Staatsziele, Staatsaufgaben und Grundrechte in Verfassungen anderer Europäischer Staaten zu den Themen: Beschäftigung, Recht auf Arbeit, , Soziale Sicherheit, Alterssicherung, Bildung, Umwelt, Wohnen

 

 

Belgische Verfassung

 

Art. 23. Jeder hat das Recht, ein menschenwürdiges Leben zu führen.

 

Zu diesem Zweck gewährleistet das Gesetz, das Dekret oder die in Artikel 134 erwähnte Regel unter Berücksichtigung der entsprechenden Verpflichtungen die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte und bestimmt die Bedingungen für ihre Ausübung.

 

Diese Rechte umfassen insbesondere:

1. das Recht auf Arbeit und auf freie Wahl der Berufstätigkeit im Rahmen einer allgemeinen Beschäftigungspolitik, die unter anderem darauf ausgerichtet ist, einen Beschäftigungsstand zu gewährleisten, der so stabil und hoch wie möglich ist, das Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen und gerechte Entlohnung sowie das Recht auf Information, Konsultation und kollektive Verhandlungen;

2. das Recht auf soziale Sicherheit, auf Gesundheitsschutz und auf sozialen, medizinischen und rechtlichen Beistand;

3. das Recht auf eine angemessene Wohnung;

4. das Recht auf den Schutz einer gesunden Umwelt;

5. das Recht auf kulturelle und soziale Entfaltung

 

 

Artikel 24

 

§ 3 - Jeder hat ein Recht auf Unterricht unter Berücksichtigung der Grundfreiheiten und Grundrechte. Der Zugang zum Unterricht ist unentgeltlich bis zum Ende der Schulpflicht.

 

 

Dänische Verfassung

 

Kapitel VIII

 

§ 75. (1) Zwecks Förderung des Gemeinwohls ist anzustreben, daß jeder arbeitsfähige Bürger die Möglichkeit hat, unter Bedingungen zu arbeiten, die sein Dasein sichern.

 

(2) Wer sich oder die Seinen nicht selbst ernähren kann und dessen Versorgung auch keinem anderen obliegt, hat Anspruch auf öffentliche Unterstützung, jedoch nur wenn er sich dafür den Verpflichtungen unterwirft, die das Gesetz vorsieht.

 

§ 76. Alle Kinder im schulpflichtigen Alter haben Anspruch auf unentgeltlichen Unterricht in der Volksschule. Eltern oder Vormünder, die selbst dafür sorgen, daß die Kinder einen Unterricht erhalten, der den im allgemeinen an den Volksschulunterricht gestellten Anforderungen entspricht, sind nicht verpflichtet, die Kinder in der Volksschule unterrichten zu lassen.

 

 

Finnische Verfassung

 

§ 16 - Kulturelle Rechte

 

Jeder hat das Recht auf unentgeltlichen Grundunterricht. Die Lehrpflicht wird durch Gesetz geregelt.

 

Die öffentliche Gewalt hat so, wie es durch Gesetz näher geregelt wird, für jeden eine gleiche Möglichkeit sicherzustellen, entsprechend seinen Fähigkeiten und besonderen Bedürfnissen auch anderen Unterricht als den Grundunterricht zu erhalten und sich weiterzuentwickeln, ohne daran durch Mittellosigkeit verhindert zu werden.

 

Die Freiheit der Wissenschaft, der Kunst und der akademischen Lehre ist gesichert

 

§ 18 - Recht auf Arbeit und Gewerbefreiheit

 

Jeder hat das Recht, sein Einkommen durch eine Arbeit, einen Beruf oder ein Gewerbe seiner Wahl gesetzlich zu erwerben. Die öffentliche Gewalt hat für den Schutz der Arbeitskraft Sorge zu tragen.

 

Die öffentliche Gewalt hat die Beschäftigung zu fördern und soll danach streben, für jeden das Recht auf Arbeit zu sichern. Das Recht auf eine beschäftigungsfördernde Ausbildung wird durch Gesetz geregelt.

 

Niemand darf ohne gesetzliche Grundlage aus seiner Arbeit entlassen werden.

 

§ 19 - Recht auf soziale Sicherheit

 

Jeder, der nicht in der Lage ist, sich den für ein menschenwürdiges Leben erforderlichen Unterhalt zu verdienen, hat das Recht auf notwendiges Auskommen und notwendige Fürsorge.

 

Durch Gesetz wird jedem das Recht auf ein gesichertes Grundauskommen im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Arbeitsunfähigkeit und im Alter sowie bei der Geburt eines Kindes und dem Verlust eines Ernährers zugesichert.

 

 

Die öffentliche Gewalt hat für jeden so, wie es durch Gesetz näher geregelt wird, ausreichende Sozial- und Gesundheitsdienste sicherzustellen und die Gesundheit der Bevölkerung zu fördern. Die öffentliche Gewalt hat auch die Möglichkeiten der Familien und anderer für die Fürsorge der Kinder verantwortlicher zu unterstützen, das Wohlbefinden und das individuelle Wachstum der Kinder sicherzustellen.

Es ist Aufgabe der öffentlichen Gewalt, das Recht eines jeden auf eine Wohnung zu fördern und selbstständiges Verwirklichen des Wohnens zu unterstützen.

§ 20 - Verantwortung für die Umwelt

 

Die Verantwortung für die Natur und ihre Vielfalt, die Umwelt und das kulturelle Erbe wird von allen getragen.

 

Die öffentliche Gewalt hat danach zu streben, für jeden das Recht auf eine gesunde Umwelt und die Möglichkeit, seine Lebensumgebung betreffende Beschlußfassung zu beeinflussen, zu sichern.

 

Französische Verfassung

 

Präambel:

 

„Jeder hat die Pflicht zu arbeiten, und das Recht, eine Anstellung zu erhalten. Niemand darf in seiner Arbeit oder seiner Tätigkeit auf Grund seiner Abstammung, seiner Überzeugung oder seines Glaubens geschädigt werden.

 

Jedermann kann seine Rechte und seine Interessen durch gewerkschaftliche Tätigkeit verteidigen und sich einer Gewerkschaft seiner Wahl anschließen.

 

Das Streikrecht ist im Rahmen der Gesetze, die es regeln, auszuüben. Jeder Arbeiter nimmt durch die Vermittlung seiner Vertreter an der gemeinschaftlichen Festsetzung der Arbeitsbedingungen sowie an der Verwaltung der Unternehmungen teil.

 

Jedes Vermögen, jede Unternehmung, deren Bereich den Charakter einer öffentlichen nationalen Dienstes oder eines tatsächlichen Monopols hat oder erlangt, muß Eigentum der Gesamtheit werden.

 

Die Nation sichert dem Individuum und der Familie die zu ihrer Entfaltung notwendigen Bedingungen zu. Sie sichert allen, vor allem den Kindern, den Müttern und den alten Arbeitern, den Schutz ihrer Gesundheit, materielle Sicherheit, Ruhe und Freizeit zu. Jedes menschliche Wesen, das wegen seines Alters, seines physischen oder geistigen Zustandes oder seiner wirtschaftlichen Lage arbeitsunfähig ist, hat das Recht, von der Gesamtheit angemessene Mittel für den Unterhalt zu bekommen.

 

Die Nation verkündet die gemeinschaftliche Verpflichtung und die Gleichheit aller Franzosen gegenüber den Aufgaben, die aus nationalen Notständen herrühren.

 

Die Nation sichert dem Kinde wie dem Erwachsenen den gleichen Zutritt zum Unterricht, zur Berufsausbildung wie zur Bildung zu. Die Organisation des öffentlichen, kostenlosen und weltlichen Unterrichts in allen Stufen ist eine Pflicht des Staates.“

 


 

Griechische Verfassung

 

1

Durch Gesetz vom 16. April 2001 wurde nach den Artikel 5 folgender Artikel eingefügt:

 

Artikel 5a. (1) Jedermann hat das Recht auf lnformationsgewinnung nach Maßgabe der Gesetze. Einschrankungen dieses Rechts dürfen, nur wenn sie absolut notwendig und aus Gründen der nationalen Sicherheit, der Bekämpfung der Kriminalität oder des Schutzes der Rechte und Interessen Dritter gerechtfertigt sind, durch Gesetz eingeführt werden.

(2) Jedermann hat das Recht auf Beteiligung an der lnformationsgesellschaft. Die Erleichterung des Zuganqs zu Informationen, welche am elektronischen Verkehr teilnehmen, als auch des Zugangs an derer. Produktion, Austausch und Verbreitung, stellt eine Pflicht des Staates dar, unter Vorbehalt der Gewahrleistunger der Artikel 9, 9a und 19.“

 

(2) Die Bildung ist eine Grundaufgabe des Staates und hat die sittliche, geistige, berufliche und physische Erziehung der Griechen sowie die Entwicklung ihres nationalen und religiösen Bewußtseins und ihrer Ausbildung zu freien und verantwortungsbewußten Staatsbürgern zum Ziel.

 

(3) Die Schulpflicht darf nicht weniger als neun Jahre betragen.

 

(4) Alle Griechen haben das Recht auf kostenlose Bildung in allen ihren Stufen in den staatlichen Unterrichtsanstalten. Der Staat unterstützt gemäß ihren Fähigkeiten Studenten, die sich auszeichnen bzw. der Hilfe oder des besonderen Schutzes bedürfen.

 

(5) Die Hochschulbildung wird ausschließlich durch Anstalten gewährt, die juristische Personen des

öffentlichen Rechts sind und volle Selbstverwaltung genießen. Diese Anstalten stehen unter der

Aufsicht des Staates; sie haben das Recht auf staatliche finanzielle Unterstützung; sie arbeiten nach

Maßgabe der ihre Satzungen regelnden Gesetze. Eine Zusammenlegung oder Aufteilung von

Hochschulen kann in Abweichung von allen entgegenstehenden Bestimmungen nach Maßgabe der

Gesetze durchgeführt werden.

 

(8) Ein Gesetz regelt die Voraussetzungen und Bedingungen für die Gewährung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von nicht-staatlichen Unterrichtsanstalten, die Aufsicht über sie und die Dienststellung ihres Lehrpersonals.

 

Die Errichtung von Hochschulen durch Private ist verboten.

 

 

Artikel 21

 

(2) Kinderreiche Familien, Versehrte aus Krieg und Frieden, Kriegsopfer, Waisen und

Witwen der im Kriege Gefallenen sowie die an unmittelbaren körperlichen oder geistigen Krankheiten Leidenden haben Anspruch auf die besondere Fürsorge des Staates.

 

(3) Der Staat sorgt für die Gesundheit der Bürger und trifft besondere Maßnahmen zum Schutze der Jugend, des Alters, der Versehrten und für die Pflege Unbemittelter.

 

(4) Die Beschaffung von Wohnungen für Obdachlose oder ungenügend Untergebrachte ist Gegenstand der besonderen Sorge des Staates

 

Artikel 22. (1) Die Arbeit ist ein Recht und steht unter dem Schutz des Staates, der für die Sicherung der Vollbeschäftigung und für die sittliche und materielle Förderung der arbeitenden ländlichen und städtischen Bevölkerung sorgt.

 

Unabhängig von Geschlecht oder anderen Unterscheidungen haben alle Arbeitenden das Recht auf gleiche Entlohnung für gleichwertig geleistete Arbeit.

 

 

(2) Die allgemeinen Arbeitsbedingungen werden durch Gesetz festgelegt und ergänzt durch die in freien Verhandlungen abgeschlossene Tarifverträge, bei deren Mißlingen durch schiedsrichterlich gesetzte Regeln.

 

(3) Jede Form der Zwangsarbeit ist verboten.

 

1

4) Der Staat sorgt für die Sozialversicherung der Arbeitenden; das Nähere regelt ein Gesetz.

 

Auslegende Erklärung. Zu den allgemeinen Arbeitsbedingungen gehört es auch, die Art und den zur Erhebung und Abführung Verpflichteten des Beitrages festzusetzen, der für die gewerkschaftlichen Organisationen nach Maßgabe ihrer Satzung von ihren Mitgliedern zu leisten ist.

 

Artikel 24. (1) Der Schutz der natürlichen und der kulturellen Umwelt ist Pflicht des Staates. Der Staat ist verpflichtet, besondere vorbeugende oder hemmende Maßnahmen zu deren Bewahrung zu treffen. Das Nähere zum Schutze der Wälder und der sonstigen bewaldeten Flächen regelt ein Gesetz. Die Zweckentfremdung öffentlicher Wälder und öffentlich bewaldeter Flächen ist verboten, es sei denn, deren landwirtschaftliche Nutzung oder eine andere im öffentlichen Interesse gebotene Nutzung ist volkswirtschaftlich erforderlich.

 

 

Italienische Verfassung:

 

Titel 3 - Wirtschaftliche Beziehungen

 

Art. 35. Die Republik schützt die Arbeit in allen ihren Formen und Anwendungen. Sie sorgt für die Ausbildung und das berufliche Fortkommen der Arbeitenden.

 

Sie fördert und begünstigt internationale Vereinbarungen und Organisationen, die der

Sicherung und Ordnung des Arbeitsrechts dienen.

 

Sie anerkennt - vorbehaltlich der im allgemeinen Interesse gesetzlich festgelegten Pflichten - das Recht auf Auswanderung und sie schützt die italienische Arbeit im Ausland.

 

 

Art. 36. Jeder Arbeitende hat das Recht auf eine Entlohnung, die dem Umfang und der Qualität seiner Arbeit entspricht und die in jedem Falle ausreichen muß, ihm und seiner Familie ein freies und würdiges Dasein zu sichern. Die Höchstdauer des Arbeitstages wird durch das Gesetz bestimmt.

 

Jeder Arbeitende hat ein unverzichtbares Recht auf einen wöchentlichen Ruhetag und auf bezahlten Jahresurlaub.

 

Art. 37. Die arbeitende Frau hat die gleichen Rechte und erhält - bei gleicher Arbeit - die gleiche Vergütung wie der arbeitende Mann. Die Arbeitsbedingungen müssen ihr die Erfüllung ihrer wesentlichen Aufgabe in der Familie ermöglichen und Mutter und Kind einen besonderen angemessenen Schutz gewährleisten.

 

Das Gesetz bestimmt das Mindestalter für Lohnarbeit.

 

Die Republik schützt die Arbeit der Minderjährigen durch besondere Bestimmungen und sie gewährleistet ihnen bei gleicher Arbeit das Recht auf gleiche Entlohnung.

 

Art. 38. Jeder arbeitsunfähige Bürger, der nicht über die lebensnotwendigen Mittel verfügt, hat ein Recht auf Unterhalt und Sozialfürsorge.

Jeder Arbeitende hat ein Recht darauf, daß die seinen Lebensbedürfnissen angemessenen Mittel für Unglücksfälle, Erkrankungen, Invalidität, Alter und Arbeitslosigkeit bereit- und sichergestellt werden.

 

Arbeitsunfähige und nur beschränkt arbeitsfähige Personen haben ein Recht auf Erziehung und Berufsausbildung

 

Für die Erfüllung der in diesem Artikel vorgesehenen Aufgaben sorgen Organe und Einrichtungen, die vom Staat dafür bestimmt oder eingesetzt sind.

 

Private Sozialhilfe ist frei.

 

 

Niederländische Verfassung:

 

Art. 20. (1) Die Existenzsicherheit der Bevölkerung und die Verteilung des Wohlstandes sind Gegenstand der Sorge des Staates und der anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften.

 

 (2)      Vorschriften über den Anspruch auf soziale Sicherheit werden durch Gesetz erlassen.

 

(3)      Niederländer, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, haben

hierzulande einen durch Gesetz zu regelnden Anspruch auf öffentliche Sozialhilfe.

 

Art. 21. Die Sorge des Staates und der anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften gilt der Bewohnbarkeit des Landes sowie dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt.

 

Art. 22. (1) Der Staat und die anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften treffen Maßnahmen zur Förderung der Volksgesundheit.

 

(2) Die Schaffung von genügend Wohnraum ist Gegenstand der Sorge des Staates und der anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften.

 

(3) Der Staat und die anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften schaffen Voraussetzungen für die soziale und kulturelle Entfaltung und für die Freizeitgestaltung.

 

Art. 23. (1) Das Unterrichtswesen ist Gegenstand ständiger Sorge der Regierung.

 

(2) Die Erteilung von Unterricht ist frei, vorbehaltlich der behördlichen Aufsicht und, was die im Gesetz bezeichneten Unterrichtsarten betrifft, vorbehaltlich der Prüfung der Befähigung und der sittlichen Eignung der Lehrkräfte. Näheres wird durch Gesetz geregelt.

 

(3) Der öffentliche Unterricht wird unter Wahrung der Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses durch Gesetz geregelt.

 

(4) In jeder Gemeinde sorgen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften dafür, daß an einer ausreichenden Anzahl öffentlicher Schulen genügend allgemeinbildender Grundschulunterricht erteilt wird. Nach durch Gesetz zu erlassenden Vorschriften kann von dieser Bestimmung abgewichen werden, sofern die Gelegenheit geboten wird, an dieser Art von Unterricht teilzunehmen.

 

(5) Die Anforderungen, die an die Qualität des ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln zu finanzierenden Unterrichts zu stellen sind, werden durch Gesetz geregelt; Soweit es sich um Unterricht an Privatschulen handelt, ist die Freiheit der religiösen und weltanschaulichen Ausrichtung zu gewährleisten.

 

(6) Diese Anforderungen werden für den allgemeinbildenden Grundschulunterricht so geregelt, daß die Qualität des ganz aus öffentlichen Mitteln finanzierten privaten Unterrichts und des öffentlichen Unterrichts gleichermaßen gewährleistet wird. Bei dieser Regelung ist insbesondere die Freiheit des privaten Unterrichts bei der Wahl der Lehrmittel und der Anstellung der Lehrkräfte zu gewährleisten.

 

(7) Der private allgemeinbildende Grundschulunterricht, der die durch Gesetz festzulegenden Bedingungen erfüllt, wird nach demselben Maßstab aus öffentlichen Mitteln finanziert wie der öffentliche Unterricht. Es wird durch Gesetz bestimmt, unter welchen Bedingungen für den privaten allgemeinbildenden Sekundarunterricht und für den vorwissenschaftlichen Unterricht Beiträge aus öffentlichen Mitteln geleistet werden.

 

(8) Die Regierung unterrichtet die Generalstaaten alljährlich über die Lage im Bildungsbereich.

 

 

Portugiesische Verfassung

 

Abschnitt III - Freiheit und Garantien der Arbeiter

 

Art. 53. Den Arbeitern wird die Sicherung des Arbeitsplatzes garantiert; Entlassungen ohne rechtfertigenden Grund oder aus politischen oder ideologischen Gründen sind unzulässig.

 

 

Kapitel III - Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und Pflichten

 

Abschnitt 1 - Wirtschaftliche Rechte und Pflichten

 

Art. 59. (1) Alle haben das Recht auf Arbeit.

 

(2) Die Pflicht zu arbeiten ist untrennbar mit dem Recht auf Arbeit verbunden, außer für jene, deren Arbeitsfähigkeit durch Alter, Krankheit oder Invalidität gemindert ist.

 

(3)        Der Staat ist verpflichtet, durch die Anwendung wirtschafts- und sozialpolitischer Pläne das Recht auf Arbeit zu garantieren, indem er gewährleistet:

 

a)  die Durchführung der Vollbeschäftigungspolitik;

 

b) die Chancengleichheit bei der Berufs- oder Arbeitswahl und die Voraussetzungen dafür, daß der Zugang zu irgendwelchen Ämtern, zu jeder Arbeit und zu jedem Beruf nicht aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit verhindert oder eingeschränkt wird;

 

c) die kulturelle, fachliche und berufliche Ausbildung der Arbeiter.

 

 

Art. 60. (1) Alle Arbeiter haben ungeachtet ihres Alters und Geschlechts, ihrer Rasse, Staatsangehörigkeit, ihres Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung das Recht:

 

a)  auf Bezahlung der Arbeit nach Quantität, Art und Qualität, wobei der Grundsatz gilt, daß für gleiche Arbeit gleicher Lohn zu zahlen ist, dergestalt, daß eine würdige Existenz gewährleistet wird;

 

b) auf die Ausgestaltung der Arbeit unter sozial würdigen Bedingungen, so daß eine Selbstverwirklichung ermöglicht wird;

 

c)  auf Arbeitsleistung unter hygienischen und sicheren Bedingungen;

 

d) auf Erholung und Freizeit, auf eine Höchtsgrenze der täglichen Arbeitszeit, eine wöchentliche Erholungspause und regelmäßigen, bezahlten Urlaub;

 

e) auf materielle Unterstützung im Falle unfreiwilliger Arbeitslosigkeit.

 

(2) Es ist die Aufgabe des Staates, die Arbeitsbedingungen, die Bezahlung und die

 

Erholung, auf die die Arbeitnehmer einen Anspruch haben, sicherzustellen, insbesondere:

 

a) die Festsetzung und jeweilige Anpassung des landesweiten Mindestlohnes, wobei unter anderem die Bedürfnisse der Arbeitnehmer, das Anwachsen der Lebenshaltungskosten, das Entwicklungsniveau der Produktivkräfte, die Erfordernisse wirtschaftlicher und finanzieller Stabilität sowie die Bildung von Kapitalrücklagen zu Entwicklungszwecken zu berücksichtigen sind;

 

b) die Festlegung einer landesweiten Begrenzung der Arbeitszeit;

 

c) der besondere Schutz der Frauenarbeit während der Schwangerschaft und nach der Entbindung, ebenso wie der Schutz der Arbeit von Minderjährigen und Körperbehinderten sowie derjenigen, die besonders schwere Arbeit leisten oder unter gesundheitsgefährdenden oder gefährlichen Bedingungen oder mit Giftstoffen arbeiten;

 

d) der systematische Ausbau eines Netzes von Erholungs- und Freizeitzentren in Zusammenarbeit mit Sozialeinrichtungen;

 

e) der Schutz der Arbeitsbedingungen und die Garantie der sozialen Vergünstigungen der emigrierten Arbeiter.

 

 

Abschnitt II - Soziale Rechte und Pflichten

 

 

Art. 63. (1) Alle haben das Recht auf soziale Sicherheit.

 

(2) Es ist die Aufgabe des Staates, unter Mitwirkung der Gewerkschaften, der übrigen Arbeitnehmerverbände und der die weiteren Leistungsberechtigten vertretenden Organisationen, ein vereinheitlichtes und dezentralisiertes Sozialversicherungssystem aufzubauen, zu koordinieren und finanziell zu unterstützen.

 

 

(3) Das Sozialversicherungssystem schützt die Bürger im Falle von Krankheit, Alter, Invalidität, Verwitwung und Verwaisung sowie bei Arbeitslosigkeit und in allen anderen Fällen des Fehlens oder der Verminderung der Mittel zur Bestreitung eines Unterhalts oder der Arbeitsunfähigkeit.

 

 

‚(4) Nach Maßgabe des Gesetzes trägt die gesamte Arbeitszeit zur Berechnung der Alters- und lnvaliditätsrenten bei, unabhängig von dem Beschäftigungssektor, in dem sie geleistet wurde.“

 

 (5) Das Recht auf Gründung und Unterhaltung von privaten und nicht auf Gewinn ausgerichteten Sozialversicherungsinstitutionen und anderen Einrichtungen, deren Tätigkeit als im öffentlichen Interesse liegend anerkannt ist, die die Ziele der Sozialversicherung wie sie in diesem Artikel, in Artikel 67 Absatz 2 lit. b), in Artikel 69, in Artikel 70 Absatz 1 lit. e) und in den Artikeln 71 und 72 verankert sind, wird vom Staat

anerkannt und finanziell unterstützt; wobei deren Tätigkeit durch Gesetz geregelt und der staatlichen Überwachung unterworfen wird.“

 

 

 

Art. 64. (1) Jeder hat das Recht auf den Schutz der Gesundheit, und die Pflicht seine Gesundheit zu bewahren und zu fördern.

 

(2) Das Recht auf Schutz der Gesundheit wird durch die Schaffung eines universellen, allgemeinen und kostenlosen nationalen Gesundheitswesens, durch die Schaffung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Bedingungen, die den Schutz von Kindern, Jugendlichen und Alten gewährleisten, durch die systematische Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie durch die Förderung der körperlichen und sportlichen Betätigung in den Schulen und des Volkes und durch die Erweiterung der Gesundheitserziehung des Volkes garantiert.

 

(3) Zur Sicherung des Rechts auf den Schutz der Gesundheit obliegt es dem Staat vorrangig:

 

a) allen Bürgern, unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Lage, den Zugang zur vorbeugenden, heilenden und rehabil itierenden medizinischen Versorgung zu gewährleisten;

 

b) eine zweckmäßig und wirksame ambulante und stationäre ärztliche Versorgung im gesamten Land zu gewährleisten;

 

c) seine Aktivität auf eine Verstaatlichung des Gesundheitswesens und der medizinisch-pharmazeutischen Bereiche auszurichten;

 

d) die unternehmerischen und privaten Formen des Gesundheitswesens zu disziptinieren und zu kontrollieren und sie in den nationalen Gesundheitsdienst einzugliedern;

 

 

e) Herstellung, Vertrieb und Anwendung der chemischen, biologischen und pharmazeutischen und anderen der Behandlung und Diagnose dienenden Mittel zu disziplinieren und zu kontrollieren.

 

(4) Das nationale Gesundheitswesen steht unter dezentralisierter und partizipativer Leitung.

 

Durch Gesetz vom 8 Juli 1989 erhielt der Artikel 64 Absatz 2 folgende Fassung:

‚(2) Das Recht auf Schutz der Gesundheit wird verwirklicht:

a) durch ein nationales Gesundheitswesen, das umfassend und allgemein und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen der Bürger tendenziell kostenlos ist;

b)         durch die Schaffung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Bedingungen, die den Schutz von Kindern. Jugendlichen und Alten gewährleisten, durch die systematische Verbesserung der Lebens-und Arbeitsbedingungen sowie durch die Förderung der körperlichen und sportlichen Betätigung in den Schulen und des Volkssports und durch die

Entwicklung der Gesundheitserziehung.“

 

Durch Gesetz vorn 20. September 1997 wurde der Artikel 64 wie folgt geändert:

 

- denn Absatz 2 wurden die Worte und gesundheitsfördernder Verhaltensweisen“ angefügt.

 

- dem Absatz 3 Buchstaben b) wurden die Worte „um sowohl in der öffentlichen als auch in den privaten Einrichtungen zur Gesundheitsfürsorge angemessene Maßstäbe im Hinblick auf Effizienz und Qualität sicherzustellen‘.

 

- der Absatz 3 Buchstabe c) erhielt folgende Fassung:

„c> seine Aktivität auf eine Verstaatlichung der Kosten für ärztliche und medikamentöse Versorgung auszurichten:‘

 

- dem Absatz 3 wurde folgender Buchstabe angefügt:

„f) eine Politik zur Vorbeugung gegen und Behandlung von Drogensucht festzulegen.“

 

 

 

Art. 65. (1) Jeder hat für sich und für seine Familie das Recht auf eine angemessene große Wohnung hygienischer und komfortabler Beschaffenheit, die die persönliche Intimsphäre und das private Familienleben zu erhalten imstande ist.

 

 

(2) Um das Recht auf Wohnung sicherzustellen, obliegt es dem Staat:

 

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a) eine Wohnungspolitik zu planen und durchzuführen, die in Raumneuordnungsplänefl einbegriffen ist und sich auf Stadtentwicklungspläne stützt und die das Vorhandensein eines angemessenen Netzes von Verkehrsmitteln und sozialen Einrichtungen gewährleistet;

 

b) die Initiativen der Gemeinden und ihrer Einwohner zu fördern und zu unterstützen, die eine Lösung der jeweiligen Wohnungsprobleme und die Förderung des Eigenbaus sowie die Bildung von Wohnungsbaugenossenschaften anstreben;

 

c) privaten Bauvorhaben bei Unterordnung unter die Allgemeinwohlinteressen einen Anreiz zu geben.

 

(3)        Der Staat wird eine Politik verfolgen, die auf die Einführung eines Mietsystems abzielt, das mit dem Familieneinkommen vereinbar ist und die Schaffung einer eigenen Wohnung ermöglicht.

 (4) Der Staat und die örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften werden eine wirksame Kontrolle über den Immobilienbestand ausüben, die erforderliche Verstaatlichung oder Überführung von städtischem Grund und Boden in das Gemeinde- oder Stadtverwaltungseigentum durchführen und das jeweilige Nutzungsrecht festlegen.

 

 

Durch Gesetz vom 8 Juli 1989 wurden im Artikel 65 Absatz 4 die Worte „die erforderliche

Verstaatlichung oder Überführung von städtischem Grund und Boden an das Gemeinde- oder Stadtverwaltungseigentum“ ersetzt durch: „die Enteignungen von städtischem Grund und Boden, die sich als notwendig erweisen,“.

 

Durch Gesetz vorn 20. September 1997 wurde der Artikel 65 wie folgt geändert:

 

- im Absatz 2 Buchstaben c) wurden nach den Worten „die Allgemeinwohlinteressen“ die Worte „und dem Erwerb eines Eigenheims“ eingefügt.

 

- dem Absatz 2 wurde folgender Buchstabe angefügt:

„d) Initiativen lokaler Gebietskörperschaften und aus der Bevölkerung, welche Wohnungsprobleme lösen und Kooperationen zum Wohnungsbau schaffen sollen, anzuregen und zu unterstützen.“

 

 

-  der Absatz 4 erhielt folgende Fassung:

„(4) Der Staat, die autonomen Regionen und die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften bestimmen die Grundsätze der Besiedlung, der Nutzung und der Umwandlung städtischen Grunds durch die Aufstellung von Plänen im Rahmen der jeweiligen Raumordnungs- und Stadtplanungsgesetze und führen Enteignungsverfahren durch, die sich im Interesse der öffentlichen Stadtentwicklung für notwendig erweisen.“

 

-  folgender Artikel wurde angefügt:

„(5) Ehe Teilnahme aller Betroffenen bei der Ausarbeitung der Stadtplanung und anderer Raumordnungsverfahren ist gewährleistet.“

 

Art. 66. (1) Jeder hat das Recht auf eine menschenwürdige, gesunde und ökologisch ausgewogene Umwelt, und ist verpflichtet für ihre Erhaltung Sorge zu tragen.

 

(2)        Es ist die Aufgabe des Staates, durch geeignete Organe und durch die Appellierung an und die Unterstützung von Initiativen der Bevölkerung:

 

a)  der Umweltverschmutzung und ihren Auswirkungen sowie den schädlichen Formen der Erosion vorzubeugen und sie zu kontrollieren;

 

b) im gesamten Hoheitsgebiet ein Raumordnungsverfahren durchzuführen, das die Schaffung biologisch ausgeglichener Landschaften vorsieht;

 

c) Naturschutzgebiete, Natur- und Erholungsparks zu schaffen und auszubauen sowie Landschaften und Orte je nach ihrer Schutzbedürftigkeit zu klassifizieren, um auf diese Weise die Erhaltung der Natur und die Wahrung kultureller Werte von historischem oder künstlerischem Interesse zu gewährleisten;

 

 

d) eine wirtschaftliche Nutzung der natürlichen Ressourcen zu fördern, die deren Regenerationsfähigkeit und das ökologische Gleichgewicht sicherstellt.

 

(3) Jedermann hat das Recht, nach Maßgabe der Gesetze, die Verhinderung oder Unterbindung von

 

Ursachen der Verschlechterung der Umwelt zu unterstützen und, in den Fällen einer unmittelbaren

Schädigung, eine diesbezügliche Entschädigung zu fordern.

 

(4) Der Staat hat die rasch fortschreitende Verbesserung der Lebensqualität aller Portugiesen zu fördern

 

Spanische Verfassung

 

Art. 35. (1) Alle Spanier haben die Pflicht zu arbeiten und das Recht auf Arbeit, auf die freie Wahl des Berufes oder eines Amtes, auf Fortkommen durch ihre Arbeit und auf eine Entlohnung, die zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse und der ihrer Familie ausreicht. In keinem Fall darf es zu einer Diskriminierung wegen des Geschlechts kommen.

 

(2) Ein Arbeitnehmerstatut wird durch ein Gesetz geregelt.

 

Art. 45. (1) Alle haben das Recht, eine der Entfaltung der Persönlichkeit förderliche Umwelt zu genießen, sowie die Pflicht, sie zu erhalten.

 

(2) Die öffentliche Gewalt wacht über die vernünftige Nutzung aller Naturreichtümer mit dem Ziel, die Lebensqualität zu schützen und zu verbessern und die Umwelt zu erhalten und wiederherzustellen.

Dabei stützt sie sich auf die unerläßliche Solidarität der Gemeinschaft.

 

(3) Für Verstöße gegen die Bestimmungen des vorigen Absatzes sieht das Gesetz strafrechtliche oder gegebenenfalls administrative Sanktionen vor sowie die Verpflichtung, den verursachten Schaden wieder gutzumachen.

 

Art. 46. Die öffentliche Gewalt gewährleistet die Erhaltung und fördert die Bereicherung des historischen, kulturellen und künstlerischen Erbes der Völker Spaniens und der darin enthaltenen Güter, ungeachtet ihres Rechtsstatus und ihrer Trägerschaft. Das Strafgesetz ahndet jeden Verstoß gegen dieses Kulturerbe.

 

Art. 47. Alle Spanier haben das Recht auf eine würdige und angemessene Wohnung. Die öffentliche Gewalt fördert die notwendigen Voraussetzungen und setzt die entsprechenden Vorschriften zur wirksamen Anwendung dieses Rechts fest. Sie regelt die Nutzung des Bodens im Interesse der Allgemeinheit und zur Verhinderung der Spekulation.

 

Die Gemeinschaft ist am Wertzuwachs beteiligt, der durch Städtebaumaßnahmen der öffentlichen Hand entsteht.

 

Art. 48. Die öffentliche Gewalt fördert die Voraussetzungen für eine freie und wirksame Beteiligung der Jugend an der politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung.

 

Art. 49. Die öffentliche Gewalt betreibt eine Politik der Vorsorge, Behandlung, Rehabilitation und Eingliederung der körperlich und geistig Behinderten, denen sie die besondere Aufmerksamkeit zuwendet, derer sie bedürfen. Sie gewährt ihnen besonderen

Schutz bei der Inanspruchnahme der Rechte, die dieser Titel allen Bürgern gewährt.

 

Art. 50. Die öffentliche Gewalt gewährleistet den Bürgern im Ruhestand das wirtschaftliche Auskommen durch angemessene und periodisch angepaßte Renten. Außerdem fördert sie, unabhängig von familiären Verpflichtungen, ihr Wohlergehen durch ein System sozialer Leistungen, das ihre spezifischen Gesundheits-, Wohnungs-, Kultur- und Freizeitprobleme berücksichtigt.

 

Art. 51. (1) Die öffentliche Gewalt gewährleistet den Schutz der Verbraucher und Benutzer, indem sie ihre Sicherheit, Gesundheit und ihre legitimen wirtschaftlichen Interessen durch wirksame Maßnahmen schützt.

 

(2) Die öffentliche Gewalt fördert die Information und Erziehung der Verbraucher und Benutzer sowie deren Organisationen; letztere werden bei allen sie betreffenden Fragen nach Maßgabe des Gesetzes gehört.

 

Schwedische Verfassung:

 

§ 2. Die öffentliche Gewalt ist mit Achtung vor dem gleichen Wert aller Menschen und vor der Freiheit und Würde des einzelnen Menschen auszuüben.

Die persönliche, finanzielle und kulturelle Wohlfahrt des einzelnen hat das primäre Ziel der öffentlichen Tätigkeit zu sein. Dem Gemeinwesen obliegt es insbesondere, das Recht auf Arbeit, Wonriung und Ausbildung zu sichern sowie für soziale Fürsorge und Sicherheit und für eine gute Lebensumwelt einzutreten.

 

Durch Gesetz Nr. 1994:1468 wurde nach dem § 20 folgender § eingefügt:

 

§ 21. Alle Kinder, die der allgemeinen Schulpflicht unterliegen, haben das Recht auf kostenlose grundlegende Ausbildung in einer allgemeinen Schule. Das Gemeinwesen hat dafür Sorge zu tragen, daß es höhere Ausbildung gibt.“