Art 10 (1) Jedermann hat Anspruch auf freie
Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die
Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne
Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein.
Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel-
oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen. (2) Da
die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt,
kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen,
Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer
demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der
territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der
Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der
Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte
anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten
zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu
gewährleisten. . |
Art 13 (1) Jedermann hat das Recht, durch
Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb
der gesetzlichen Schranken freu zu äußern. (2) Die Presse darf weder unter Censur gestellt,
noch durch das Concessions-System beschränkt werden. Administrative
Postverbote finden auf inländische Druckschriften keine Anwendung. Art 17 Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.
Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu
erteilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in
gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. Der häusliche Unterricht unterliegt
keiner solchen Beschränkung. Für den Religionsunterricht in den Schulen ist
von der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen. Dem
Staate steht rücksichtlich des gesamten Unterrichts- und Erziehungswesens das
Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu. Art 17a Das
künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre sind
frei. |
Art 11 Jeder Mensch hat das Recht auf freie
Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit
ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf
Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden
geachtet. Art 13
Kunst und Forschung sind frei. Die akademische
Freiheit wird geachtet. |
Art I BVG Rundfunk (1) Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte
Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benützung
elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels
eines Leiters sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen, die diesem
Zweck dienen. (2) Die näheren Bestimmungen für den Rundfunk und
seine Organisation sind bundesgesetzlich festzulegen. Ein solches
Bundesgesetz hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten, die die Objektivität
und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt,
die Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit der Personen und
Organe, die mit der Besorgung der im Abs. 1 genannten Aufgaben betraut sind,
gewährleisten. (3) Rundfunk gemäß Abs. 1 ist eine öffentliche
Aufgabe. § 2 Abs 2 UOG
Die
Universitäten sind im Rahmen der Gesetze und Verordnungen sowie nach Maßgabe
der Budgetzuweisungen gemäß § 17 Abs. 4 zur weisungsfreien (autonomen)
Besorgung ihrer Angelegenheiten befugt. § 2 Abs 2 KUOG Die Universitäten der Künste sind im Rahmen der Gesetze
und Verordnungen sowie nach Maßgabe der Budgetzuweisungen gemäß § 18 Abs. 4
zur weisungsfreien (autonomen) Besorgung ihrer Angelegenheiten befugt. |
Art x: Freiheit der Meinungsäußerung (1) Jede
Person hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die
Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von
Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne
Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die
Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem
Genehmigungsverfahren unterwerfen. (2) Da die Ausübung dieser Freiheiten
Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz
vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder
Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen
Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen
Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der
Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der
Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich
sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das
Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten. Art y: Rundfunkfreiheit (1) Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte
Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benützung
elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels
eines Leiters sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen, die diesem
Zweck dienen. (2) Die näheren Bestimmungen für den Rundfunk und
seine Organisation sind bundesgesetzlich festzulegen. Ein solches
Bundesgesetz hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten, die die Objektivität
und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der
Meinungsvielfalt, die Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit
der Personen und Organe, die mit der Besorgung der im Abs. 1 genannten
Aufgaben betraut sind, gewährleisten. (3) Rundfunk gemäß Abs. 1 ist eine öffentliche
Aufgabe. Art z: Wissenschaftsfreiheit Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.
Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu
erteilen, sind alle Staatsbürgerinnen berechtigt, die ihre Befähigung
hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. Der häusliche Unterricht
unterliegt keiner solchen Beschränkung. Für den Religionsunterricht in den
Schulen ist von der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu
tragen. Dem Staate steht rücksichtlich des gesamten Unterrichts- und
Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu. Art w: Kunstfreiheit Das künstlerische Schaffen, die
Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre sind frei. Art v: Autonomie der
Universitäten
Die Universitäten sind im Rahmen der
Gesetze und Verordnungen zur autonomen Besorgung ihrer Angelegenheiten
befugt. |