Per E-Mail
Herrn Univ. Doz. Dr. Peter Bußjäger Vorsitzender des Ausschusses 5 |
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ZAHL |
DATUM |
CHIEMSEEHOF |
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2001-BG-1/46-2003 |
21.11.2003 |
* POSTFACH 527, 5010
SALZBURG |
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landeslegistik@salzburg.gv.at |
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FAX
(0662) 8042 - |
2164 |
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TEL (0662) 8042 - |
2580 |
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BETREFF
Ö-Konvent, Ausschuss 5;
3 Fragen des Vorsitzenden |
Sehr
geehrter Herr Vorsitzender!
Zur
Beantwortung der drei von Ihnen gestellten Fragen wird ausgeführt:
In
erster Linie sollen klare und abgerundete Kompetenzen für den Bund und für die
Länder geschaffen werden. Daraus resultiert, die Zahl der Kompetenzen im sog.
mittleren Bereich, in dem die Kompetenzen geteilt sind und keine Seite allein
regeln können soll, eher klein zu halten.
Eine
Flexibilisierung der so geschaffenen Gesetzgebungskompetenzen – nämlich der
Länderkompetenzen – ist nicht allgemein erforderlich. Zum Zweck der Umsetzung
von EU-Richtlinien kann ein vereinfachtes Abgehen von der Kompetenzverteilung
des Bundes–Verfassungsgesetzes zu einer effizienteren Gesetzgebung und
allfälligen Verordnungserlassung beitragen. Auf diese Weise hätte in der Vergangenheit
die Erlassung eigener
Datenschutzvorschriften der Länder mit einem nur sehr bescheidenen
Anwendungsbereich vermieden werden können. Als Instrument dieser
Flexibilisierung kommt in erster Linie der Abschluss von unmittelbar
anwendbaren Vereinbarungen gemäß Artikel 15a –B-VG in Betracht, eine
diesbezügliche Verfassungsänderung vorausgesetzt. (Dieses Modell könnte auch
für Kompetenzänderungen [-abrundungen] eingesetzt werden, die aus anderen
Gründen zweckmäßig erscheinen.) Als weiterer Weg wäre eine Arrogierung der
Kompetenz zum Zweck der Unsetzung bestimmter EU-Richtlinien durch den
Bundesgesetzgeber denkbar, wenn die Länder dem zustimmen oder bis zu einem
bestimmten Zeitpunkt keine Umsetzungsmaßnahmen erlassen haben. Jedenfalls
müsste es den Ländern offen bleiben, die notwendigen Umsetzungsmaßnahmen
nachträglich selbst zu erlassen. Dh, der Übergang der Kompetenz auf den Bund
hätte nur ein vorläufiger zu sein (vgl Art 15 Abs 6 vierter Satz, 16 Abs 4
letzter Satz B-VG).
Zur
1. Frage:
Im Sinn der in der Einleitung getroffenen Definition
des mittleren Kompetenzbereiches, die sich mit der Definition des dritten
Kompetenzbereiches in der Fragestellung zu decken scheint, kommt – unbeschadet
aller Vorbehalte – wohl nur eine Ziel-Rahmen-Gesetzgebungskompetenz als
Kompetenztypus neuer Art in Betracht. Dabei wäre verfassungsrechtlich
festzuschreiben, wie weit die Kompetenz des Bundes zur Festlegung (Vorgabe) von Zielen und Rahmen geht bzw dass
davon nur bei Vorliegen eines Bedarfes an einheitlichen Regelungen im unbedingt
erforderlichen Umfang Gebrauch gemacht werden darf. Eine Befugnis zur Erlassung
von bundesgesetzlichen Bestimmungen, die in Einzelheiten gehen oder unmittelbar
anwendbar sind, ist damit nicht verbunden.
Eine
konkurrenzierende Zuständigkeit in dem Sinn, der (einfache) Bundesgesetzgeber könnte die Kompetenz
an sich ziehen und eine darunter fallende Materie allein regeln, wird dem
Verständnis einer geteilten Kompetenz nicht gerecht. In Wirklichkeit kann der
(einfache) Bundesgesetzgeber unter Berufung auf herzustellende gleichwertige
Lebensverhältnisse oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im
gesamtstaatlichen Interesse die Kompetenz ohne wirksame Schranke an sich
ziehen. (Und gemessen an der bisherigen Handhabung der Art 10 Abs 2 und 12 Abs
1 B-VG wird er davon auch im Übermaß Gebrauch machen.) Von einer geteilten
Kompetenz kann unter diesen Umständen nicht mehr die Rede sein.
Zur
2. Frage:
Es kommen zwei Modelle in Betracht:
a) die
Mitwirkung der Länder im Rahmen eines reformierten Bundesrates;
b) die
Mitwirkung der Länder selbst auf Grund von Zustimmungsvorbehalten.
Die Mitwirkung im Rahmen eines reformierten
Bundesrates hat Änderungen in dessen Zusammensetzung und seinen Befugnissen zur
Voraussetzung. Dadurch wäre zu gewährleisten, dass die Interessen der Länder
verantwortlich eingebracht, vertreten und zur Geltung gebracht werden können.
Welches Modell zum Tragen kommen soll, ist letztlich
davon abhängig, welche Angelegenheiten in den dritten Bereich fallen. Es ist
vorstellbar, dass so wie derzeit für bestimmte Angelegenheiten das eine, für
andere Angelegenheiten das andere Modell gilt.
Zur
3. Frage:
Folgende Aufgabenfelder wären aus heutiger Sicht der
ausschließlichen Landeskompetenz zuzuordnen:
1. Landesverfassung
Landesverfassung,
insbesondere Wahlen von Organen der Länder und Gemeinden, Unvereinbarkeitsbestimmungen
und Bezügerecht für diese Organe; Instrumente der direkten Demokratie auf Grund
der Landesverfassung; Landesverwaltungsgerichtsbarkeit; Symbole und
Auszeichnungen des Landes und der Gemeinden einschließlich Schutz derselben vor
unbefugter Führung und Verwendung; Auskunftspflicht der Landes- und
Gemeinde(verbands)organe sowie der sonstigen landesrechtlich eingerichteten
Selbstverwaltungskörper
2. Auswärtige
Angelegenheiten der Länder
insbesondere
Länderstaatsverträge
3. Organisation des
Landes
Einrichtung
der Landesbehörden und sonstiger Landesämter einschließlich ihrer Hilfsorgane;
Behördenzuständigkeit zur Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch
das Land, die Gemeinden oder die Gemeindeverbände
4. Organisation der
Gemeinden und der Gemeindeverbände
Recht
der Gemeinden und Gemeindeverbände einschließlich der Aufsicht über diese
Rechtsträger; öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von
Streitigkeiten
5. Landes- und
Gemeindefinanzen
Landes-
und Gemeindehaushalte; Landes- und Gemeinde(verbands)abgaben; Kreditwesen des
Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände
6. Dienstrecht der
Landes- und Gemeindebediensteten
Dienstrecht
aller Bediensteten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände
einschließlich Personalvertretungs- und Bedienstetenschutzrecht
7. Örtliche
Sicherheit, Rettung und Feuerwehr sowie Katastrophenschutz
Örtliche
Sicherheitspolizei und ihre Organisation, Regelung der Prostitution; Verfolgung
der Ehrenkränkung; Sammlungswesen; Feuerwehr- und Rettungswesen;
Katastrophenschutz; Wildbach- und Lawinenverbauung
8. Bodennutzung
Raumordnung,
ausgenommen jedoch Fachplanungen des Bundes für Haupt- und Nebenbahnen, Autobahnen
und Schifffahrtswege; Straßenrecht, ausgenommen Autobahnen und Straßenpolizei;
Bodenschutz; freiwillige Aufforstung; verwaltungsrechtliche Beschränkungen des
Grundverkehrs einschließlich des Rechtserwerbs von Todes wegen.
9. Baurecht und
Wohnbauförderung
Baurecht
einschließlich Ortsbildschutz, ausgenommen jedoch das Inverkehrbringen von
Bauprodukten; Feuerpolizei; Gassicherheit; Luftreinhaltung für Heizungsanlagen;
öffentliche Wasserver- und Abwasserentsorgnung; Volkswohnungswesen, Förderung
des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung, Assanierung, Sicherung der Erhaltung
und Entwicklung von Stadt- und Ortskernen, Sicherung der Nahversorgung.
10. Landwirtschaft
Landwirtschaft
einschließlich Tierzucht und landwirtschaftliche Tierhaltung, ausgenommen
jedoch Nutztierschutz und Marktordnung; Bodenreform, insbesondere agrarische
Operationen; Jagd und Fischerei; land- und forstwirtschaftliche
Berufsausbildung; berufliche Vertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem
Gebiet
11. Tourismus
Fremdenverkehr
einschließlich Privatzimmervermietung und Campingwesen sowie Regelung der Wegefreiheit
im Bergland; Angelegenheiten der Kurorte, Kuranstalten und Kureinrichtungen und
der natürlichen Heilvorkommen; Seilbahnen, Sessellifte und Schlepplifte,
ausgenommen deren betriebstechnische Einrichtung; nicht straßenpolizeiliche
Angelegenheiten der Beförderung von Personen mit Fahrzeugen, die durch die
Kraft von Tieren bewegt werden, sowie der Motorschlitten.
12. Schutz von Natur
und Landschaft
Natur-
und Landschaftsschutz einschließlich Schutz von Naturhöhlen sowie Nationalparke
13. Abfallwirtschaft
[noch
offen]
14.
Gemeindesanitätsdienst sowie Leichen- und Bestattungswesen
15. Kinder- und
Jugendwohlfahrt
Kinder-
und Jugendbetreuung, insbesondere in Kindergärten und Horten; Jugendschutz;
Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge
16. Sozialhilfe und
soziale Dienstleistungen
Armenwesen,
ausgenommen Betreuung von Asylwerbern; Behindertenhilfe; Pflegeheime;
Organisation von Gesundheits- und Pflegediensten
17. Bildung
[noch
offen]; Erwachsenenbildung
18. Kulturelle
Angelegenheiten und Veranstaltungswesen
Denkmalschutz,
ausgenommen die Ausfuhr von Kulturgütern; Musik- und Tanzschulen; Volkstumspflege;
Angelegenheiten des Theater- und Kinowesens sowie der öffentlichen
Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen
19. Sport
Sportangelegenheiten;
Berg- und Schiführerwesen einschließlich berufliche Vertretungen auf diesem
Gebiet; Sportschulen
20. Landesstiftungen
und –fonds
Stiftungs-
und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren
Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen oder schon bisher
von den Ländern autonom verwaltet wurden
21. Landesstatistik
Statistische
Erfassung von Daten mit Bedeutung für das Land, die Gemeinden oder
Gemeindeverbände
Folgende
Aufgabenfelder wären aus heutiger Sicht der ausschließlichen Bundeskompetenz
zuzuordnen:
1. Bundesverfassung
(Bundesverfassung insbesondere Wahlen zum Nationalrat,
zum Europäischen Parlament und des Bundespräsidenten, Instrumente der direkten
Demokratie auf Grund der Bundesverfassung; Verfassungsgerichtsbarkeit;
Verwaltungsgerichtsbarkeit, ausgenommen Landesverwaltungsgerichtsbarkeit)
2. Auswärtige Angelegenheiten des Bundes
(Äußere Angelegenheiten des Bundes mit Einschluss der
politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland, insbesondere
Abschluss von Staatsverträgen, ausgenommen Landesstaatsverträge;
Grenzvermarkung)
3. Bundesfinanzen
(Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die
ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind, Zollwesen)
4. Organisation und Dienstrecht des Bundes
(Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen
Bundesämter; Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten.
Angelegenheiten
der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes;
Angelegenheiten der Bundestheater mit Ausnahme der Bauangelegenheiten;
Statistik
– unter Wahrung der Rechte der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu
betreiben –, soweit sie nicht den Interessen eines einzelnen Landes dient;
Wissenschaftlicher und fachtechnischer Archiv- und Bibliotheksdienst)
5. Verwaltungsverfahrens- und Vergaberecht
Verwaltungsverfahrensrecht und allgemeine Bestimmungen
des Verwaltungsstrafrechtes, in Angelegenheiten, die in den selbstständigen
Wirkungsbereich der Länder fallen jedoch nur, soweit ein Bedarf an
einheitlichen Vorschriften besteht;
Vergaberecht einschließlich der Vergabenachprüfung,
soweit diese nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder fällt
6. Aufenthaltsrecht
(Regelung und Überwachung des Eintrittes in das
Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm; Ein- und Auswanderungswesen;
Abschiebung, Abschaffung, Ausweisung und Auslieferung sowie Durchlieferung;
Fremdenpolizei)
7. Personenrecht
(Staatsbürgerschaft; Personenstandsangelegenheiten
einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung; Meldewesen,
Passwesen, Volkszählung; Datenschutz)
8. Äußere Sicherheit und Maßnahmen aus Anlass kriegerischer Ereignisse
(militärische Angelegenheiten;
Kriegsschadenangelegenheiten; Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren
Hinterbliebene; Fürsorge für Kriegsgräber; aus Anlass eines Krieges oder im
Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft
notwendig erscheinende Maßnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung
der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen; Zivildienst)
9. Innere Sicherheit
(Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und
Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit
Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei;
Organisation
und Führung der Wachkörper des Bundes einschließlich ihrer Bewaffnung; Waffengebrauchsrecht
der Wachkörper;
Vereins-
und Versammlungsrecht; Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen)
10. Währungs- und Geldwesen
(Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen;
Vertragsversicherungswesen)
11. Zivil- und Strafrechtswesen
(Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen
Assoziationswesens und des Privatstiftungswesens, ausgenommen Beschränkungen
des Grundverkehrs einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen;
Strafrechtswesen,
ausgenommen das Verwaltungsstraf- und das -verfahrensrecht in Angelegenheiten,
die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen;
Justizpflege;
Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft gegen verbrecherische oder sonstige
gefährliche Personen;
Enteignung,
soweit sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in den selbstständigen
Wirkungsbereich der Länder fallen;
Angelegenheiten
der Notare, Rechtsanwälte und verwandter Berufe)
12. Wirtschaftsrecht
(Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes; Kartellwesen;
Urheberrecht; Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen
Warenbezeichnungen; Angelegenheiten der Patentanwälte;
Kammern
für Handel, Gewerbe und Industrie; berufliche Vertretungen, soweit sie sich auf
das ganze Bundesgebiet erstrecken, ausgenommen solche auf land- und
forstwirtschaftlichem Gebiet sowie in sonstigen Angelegenheiten des
selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder;
Regelung
des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzengut, Futter-, Dünge- und
Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und
Pflanzengut auch der Anerkennung;
Angelegenheiten
des Gewerbes und der Industrie einschließlich der Regelungen zur effizienten
Energienutzung in gewerblichen Betriebsanlagen, ausgenommen Maßnahmen zur
Sicherung der Nahversorgung; Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen; öffentliche
Agentien und Privatgeschäftsvermittlungen; Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen,
Energiewirtschaft;
Bergwesen; Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland;
Wirtschaftslenkung
und wirtschaftliche Krisenvorsorge; Preisrecht; landwirtschaftliche
Marktordnung);
Ausfuhr
von Kulturgütern)
13. Arbeitsrecht
(Arbeitsrecht; Sozialversicherungswesen; Kammern für
Arbeiter und Angestellte, ausgenommen solche auf land- und
forstwirtschaftlichem Gebiet; Behinderteneinstellung)
14. Maße, Normen sowie technische Standards für das Inverkehrbringen
von Waren, Vermessung
(Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen;
Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen,
Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiete; Inverkehrbringen von Bauprodukten;
Vermessungswesen)
15. Medien und Nachrichtenübertragung
(Pressewesen; Post- und Fernmeldewesen)
16. Verkehr
(Eisenbahnen; Bau und Instandhaltung von
Wasserstraßen, Strom- und Schifffahrtswesen; Luftfahrt; Angelegenheiten der
wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen
erklärten Straßenzüge; Kraftfahrwesen; Straßenpolizei)
17. Schutz vor erheblichen Umweltbeeinträchtigungen
(Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der
Umwelt, die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen;
Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen
Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist; soweit ein Bedürfnis nach Erlassung
einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, Genehmigung solcher
Vorhaben; Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für
Heizungsanlagen; Abfallwirtschaft, ausgenommen [noch offen]
18. Gesundheit, soweit sie nicht in die gemeinschaftliche Zuständigkeit
oder in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder fällt
(Gesundheitswesen mit Ausnahme des
Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens sowie des Leichen- und
Bestattungswesens, hinsichtlich der Heil- und Pflegeanstalten, des
Kurortewesens und der natürlichen Heilvorkommen jedoch nur die sanitäre
Aufsicht;
Ernährungswesen
einschließlich Nahrungsmittelkontrolle)
19. Tierschutz und Veterinärwesen
(Tierschutz und Tierversuche; Veterinärwesen)
20. Kirchen und Religionsgesellschaften
(Angelegenheiten
des Kultus)
21. Gemeinnütziges Stiftungs- und Fondswesen, soweit es über den
Interessenbereich
eines Landes hinaus geht
( Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um
Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich
eines Landes hinausgehen und nicht schon bisher den Ländern autonom verwaltet
wurden)
22. Bildungswesen
(Universitäten und Fachhochschulen, Pädagogische
Akademien)
[Schulwesen noch offen]
23. Familienlastenausgleich
In den mittleren
Bereichen fielen aus heutiger Sicht:
1. Krankenanstalten
(Heil- und Pflegeanstalten)
2. Schulen
[noch offen]
3. Forstrecht
4. Wasserrecht
(Wasserrecht, Regulierung und Instandhaltung
der Gewässer für Zwecke der Ableitung von Hochwasser oder der Schifffahrt)
Mit
freundlichen Grüßen
Dr. Ferdinand Faber