1. Es ist zu begrüßen neue, größere
Kompetenzbereiche, die nach „Lebenssachverhalten“ gegliedert sind, zu schaffen.
Dabei wird es notwendig sein, diese größeren Bereiche mit den bereits
bestehenden Kompetenzbegriffen in Deckung zu bringen, um eine Zuordnung zu den
neuen größeren Kompetenzbereichen zu ermöglichen.
2. Das neue
Kompetenzverteilungsmodell soll aus drei Säulen bestehen: Ausschließliche
Bundeskompetenzen, ausschließliche Landeskompetenzen und eine dritte Säule der
sogenannten konkurrierenden Zuständigkeiten.
3. Ganz allgemein wird auch bei großen
Kompetenzbereichen das Problem der Abgrenzung zwischen diesen
Kompetenzbereichen, welches kompetenzübergreifend über die einzelnen Säulen
hinauswirkt, nie auszuschließen sein. Ein Problem der Abgrenzung, welches das ho Ressort berührt, ist jenes zwischen
Landwirtschaft, Umwelt und Wirtschaft. Vor allem über die Reichweite und den
Inhalt des Kompetenzbegriffes
„Landwirtschaft“ wird noch zu diskutieren sein. Ein anderes
Abgrenzungsproblem entsteht zum Beispiel zwischen allgemeiner Raumordnung,
baulicher Gestaltung, Wirtschaft und Verkehr.
4. Grundsätzliches
Ziel muss es sein, die dritte Säule der konkurrierenden Zuständigkeit möglichst
klein zu belassen. Im Zusammenhang mit den Säulen der ausschließlichen
Bundeszuständigkeit und der ausschließlichen Landeszuständigkeit ist auf den
Entwurf der WKÖ zu verweisen, der seitens des ho Ressorts mitgestaltet und in
den Ausschusssitzungen des Konvents unterstützt wurde. Die Ausgestaltung dieser
beiden Säulen folgt zum einen (für die „Bundessäule“) dem Grundsatz der Einheit
des Wirtschaftsgebietes, der sich aus dem Binnenmarktprinzip der Europäischen
Union ableitet und zum anderen ( für die „Ländersäule“) dem
Subsidiaritätsprinzip. Im einzelnen bedarf es vor allem für die Materien, die
das ho Ressort betreffen, einer „Feinabstimmung“, die in weiteren Sitzungen des
Ausschusses 5 vorzunehmen sein wird.
5. In diesem Zusammenhang bleibt die
Beziehung der innerösterreichischen Kompetenzrechtslage zum Entwurf eines
Vertrages über eine Verfassung für Europa zu berücksichtigen. Um ein
schlagkräftiges Agieren im Rahmen des europäischen Subsidiaritätsmechanismus zu
ermöglichen sollte alle zwischen Union und Mitgliedstaaten geteilten
Zuständigkeiten nach Artikel 13 des Entwurfes eines Vertrages für Europa in die
Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fallen.
6. Der Bereich der konkurrierenden
Zuständigkeiten soll – wie bereits erwähnt – möglichst klein gehalten werden.
Nur in jenen Bereichen, in denen keine eindeutige Zuordnung entweder in die
Bunds- oder Landeszuständigkeit vorgenommen werden kann, soll von dieser
Möglichkeit Gebrauch gemacht werden.
Die Länderinteressen sollen im Rahmen dieses dritten Kompetenzbereiches
im Wege des Bundesrates kanalisiert werden. Dabei wäre der Bundesrat durch geänderte politische
Zusammensetzung zu einem politisch gewichtigen Vertretungsorgan der Länder
aufzuwerten. Das Gesetzgebungsverfahren soll angelehnt an das Verfahren im
Bonner Grundgesetz (Vermittlungsausschuss zwischen Nationalrat und Bundesrat)
gestaltet werden. Auch die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Bundeszuständigkeit sollten dem Bonner
Grundgesetz nachgebildet werden.