Per E-Mail

 

 

 

Herrn

Univ. Doz. Dr. Peter Bußjäger

Vorsitzender des Ausschusses 5

 

 

ZAHL

DATUM

CHIEMSEEHOF

2001-BG-1/46-2003

21.11.2003

* POSTFACH 527, 5010 SALZBURG

 

 

landeslegistik@salzburg.gv.at

 

FAX (0662) 8042 -

2164

TEL  (0662) 8042 -

2580

 

 

 

BETREFF

Ö-Konvent, Ausschuss 5; 3 Fragen des Vorsitzenden

 

 

Sehr geehrter Herr Vorsitzender!

 

Zur Beantwortung der drei von Ihnen gestellten Fragen wird ausgeführt:

 

In erster Linie sollen klare und abgerundete Kompetenzen für den Bund und für die Länder geschaffen werden. Daraus resultiert, die Zahl der Kompetenzen im sog. mittleren Bereich, in dem die Kompetenzen geteilt sind und keine Seite allein regeln können soll, eher klein zu halten.

 

Eine Flexibilisierung der so geschaffenen Gesetzgebungskompetenzen – nämlich der Länderkompetenzen – ist nicht allgemein erforderlich. Zum Zweck der Umsetzung von EU-Richtlinien kann ein vereinfachtes Abgehen von der Kompetenzverteilung des Bundes–Verfassungsgesetzes zu einer effizienteren Gesetzgebung und allfälligen Verordnungserlassung beitragen. Auf diese Weise hätte in der Vergangenheit die Erlassung  eigener Datenschutzvorschriften der Länder mit einem nur sehr bescheidenen Anwendungsbereich vermieden werden können. Als Instrument dieser Flexibilisierung kommt in erster Linie der Abschluss von unmittelbar anwendbaren Vereinbarungen gemäß Artikel 15a –B-VG in Betracht, eine diesbezügliche Verfassungsänderung vorausgesetzt. (Dieses Modell könnte auch für Kompetenzänderungen [-abrundungen] eingesetzt werden, die aus anderen Gründen zweckmäßig erscheinen.) Als weiterer Weg wäre eine Arrogierung der Kompetenz zum Zweck der Unsetzung bestimmter EU-Richtlinien durch den Bundesgesetzgeber denkbar, wenn die Länder dem zustimmen oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt keine Umsetzungsmaßnahmen erlassen haben. Jedenfalls müsste es den Ländern offen bleiben, die notwendigen Umsetzungsmaßnahmen nachträglich selbst zu erlassen. Dh, der Übergang der Kompetenz auf den Bund hätte nur ein vorläufiger zu sein (vgl Art 15 Abs 6 vierter Satz, 16 Abs 4 letzter Satz B-VG).

 

Zur 1. Frage:

Im Sinn der in der Einleitung getroffenen Definition des mittleren Kompetenzbereiches, die sich mit der Definition des dritten Kompetenzbereiches in der Fragestellung zu decken scheint, kommt – unbeschadet aller Vorbehalte – wohl nur eine Ziel-Rahmen-Gesetzgebungskompetenz als Kompetenztypus neuer Art in Betracht. Dabei wäre verfassungsrechtlich festzuschreiben, wie weit die Kompetenz des Bundes  zur Festlegung (Vorgabe) von Zielen und Rahmen geht bzw dass davon nur bei Vorliegen eines Bedarfes an einheitlichen Regelungen im unbedingt erforderlichen Umfang Gebrauch gemacht werden darf. Eine Befugnis zur Erlassung von bundesgesetzlichen Bestimmungen, die in Einzelheiten gehen oder unmittelbar anwendbar sind, ist damit nicht verbunden.

 

Eine konkurrenzierende Zuständigkeit in dem Sinn, der (einfache) Bundesgesetzgeber könnte die Kompetenz an sich ziehen und eine darunter fallende Materie allein regeln, wird dem Verständnis einer geteilten Kompetenz nicht gerecht. In Wirklichkeit kann der (einfache) Bundesgesetzgeber unter Berufung auf herzustellende gleichwertige Lebensverhältnisse oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse die Kompetenz ohne wirksame Schranke an sich ziehen. (Und gemessen an der bisherigen Handhabung der Art 10 Abs 2 und 12 Abs 1 B-VG wird er davon auch im Übermaß Gebrauch machen.) Von einer geteilten Kompetenz kann unter diesen Umständen nicht mehr die Rede sein.

 

Zur 2. Frage:

Es kommen zwei Modelle in Betracht:

a)  die Mitwirkung der Länder im Rahmen eines reformierten Bundesrates;

b) die Mitwirkung der Länder selbst auf Grund von Zustimmungsvorbehalten.

Die Mitwirkung im Rahmen eines reformierten Bundesrates hat Änderungen in dessen Zusammensetzung und seinen Befugnissen zur Voraussetzung. Dadurch wäre zu gewährleisten, dass die Interessen der Länder verantwortlich eingebracht, vertreten und zur Geltung gebracht werden können.

Welches Modell zum Tragen kommen soll, ist letztlich davon abhängig, welche Angelegenheiten in den dritten Bereich fallen. Es ist vorstellbar, dass so wie derzeit für bestimmte Angelegenheiten das eine, für andere Angelegenheiten das andere Modell gilt.

 

Zur 3. Frage:

Folgende Aufgabenfelder wären aus heutiger Sicht der ausschließlichen Landeskompetenz zuzuordnen:

 

1. Landesverfassung

Landesverfassung, insbesondere Wahlen von Organen der Länder und Gemeinden, Unvereinbarkeitsbestimmungen und Bezügerecht für diese Organe; Instrumente der direkten Demokratie auf Grund der Landesverfassung; Landesverwaltungsgerichtsbarkeit; Symbole und Auszeichnungen des Landes und der Gemeinden einschließlich Schutz derselben vor unbefugter Führung und Verwendung; Auskunftspflicht der Landes- und Gemeinde(verbands)organe sowie der sonstigen landesrechtlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper

 

2. Auswärtige Angelegenheiten der Länder

insbesondere Länderstaatsverträge

 

3. Organisation des Landes

Einrichtung der Landesbehörden und sonstiger Landesämter einschließlich ihrer Hilfsorgane; Behördenzuständigkeit zur Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch das Land, die Gemeinden oder die Gemeindeverbände

 

4. Organisation der Gemeinden und der Gemeindeverbände

Recht der Gemeinden und Gemeindeverbände einschließlich der Aufsicht über diese Rechtsträger; öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten

 

5. Landes- und Gemeindefinanzen

Landes- und Gemeindehaushalte; Landes- und Gemeinde(verbands)abgaben; Kreditwesen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände

 

6. Dienstrecht der Landes- und Gemeindebediensteten

Dienstrecht aller Bediensteten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände einschließlich Personalvertretungs- und Bedienstetenschutzrecht


 

7. Örtliche Sicherheit, Rettung und Feuerwehr sowie Katastrophenschutz

Örtliche Sicherheitspolizei und ihre Organisation, Regelung der Prostitution; Verfolgung der Ehrenkränkung; Sammlungswesen; Feuerwehr- und Rettungswesen; Katastrophenschutz; Wildbach- und Lawinenverbauung

 

8. Bodennutzung

Raumordnung, ausgenommen jedoch Fachplanungen des Bundes für Haupt- und Nebenbahnen, Autobahnen und Schifffahrtswege; Straßenrecht, ausgenommen Autobahnen und Straßenpolizei; Bodenschutz; freiwillige Aufforstung; verwaltungsrechtliche Beschränkungen des Grundverkehrs einschließlich des Rechtserwerbs von Todes wegen.

 

9. Baurecht und Wohnbauförderung

Baurecht einschließlich Ortsbildschutz, ausgenommen jedoch das Inverkehrbringen von Bauprodukten; Feuerpolizei; Gassicherheit; Luftreinhaltung für Heizungsanlagen; öffentliche Wasserver- und Abwasserentsorgnung; Volkswohnungswesen, Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung, Assanierung, Sicherung der Erhaltung und Entwicklung von Stadt- und Ortskernen, Sicherung der Nahversorgung.

 

10. Landwirtschaft

Landwirtschaft einschließlich Tierzucht und landwirtschaftliche Tierhaltung, ausgenommen jedoch Nutztierschutz und Marktordnung; Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen; Jagd und Fischerei; land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung; berufliche Vertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet

 

11. Tourismus

Fremdenverkehr einschließlich Privatzimmervermietung und Campingwesen sowie Regelung der Wegefreiheit im Bergland; Angelegenheiten der Kurorte, Kuranstalten und Kureinrichtungen und der natürlichen Heilvorkommen; Seilbahnen, Sessellifte und Schlepplifte, ausgenommen deren betriebstechnische Einrichtung; nicht straßenpolizeiliche Angelegenheiten der Beförderung von Personen mit Fahrzeugen, die durch die Kraft von Tieren bewegt werden, sowie der Motorschlitten.

 

12. Schutz von Natur und Landschaft

Natur- und Landschaftsschutz einschließlich Schutz von Naturhöhlen sowie Nationalparke

 

13. Abfallwirtschaft

[noch offen]

 

14. Gemeindesanitätsdienst sowie Leichen- und Bestattungswesen

 

15. Kinder- und Jugendwohlfahrt

Kinder- und Jugendbetreuung, insbesondere in Kindergärten und Horten; Jugendschutz; Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge

 

16. Sozialhilfe und soziale Dienstleistungen

Armenwesen, ausgenommen Betreuung von Asylwerbern; Behindertenhilfe; Pflegeheime; Organisation von Gesundheits- und Pflegediensten

 

17. Bildung

[noch offen]; Erwachsenenbildung

 

18. Kulturelle Angelegenheiten und Veranstaltungswesen

Denkmalschutz, ausgenommen die Ausfuhr von Kulturgütern; Musik- und Tanzschulen; Volkstumspflege; Angelegenheiten des Theater- und Kinowesens sowie der öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen

 

19. Sport

Sportangelegenheiten; Berg- und Schiführerwesen einschließlich berufliche Vertretungen auf diesem Gebiet; Sportschulen

 

20. Landesstiftungen und –fonds

Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen oder schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden

 

21. Landesstatistik

Statistische Erfassung von Daten mit Bedeutung für das Land, die Gemeinden oder Gemeindeverbände

 

Folgende Aufgabenfelder wären aus heutiger Sicht der ausschließlichen Bundeskompetenz zuzuordnen:

 

1. Bundesverfassung

(Bundesverfassung insbesondere Wahlen zum Nationalrat, zum Europäischen Parlament und des Bundespräsidenten, Instrumente der direkten Demokratie auf Grund der Bundesverfassung; Verfassungsgerichtsbarkeit; Verwaltungsgerichtsbarkeit, ausgenommen Landesverwaltungsgerichtsbarkeit)

 


2. Auswärtige Angelegenheiten des Bundes

(Äußere Angelegenheiten des Bundes mit Einschluss der politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland, insbesondere Abschluss von Staatsverträgen, ausgenommen Landesstaatsverträge; Grenzvermarkung)

 

3. Bundesfinanzen

(Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind, Zollwesen)

 

4. Organisation und Dienstrecht des Bundes

(Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter; Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten.

Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes; Angelegenheiten der Bundestheater mit Ausnahme der Bauangelegenheiten;

Statistik – unter Wahrung der Rechte der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben –, soweit sie nicht den Interessen eines einzelnen Landes dient; Wissenschaftlicher und fachtechnischer Archiv- und Bibliotheksdienst)

 

5. Verwaltungsverfahrens- und Vergaberecht

Verwaltungsverfahrensrecht und allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes, in Angelegenheiten, die in den selbstständigen Wirkungsbereich der Länder fallen jedoch nur, soweit ein Bedarf an einheitlichen Vorschriften besteht;

Vergaberecht einschließlich der Vergabenachprüfung, soweit diese nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder fällt

 

6. Aufenthaltsrecht

(Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm; Ein- und Auswanderungswesen; Abschiebung, Abschaffung, Ausweisung und Auslieferung sowie Durchlieferung; Fremdenpolizei)

 

7. Personenrecht

(Staatsbürgerschaft; Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung; Meldewesen, Passwesen, Volkszählung; Datenschutz)

 


8. Äußere Sicherheit und Maßnahmen aus Anlass kriegerischer Ereignisse

(militärische Angelegenheiten; Kriegsschadenangelegenheiten; Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene; Fürsorge für Kriegsgräber; aus Anlass eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinende Maßnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen; Zivildienst)

 

9. Innere Sicherheit

(Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei;

Organisation und Führung der Wachkörper des Bundes einschließlich ihrer Bewaffnung; Waffengebrauchsrecht der Wachkörper;

Vereins- und Versammlungsrecht; Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen)

 

10. Währungs- und Geldwesen

(Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen; Vertragsversicherungswesen)

 

11. Zivil- und Strafrechtswesen

(Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens und des Privatstiftungswesens, ausgenommen Beschränkungen des Grundverkehrs einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen;

Strafrechtswesen, ausgenommen das Verwaltungsstraf- und das -verfahrensrecht in Angelegenheiten, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen;

Justizpflege; Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft gegen verbrecherische oder sonstige gefährliche Personen;

Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in den selbstständigen Wirkungsbereich der Länder fallen;

Angelegenheiten der Notare, Rechtsanwälte und verwandter Berufe)

 

12. Wirtschaftsrecht

(Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes; Kartellwesen; Urheberrecht; Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen; Angelegenheiten der Patentanwälte;

Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie; berufliche Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken, ausgenommen solche auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet sowie in sonstigen Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder;

Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzengut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzengut auch der Anerkennung;

Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie einschließlich der Regelungen zur effizienten Energienutzung in gewerblichen Betriebsanlagen, ausgenommen Maßnahmen zur Sicherung der Nahversorgung; Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen; öffentliche Agentien und Privatgeschäftsvermittlungen; Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen,

Energiewirtschaft; Bergwesen; Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland;

Wirtschaftslenkung und wirtschaftliche Krisenvorsorge; Preisrecht; landwirtschaftliche Marktordnung);

Ausfuhr von Kulturgütern)

 

13. Arbeitsrecht

(Arbeitsrecht; Sozialversicherungswesen; Kammern für Arbeiter und Angestellte, ausgenommen solche auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet; Behinderteneinstellung)

 

14. Maße, Normen sowie technische Standards für das Inverkehrbringen von Waren, Vermessung

(Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen; Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiete; Inverkehrbringen von Bauprodukten; Vermessungswesen)

 

15. Medien und Nachrichtenübertragung

(Pressewesen; Post- und Fernmeldewesen)

 

16. Verkehr

(Eisenbahnen; Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen, Strom- und Schifffahrtswesen; Luftfahrt; Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge; Kraftfahrwesen; Straßenpolizei)

 

17. Schutz vor erheblichen Umweltbeeinträchtigungen

(Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen; Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist; soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, Genehmigung solcher Vorhaben; Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen; Abfallwirtschaft, ausgenommen [noch offen]

 

18. Gesundheit, soweit sie nicht in die gemeinschaftliche Zuständigkeit oder in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder fällt

(Gesundheitswesen mit Ausnahme des Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens, hinsichtlich der Heil- und Pflegeanstalten, des Kurortewesens und der natürlichen Heilvorkommen jedoch nur die sanitäre Aufsicht;

Ernährungswesen einschließlich Nahrungsmittelkontrolle)

 

19. Tierschutz und Veterinärwesen

(Tierschutz und Tierversuche; Veterinärwesen)

 

20. Kirchen und Religionsgesellschaften

(Angelegenheiten des Kultus)

 

21. Gemeinnütziges Stiftungs- und Fondswesen, soweit es über den Interessenbereich
eines Landes hinaus geht

( Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen und nicht schon bisher den Ländern autonom verwaltet wurden)

 

22. Bildungswesen

(Universitäten und Fachhochschulen, Pädagogische Akademien)

[Schulwesen noch offen]

 

23. Familienlastenausgleich

 

In den mittleren Bereichen fielen aus heutiger Sicht:

 

1. Krankenanstalten

(Heil- und Pflegeanstalten)

 


2. Schulen

[noch offen]

 

3. Forstrecht

 

4. Wasserrecht

(Wasserrecht, Regulierung und Instandhaltung der Gewässer für Zwecke der Ableitung von Hochwasser oder der Schifffahrt)

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Ferdinand Faber