Anlage 4
zum Protokoll über die 4. Sitzung des Ausschusses 4
Erläuterungen zum Recht auf Leben (erster
Entwurf)
- Absatz 1 enthält die Garantie des
Rechts auf Leben. Die Formulierung ist Art. 2 EMRK entnommen.
- Absatz 2 enthält das Verbot der
Todesstrafe. Die generelle Abschaffung der Todesstrafe entspricht dem 13.
ZPEMRK, das am 1.7.2003 in Kraft getreten ist. Österreich hat dieses
Zusatzprotokoll unterzeichnet, aber bislang noch nicht ratifiziert, daher
gibt es auch noch keine amtliche Übersetzung. Die Formulierung des Verbots
der Todesstrafe entspricht Art. 85 B-VG. Zusätzlich wird die in
Artikel II-2 Abs. 2 der Grundrechte-Charta enthaltene Formulierung
übernommen und damit das Verbot bekräftigt.
- In weiterer Folge enthält Absatz 3
zulässige Eingriffe in das Recht auf Leben. Grundsätzlich sind staatliche
Eingriffe in das Recht auf Leben nicht rechtfertigungsfähig. In den genannten
Ausnahmen stellt eine Tötung durch Handlung des Staates jedoch keine
Verletzung des Grundrechts dar. Die Ausnahmen sind aus Art. 2
Abs. 2 EMRK entnommen. Aus sprachlichen Gründen wurde hier die neue
amtliche deutsche Übersetzung (dBGBl. II 2002, 1054) dem Text zugrunde
gelegt.