Anlage 1 zum Protokoll über die 4.
Sitzung des Ausschusses 4
Synopse: Eigentumsgarantie (auf
Basis der Beratungen vom 5.11.2003)
EMRK |
StGG 1867 |
Grundrechte-Charta |
Konventsentwurf (auf Basis der Beratungen vom 5.11.2003) |
Art 1 1.ZP EMRK
(1) Jede natürliche oder juristische Person hat
ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemanden darf sein Eigentum entzogen
werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt und nur unter
den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts
vorgesehenen Bedingungen. (2) Die vorstehenden Bedingungen beeinträchtigen
jedoch in keiner Weise das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden,
die auch für die Regelung der Benutzung des Eigentums in Übereinstimmung mit
dem allgemeinen Interesse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern,
sonstiger Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält. |
Artikel 5
Das Eigentum ist unverletzlich. Eine Enteignung
gegen den Willen des Eigentümers kann nur in den Fällen und in der Art
eintreten, welche das Gesetz bestimmt. Artikel 6
(1) Jeder Staatsbürger kann, Liegenschaften
jeder Art erwerben und über die selben frei verfügen ..... (2) Für die todte Hand sind Beschränkungen des
Rechtes, Liegenschaften zu erwerben und über sie zu verfügen, im Wege des
Gesetzes aus Gründen des öffentlichen Wohles zulässig. Artikel 7
(...) Jede aus dem Titel des getheilten
Eigenthumes auf Liegenschaften haftende Schuldigkeit oder Leistung ist
ablösbar, und es darf in Zukunft keine Liegenschaft mit einer derartigen
unablösbaren Leistung belastet werden. |
Artikel II-17
(1) Jeder Mensch hat das Recht, sein rechtmäßig
erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben.
Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des
öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem
Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene
Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann
gesetzlich geregelt werden, soweit es für das Wohl der Allgemeinheit
erforderlich ist. (2) Geistiges Eigentum wird geschützt. |
Artikel x (1) Jede Person hat das Recht
auf Achtung ihres Eigentums. (2) Eigentum darf nur aus Gründen des
öffentlichen Interesses, unter den durch Gesetz vorgesehenen Bedingungen und
gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung entzogen werden. (3) Gesetzliche Regelungen der
Benutzung des Eigentums und des Erwerbs von Liegenschaften sind zulässig,
soweit sie für das allgemeine Wohl erforderlich sind. |
Synopse: Berufs- und Erwerbsfreiheit (auf Basis
der Beratungen vom 5.11.2003)
EMRK |
StGG 1867 |
Grundrechte-Charta |
Konventsentwurf (auf Basis der Beratungen vom 5.11.2003) |
Artikel 4
(1) Niemand darf in Sklaverei oder
Leibeigenschaft gehalten werden. (2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder
Pflichtarbeit zu verrichten. (3) Als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne
dieses Artikels gilt nicht: a) jede Arbeit die normalerweise von einer
Person verlangt wird, die unter den von Art 5 der vorliegenden Konvention
vorgesehenen Bedingungen in Haft gehalten oder bedingt freigelassen worden
ist; b) jede Dienstleistung militärischen Charakters,
oder im Falle der Verweigerung aus Gewissensgründen in Ländern, wo diese als
berechtigt anerkannt ist, eine sonstige an Stelle der militärischen
Dienstpflicht tretende Dienstleistung; c) jede Dienstleistung im Falle von Notständen
und Katastrophen, die das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen; d) jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den
normalen Bürgerpflichten gehört. |
Artikel 6
(1) Jeder Staatsbürger kann [...] unter den
gesetzlichen Bedingungen jeden Erwerbszweig ausüben. (2) ... Artikel 7 Jeder Unterthänigkeits- und Hörigkeitsverband ist für immer
aufgehoben. (...) Artikel 18
Es steht jedermann frei, seinen Beruf zu wählen
und sich für denselben auszubilden, wie und wo er will. |
Artikel II-5
(1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft
gehalten werden. (2) Niemand darf gezwungen
werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
(3) Menschenhandel ist verboten.
Artikel II-14
Jeder Mensch hat das Recht auf
(...) Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung.
Artikel II-15
(1) Jeder Mensch hat das Recht, zu arbeiten und
einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben. (2) (...) (3) Die Staatsangehörigen dritter Länder, die im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten arbeiten dürfen, haben Anspruch auf
Arbeitsbedingungen, die denen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
entsprechen. Artikel II-16
Die unternehmerische Freiheit wird nach dem
Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten
anerkannt. |
Artikel x
(1) Jede
Person hat das Recht, unter den gesetzlichen Bedingungen jede berufliche
Ausbildung und jeden Beruf frei zu wählen und den Beruf ihrer Wahl auszuüben. (2) Niemand darf in Sklaverei oder
Leibeigenschaft gehalten werden. Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder
Pflichtarbeit zu verrichten. Als Zwangs- oder Pflichtarbeit gilt nicht: a) jede Arbeit, die normalerweise von einer
Person verlangt wird, die unter den von Art. [X der Verfassung] vorgesehenen
Bedingungen in Haft gehalten oder bedingt freigelassen worden ist; b) Wehr- oder Ersatzdienst; c) jede Dienstleistung im Falle von Notständen
und Katastrophen, die das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen; d) jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den normalen Bürgerpflichten
gehört. |