Anlage 4  zum Protokoll über die 4. Sitzung des Ausschusses 4

 

Erläuterungen zum Recht auf Leben (erster Entwurf)

 

  1. Absatz 1 enthält die Garantie des Rechts auf Leben. Die Formulierung ist Art. 2 EMRK entnommen.

 

  1. Absatz 2 enthält das Verbot der Todesstrafe. Die generelle Abschaffung der Todesstrafe entspricht dem 13. ZPEMRK, das am 1.7.2003 in Kraft getreten ist. Österreich hat dieses Zusatzprotokoll unterzeichnet, aber bislang noch nicht ratifiziert, daher gibt es auch noch keine amtliche Übersetzung. Die Formulierung des Verbots der Todesstrafe entspricht Art. 85 B-VG. Zusätzlich wird die in Artikel II-2 Abs. 2 der Grundrechte-Charta enthaltene Formulierung übernommen und damit das Verbot bekräftigt.

 

  1. In weiterer Folge enthält Absatz 3 zulässige Eingriffe in das Recht auf Leben. Grundsätzlich sind staatliche Eingriffe in das Recht auf Leben nicht rechtfertigungsfähig. In den genannten Ausnahmen stellt eine Tötung durch Handlung des Staates jedoch keine Verletzung des Grundrechts dar. Die Ausnahmen sind aus Art. 2 Abs. 2 EMRK entnommen. Aus sprachlichen Gründen wurde hier die neue amtliche deutsche Übersetzung (dBGBl. II 2002, 1054) dem Text zugrunde gelegt.