Kompetenztatbestände
Artikel 10.
Absatz 1:
1a. Bundesverfassung,
insbesondere Wahlen zum Nationalrat, Volksabstimmungen auf Grund der
Bundesverfassung;
1b. Verfassungsgerichtsbarkeit;
2a. äußere
Angelegenheiten mit Einschluß der politischen und wirtschaftlichen Vertretung
gegenüber dem Ausland, insbesondere Abschluß von Staatsverträgen, unbeschadet
der Zuständigkeit der Länder nach Artikel 16 Abs. 1;
2b. Grenzvermarkung;
2c. Waren- und Viehverkehr mit
dem Ausland;
2d. Zollwesen;
3a. Regelung
und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm;
3b. Ein- und Auswanderungswesen;
3c. Paßwesen;
3d. Abschiebung,
Abschaffung, Ausweisung und Auslieferung sowie Durchlieferung;
4a. Bundesfinanzen,
insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den
Bund einzuheben sind;
4b. Monopolwesen;
5a. Geld-, Kredit-, Börse- und
Bankwesen;
5b. Maß- und Gewichts-, Normen-
und Punzierungswesen;
6a. Zivilrechtswesen
einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens, jedoch mit Ausschluß
von Regelungen, die den Grundstücksverkehr für Ausländer und den Verkehr mit
bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken verwaltungsbehördlichen
Beschränkungen unterwerfen, einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen
durch Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören;
6b. Privatstiftungswesen;
6c. Strafrechtswesen
mit Ausschluß des Verwaltungsstrafrechtes und des Verwaltungsstrafverfahrens in
Angelegenheiten, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen;
6d. Justizpflege;
6e. Einrichtungen
zum Schutz der Gesellschaft gegen verbrecherische oder sonstige gefährliche
Personen;
6f. Verwaltungsgerichtsbarkeit;
6g. Urheberrecht;
6h. Pressewesen;
6i. Enteignung,
soweit sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in den selbständigen
Wirkungsbereich der Länder fallen;
6j. Angelegenheiten
der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe;
7a. Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten
allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen
Sicherheitspolizei;
7b. Vereins- und
Versammlungsrecht;
7c. Personenstandsangelegenheiten
einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung;
7d. Fremdenpolizei
und Meldewesen;
7e. Waffen-, Munitions- und
Sprengmittelwesen, Schießwesen;
8a. Angelegenheiten
des Gewerbes und der Industrie;
8b. öffentliche
Agentien und Privatgeschäftsvermittlungen;
8c. Bekämpfung
des unlauteren Wettbewerbes;
8d. Patentwesen
sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen;
8e. Angelegenheiten
der Patentanwälte;
8f. Ingenieur-
und Ziviltechnikerwesen;
8g. Kammern
für Handel, Gewerbe und Industrie;
8h. Einrichtung
beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet
erstrecken, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet;
9a. Verkehrswesen
bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schiffahrt, soweit diese
nicht unter Artikel 11 fällt;
9b. Kraftfahrwesen;
9c. Angelegenheiten
der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als
Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei;
9d. Strom- und
Schiffahrtspolizei, soweit sie nicht unter Artikel 11 fällt;
9e. Post- und Fernmeldewesen;
9f. Umweltverträglichkeitsprüfung
für Vorhaben in diesen Angelegenheiten, bei denen mit erheblichen Auswirkungen
auf die Umwelt zu rechnen ist und für welche die Verwaltungsvorschriften eine
Trassenfestlegung durch Verordnung vorsehen;
10a. Bergwesen;
10b. Forstwesen
einschließlich des Triftwesens;
10c. Wasserrecht;
10d. Regulierung
und Instandhaltung der Gewässer zum Zwecke der unschädlichen Ableitung der
Hochfluten oder zum Zwecke der Schiffahrt und Flößerei;
10e. Wildbachverbauung;
10f. Bau und Instandhaltung von
Wasserstraßen;
10g. Normalisierung
und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen
auf diesem Gebiete;
10h. Starkstromwegerecht,
soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt;
10i. Dampfkessel-
und Kraftmaschinenwesen;
10j. Vermessungswesen;
11a. Arbeitsrecht,
soweit es nicht unter Artikel 12 fällt;
11b. Sozial- und Vertragsversicherungswesen;
11c. Kammern
für Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem
Gebiet;
12a. Gesundheitswesen
mit Ausnahme des Leichen- und Bestattungswesens sowie des
Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens, hinsichtlich der Heil- und
Pflegeanstalten, des Kurortewesens und der natürlichen Heilvorkommen jedoch nur
die sanitäre Aufsicht;
12b. Maßnahmen
zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung
von Immissionsgrenzwerten entstehen;
12c. Luftreinhaltung,
unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen;
12d. Abfallwirtschaft
hinsichtlich gefährlicher Abfälle, hinsichtlich anderer Abfälle nur soweit ein
Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist;
12e. Veterinärwesen;
12f. Ernährungswesen
einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle;
12g. Regelung
des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und
Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der
Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung;
13a. wissenschaftlicher
und fachtechnischer Archiv- und Bibliotheksdienst;
13b. Angelegenheiten
der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des
Bundes;
13c. Angelegenheiten
der Bundestheater mit Ausnahme der Bauangelegenheiten;
13d. Denkmalschutz;
13e. Angelegenheiten
des Kultus;
13f. Volkszählungswesen
sowie - unter Wahrung des Rechtes der Länder, im eigenen Land jegliche
Statistik zu betreiben - sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den
Interessen eines einzelnen Landes dient;
13g. Stiftungs-
und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren
Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen und nicht schon
bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden;
14a. Organisation
und Führung der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie;
14b. Regelung
der Errichtung und der Organisierung sonstiger Wachkörper mit Ausnahme der
Gemeindewachkörper;
14c. Regelung
der Bewaffnung der Wachkörper und des Rechtes zum Waffengebrauch;
15a. militärische
Angelegenheiten;
15b. Kriegsschadenangelegenheiten
und Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene;
15c. Fürsorge
für Kriegsgräber;
15d. aus
Anlaß eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der
einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinende Maßnahmen,
insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit
Bedarfsgegenständen;
16a. Einrichtung
der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter;
16b. Dienstrecht
und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten;
17. Bevölkerungspolitik,
soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines
Lastenausgleiches im Interesse der Familie zum Gegenstand hat;
18. Wahlen zum Europäischen
Parlament.
Absatz 2:
bäuerliches
Anerbenrecht
Artikel
11.
Absatz 1:
1. Staatsbürgerschaft;
2. berufliche
Vertretungen, soweit sie nicht unter Artikel 10 fallen, jedoch mit Ausnahme
jener auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet sowie auf dem Gebiet des Berg-
und Schiführerwesens und des in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder
fallenden Sportunterrichtswesens;
3. Volkswohnungswesen
mit Ausnahme der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung;
4. Straßenpolizei;
5. Assanierung;
6a. Binnenschiffahrt
hinsichtlich der Schiffahrtskonzessionen, Schiffahrtsanlagen und Zwangsrechte
an solchen Anlagen, soweit sie sich nicht auf die Donau, den Bodensee, den
Neusiedlersee und auf Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer bezieht;
6b. Strom-
und Schiffahrtspolizei auf Binnengewässern mit Ausnahme der Donau, des
Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;
7. Umweltverträglichkeitsprüfung
für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen
ist; Genehmigung solcher Vorhaben.
Absatz 2:
Verwaltungsverfahren, die allgemeinen
Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes, das Verwaltungsstrafverfahren und die
Verwaltungsvollstreckung auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung
den Ländern zusteht, insbesondere auch in den Angelegenheiten des
Abgabenwesens,
Absatz 5:
Festlegung einheitlicher Emissionsgrenzwerte für
Luftschadstoffe
Absatz 6:
Bürgerbeteiligungsverfahren für
bundesgesetzlich zu bestimmende Vorhaben, die Beteiligung an den einem
Bürgerbeteiligungsverfahren nachfolgenden Verwaltungsverfahren und die
Berücksichtigung der Ergebnisse des Bürgerbeteiligungsverfahrens bei der
Erteilung der für die betroffenen Vorhaben erforderlichen Genehmigungen
Absatz 7:
Die Einrichtung, die Aufgaben und das
Verfahren des unabhängigen Umweltsenates
Artikel 12.
Absatz 1:
1a. Armenwesen;
1b. Bevölkerungspolitik,
soweit sie nicht unter Artikel 10 fällt;
1c. Volkspflegestätten;
1d. Mutterschafts-,
Säuglings- und Jugendfürsorge;
1e. Heil- und Pflegeanstalten;
1f. vom
gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte sowie Kuranstalten und
Kureinrichtungen zu stellende Anforderungen;
1g. natürliche
Heilvorkommen;
2. öffentliche
Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;
3. Bodenreform,
insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung;
4. Schutz der
Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;
5. Elektrizitätswesen,
soweit es nicht unter Artikel 10 fällt;
6. Arbeiterrecht
sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und
forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt.
Absatz 2:
Die Einrichtung, die Aufgaben und das
Verfahren der Senate in Angelegenheiten der Bodenreform sowie die Grundsätze
für die Einrichtung der mit den Angelegenheiten der Bodenreform sonst noch
befaßten Behörden
Artikel
14, Artikel 14a.
Schulwesen
(einschließlich der Angelegenheiten der Hochschulen und Kunstakademien)
Erziehungswesen
in den Angelegenheiten der Schüler- und Studentenheime
Kindergartenwesen
Hortwesen
Dienstrecht
und Personalvertretungsrecht der Lehrer, Erzieher und Kindergärtner
Artikel
14b.
Öffentliches
Auftragswesen
Artikel
15.
Absatz 1:
Die Generalklausel umfasst insbesondere:
1.
Landesverfassung;
Wahlen von Organen der Länder und Gemeinden; Landes- und Gemeindesymbole;
2.
Organisationen
der Verwaltung in den Ländern;
3.
Gemeinderecht
und Gemeindeaufsicht;
4.
Auszeichnungen
des Landes;
5.
Natur-
und Landschaftsschutz;
6.
Tierschutz;
7.
Jagd und
Fischereirecht;
8.
Sammlung,
Verwertung und Beseitigung von ungefährlichen Abfällen, unbeschadet Art.10
Abs.1 Z 12 B-VG;
9.
Veranstaltungswesen;
10.
Feuerpolizei;
Feuerwehrwesen;
11.
Katastrophenhilfe;
12.
Volkstumspflege;
13.
Sportangelegenheiten;
14.
Tanzschulen;
15.
Berg-
und Schiführerwesen;
16.
Fremdenverkehr,
einschließlich Privatzimmervermietung und Campingwesen;
17.
Grundverkehrsrecht;
18.
Straßen,
ausgenommen Bundesstraßen;
19.
teilweise
Raumordnung;
20.
Baurecht;
21.
Ortsbildschutz;
22.
Wohnbauförderung;
23.
Sozial-
und Behindertenhilfe;
24.
Jugendwohlfahrt;
25.
Jugendschutz;
26.
Kindergarten-
und Hortwesen;
27.
Rettungswesen;
28.
Leichen-
und Bestattungswesen.
Absatz 2:
Angelegenheiten der örtlichen
Sicherheitspolizei (das ist des Teiles der Sicherheitspolizei, der im
ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten
örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft
innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, wie die Wahrung des
öffentlichen Anstandes und die Abwehr ungebührlicherweise hervorgerufenen
störenden Lärmes).
Absatz 3:
Angelegenheiten des Theater- und
Kinowesens sowie der öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und
Belustigungen;
Artikel
21.
Absatz 1:
Angelegenheiten des Dienstrechtes
einschließlich des Dienstvertragsrechtes und des Personalvertretungsrechtes der
Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit für
alle diese Angelegenheiten in Abs. 2, in Art. 14 Abs. 2, Abs. 3 lit. d und Abs.
5 lit. c und in Art. 14a Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. b nicht anders bestimmt
ist.
Absatz 2:
Angelegenheiten des
Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der
Gemeindeverbände und der Personalvertretung der Bediensteten der Länder, soweit
die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind.