigungen der Unversehrtheit
E.
Grundrechtdimensionen
Abwehrrecht
Schutzpflicht
Gewährleistungpflicht
subsidiäre
Leistungspflicht
F.
Formulierungsvorschlag
(1) JederMensch hat ein Recht auf Achtung und staatlichen Schutz seiner
geistigen und körperlichen Unversehrtheit. (Eingriffe bedürfen der Zustimmung
der Betroffenen oder einer gesetzlichen Grundlage.)
(2) Der Staat sichert eine allen zugängliche Gesundheitsversorgung.
Bedürftigen gewährt er kostenlose Behandlung.
III. Umwelt
A.
Ausgangslage in Österreich
Staatsziel
indirekter Schutz im Rahmen perönlicher Grundrechtbetroffenheit
(insbes. durch aufzunehmendes Recht auf Gesundheit/geistige und körperliche
Unversehrtheit)
B.
Rechtsvergleich
Verankerung von Umweltschutz im Großteil der Verfassungen der
EU-Mitgliedstaaten und Beitrittsstaaten 2004 und in der Grundrechtscharta
Formulierung z.T. als subjektives Recht, praktische Handhabung aber
fast durchwegs als Staatsziel
C.
Staatsziel oder subjektives Recht
inhaltliche und personelle Unbestimmtheit und Systemfremdheit als
subjektives Recht
Staatsziel
vorzugswürdig
D.
Schutzgut und Ziel
Umwelt als Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft und
Wechselbeziehungen zwischen diesen Elementen
Schutz vor Verschlechterung und Auftrag zur Verbesserung
Querschnittscharakter des Ziels
anthropozentrischer oder ökozentrischer Ansatz wenig relevant
E.
Konkretisierung des Staatsziels
Nachhaltigkeit
und Schutz auch für künftige Generationen
Ursprungsprinzip
Verursacherprinzip
Vorsorgeprinzip
F.
Verbesserung der Durchsetzbarkeit
Zusammenarbeit mit Bürgern durch Information, Beteiligung und
gerichtliche Einklagbarkeit
G.
Formulierungsvorschlag
(1) Der Staat schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen und fördert
ihre Verbesserung in allen Politikbereichen auch für künftige Generationen.
(2) Grundlage der Umweltpolitik sind die Vorsorge, die Nachhaltigkeit
und das Ursprungs- und Verursacherprinzip.
(3) Der Staat bezieht die Öffentlichkeit in die Umweltpolitik ein,
indem er ihr Informations- und Beteiligungsrechte und das Recht auf
gerichtliche Durchsetzung von Vorschriften zum Schutz der Umwelt einräumt.