Artikel II-20: Gleichheit vor dem
Gesetz
Alle Menschen sind vor dem Gesetz
gleich.
Artikel II-21:
Nichtdiskriminierung
(1) Diskriminierungen
insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen
oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion
oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der
Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer
Behinderung, des Alters oder der sexuellen Aus- richtung sind verboten.
(2) Im Anwendungsbereich der
Verfassung ist unbeschadet ihrer einzelnen Bestimmungen jede Diskriminierung
aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
Artikel II-22: Vielfalt der
Kulturen, Religionen und Sprachen
Die Union achtet die Vielfalt der
Kulturen, Religionen und Sprachen.
Artikel II-23: Gleichheit von
Männern und Frauen
Die Gleichheit von Männern und
Frauen ist in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der
Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen. Der Grundsatz der Gleichheit
steht der Beibehaltung oder der Einführung spezifischer Vergünsti- gungen für
das unterrepräsentierte Geschlecht nicht entgegen.
Artikel II-24: Rechte des Kindes
(1) Kinder
haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen not-
wendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den
Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad
entsprechenden Weise berücksichtigt.
(2) Bei allen Kinder
betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen muss das Wohl
des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
(3) Jedes Kind hat Anspruch
auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden
Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.
Artikel II-25: Rechte älterer
Menschen
Die Union anerkennt und achtet das
Recht älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges Leben und auf
Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben.
Artikel II-26: Integration von
Menschen mit Behinderung
Die Union anerkennt und achtet den
Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer
Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teil-
nahme am Leben der Gemeinschaft.
Artikel II-27: Recht auf Unterrichtung
und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer im Unternehmen
Für die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer oder ihre Vertreter muss auf den geeigneten Ebenen eine
rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung in den Fällen und unter den
Voraussetzungen gewährleistet sein, die nach dem Unionsrecht und den
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehen sind.
Artikel II-28: Recht auf
Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen
Die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer sowie die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oder ihre jeweiligen
Organisationen haben nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvor-
schriften und Gepflogenheiten das Recht, Tarifverträge auf den geeigneten
Ebenen auszuhandeln und zu schließen sowie bei Interessenkonflikten kollektive
Maßnahmen zur Verteidigung ihrer Interessen, einschließlich Streiks, zu
ergreifen.
Artikel II-29: Recht auf Zugang zu
einem Arbeitsvermittlungsdienst
Jeder Mensch hat das Recht auf
Zugang zu einem unentgeltlichen Arbeitsvermittlungsdienst.
Artikel II-30: Schutz bei
ungerechtfertigter Entlassung
Jede Arbeitnehmerin und jeder
Arbeitnehmer hat nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Anspruch auf Schutz vor
ungerechtfertigter Entlassung.
Artikel II-31: Gerechte und
angemessene Arbeitsbedingungen
(1) Jede
Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und
würdige Arbeitsbedingungen.
(2) Jede Arbeitnehmerin und
jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf
tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.
Artikel II-32: Verbot der
Kinderarbeit und Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz
Kinderarbeit ist verboten. Unbeschadet
günstigerer Vorschriften für Jugendliche und abgesehen von begrenzten Ausnahmen
darf das Mindestalter für den Eintritt in das Arbeitsleben das Alter, in dem
die Schulpflicht endet, nicht unterschreiten. Zur Arbeit zugelassene
Jugendliche müssen ihrem Alter angepasste Arbeitsbedingungen erhalten und vor
wirtschaftlicher Ausbeutung und vor jeder Arbeit geschützt werden, die ihre
Sicherheit, ihre Gesundheit, ihre körperliche, geistige, sittliche oder soziale
Entwicklung beeinträchtigen oder ihre Erziehung gefährden könnte.
Artikel II-33: Familien- und
Berufsleben
(1) Der
rechtliche, wirtschaftliche und soziale Schutz der Familie wird gewährleistet.
(2) Um Familien- und
Berufsleben miteinander in Einklang bringen zu können, hat jeder Mensch das
Recht auf Schutz vor Entlassung aus einem mit der Mutterschaft
zusammenhängenden Grund sowie den Anspruch auf einen bezahlten
Mutterschaftsurlaub und auf einen Elternurlaub nach der Geburt oder Adoption
eines Kindes.
Artikel II-34: Soziale Sicherheit
und soziale Unterstützung
(1) Die
Union anerkennt und achtet das Recht auf Zugang zu den Leistungen der sozialen
Sicherheit und zu den sozialen Diensten, die in Fällen wie Mutterschaft,
Krankheit, Arbeitsunfall, Pflegebedürftigkeit oder im Alter sowie bei Verlust des
Arbeitsplatzes Schutz gewährleisten, nach Maßgabe des Unionsrechts und der
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.
(2) Jeder Mensch, der in der
Union seinen rechtmäßigen Wohnsitz hat und seinen Aufent- halt rechtmäßig
wechselt, hat Anspruch auf die Leistungen der sozialen Sicherheit und die
sozialen Vergünstigungen nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.
(3) Um die soziale Ausgrenzung
und die Armut zu bekämpfen, anerkennt und achtet die Union das
Recht auf eine soziale Unterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung,
die allen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges
Dasein sicherstellen sollen, nach Maßgabe des Unionsrechts und der
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.
Artikel II-35: Gesundheitsschutz
Jeder Mensch hat das Recht auf
Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung nach Maßgabe der
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten. Bei der Festlegung
und Durchführung der Politik und Aktionen der Union in allen Bereichen wird ein
hohes Gesund- heitsschutzniveau sichergestellt.
Artikel II-36: Zugang zu
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
Die Union anerkennt und achtet den
Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, wie er
durch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten im Einklang
mit der Verfassung geregelt ist, um den sozialen und territorialen Zusammenhalt
der Union zu fördern.
Artikel II-37: Umweltschutz
Ein hohes Umweltschutzniveau und
die Verbesserung der Umweltqualität müssen in die Politik der Union einbezogen
und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden.
Artikel II-38: Verbraucherschutz
Die Politik der Union stellt ein
hohes Verbraucherschutzniveau sicher.