zum
Der
vorliegende Entwurf stellt aus meiner Sicht eine gute Grundlage für eine möglichst
zweckmäßige und ausgewogene Festlegung der Gesetzgebungskompetenzen dar.
Für die neue Kompetenzverteilung ist
der gewählte methodische Ansatz grundsätzlich richtig. Einerseits einen klar
umrissenen ausschließenden Zuständigkeitsbereich für den Bund bzw. für die
Länder zu schaffen – andererseits für die nur gemeinsam lösbaren Themen und
Zuständigkeitsbereiche einen eigenen sogenannten „gemischten
Zuständigkeitsbereich“ zu schaffen.
Aus der Sicht eines Ländervertreters
ist es unerlässlich, für die konkrete Zuordnung von Kompetenzen in einen der
drei Zuständigkeitsbereiche einen solchen Maßstab anzulegen, der von einem
maximal vertretbaren Ausmaß an Länderzuständigkeiten im Sinne eines imperativen
Föderalismus und einer konsequenten Subsidiarität ausgeht.
Konsequenterweise bedeutet dies
nicht nur eine Forcierung des Länderzuständigkeitsbereiches, sondern auch eine
des „gemischten Bereiches“ im Hinblick auf die Abgrenzung desselben zum
Zuständigkeitsbereich des Bundes.
Das Modell der „konkurrierenden
Gesetzgebung“ ist vom Prinzip her gut zu heißen, aber in seiner endgültigen
Ausprägung noch diskussionswürdig. Vorstellbar ist für mich in diesem
Zusammenhang eine Art „Initiativrecht“ der Länder zur Arrogation von
Gesetzgebungsmaterien, welche nur durch begründetes Veto seitens des Bundes mit
„Beweislast“ auf dessen Seite zu konterkarieren wäre.
Diesbezüglich erwarte ich mir von
der weiteren Diskussion noch die Möglichkeit der Erarbeitung von gemeinsamen
Lösungsansätzen.
Im Besonderen halte ich fest, dass
über einzelne Klammerinhalte des „Bußjäger-Entwurfes“ noch Diskussionsbedarf
besteht. Dabei ist aus meinem Verständnis auch noch jene Frage zu klären,
inwieweit der außer Streit stehende
Bundeskompetenztatbestand „Zivilrecht“ die Erlassung von für die
Ausgestaltung von Landesmaterien notwendigen Verfahrensregelungen determinieren
bzw. einschränken darf. In diesem Zusammenhang plädiere ich konkret für einen
größeren Handlungsspielraum im Sinne einer Ermächtigung zur Festlegung von
erforderlichen annexen Verfahrensregelungen, soweit sie sich aus den
inhaltlichen Notwendigkeiten zwingend ergeben.
Der weiteren Diskussion – auch über
die von mir genannten Punkte – mit großer Spannung entgegensehend, verbleibe ich
mit
freundlichen Grüßen
LAbg.
Dr. Klaus Wutte