Staatsziele, Staatsaufgaben und Grundrechte in
Verfassungen anderer Europäischer Staaten zu den Themen: Beschäftigung, Recht
auf Arbeit, , Soziale Sicherheit, Alterssicherung, Bildung, Umwelt, Wohnen
Art. 23. Jeder hat das Recht, ein menschenwürdiges Leben zu führen.
Zu diesem Zweck gewährleistet das Gesetz, das
Dekret oder die in Artikel 134 erwähnte Regel unter Berücksichtigung der
entsprechenden Verpflichtungen die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen
Rechte und bestimmt die Bedingungen für ihre Ausübung.
Diese Rechte umfassen insbesondere:
1. das Recht auf Arbeit und auf freie Wahl der
Berufstätigkeit im Rahmen einer allgemeinen Beschäftigungspolitik, die unter
anderem darauf ausgerichtet ist, einen Beschäftigungsstand zu gewährleisten,
der so stabil und hoch wie möglich ist, das Recht auf gerechte
Arbeitsbedingungen und gerechte Entlohnung sowie das Recht auf Information,
Konsultation und kollektive Verhandlungen;
2. das Recht
auf soziale Sicherheit, auf Gesundheitsschutz und auf sozialen, medizinischen
und rechtlichen Beistand;
3. das Recht
auf eine angemessene Wohnung;
4. das Recht
auf den Schutz einer gesunden Umwelt;
5. das Recht
auf kulturelle und soziale Entfaltung
§ 3 - Jeder hat ein Recht auf Unterricht unter
Berücksichtigung der Grundfreiheiten und Grundrechte. Der Zugang zum Unterricht
ist unentgeltlich bis zum Ende der Schulpflicht.
Kapitel VIII
§ 75. (1) Zwecks Förderung des Gemeinwohls ist anzustreben, daß jeder
arbeitsfähige Bürger die Möglichkeit hat, unter Bedingungen zu arbeiten, die
sein Dasein sichern.
(2) Wer sich oder die Seinen nicht selbst ernähren
kann und dessen Versorgung auch keinem anderen obliegt, hat Anspruch auf
öffentliche Unterstützung, jedoch nur wenn er sich dafür den Verpflichtungen
unterwirft, die das Gesetz vorsieht.
§ 76. Alle Kinder im schulpflichtigen Alter haben Anspruch auf unentgeltlichen
Unterricht in der Volksschule. Eltern oder Vormünder, die selbst dafür sorgen,
daß die Kinder einen Unterricht erhalten, der den im allgemeinen an den
Volksschulunterricht gestellten Anforderungen entspricht, sind nicht
verpflichtet, die Kinder in der Volksschule unterrichten zu lassen.
§ 16 - Kulturelle Rechte
Jeder hat das Recht auf unentgeltlichen
Grundunterricht. Die Lehrpflicht wird durch Gesetz geregelt.
Die öffentliche Gewalt hat so, wie es durch Gesetz
näher geregelt wird, für jeden eine gleiche Möglichkeit sicherzustellen,
entsprechend seinen Fähigkeiten und besonderen Bedürfnissen auch anderen
Unterricht als den Grundunterricht zu erhalten und sich weiterzuentwickeln,
ohne daran durch Mittellosigkeit verhindert zu werden.
Die Freiheit der Wissenschaft, der Kunst und der
akademischen Lehre ist gesichert
§ 18 - Recht auf Arbeit und Gewerbefreiheit
Jeder hat das Recht, sein Einkommen durch eine
Arbeit, einen Beruf oder ein Gewerbe seiner Wahl gesetzlich zu erwerben. Die
öffentliche Gewalt hat für den Schutz der Arbeitskraft Sorge zu tragen.
Die öffentliche Gewalt hat die Beschäftigung zu
fördern und soll danach streben, für jeden das Recht auf Arbeit zu sichern. Das
Recht auf eine beschäftigungsfördernde Ausbildung wird durch Gesetz geregelt.
Niemand darf ohne gesetzliche Grundlage aus seiner
Arbeit entlassen werden.
§ 19 - Recht auf soziale Sicherheit
Jeder, der nicht in der Lage ist, sich den für ein
menschenwürdiges Leben erforderlichen Unterhalt zu verdienen, hat das Recht auf
notwendiges Auskommen und notwendige Fürsorge.
Durch Gesetz wird jedem das Recht auf ein
gesichertes Grundauskommen im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit,
Arbeitsunfähigkeit und im Alter sowie bei der Geburt eines Kindes und dem
Verlust eines Ernährers zugesichert.
Die öffentliche Gewalt hat für jeden so, wie es
durch Gesetz näher geregelt wird, ausreichende Sozial- und Gesundheitsdienste
sicherzustellen und die Gesundheit der Bevölkerung zu fördern. Die öffentliche
Gewalt hat auch die Möglichkeiten der Familien und anderer für die Fürsorge der
Kinder verantwortlicher zu unterstützen, das Wohlbefinden und das individuelle
Wachstum der Kinder sicherzustellen.
Es ist Aufgabe der öffentlichen Gewalt, das Recht
eines jeden auf eine Wohnung zu fördern und selbstständiges Verwirklichen des
Wohnens zu unterstützen.
§ 20 - Verantwortung für die Umwelt
Die Verantwortung für die Natur und ihre Vielfalt,
die Umwelt und das kulturelle Erbe wird von allen getragen.
Die öffentliche Gewalt hat danach zu streben, für
jeden das Recht auf eine gesunde Umwelt und die Möglichkeit, seine
Lebensumgebung betreffende Beschlußfassung zu beeinflussen, zu sichern.
Präambel:
„Jeder hat die Pflicht zu arbeiten, und das Recht,
eine Anstellung zu erhalten. Niemand darf in seiner Arbeit oder seiner
Tätigkeit auf Grund seiner Abstammung, seiner Überzeugung oder seines Glaubens
geschädigt werden.
Jedermann kann seine Rechte und seine Interessen
durch gewerkschaftliche Tätigkeit verteidigen und sich einer Gewerkschaft
seiner Wahl anschließen.
Das Streikrecht ist im Rahmen der Gesetze, die es
regeln, auszuüben. Jeder Arbeiter nimmt durch die Vermittlung seiner Vertreter
an der gemeinschaftlichen Festsetzung der Arbeitsbedingungen sowie an der
Verwaltung der Unternehmungen teil.
Jedes Vermögen, jede Unternehmung, deren Bereich
den Charakter einer öffentlichen nationalen Dienstes oder eines tatsächlichen
Monopols hat oder erlangt, muß Eigentum der Gesamtheit werden.
Die Nation sichert dem Individuum und der Familie
die zu ihrer Entfaltung notwendigen Bedingungen zu. Sie sichert allen, vor
allem den Kindern, den Müttern und den alten Arbeitern, den Schutz ihrer
Gesundheit, materielle Sicherheit, Ruhe und Freizeit zu. Jedes menschliche
Wesen, das wegen seines Alters, seines physischen oder geistigen Zustandes oder
seiner wirtschaftlichen Lage arbeitsunfähig ist, hat das Recht, von der
Gesamtheit angemessene Mittel für den Unterhalt zu bekommen.
Die Nation verkündet die gemeinschaftliche
Verpflichtung und die Gleichheit aller Franzosen gegenüber den Aufgaben, die
aus nationalen Notständen herrühren.
Die Nation sichert dem Kinde wie dem Erwachsenen
den gleichen Zutritt zum Unterricht, zur Berufsausbildung wie zur Bildung zu.
Die Organisation des öffentlichen, kostenlosen und weltlichen Unterrichts in
allen Stufen ist eine Pflicht des Staates.“
Griechische Verfassung
1
Durch Gesetz vom 16. April 2001 wurde nach den
Artikel 5 folgender Artikel eingefügt:
Artikel 5a. (1) Jedermann hat das Recht auf
lnformationsgewinnung nach Maßgabe der Gesetze. Einschrankungen dieses Rechts
dürfen, nur wenn sie absolut notwendig und aus Gründen der nationalen
Sicherheit, der Bekämpfung der Kriminalität oder des Schutzes der Rechte und
Interessen Dritter gerechtfertigt sind, durch Gesetz eingeführt werden.
(2) Jedermann
hat das Recht auf Beteiligung an der lnformationsgesellschaft. Die
Erleichterung des Zuganqs zu Informationen, welche am elektronischen Verkehr
teilnehmen, als auch des Zugangs an derer. Produktion, Austausch und
Verbreitung, stellt eine Pflicht des Staates dar, unter Vorbehalt der
Gewahrleistunger der Artikel 9, 9a und 19.“
(2) Die
Bildung ist eine Grundaufgabe des Staates und hat die sittliche, geistige,
berufliche und physische Erziehung der Griechen sowie die Entwicklung ihres
nationalen und religiösen Bewußtseins und ihrer Ausbildung zu freien und
verantwortungsbewußten Staatsbürgern zum Ziel.
(3) Die
Schulpflicht darf nicht weniger als neun Jahre betragen.
(4) Alle
Griechen haben das Recht auf kostenlose Bildung in allen ihren Stufen in den
staatlichen Unterrichtsanstalten. Der Staat unterstützt gemäß ihren Fähigkeiten
Studenten, die sich auszeichnen bzw. der Hilfe oder des besonderen Schutzes
bedürfen.
(5) Die Hochschulbildung wird ausschließlich durch
Anstalten gewährt, die juristische Personen des
öffentlichen Rechts sind und volle
Selbstverwaltung genießen. Diese Anstalten stehen unter der
Aufsicht des Staates; sie haben das Recht auf
staatliche finanzielle Unterstützung; sie arbeiten nach
Maßgabe der ihre Satzungen regelnden Gesetze. Eine
Zusammenlegung oder Aufteilung von
Hochschulen kann in Abweichung von allen
entgegenstehenden Bestimmungen nach Maßgabe der
Gesetze durchgeführt werden.
(8) Ein Gesetz regelt die Voraussetzungen und
Bedingungen für die Gewährung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb
von nicht-staatlichen Unterrichtsanstalten, die Aufsicht über sie und die
Dienststellung ihres Lehrpersonals.
Die Errichtung von Hochschulen durch Private ist
verboten.
(2) Kinderreiche Familien, Versehrte aus Krieg und
Frieden, Kriegsopfer, Waisen und
Witwen der im Kriege Gefallenen sowie die an
unmittelbaren körperlichen oder geistigen Krankheiten Leidenden haben Anspruch
auf die besondere Fürsorge des Staates.
(3) Der Staat sorgt für die Gesundheit der Bürger
und trifft besondere Maßnahmen zum Schutze der Jugend, des Alters, der
Versehrten und für die Pflege Unbemittelter.
(4) Die Beschaffung von Wohnungen für Obdachlose
oder ungenügend Untergebrachte ist Gegenstand der besonderen Sorge des Staates
Artikel 22. (1) Die Arbeit ist ein Recht und steht unter dem
Schutz des Staates, der für die Sicherung der Vollbeschäftigung und für die
sittliche und materielle Förderung der arbeitenden ländlichen und städtischen
Bevölkerung sorgt.
Unabhängig von Geschlecht oder anderen
Unterscheidungen haben alle Arbeitenden das Recht auf gleiche Entlohnung für
gleichwertig geleistete Arbeit.
(2) Die
allgemeinen Arbeitsbedingungen werden durch Gesetz festgelegt und ergänzt durch
die in freien Verhandlungen abgeschlossene Tarifverträge, bei deren Mißlingen
durch schiedsrichterlich gesetzte Regeln.
(3) Jede Form
der Zwangsarbeit ist verboten.
1
4) Der Staat sorgt für die Sozialversicherung der
Arbeitenden; das Nähere regelt ein Gesetz.
Auslegende Erklärung. Zu den allgemeinen
Arbeitsbedingungen gehört es auch, die Art und den zur Erhebung und Abführung
Verpflichteten des Beitrages festzusetzen, der für die gewerkschaftlichen
Organisationen nach Maßgabe ihrer Satzung von ihren Mitgliedern zu leisten ist.
Artikel 24. (1) Der Schutz der natürlichen und der
kulturellen Umwelt ist Pflicht des Staates. Der Staat ist verpflichtet,
besondere vorbeugende oder hemmende Maßnahmen zu deren Bewahrung zu treffen.
Das Nähere zum Schutze der Wälder und der sonstigen bewaldeten Flächen regelt
ein Gesetz. Die Zweckentfremdung öffentlicher Wälder und öffentlich bewaldeter
Flächen ist verboten, es sei denn, deren landwirtschaftliche Nutzung oder eine
andere im öffentlichen Interesse gebotene Nutzung ist volkswirtschaftlich
erforderlich.
Italienische Verfassung:
Titel 3 - Wirtschaftliche Beziehungen
Art. 35. Die Republik schützt die Arbeit in allen ihren Formen und Anwendungen.
Sie sorgt für die Ausbildung und das berufliche Fortkommen der Arbeitenden.
Sie fördert und begünstigt internationale
Vereinbarungen und Organisationen, die der
Sicherung und Ordnung des Arbeitsrechts dienen.
Sie anerkennt - vorbehaltlich der im allgemeinen
Interesse gesetzlich festgelegten Pflichten - das Recht auf Auswanderung und
sie schützt die italienische Arbeit im Ausland.
Art. 36. Jeder Arbeitende hat das Recht auf eine Entlohnung, die dem Umfang und der
Qualität seiner Arbeit entspricht und die in jedem Falle ausreichen muß, ihm
und seiner Familie ein freies und würdiges Dasein zu sichern. Die Höchstdauer
des Arbeitstages wird durch das Gesetz bestimmt.
Jeder Arbeitende hat ein unverzichtbares Recht auf
einen wöchentlichen Ruhetag und auf bezahlten Jahresurlaub.
Art. 37. Die arbeitende Frau hat die gleichen Rechte und erhält - bei gleicher
Arbeit - die gleiche Vergütung wie der arbeitende Mann. Die Arbeitsbedingungen
müssen ihr die Erfüllung ihrer wesentlichen Aufgabe in der Familie ermöglichen
und Mutter und Kind einen besonderen angemessenen Schutz gewährleisten.
Das Gesetz bestimmt das Mindestalter für
Lohnarbeit.
Die Republik schützt die Arbeit der Minderjährigen
durch besondere Bestimmungen und sie gewährleistet ihnen bei gleicher Arbeit
das Recht auf gleiche Entlohnung.
Art. 38. Jeder arbeitsunfähige Bürger, der nicht über die lebensnotwendigen Mittel
verfügt, hat ein Recht auf Unterhalt und Sozialfürsorge.
Jeder Arbeitende hat ein Recht darauf, daß die
seinen Lebensbedürfnissen angemessenen Mittel für Unglücksfälle, Erkrankungen,
Invalidität, Alter und Arbeitslosigkeit bereit- und sichergestellt werden.
Arbeitsunfähige und nur beschränkt arbeitsfähige
Personen haben ein Recht auf Erziehung und Berufsausbildung
Für die Erfüllung der in diesem Artikel
vorgesehenen Aufgaben sorgen Organe und Einrichtungen, die vom Staat dafür
bestimmt oder eingesetzt sind.
Private Sozialhilfe ist frei.
Niederländische Verfassung:
Art. 20. (1) Die Existenzsicherheit der Bevölkerung und die Verteilung des
Wohlstandes sind Gegenstand der Sorge des Staates und der anderen
öffentlich-rechtlichen Körperschaften.
(2) Vorschriften über
den Anspruch auf soziale Sicherheit werden durch Gesetz erlassen.
(3) Niederländer,
die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, haben
hierzulande einen durch Gesetz zu regelnden
Anspruch auf öffentliche Sozialhilfe.
Art. 21. Die Sorge des Staates und der anderen öffentlich-rechtlichen
Körperschaften gilt der Bewohnbarkeit des Landes sowie dem Schutz und der
Verbesserung der Umwelt.
Art. 22. (1) Der Staat und die anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften
treffen Maßnahmen zur Förderung der Volksgesundheit.
(2) Die
Schaffung von genügend Wohnraum ist Gegenstand der Sorge des Staates und der
anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften.
(3) Der Staat
und die anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften schaffen Voraussetzungen
für die soziale und kulturelle Entfaltung und für die Freizeitgestaltung.
Art. 23. (1) Das Unterrichtswesen ist Gegenstand ständiger Sorge der Regierung.
(2) Die Erteilung
von Unterricht ist frei, vorbehaltlich der behördlichen Aufsicht und, was die
im Gesetz bezeichneten Unterrichtsarten betrifft, vorbehaltlich der Prüfung der
Befähigung und der sittlichen Eignung der Lehrkräfte. Näheres wird durch Gesetz
geregelt.
(3) Der
öffentliche Unterricht wird unter Wahrung der Freiheit des religiösen und
weltanschaulichen Bekenntnisses durch Gesetz geregelt.
(4) In jeder
Gemeinde sorgen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften dafür, daß an einer
ausreichenden Anzahl öffentlicher Schulen genügend allgemeinbildender
Grundschulunterricht erteilt wird. Nach durch Gesetz zu erlassenden
Vorschriften kann von dieser Bestimmung abgewichen werden, sofern die
Gelegenheit geboten wird, an dieser Art von Unterricht teilzunehmen.
(5) Die
Anforderungen, die an die Qualität des ganz oder teilweise aus öffentlichen
Mitteln zu finanzierenden Unterrichts zu stellen sind, werden durch Gesetz
geregelt; Soweit es sich um Unterricht an Privatschulen handelt, ist die
Freiheit der religiösen und weltanschaulichen Ausrichtung zu gewährleisten.
(6) Diese
Anforderungen werden für den allgemeinbildenden Grundschulunterricht so
geregelt, daß die Qualität des ganz aus öffentlichen Mitteln finanzierten
privaten Unterrichts und des öffentlichen Unterrichts gleichermaßen
gewährleistet wird. Bei dieser Regelung ist insbesondere die Freiheit des
privaten Unterrichts bei der Wahl der Lehrmittel und der Anstellung der
Lehrkräfte zu gewährleisten.
(7) Der
private allgemeinbildende Grundschulunterricht, der die durch Gesetz
festzulegenden Bedingungen erfüllt, wird nach demselben Maßstab aus
öffentlichen Mitteln finanziert wie der öffentliche Unterricht. Es wird durch
Gesetz bestimmt, unter welchen Bedingungen für den privaten allgemeinbildenden
Sekundarunterricht und für den vorwissenschaftlichen Unterricht Beiträge aus
öffentlichen Mitteln geleistet werden.
(8) Die
Regierung unterrichtet die Generalstaaten alljährlich über die Lage im
Bildungsbereich.
Abschnitt III - Freiheit und Garantien der
Arbeiter
Art. 53. Den Arbeitern wird die Sicherung des Arbeitsplatzes garantiert;
Entlassungen ohne rechtfertigenden Grund oder aus politischen oder
ideologischen Gründen sind unzulässig.
Kapitel III - Wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Rechte und Pflichten
Abschnitt 1 - Wirtschaftliche Rechte und Pflichten
Art. 59. (1) Alle haben das Recht auf Arbeit.
(2) Die Pflicht zu arbeiten ist untrennbar mit dem
Recht auf Arbeit verbunden, außer für jene, deren Arbeitsfähigkeit durch Alter,
Krankheit oder Invalidität gemindert ist.
(3) Der
Staat ist verpflichtet, durch die Anwendung wirtschafts- und sozialpolitischer
Pläne das Recht auf Arbeit zu garantieren, indem er gewährleistet:
a) die
Durchführung der Vollbeschäftigungspolitik;
b) die Chancengleichheit bei der Berufs- oder
Arbeitswahl und die Voraussetzungen dafür, daß der Zugang zu irgendwelchen
Ämtern, zu jeder Arbeit und zu jedem Beruf nicht aufgrund der
Geschlechtszugehörigkeit verhindert oder eingeschränkt wird;
c) die kulturelle, fachliche und berufliche
Ausbildung der Arbeiter.
Art. 60. (1) Alle Arbeiter haben ungeachtet ihres Alters und Geschlechts, ihrer
Rasse, Staatsangehörigkeit, ihres Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung das
Recht:
a) auf
Bezahlung der Arbeit nach Quantität, Art und Qualität, wobei der Grundsatz
gilt, daß für gleiche Arbeit gleicher Lohn zu zahlen ist, dergestalt, daß eine
würdige Existenz gewährleistet wird;
b) auf die
Ausgestaltung der Arbeit unter sozial würdigen Bedingungen, so daß eine
Selbstverwirklichung ermöglicht wird;
c) auf
Arbeitsleistung unter hygienischen und sicheren Bedingungen;
d) auf
Erholung und Freizeit, auf eine Höchtsgrenze der täglichen Arbeitszeit, eine
wöchentliche Erholungspause und regelmäßigen, bezahlten Urlaub;
e) auf materielle Unterstützung im Falle
unfreiwilliger Arbeitslosigkeit.
(2) Es ist die Aufgabe des Staates, die
Arbeitsbedingungen, die Bezahlung und die
Erholung, auf
die die Arbeitnehmer einen Anspruch haben, sicherzustellen, insbesondere:
a) die Festsetzung und jeweilige Anpassung des
landesweiten Mindestlohnes, wobei unter anderem die Bedürfnisse der
Arbeitnehmer, das Anwachsen der Lebenshaltungskosten, das Entwicklungsniveau
der Produktivkräfte, die Erfordernisse wirtschaftlicher und finanzieller
Stabilität sowie die Bildung von Kapitalrücklagen zu Entwicklungszwecken zu
berücksichtigen sind;
b) die Festlegung einer landesweiten Begrenzung
der Arbeitszeit;
c) der besondere Schutz der Frauenarbeit während
der Schwangerschaft und nach der Entbindung, ebenso wie der Schutz der Arbeit
von Minderjährigen und Körperbehinderten sowie derjenigen, die besonders
schwere Arbeit leisten oder unter gesundheitsgefährdenden oder gefährlichen
Bedingungen oder mit Giftstoffen arbeiten;
d) der
systematische Ausbau eines Netzes von Erholungs- und Freizeitzentren in
Zusammenarbeit mit Sozialeinrichtungen;
e) der Schutz der Arbeitsbedingungen und die
Garantie der sozialen Vergünstigungen der emigrierten Arbeiter.
Abschnitt II - Soziale Rechte und Pflichten
Art. 63. (1) Alle haben das Recht auf soziale Sicherheit.
(2) Es ist die Aufgabe des Staates, unter
Mitwirkung der Gewerkschaften, der übrigen Arbeitnehmerverbände und der die
weiteren Leistungsberechtigten vertretenden Organisationen, ein
vereinheitlichtes und dezentralisiertes Sozialversicherungssystem aufzubauen,
zu koordinieren und finanziell zu unterstützen.
(3) Das Sozialversicherungssystem schützt die
Bürger im Falle von Krankheit, Alter, Invalidität, Verwitwung und Verwaisung
sowie bei Arbeitslosigkeit und in allen anderen Fällen des Fehlens oder der
Verminderung der Mittel zur Bestreitung eines Unterhalts oder der
Arbeitsunfähigkeit.
‚(4) Nach Maßgabe des Gesetzes trägt die gesamte
Arbeitszeit zur Berechnung der Alters- und lnvaliditätsrenten bei, unabhängig
von dem Beschäftigungssektor, in dem sie geleistet wurde.“
(5)
Das Recht auf Gründung und Unterhaltung von privaten und nicht auf Gewinn
ausgerichteten Sozialversicherungsinstitutionen und anderen Einrichtungen,
deren Tätigkeit als im öffentlichen Interesse liegend anerkannt ist, die die
Ziele der Sozialversicherung wie sie in diesem Artikel, in Artikel 67 Absatz 2
lit. b), in Artikel 69, in Artikel 70 Absatz 1 lit. e) und in den Artikeln 71
und 72 verankert sind, wird vom Staat
anerkannt und finanziell unterstützt; wobei deren
Tätigkeit durch Gesetz geregelt und der staatlichen Überwachung unterworfen
wird.“
Art. 64. (1) Jeder hat das Recht auf den Schutz der Gesundheit, und die Pflicht
seine Gesundheit zu bewahren und zu fördern.
(2) Das Recht auf Schutz der Gesundheit wird
durch die Schaffung eines universellen, allgemeinen und kostenlosen nationalen
Gesundheitswesens, durch die Schaffung wirtschaftlicher, sozialer und
kultureller Bedingungen, die den Schutz von Kindern, Jugendlichen und Alten
gewährleisten, durch die systematische Verbesserung der Lebens- und
Arbeitsbedingungen sowie durch die Förderung der körperlichen und sportlichen
Betätigung in den Schulen und des Volkes und durch die Erweiterung der
Gesundheitserziehung des Volkes garantiert.
(3) Zur Sicherung des Rechts auf den Schutz der
Gesundheit obliegt es dem Staat vorrangig:
a) allen Bürgern, unabhängig von ihrer
wirtschaftlichen Lage, den Zugang zur vorbeugenden, heilenden und rehabil
itierenden medizinischen Versorgung zu gewährleisten;
b) eine zweckmäßig und wirksame ambulante und
stationäre ärztliche Versorgung im gesamten Land zu gewährleisten;
c) seine Aktivität auf eine Verstaatlichung des
Gesundheitswesens und der medizinisch-pharmazeutischen Bereiche auszurichten;
d) die unternehmerischen und privaten Formen des
Gesundheitswesens zu disziptinieren und zu kontrollieren und sie in den
nationalen Gesundheitsdienst einzugliedern;
e) Herstellung, Vertrieb und Anwendung der
chemischen, biologischen und pharmazeutischen und anderen der Behandlung und
Diagnose dienenden Mittel zu disziplinieren und zu kontrollieren.
(4) Das nationale Gesundheitswesen steht unter
dezentralisierter und partizipativer Leitung.
Durch Gesetz vom 8 Juli 1989 erhielt der Artikel
64 Absatz 2 folgende Fassung:
‚(2) Das Recht auf Schutz der Gesundheit wird
verwirklicht:
a) durch ein nationales Gesundheitswesen, das
umfassend und allgemein und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und
sozialen Bedingungen der Bürger tendenziell kostenlos ist;
b) durch
die Schaffung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Bedingungen, die den
Schutz von Kindern. Jugendlichen und Alten gewährleisten, durch die
systematische Verbesserung der Lebens-und Arbeitsbedingungen sowie durch die
Förderung der körperlichen und sportlichen Betätigung in den Schulen und des
Volkssports und durch die
Entwicklung der Gesundheitserziehung.“
Durch Gesetz vorn 20. September 1997 wurde der
Artikel 64 wie folgt geändert:
- denn Absatz
2 wurden die Worte und gesundheitsfördernder Verhaltensweisen“ angefügt.
- dem Absatz 3 Buchstaben b) wurden die Worte „um
sowohl in der öffentlichen als auch in den privaten Einrichtungen zur
Gesundheitsfürsorge angemessene Maßstäbe im Hinblick auf Effizienz und Qualität
sicherzustellen‘.
- der Absatz
3 Buchstabe c) erhielt folgende Fassung:
„c> seine Aktivität auf eine Verstaatlichung
der Kosten für ärztliche und medikamentöse Versorgung auszurichten:‘
- dem Absatz 3 wurde folgender Buchstabe angefügt:
„f) eine Politik zur Vorbeugung gegen und
Behandlung von Drogensucht festzulegen.“
Art. 65. (1) Jeder hat für sich und für seine Familie das Recht auf eine
angemessene große Wohnung hygienischer und komfortabler Beschaffenheit, die die
persönliche Intimsphäre und das private Familienleben zu erhalten imstande ist.
(2) Um das Recht auf Wohnung sicherzustellen,
obliegt es dem Staat:
1
a) eine Wohnungspolitik zu planen und durchzuführen,
die in Raumneuordnungsplänefl einbegriffen ist und sich auf
Stadtentwicklungspläne stützt und die das Vorhandensein eines angemessenen
Netzes von Verkehrsmitteln und sozialen Einrichtungen gewährleistet;
b) die Initiativen der Gemeinden und ihrer
Einwohner zu fördern und zu unterstützen, die eine Lösung der jeweiligen
Wohnungsprobleme und die Förderung des Eigenbaus sowie die Bildung von
Wohnungsbaugenossenschaften anstreben;
c) privaten Bauvorhaben bei Unterordnung unter die
Allgemeinwohlinteressen einen Anreiz zu geben.
(3) Der
Staat wird eine Politik verfolgen, die auf die Einführung eines Mietsystems
abzielt, das mit dem Familieneinkommen vereinbar ist und die Schaffung einer
eigenen Wohnung ermöglicht.
(4) Der Staat und die örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften
werden eine wirksame Kontrolle über den Immobilienbestand ausüben, die
erforderliche Verstaatlichung oder Überführung von städtischem Grund und Boden
in das Gemeinde- oder Stadtverwaltungseigentum durchführen und das jeweilige
Nutzungsrecht festlegen.
Durch Gesetz vom 8 Juli 1989 wurden im Artikel 65
Absatz 4 die Worte „die erforderliche
Verstaatlichung oder Überführung von städtischem
Grund und Boden an das Gemeinde- oder Stadtverwaltungseigentum“ ersetzt durch:
„die Enteignungen von städtischem Grund und Boden, die sich als notwendig
erweisen,“.
Durch Gesetz vorn 20. September 1997 wurde der
Artikel 65 wie folgt geändert:
- im Absatz 2 Buchstaben c) wurden nach den Worten
„die Allgemeinwohlinteressen“ die Worte „und dem Erwerb eines Eigenheims“
eingefügt.
- dem Absatz 2 wurde folgender Buchstabe angefügt:
„d) Initiativen lokaler Gebietskörperschaften und
aus der Bevölkerung, welche Wohnungsprobleme lösen und Kooperationen zum
Wohnungsbau schaffen sollen, anzuregen und zu unterstützen.“
- der
Absatz 4 erhielt folgende Fassung:
„(4) Der Staat, die autonomen Regionen und die
lokalen Selbstverwaltungskörperschaften bestimmen die Grundsätze der
Besiedlung, der Nutzung und der Umwandlung städtischen Grunds durch die Aufstellung
von Plänen im Rahmen der jeweiligen Raumordnungs- und Stadtplanungsgesetze und
führen Enteignungsverfahren durch, die sich im Interesse der öffentlichen
Stadtentwicklung für notwendig erweisen.“
- folgender
Artikel wurde angefügt:
„(5) Ehe Teilnahme aller Betroffenen bei der
Ausarbeitung der Stadtplanung und anderer Raumordnungsverfahren ist
gewährleistet.“
Art. 66. (1) Jeder hat das Recht auf eine menschenwürdige, gesunde und ökologisch
ausgewogene Umwelt, und ist verpflichtet für ihre Erhaltung Sorge zu tragen.
(2) Es
ist die Aufgabe des Staates, durch geeignete Organe und durch die Appellierung
an und die Unterstützung von Initiativen der Bevölkerung:
a) der
Umweltverschmutzung und ihren Auswirkungen sowie den schädlichen Formen der
Erosion vorzubeugen und sie zu kontrollieren;
b) im gesamten Hoheitsgebiet ein
Raumordnungsverfahren durchzuführen, das die Schaffung biologisch
ausgeglichener Landschaften vorsieht;
c) Naturschutzgebiete, Natur- und Erholungsparks
zu schaffen und auszubauen sowie Landschaften und Orte je nach ihrer
Schutzbedürftigkeit zu klassifizieren, um auf diese Weise die Erhaltung der
Natur und die Wahrung kultureller Werte von historischem oder künstlerischem
Interesse zu gewährleisten;
d) eine
wirtschaftliche Nutzung der natürlichen Ressourcen zu fördern, die deren
Regenerationsfähigkeit und das ökologische Gleichgewicht sicherstellt.
(3) Jedermann hat das Recht, nach Maßgabe der
Gesetze, die Verhinderung oder Unterbindung von
Ursachen der Verschlechterung der Umwelt zu
unterstützen und, in den Fällen einer unmittelbaren
Schädigung, eine diesbezügliche Entschädigung zu
fordern.
(4) Der Staat hat die rasch fortschreitende
Verbesserung der Lebensqualität aller Portugiesen zu fördern
Art. 35. (1) Alle Spanier haben die Pflicht zu arbeiten und das Recht auf Arbeit,
auf die freie Wahl des Berufes oder eines Amtes, auf Fortkommen durch ihre
Arbeit und auf eine Entlohnung, die zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse und der
ihrer Familie ausreicht. In keinem Fall darf es zu einer Diskriminierung wegen
des Geschlechts kommen.
(2) Ein
Arbeitnehmerstatut wird durch ein Gesetz geregelt.
Art. 45. (1) Alle haben das Recht, eine der Entfaltung der Persönlichkeit
förderliche Umwelt zu genießen, sowie die Pflicht, sie zu erhalten.
(2) Die öffentliche Gewalt wacht über die
vernünftige Nutzung aller Naturreichtümer mit dem Ziel, die Lebensqualität zu
schützen und zu verbessern und die Umwelt zu erhalten und wiederherzustellen.
Dabei stützt sie sich auf die unerläßliche
Solidarität der Gemeinschaft.
(3) Für Verstöße gegen die Bestimmungen des
vorigen Absatzes sieht das Gesetz strafrechtliche oder gegebenenfalls
administrative Sanktionen vor sowie die Verpflichtung, den verursachten Schaden
wieder gutzumachen.
Art. 46. Die öffentliche Gewalt gewährleistet die Erhaltung und fördert die
Bereicherung des historischen, kulturellen und künstlerischen Erbes der Völker
Spaniens und der darin enthaltenen Güter, ungeachtet ihres Rechtsstatus und
ihrer Trägerschaft. Das Strafgesetz ahndet jeden Verstoß gegen dieses Kulturerbe.
Art. 47. Alle Spanier haben das Recht auf eine würdige und angemessene Wohnung. Die
öffentliche Gewalt fördert die notwendigen Voraussetzungen und setzt die
entsprechenden Vorschriften zur wirksamen Anwendung dieses Rechts fest. Sie
regelt die Nutzung des Bodens im Interesse der Allgemeinheit und zur
Verhinderung der Spekulation.
Die Gemeinschaft ist am Wertzuwachs beteiligt, der
durch Städtebaumaßnahmen der öffentlichen Hand entsteht.
Art. 48. Die öffentliche Gewalt fördert die Voraussetzungen für eine freie und
wirksame Beteiligung der Jugend an der politischen, sozialen, wirtschaftlichen
und kulturellen Entwicklung.
Art. 49. Die öffentliche Gewalt betreibt eine Politik der Vorsorge, Behandlung,
Rehabilitation und Eingliederung der körperlich und geistig Behinderten, denen
sie die besondere Aufmerksamkeit zuwendet, derer sie bedürfen. Sie gewährt
ihnen besonderen
Schutz bei der Inanspruchnahme der Rechte, die
dieser Titel allen Bürgern gewährt.
Art. 50. Die öffentliche Gewalt gewährleistet den Bürgern im Ruhestand das
wirtschaftliche Auskommen durch angemessene und periodisch angepaßte Renten.
Außerdem fördert sie, unabhängig von familiären Verpflichtungen, ihr
Wohlergehen durch ein System sozialer Leistungen, das ihre spezifischen
Gesundheits-, Wohnungs-, Kultur- und Freizeitprobleme berücksichtigt.
Art. 51. (1) Die öffentliche Gewalt gewährleistet den Schutz der Verbraucher und
Benutzer, indem sie ihre Sicherheit, Gesundheit und ihre legitimen
wirtschaftlichen Interessen durch wirksame Maßnahmen schützt.
(2) Die öffentliche Gewalt fördert die Information
und Erziehung der Verbraucher und Benutzer sowie deren Organisationen; letztere
werden bei allen sie betreffenden Fragen nach Maßgabe des Gesetzes gehört.
Schwedische Verfassung:
§ 2. Die öffentliche Gewalt ist mit Achtung vor dem gleichen Wert aller
Menschen und vor der Freiheit und Würde des einzelnen Menschen auszuüben.
Die persönliche, finanzielle und kulturelle
Wohlfahrt des einzelnen hat das primäre Ziel der öffentlichen Tätigkeit zu
sein. Dem Gemeinwesen obliegt es insbesondere, das Recht auf Arbeit, Wonriung
und Ausbildung zu sichern sowie für soziale Fürsorge und Sicherheit und für
eine gute Lebensumwelt einzutreten.
Durch Gesetz Nr. 1994:1468 wurde nach dem § 20
folgender § eingefügt:
§ 21. Alle Kinder, die der allgemeinen Schulpflicht unterliegen, haben das Recht
auf kostenlose grundlegende Ausbildung in einer allgemeinen Schule. Das
Gemeinwesen hat dafür Sorge zu tragen, daß es höhere Ausbildung gibt.“