Artikel 1: Gründung der Union
(1) Geleitet von dem Willen
der Bürgerinnen und Bürger und der Staaten Europas, ihre Zukunft gemeinsam zu
gestalten, begründet diese Verfassung die Europäische Union, der die
Mitgliedstaaten Zuständigkeiten zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen Ziele
übertragen. Die Union koordiniert die diesen Zielen dienende Politik der
Mitgliedstaaten und übt die ihr von den Mitgliedstaaten übertragenen
Zuständigkeiten in gemeinschaftlicher Weise aus.
(2) Die Union steht allen
europäischen Staaten offen, die ihre Werte achten und sich verpflichten, ihnen
gemeinsam Geltung zu verschaffen.
Artikel 2: Die Werte der Union
Die Werte, auf die sich die Union
gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demo- kratie,
Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte; diese Werte
sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch
Pluralismus, Toleranz, Gerechtig- keit, Solidarität und Nichtdiskriminierung
auszeichnet.
Artikel 3: Die Ziele der Union
(1) Ziel der Union ist es, den
Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern.
(2) Die Union bietet ihren
Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicher- heit und des
Rechts ohne Binnengrenzen und einen Binnenmarkt mit freiem und unverfälschtem
Wettbewerb.
(3) Die Union strebt die
nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausge- wogenen
Wirtschaftswachstums an, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale
Marktwirt- schaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt,
sowie ein hohes Maß an Umwelt- schutz und Verbesserung der Umweltqualität. Sie
fördert den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt.
Sie bekämpft soziale Ausgrenzung
und Diskriminierungen und fördert soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz,
die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität zwischen den
Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes.
Sie fördert den wirtschaftlichen,
sozialen und territorialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den
Mitgliedstaaten.
Die Union wahrt den Reichtum ihrer
kulturellen und sprachlichen Vielfalt und sorgt für den Schutz und die
Entwicklung des kulturellen Erbes Europas.
(4) In ihren Beziehungen zur
übrigen Welt schützt und fördert die Union ihre Werte und Interessen. Sie trägt
bei zu Frieden, Sicherheit, nachhaltiger Entwicklung der Erde, Solidarität und
gegenseitiger Achtung unter den Völkern, freiem und gerechtem Handel,
Beseitigung der Armut und Schutz der Menschenrechte, insbesondere der Rechte
des Kindes, sowie zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des
Völkerrechts, insbesondere zur Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten
Nationen.
(5) Diese Ziele werden mit
geeigneten Mitteln entsprechend dem Umfang der Zuständig- keiten verfolgt, die
der Union in der Verfassung übertragen werden.
Artikel 4: Grundfreiheiten und
Nichtdiskriminierung
(1) Der freie Personen-,
Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr sowie die Nieder- lassungsfreiheit
werden innerhalb der Union und von der Union gemäß der Verfassung gewähr-
leistet.
(2) Unbeschadet
besonderer Bestimmungen der Verfassung ist in ihrem Anwendungsbereich jede
Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
Artikel II-36: Zugang zu
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
Die Union anerkennt und achtet den
Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, wie er
durch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten im Einklang
mit der Verfassung geregelt ist, um den sozialen und territorialen Zusammenhalt
der Union zu fördern.
Artikel III-6
Unbeschadet der
Artikel III-55, III-56 und III-136 und in Anbetracht des von allen in der Union anerkannten Stellenwerts der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sowie ihrer Be- deutung bei der Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts tragen die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse im Anwendungsbereich der Verfassung dafür Sorge, dass die Grundsätze und Bedingungen, insbesondere jene wirtschaftlicher und finan- zieller Art, für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, dass diese ihren Aufgaben nach- kommen können. Diese Grundsätze und Bedingungen werden durch Europäische Gesetze festge- legt.