Fragenkatalog
(01.12.2003)
zur Strukturierung der Beratungen des Ausschusses 5 am
01.12.2003 über die Ausgestaltung der gemeinschaftlichen Zuständigkeiten
1.
Inhaltliche
Kriterien für die Rechtsetzung in den gemeinschaftlichen Zuständigkeiten
a)
Soll es inhaltliche
Kriterien für die Rechtsetzung in den gemeinschaftlichen Zuständigkeiten geben?
b)
Wenn dies bejaht
wird, soll es sich um eine Bedarfsgesetzgebung handeln?
c)
Wenn dies bejaht
wird, soll die Bedarfsgesetzgebung objektiv oder subjektiv ausgestaltet sein?
d)
Welche Kriterien
kommen im Falle einer objektiven Bedarfsgesetzgebung in Betracht?
e)
Soll eine
Orientierung am Subsidiaritätsprinzip erfolgen?
2.
Verfahrensmäßige
Kriterien für die Rechtsetzung in den gemeinschaftlichen Zuständigkeiten
a)
Soll es ein
Zustimmungsrecht des Bundesrates geben?
b)
Soll es ein
Zustimmungsrecht aller/einer Mehrheit der beteiligten Länder geben?
c)
Soll es eine
frühzeitige Einbindung der Länder in den Gesetzgebungsprozess geben?
d)
Soll es eine Art
Vermittlungsverfahren/Vermittlungsausschuss geben?
3.
Form
der Rechtsetzung
a)
Soll es im
Bereich der gemeinschaftlichen Zuständigkeiten ausschließlich eine
konkurrierende Gesetzgebung des Bundes oder eine Ziel- und Rahmengesetzgebung
des Bundes geben?
b)
Sollen beide
Rechtsetzungstypen ermöglicht werden?
c)
Soll es ein
objektives Kriterium geben, wonach sich der Bund auf eine Ziel- und
Rahmengesetzgebung zu beschränken hat, wenn dies zur Erreichung des
Regelungszweckes ausreichend ist?
d)
Soll die
Beschränkung auf die Festlegung allgemeiner Grundsätze im Ermessen des Bundes
liegen?
4.
Soll
es ein Recht der Länder geben, rechtsetzend tätig zu werden, soweit der Bund
seine Zuständigkeit im Bereich der gemeinschaftlichen Zuständigkeiten nicht
wahrnimmt?
5.
Soll
es die Möglichkeit einer „gemeinsamen Landesgesetzgebung“ geben?
a)
Mittels
Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG?
b) Im Sinne des Modells von Egger/Scheibner durch einen
„Ausschusslandtag“?
6.
Sonstige
Fragen
a)
Soll es ein
Recht der Länder geben, unter bestimmten Voraussetzungen (etwa Zustimmung der
Bundesregierung) eigenständige Regelungen zu erlassen?
b)
Soll es einen
Grundsatz, Bundesrecht bricht Landesrecht geben?
c)
Soll die
Möglichkeit, abweichende Regelungen auf dem Gebiet des Verwaltungsverfahrens
(Art. 11 Abs. 2 B-VG) oder des Zivil- und Strafrechtes (Art. 15 Abs. 9) zu
erlassen, beibehalten werden?
d)
Soll die neue
Regelung für das Vergaberecht (Art. 14b B-VG) beibehalten werden?