Franz Merli, Österreich-Konvent, Grundrechtausschuss, 12.12.2003

 

 

I. Gesundheit und Umwelt

            zwei Rechtsgüter mit Überschneidungsbereich

 

 

II. Gesundheit/geistige und körperliche Unversehrtheit

 

            A. Ausgangslage in Österreich

                        anerkanntes höchstrangiges öffentliches Interesse

                        kein explizites Grundrecht

                        Abdeckung z.T. durch EMRK-Rechte (Art 2, 3, 8)

 

            B. Rechtsvergleich

Verankerung von Abwehrrecht, Schutzpflicht und sozialen Komponenten in der Mehrheit der Verfassungen der EU-Mitgliedstaaten und Beitrittsstaaten 2004 und in der Grundrechtscharta

 

            C. Gründe für Aufnahme in österreichischen Grundrechtskatalog

                        Sichtbarmachen von Vorhandenem

Wertungkohärenz der Rechtsordnung

Gleichklang mit internationaler Entwicklung

 

            D. Schutzgut und Ziel

geistige und körperliche Unversehrtheit als umfassenderer Begriff

Abwehr von Beeinträchtigungen der Unversehrtheit

Hilfe bei Beeinträchtigungen der Unversehrtheit

 

            E. Grundrechtdimensionen

                        Abwehrrecht

                        Schutzpflicht

                        Gewährleistungpflicht

                        subsidiäre Leistungspflicht

 

            F. Formulierungsvorschlag

(1) JederMensch hat ein Recht auf Achtung und staatlichen Schutz seiner geistigen und körperlichen Unversehrtheit. (Eingriffe bedürfen der Zustimmung der Betroffenen oder einer gesetzlichen Grundlage.)

(2) Der Staat sichert eine allen zugängliche Gesundheitsversorgung. Bedürftigen gewährt er kostenlose Behandlung.


 

III. Umwelt

 

            A. Ausgangslage in Österreich

                        Staatsziel

indirekter Schutz im Rahmen perönlicher Grundrechtbetroffenheit (insbes. durch aufzunehmendes Recht auf Gesundheit/geistige und körperliche Unversehrtheit)

 

            B. Rechtsvergleich

Verankerung von Umweltschutz im Großteil der Verfassungen der EU-Mitgliedstaaten und Beitrittsstaaten 2004 und in der Grundrechtscharta

Formulierung z.T. als subjektives Recht, praktische Handhabung aber fast durchwegs als Staatsziel

 

            C. Staatsziel oder subjektives Recht

inhaltliche und personelle Unbestimmtheit und Systemfremdheit als subjektives Recht

                        Staatsziel vorzugswürdig

 

            D. Schutzgut und Ziel

Umwelt als Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft und Wechselbeziehungen zwischen diesen Elementen

Schutz vor Verschlechterung und Auftrag zur Verbesserung

Querschnittscharakter des Ziels

anthropozentrischer oder ökozentrischer Ansatz wenig relevant

 

            E. Konkretisierung des Staatsziels

                        Nachhaltigkeit und Schutz auch für künftige Generationen

Ursprungsprinzip

Verursacherprinzip

                        Vorsorgeprinzip

 

            F. Verbesserung der Durchsetzbarkeit

Zusammenarbeit mit Bürgern durch Information, Beteiligung und gerichtliche Einklagbarkeit

 

            G. Formulierungsvorschlag

(1) Der Staat schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen und fördert ihre Verbesserung in allen Politikbereichen auch für künftige Generationen.

(2) Grundlage der Umweltpolitik sind die Vorsorge, die Nachhaltigkeit und das Ursprungs- und Verursacherprinzip.

(3) Der Staat bezieht die Öffentlichkeit in die Umweltpolitik ein, indem er ihr Informations- und Beteiligungsrechte und das Recht auf gerichtliche Durchsetzung von Vorschriften zum Schutz der Umwelt einräumt.