Anlage 1 zum Protokoll über die 4. Sitzung des Ausschusses 4

 

 

 

Synopse: Eigentumsgarantie (auf Basis der Beratungen vom 5.11.2003)

 

EMRK

StGG 1867

Grundrechte-Charta

Konventsentwurf

(auf Basis der Beratungen vom 5.11.2003)

Art 1 1.ZP EMRK

(1) Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemanden darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.

 

(2) Die vorstehenden Bedingungen beeinträchtigen jedoch in keiner Weise das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die auch für die Regelung der Benutzung des Eigentums in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Interesse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern, sonstiger Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.

Artikel 5

Das Eigentum ist unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt.

 

 

Artikel 6

(1) Jeder Staatsbürger kann, Liegenschaften jeder Art erwerben und über die selben frei verfügen .....

 

(2) Für die todte Hand sind Beschränkungen des Rechtes, Liegenschaften zu erwerben und über sie zu verfügen, im Wege des Gesetzes aus Gründen des öffentlichen Wohles zulässig.

 

Artikel 7

(...) Jede aus dem Titel des getheilten Eigenthumes auf Liegenschaften haftende Schuldigkeit oder Leistung ist ablösbar, und es darf in Zukunft keine Liegenschaft mit einer derartigen unablösbaren Leistung belastet werden.

 

Artikel II-17

(1) Jeder Mensch hat das Recht, sein rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit es für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist.

 

(2) Geistiges Eigentum wird geschützt. 

 

Artikel x

(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums.

 

(2) Eigentum darf nur aus Gründen des öffentlichen Interesses, unter den durch Gesetz vorgesehenen Bedingungen und gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung entzogen werden.

 

(3) Gesetzliche Regelungen der Benutzung des Eigentums und des Erwerbs von Liegenschaften sind zulässig, soweit sie für das allgemeine Wohl erforderlich sind.

 

 

Synopse: Berufs- und Erwerbsfreiheit (auf Basis der Beratungen vom 5.11.2003)

 

EMRK

StGG 1867

Grundrechte-Charta

Konventsentwurf

(auf Basis der Beratungen vom 5.11.2003)

Artikel 4

(1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.

(2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.

(3) Als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels gilt nicht:

a) jede Arbeit die normalerweise von einer Person verlangt wird, die unter den von Art 5 der vorliegenden Konvention vorgesehenen Bedingungen in Haft gehalten oder bedingt freigelassen worden ist;

b) jede Dienstleistung militärischen Charakters, oder im Falle der Verweigerung aus Gewissensgründen in Ländern, wo diese als berechtigt anerkannt ist, eine sonstige an Stelle der militärischen Dienstpflicht tretende Dienstleistung;

c) jede Dienstleistung im Falle von Notständen und Katastrophen, die das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;

d) jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den normalen Bürgerpflichten gehört.

 

Artikel 6

(1) Jeder Staatsbürger kann [...] unter den gesetzlichen Bedingungen jeden Erwerbszweig ausüben.

(2) ...

 

Artikel 7

Jeder Unterthänigkeits- und  Hörigkeitsverband ist für immer aufgehoben. (...)

 

Artikel 18

Es steht jedermann frei, seinen Beruf zu wählen und sich für denselben auszubilden, wie und wo er will.

 

 

Artikel II-5

(1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.

(2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.

(3) Menschenhandel ist verboten.

 

Artikel II-14

Jeder Mensch hat das Recht auf (...) Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung.

 

Artikel  II-15

(1) Jeder Mensch hat das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben.

(2) (...)

(3) Die Staatsangehörigen dritter Länder, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten arbeiten dürfen, haben Anspruch auf Arbeitsbedingungen, die denen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger entsprechen.

 

Artikel II-16

Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt.

Artikel x

(1) Jede Person hat das Recht, unter den gesetzlichen Bedingungen jede berufliche Ausbildung und jeden Beruf frei zu wählen und den Beruf ihrer Wahl auszuüben.

 

(2) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden. Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.

Als Zwangs- oder Pflichtarbeit gilt nicht:

a) jede Arbeit, die normalerweise von einer Person verlangt wird, die unter den von Art. [X der Verfassung] vorgesehenen Bedingungen in Haft gehalten oder bedingt freigelassen worden ist;

b) Wehr- oder Ersatzdienst;

c) jede Dienstleistung im Falle von Notständen und Katastrophen, die das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;

d) jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den normalen Bürgerpflichten gehört.